57 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Sozialhilfeleistung"
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Die Modernisierung des Informationsaustauschs wird begrüßt. Zur effektiven Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch ist der Informationsaustausch jedoch auch in Bezug auf die Träger der Sozialhilfe auszubauen. Denn auch sozialhilferechtlich ist Kindergeld grundsätzlich Einkommen dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten ausgezahlt wird. Folglich kann der Kindergeldbezug auch die Höhe der Sozialhilfeleistung beeinflussen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG
7. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
8. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG
11. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Drucksache 106/19
Antrag der Länder Hamburg, Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
... Die gewünschte Entwicklung aus besseren Leistungen und mehr Pflegepersonal mit besserer Bezahlung wird jedoch dazu führen, dass die Kosten der Pflegedienste und Pflegeheime und in der Folge die Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen im heutigen Leistungssystem der Pflegeversicherung rapide steigen werden. Denn die Pflegeversicherung ist bisher noch nicht einmal eine Teilkaskoversicherung. Die Pflegeversicherung sichert nicht das Risiko des Einzelnen umfassend ab, sondern gewährt im Falle der Pflegebedürftigkeit nur einen nach Pflegegraden gestaffelten Zuschuss mit festen gesetzlichen Höchstbeträgen. Darüber hinausgehende Kosten der Pflege müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen oder bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen die Hilfe zur Pflege als Sozialhilfeleistung in Anspruch nehmen. Der Eigenanteil steigt bei jeder Vergütungserhöhung, die zwischen den Pflegekassen und den Trägern der Einrichtungen vereinbart wird.
Drucksache 151/19
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Schließung der Förderlücken von Geflüchteten im Analogleistungsbezug
... In den persönlichen Verhältnissen der analogleistungsberechtigten Asylsuchenden kann ein rechtserheblicher Unterschied zum Personenkreis der Empfänger von lebensunterhaltssichernden Sozialhilfeleistungen nach dem
Drucksache 97/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Die Modernisierung des Informationsaustauschs wird begrüßt. Zur effektiven Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch ist der Informationsaustausch jedoch auch in Bezug auf die Träger der Sozialhilfe auszubauen. Denn auch sozialhilferechtlich ist Kindergeld grundsätzlich Einkommen dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten ausgezahlt wird. Folglich kann der Kindergeldbezug auch die Höhe der Sozialhilfeleistung beeinflussen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 7 Satz 1a - neu - SchwarzArbG
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG
9. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
10. Zu Artikel 3 Einleitungssatz, Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe q StPO , Nummer 2 § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO , Artikel 15a - neu - Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 15a Einschränkung eines Grundrechts
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 15a
11. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
12. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG
13. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG
14. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 87/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige
... a) So müssen Anwendungsbereich (Nummern 1 bis 6 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) einerseits, Regelungen zur formellen (Nummern 8, 9 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) und tatsächlichen Absicherung (Nummern 10, 11 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) andererseits in Einklang gebracht werden: Gemäß Nummern 1 und 2 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung erstreckt sich der Anwendungsbereich der Empfehlung auf das gesamte Sozialsystem und erlaubt eine Kombination verschiedener Systeme. Das schließt Sozialhilfeleistungen im Sinne des EU-Rechts - wozu auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach deutschem Recht gehört - ein. Sie ist zugleich eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Nummer 5(a) der vorgeschlagenen Ratsempfehlung. So kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach deutschem SGB-II-Recht ergänzend neben ihrem bzw. seinem Arbeitslohn Arbeitslosengeld II erhalten.
Drucksache 87/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige
... a) So müssen Anwendungsbereich (Nummern 1 bis 6 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) einerseits, Regelungen zur formellen (Nummern 8, 9 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) und tatsächlichen Absicherung (Nummern 10, 11 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) andererseits in Einklang gebracht werden: Gemäß Nummern 1 und 2 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung erstreckt sich der Anwendungsbereich der Empfehlung auf das gesamte Sozialsystem und erlaubt eine Kombination verschiedener Systeme. Das schließt Sozialhilfeleistungen im Sinne des EU-Rechts - wozu auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach deutschem Recht gehört - ein. Sie ist zugleich eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Nummer 5(a) der vorgeschlagenen Ratsempfehlung. So kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach deutschem SGB-II-Recht ergänzend neben ihrem bzw. seinem Arbeitslohn Arbeitslosengeld II erhalten.
Drucksache 50/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Das Bundesteilhabegesetz sieht für erwerbstätige Menschen mit Behinderungen eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei Leistungen der Eingliederungshilfe vor. Menschen mit Behinderungen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind, können an diesen Verbesserungen nicht teilhaben. Um auch diesem Personenkreis einen größeren finanziellen Freiraum zu gewähren, soll mit der Änderungsverordnung der Vermögensschonbetrag beim Bezug von Sozialhilfeleistungen erhöht werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 - neu - der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 765/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV )
... Die Ersetzung von Sozialhilfeleistungen durch Leistungen nach dem SGB XII erfolgt in Anpassung der Terminologie. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums
§ 3 Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle
§ 4 Verfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze
§ 5 Anforderungen an die Datenübermittlung
§ 6 Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen
§ 7 Rückübermittlung der Antwortdatensätze
§ 8 Weiterverwendung der Antwortdatensätze
§ 9 Verfahrensgrundsätze
§ 10 Kosten der Vermittlungsstelle
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtsetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Drucksache 50/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Das Bundesteilhabegesetz sieht für erwerbstätige Menschen mit Behinderungen eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei Leistungen der Eingliederungshilfe vor. Menschen mit Behinderungen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind, können an diesen Verbesserungen nicht teilhaben. Um auch diesem Personenkreis einen größeren finanziellen Freiraum zu gewähren, soll mit der Änderungsverordnung der Vermögensschonbetrag beim Bezug von Sozialhilfeleistungen erhöht werden.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 - neu - der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 761/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
- COM(2016) 815 final; Ratsdok. 15642/16
... die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtmäßigkeit nationaler Regelungen, die den Zugang von nicht erwerbstätigen EU-Bürgern zu den Leistungen der sozialen Sicherheit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach europäischem Recht abhängig machen, kodifiziert. Er fordert allerdings, dass auch die Rechtsprechung des EuGH aus den Rechtssachen Alimanovic sowie Garcia-Nieto (Urteil vom 15. September 2015- C 67/14 Alimanovic und Urteil vom 25. Februar 2016 - C 299/14 Garcia-Nieto) kodifiziert wird, mit der die Rechtmäßigkeit von nationalen Sozialhilfeleistungsausschlüssen bestätigt wurde, die entsprechend Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erwerbstätige EU-Bürger mit Aufenthaltsrecht betrifft. Er bittet die Bundesregierung daher, sich in den anstehenden Ratsbehandlungen hierfür einzusetzen.
Drucksache 541/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Folge ist, dass Personen, die zum ersten Mal in den Rentenbezug (zum Beispiel Altersrente) gelangen, bis zum Eingang ihrer ersten Rentenzahlung (am Ende eines laufenden Monats) für diesen Monat in der Regel fast vollkommen ohne Einkünfte sind und ihren laufenden Bedarf bis zum Eingang der ersten Rente nicht decken können. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die am Ende des Monats zufließende Rente als Einkommen für den laufenden Monat anzurechnen, sodass bei Berechnung eines möglichen Sozialhilfeanspruchs keine oder nur geringfügige Sozialhilfeleistungen erbracht werden können. Der Bedarf für Nahrung, Miete, Strom und so weiter bis Ende des Monats bleibt damit in den meisten Fällen ungedeckt. Eine eindeutige Rechtsgrundlage, die den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, eine Leistung bis zur ersten Rentenzahlung zu erbringen, fehlt. Es besteht eine im Auslegungswege nicht zu schließende Regelungslücke. Entscheidungen von Trägern der Sozialhilfe, die in der Vergangenheit durch eine Beihilfe oder Darlehen den Betroffenen helfen wollten, sind vom Bundesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beanstandet worden. Auch der Bundesrechnungshof sieht den Bedarf für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung.
1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG
2. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG
Artikel 6a Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen.
4. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII
6. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II
7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII
8. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII
9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII
§ 39b Vorläufige Entscheidung
§ 39c Aufrechnung, Verrechnung
10. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII
11. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
12. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII
13. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II
14. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II
15. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge
16. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche
17. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Drucksache 761/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
- COM(2016) 815 final; Ratsdok. 15642/16
... die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtmäßigkeit nationaler Regelungen, die den Zugang von nicht erwerbstätigen EU-Bürgerinnen und -Bürgern zu den Leistungen der sozialen Sicherheit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach europäischem Recht abhängig machen, kodifiziert. Der Bundesrat fordert allerdings, dass auch die Rechtsprechung des EuGH aus den Rechtssachen Alimanovic sowie GarciaNieto (Urteil vom 15. September 2015- C 67/14 Alimanovic und Urteil vom 25. Februar 2016 - C 299/14 Garcia-Nieto) kodifiziert wird, mit der die Rechtmäßigkeit von nationalen Sozialhilfeleistungsausschlüssen bestätigt wurde, die entsprechend Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erwerbstätige EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Aufenthaltsrecht betreffen. Er bittet die Bundesregierung daher, sich in den anstehenden Ratsbehandlungen hierfür einzusetzen.
Drucksache 66/3/16
Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung
... Wie der EuGH im Zusammenhang der so genannten Alimanovic-Entscheidung (C-67/14) festgestellt hat, darf der Aufnahmemitgliedstaat einem Unionsbürger jegliche Sozialhilfeleistung verweigern, wenn er im Aufnahmemitgliedstaat noch nicht gearbeitet hat bzw. nach unfreiwilligem Verlust eines Arbeitsplatzes, den er weniger als ein Jahr innehatte, sechs Monate arbeitslos war. Das Bundessozialgericht (BSG) hat seit Dezember 2015 in neun Entscheidungen zu den Leistungsausschlüssen von Unionsbürgern nach dem
Drucksache 66/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung
... Wie der EuGH im Zusammenhang der so genannten Alimanovic-Entscheidung (C-67/14) festgestellt hat, darf der Aufnahmemitgliedstaat einem Unionsbürger jegliche Sozialhilfeleistung verweigern, wenn er im Aufnahmemitgliedstaat noch nicht gearbeitet hat bzw. nach unfreiwilligem Verlust eines Arbeitsplatzes, den er weniger als ein Jahr innehatte, sechs Monate arbeitslos war. Das Bundessozialgericht (BSG) hat seit Dezember 2015 in neun
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II
7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II
9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II
Zu Nummer 14a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 42
10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II
§ 16f Freie Förderung
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II
12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II
§ 16i Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung
13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II
14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II
17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II
18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II
20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II
21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II
22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II
23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II
24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II
25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II
26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III
§ 9b Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III
28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III
29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII
31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG
32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO
33. Zum Gesetzentwurf insgesamt
34. Zum Gesetzentwurf insgesamt
35. Zum Gesetzentwurf insgesamt
36. Zum Gesetzentwurf insgesamt
37. Zum Gesetzentwurf allgemein:
38. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 541/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Folge ist, dass Personen, die zum ersten Mal in den Rentenbezug (zum Beispiel Altersrente) gelangen, bis zum Eingang ihrer ersten Rentenzahlung (am Ende eines laufenden Monats) für diesen Monat in der Regel fast vollkommen ohne Einkünfte sind und ihren laufenden Bedarf bis zum Eingang der ersten Rente nicht decken können. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die am Ende des Monats zufließende Rente als Einkommen für den laufenden Monat anzurechnen, sodass bei Berechnung eines möglichen Sozialhilfeanspruchs keine oder nur geringfügige Sozialhilfeleistungen erbracht werden können. Der Bedarf für Nahrung, Miete, Strom und so weiter bis Ende des Monats bleibt damit in den meisten Fällen ungedeckt. Eine eindeutige Rechtsgrundlage, die den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, eine Leistung bis zur ersten Rentenzahlung zu erbringen, fehlt. Es besteht eine im Auslegungswege nicht zu schließende Regelungslücke. Entscheidungen von Trägern der Sozialhilfe, die in der Vergangenheit durch eine Beihilfe oder Darlehen den Betroffenen helfen wollten, sind vom Bundesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beanstandet worden. Auch der Bundesrechnungshof sieht den Bedarf für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung.
1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG
2. Zu Artikel 1 § 7 RBEG und Artikel 3 Nummer 2 § 27a SGB XII
3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG
Artikel 6a Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG
5. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II
6. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII
7. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II
8. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII
9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII
10. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII
§ 39b Vorläufige Entscheidung
§ 39c Aufrechnung, Verrechnung
11. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII
12. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
13. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II
15. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II
16. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge
17. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche
18. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen
19. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Drucksache 344/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
... Folge ist, dass Personen, die zum ersten Mal in den Rentenbezug (zum Beispiel Altersrente) gelangen, bis zum Eingang ihrer ersten Rentenzahlung (am Ende eines laufenden Monats) für diesen Monat in der Regel fast vollkommen ohne Einkünfte sind und ihren laufenden Bedarf bis zum Eingang der ersten Rente nicht decken können. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die am Ende des Monats zufließende Rente als Einkommen für den laufenden Monat anzurechnen, sodass bei Berechnung eines möglichen Sozialhilfeanspruchs keine oder nur geringfügige Sozialhilfeleistungen erbracht werden können. Der Bedarf für Nahrung, Miete, Strom und so weiter bis Ende des Monats bleibt damit in den meisten Fällen ungedeckt. Eine eindeutige Rechtsgrundlage, die den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, eine Leistung bis zur ersten Rentenzahlung zu erbringen, fehlt. Es besteht eine im Auslegungswege nicht zu schließende Regelungslücke. Entscheidungen von Trägern der Sozialhilfe, die in der Vergangenheit durch eine Beihilfe oder Darlehen den Betroffenen helfen wollten, sind vom Bundesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beanstandet worden. Auch der Bundesrechnungshof sieht den Bedarf für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII
'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG
10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende
Drucksache 354/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II)
... dd) Die über das neue Begutachtungsverfahren pflegepolitisch sinnvolle Abkehr von der Differenzierung der Pflegestufen nach zeitlichem Pflegeaufwand hat zur Folge, dass die Träger der Sozialhilfe über bereits bestehende Verfahren hinaus eigene Feststellungen zum Ausmaß der Pflegebedürftigkeit treffen werden müssen, da sie für die Erbringung von Sozialhilfeleistungen den individuellen konkreten Unterstützungsbedarf kennen und zukünftig gegebenenfalls über ein gesondertes Begutachtungsverfahren ermitteln müssen. Die Feststellung von Beeinträchtigungen und Fähigkeiten durch das in der Pflegeversicherung neu eingeführte Begutachtungssystem reicht hierzu nicht aus. Es muss geklärt werden, ob "Doppelbegutachtungen" tatsächlich gewollt und im Sinne der Betroffenen oder alternative Lösungen denkbar sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bisheriger § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7c Absatz 1a - neu - und Absatz 1b - neu - SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7d - neu - SGB XI und Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - Inhaltsübersicht - § 7d SGB XI
§ 7d Modellkommunen Pflege
8. Zu Empfehlungen zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Versorgung
9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 10a - neu - SGB XI und Nummer 13 § 18 Absatz 3b Satz 4 SGB XI
§ 10a Berichterstattung der Träger der Pflegeversicherung und der privaten Versicherungsunternehmen
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 18a Absatz 1 Satz 1a - neu - und Absatz 2 Satz 1 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 35a Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB XI ,
13. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 31a - neu - § 109 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113a Absatz 1 Satz 3 SGB XI
17. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 113b Absatz 2 Satz 1 und Satz 9 SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 113c Absatz 1 Satz 1 SGB XI
19. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - und Absatz 7 SGB XI
20. Zur Ausgestaltung der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen § 115 SGB XI
21. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b § 19 Satz 3 SGB XI
22. Zu Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XI
23. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI
24. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 1 SGB XI
25. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 3a - neu - SGB XI
26. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - SGB XI
27. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 6 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI
28. Zu Artikel 2 Nummer 33a - neu - § 72 Absatz 6 - neu - SGB XI und Nummer 35 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 - neu - und Satz 3 SGB XI
29. Zu Artikel 2 Nummer 34a - neu - § 76 Absatz 4 SGB XI
30. Zu Artikel 2 Nummer 45a - neu - § 114a Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - SGB XI
31. Zu Artikel 2 Nummer 50 § 141 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI
32. Zu Artikel 5 Nummer 4 - neu - § 208 - neu - SGB VI Dem Artikel 5 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
§ 208 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
33. Zur rentenversicherungsrechtlichen Absicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen Artikel 5
34. Zu Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 4a - neu - und § 10 Absatz 2a - neu - SGB IX und Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 31 Absatz 2 SGB XI
'Artikel 7a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
35. Zur Finanzierung der Pflegeausbildung
36. Zur Neuordnung der Schnittstellen zwischen SGB V und SGB XI im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortung
37. Zur Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zur ambulanten Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter in Wohngemeinschaften
38. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 344/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
... Folge ist, dass Personen, die zum ersten Mal in den Rentenbezug (zum Beispiel Altersrente) gelangen, bis zum Eingang ihrer ersten Rentenzahlung (am Ende eines laufenden Monats) für diesen Monat in der Regel fast vollkommen ohne Einkünfte sind und ihren laufenden Bedarf bis zum Eingang der ersten Rente nicht decken können. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die am Ende des Monats zufließende Rente als Einkommen für den laufenden Monat anzurechnen, sodass bei Berechnung eines möglichen Sozialhilfeanspruchs keine oder nur geringfügige Sozialhilfeleistungen erbracht werden können. Der Bedarf für Nahrung, Miete, Strom und so weiter bis Ende des Monats bleibt damit in den meisten Fällen ungedeckt. Eine eindeutige Rechtsgrundlage, die den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, eine Leistung bis zur ersten Rentenzahlung zu erbringen, fehlt. Es besteht eine im Auslegungswege nicht zu schließende Regelungslücke. Entscheidungen von Trägern der Sozialhilfe, die in der Vergangenheit durch eine Beihilfe oder Darlehen den Betroffenen helfen wollten, sind vom Bundesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beanstandet worden. Auch der Bundesrechnungshof sieht den Bedarf für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII Artikel 1a - neu - § 11a Absatz 6 - neu - SGB II
'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG
10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende
Drucksache 202/14
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates - Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme
... Wenn z.B. ein Ausländer wenige Jahre vor Eintritt in das Rentenalter in einen anderen Mitgliedstaat einreist und dort unmittelbar einer Erwerbsarbeit nachgeht, allerdings weder im Heimatstaat noch im Aufenthaltsstaat ausreichend Rentenansprüche erworben hat, ist es nicht sachgerecht, wenn er nach Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht und, daraus folgend, unbeschränkte Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erlangt.
Entschließung
1. Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG vom 29. April 2004
2. Änderung der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
3. Vorbehalt zur Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens ändern
1. Klarstellung, dass ein Leistungsausschluss in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt, wenn kein Aufenthaltsrecht besteht
2. Erweiterung und Verbesserung des Leistungsausschlusses für die Sozialhilfe
1. Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Ausländerbehörden und Jobcentern
2. Sozialleistungsbetrug durch Scheinselbständige
3. Prinzip des Forderns und Förderns
Drucksache 455/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Das Bundessozialgericht hat - entgegen der überwiegenden Meinung in der Literatur - mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2008, Aktenzeichen B 8 SO 22/ 07 R, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgegeben, dass Sozialhilfeleistungen in Einrichtungen Geldleistungen sind. Folgt man dieser Rechtsprechung, ist nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfes die Auslegung denkbar, dass die Leistungen der Grundsicherung für Menschen in Einrichtungen nicht unter die Bundeserstattung fallen. Ein solcher Abzug entspricht weder den Zusagen zur Entlastung der Kommunen noch den Ansätzen, Gesprächen oder Berechnungen zur Bundesbeteiligung. Es wird davon ausgegangen, dass ein derartiger Abzug nicht gewollt ist, so dass angesichts der Rechtsprechung und des Gesetzeswortlautes eine Klarstellung und eindeutige Regelung geboten ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 42 Nummer 1 SGB XII , Nummer 8 § 46a Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XII , Nummer 22 § 131 Satz 1 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 4 Satz 1, Satz 2 und Absatz 5 SGB XII
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 10 § 46b und § 98 SGB XII
7. Zu Artikel 1 Nummer 19 §§ 128a bis 128h SGB XII
8. Zu Artikel 1a - neu - § 85 Absatz 2 Satz 2 SGG
'Artikel 1a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Drucksache 455/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Das Bundessozialgericht hat - entgegen der überwiegenden Meinung in der Literatur - mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2008, Aktenzeichen B 8 SO 22/ 07 R, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgegeben, dass Sozialhilfeleistungen in Einrichtungen Geldleistungen sind. Folgt man dieser Rechtsprechung, ist nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfes die Auslegung denkbar, dass die Leistungen der Grundsicherung für Menschen in Einrichtungen nicht unter die Bundeserstattung fallen. Ein solcher Abzug entspricht weder den Zusagen zur Entlastung der Kommunen noch den Ansätzen, Gesprächen oder Berechnungen zur Bundesbeteiligung. Es wird davon ausgegangen, dass ein derartiger Abzug nicht gewollt ist, so dass angesichts der Rechtsprechung und des Gesetzeswortlautes eine Klarstellung und eindeutige Regelung geboten ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 42 Nummer 1 SGB XII , Nummer 8 § 46a Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XII , Nummer 22 § 131 Satz 1 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 4 Satz 1, Satz 2 und Absatz 5 SGB XII
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 10 § 46b und § 98 SGB XII
7. Zu Artikel 1 Nummer 19 §§ 128a bis 128h SGB XII
8. Zu Artikel 1a - neu - § 85 Absatz 2 Satz 2 SGG
'Artikel 1a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Drucksache 191/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 KOM (2011) 173 endg.
... beispielsweise könnte die umfassende Integration der Roma in den Arbeitsmarkt einigen Ländern einen jährlichen wirtschaftlichen Nutzen von rund 0,5 Mrd. EUR bringen. Eine höhere Erwerbsquote der Roma hätte gleich mehrere Vorteile: eine bessere wirtschaftliche Produktivität, geringere staatliche Sozialhilfeleistungen und höhere Einkommenssteuereinnahmen. Der genannten Weltbank-Untersuchung zufolge brächte die Integration der Roma in den Arbeitsmarkt den einzelnen Ländern jährlich steuerliche Vorteile in Höhe von schätzungsweise rund 175 Mio. EUR. All diese wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Roma-Integration könnten wiederum dazu führen, dass die Gesellschaft den Roma mehr Offenheit entgegenbringt, und so zu ihrer reibungslosen Integration in die Gemeinschaften, in denen sie leben, beitragen.
1. Verbesserung der Situation der ROMA: eine soziale wirtschaftliche Notwendigkeit für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
2. Notwendigkeit eines zielgerichteten Ansatzes: Ein EU-Rahmen für Nationale Strategien zur Integration der ROMA
3. Festlegung von EU-Zielen zur Integration der ROMA
- Zugang zur Bildung: Sicherstellen, dass alle Roma -Kinder zumindest die Grundschule abschließen
- Zugang zur Beschäftigung: Die Beschäftigungsquote der Roma an die der übrigen Bevölkerung annähern
- Zugang zur Gesundheitsfürsorge: Gesundheitssituation der Roma an die der restlichen Bevölkerung angleichen
- Zugang zu Wohnraum und grundlegenden Diensten: Den Anteil der Roma mit Zugang zu Wohnraum und zu den öffentlichen Versorgungsnetzen z.B. Wasser, Strom und Gas auf den entsprechenden Anteil an der restlichen Bevölkerung bringen
4. Nationale Strategien zur Integration der ROMA: eine klare politische Verpflichtung der Mitgliedstaaten
5. Die Situation der ROMA verbessern
6. Förderung der Integration der ROMA ausserhalb der EU: die besondere Situation der Beitrittsländer
7. Stärkung der Einflussmöglichkeiten der Zivilgesellschaft: eine bedeutendere Rolle der Europäischen Plattform für die Einbeziehung der ROMA
8. Messung der Fortschritte: Einrichtung eines soliden Monitoringsystems
9. Fazit: Jetzt ist Handeln angezeigt
Anhang Angaben basierend auf den Daten des Europarats
Drucksache 532/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)
... In dem Maß, in dem die Alterssicherung durch Leistungseinschränkungen im Alter ausreichende Renten nicht mehr gewährleisten kann, werden die Kommunen mit steigenden Sozialhilfeleistungen belastet.
A. Zur grundsätzlichen Kritik am Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
B. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Entwurfs des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
C. Sanierung und Konsolidierung der öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen
D. Zu den sozial unausgewogenen Einzelmaßnahmen im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
Drucksache 419/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme KOM (2010) 365 endg.
... 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Deutschland die Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung auch künftig Lohnersatzfunktion haben und damit im Leistungsfall bei entsprechender Versicherungsbiographie ein angemessenes Ruhestandseinkommen sichergestellt ist. Darüber hinaus kann durch zusätzliche Einkünfte aus privater und betrieblicher Altersvorsorge außerdem ein Gesamteinkommen erreicht werden, mit dem auch im Alter der gewohnte Lebensstandard aufrechterhalten wird. Des Weiteren erinnert der Bundesrat daran, dass es in Deutschland zur Erreichung eines finanziellen Mindeststandards seit Jahresbeginn 2003 die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt. Hierbei handelt es sich um eine steuerfinanzierte sowie bedarfsabhängige besondere Sozialhilfeleistung, die das soziokulturelle Existenzminimum sichert. Anspruchsberechtigt sind bei Vorliegen von Bedürftigkeit Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sowie Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Drucksache 680/5/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
... d) Der Wegfall der Versicherungspflicht von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der gesetzlichen Rentenversicherung (Artikel 19 HBeglG 2011) führt zu einer weiteren Schlechterstellung insbesondere für ehemalige Arbeitslosenhilfebezieher unter den ALG II-Beziehern. Durch den Wegfall der Versicherungspflicht werden ALG II-Bezieher künftig auch ihren Anspruch auf die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge ("Riester"- Rente) verlieren. In dem Maß, in dem die Alterssicherung durch Leistungseinschränkungen im Alter ausreichende Renten nicht mehr gewährleisten kann, werden die Kommunen mit steigenden Sozialhilfeleistungen belastet.
Drucksache 704/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
... Durch den neu eingefügten Absatz 2a Satz 1 kann zukünftig auch denjenigen Opfern von Zwangsverheiratungen, die als Minderjährige in Deutschland aufhältig waren, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurden, den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage und vor Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Ausreise stellen. Dieses Wiederkehrrecht ist nicht davon abhängig, dass sie ihren Lebensunterhalt sichern; stattdessen ist Voraussetzung, dass aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse gewährleistet erscheint, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse (wieder) einfügen können. Durch dieses Erfordernis einer positiven Integrationsprognose, dessen Formulierung aus § 104a Absatz 2 (Altfallregelung für langjährig Geduldete) übernommen wurde, wird gewährleistet, dass im Einzelfall nicht auch diejenigen Personen vom erweiterten Wiederkehrrecht profitieren, die nicht zur Integration in Deutschland bereit oder in der Lage sind und bei denen deshalb auch ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie in Deutschland dauerhaft von Sozialhilfeleistungen abhängig wären. Bei der Integrationsprognose sind unter anderem die Sprachkenntnisse, die Länge des Voraufenthalts sowie die Länge und Regelmäßigkeit des Schulbesuchs zu berücksichtigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 88a Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 237 Zwangsheirat
Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ [25] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
Artikel 8 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Bekämpfung der Zwangsheirat und Verbesserung des Schutzes der Opfer
II. Weitere Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
IV. Gesetzesfolgen
V. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1520: Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
Drucksache 419/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme KOM (2010) 365 endg.
... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Deutschland die Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung auch künftig Lohnersatzfunktion haben und damit im Leistungsfall bei entsprechender Versicherungsbiographie ein angemessenes Ruhestandseinkommen sichergestellt ist. Darüber hinaus kann durch zusätzliche Einkünfte aus privater und betrieblicher Altersvorsorge außerdem ein Gesamteinkommen erreicht werden, mit dem auch im Alter der gewohnte Lebensstandard aufrechterhalten wird. Des Weiteren erinnert der Bundesrat daran, dass es in Deutschland zur Erreichung eines finanziellen Mindeststandards seit Jahresbeginn 2003 die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt. Hierbei handelt es sich um eine steuerfinanzierte sowie bedarfsabhängige besondere Sozialhilfeleistung, die das soziokulturelle Existenzminimum sichert. Anspruchsberechtigt sind bei Vorliegen von Bedürftigkeit Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sowie Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Drucksache 780/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa
... G. in der Erwägung, dass der Rat den Mitgliedstaaten in der Empfehlung 92/441/EWG vom 24. Juni 1992 empfiehlt, den grundlegenden Anspruch jedes Menschen auf ausreichende Sozialhilfeleistungen und Zuwendungen für ein menschenwürdiges Leben anzuerkennen, in der Erwägung, dass der Rat den Mitgliedstaaten in seiner Empfehlung 92/442/EWG vom 27. Juli 1992 empfiehlt, Mittel in einem mit der menschlichen Würde zu vereinbarenden Umfang zu garantieren, in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 1999 die Förderung der sozialen Einbeziehung als eines der Ziele für die Modernisierung und die Verbesserung der sozialen Sicherheit angenommen hat,
Drucksache 475/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zu Problemen und Perspektiven der Unionsbürgerschaft (2008/2234(INI))
... ", die nicht unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats, die "
Drucksache 791/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) KOM (2009) 551 endg./2; Ratsdok. 14863/1/09
... Sozialhilfeleistungen
Drucksache 167/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetz es nach der Föderalismusreform
... Absatz 2 enthält eine dem Absatz 1 entsprechende Regelung für Verbraucher, die Empfänger von Sozialhilfeleistungen sind. Hier müssen die vertraglichen Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten Kapitels des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss
§ 4 Vertragsschluss und Vertragsdauer
§ 5 Wechsel der Vertragsparteien
§ 6 Schriftform und Vertragsinhalt
§ 7 Leistungspflichten
§ 8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
§ 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
§ 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung
§ 11 Kündigung durch den Verbraucher
§ 12 Kündigung durch den Unternehmer
§ 13 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten
§ 14 Sicherheitsleistungen
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen
§ 16 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
§ 17 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderung anderer Gesetze
§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Notwendigkeit der Neuregelung
III. Wesentliche Ziele der Neuregelung
IV. Inhaltliche Schwerpunkte der Neuregelung
1. Weiterentwicklung des Anwendungsbereichs entsprechend dem Zweck eines modernen Verbraucherschutzgesetzes § 1 und § 2 WBVG
2. Stärkung der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers als Voraussetzung selbstbestimmter Entscheidungen des Verbrauchers § 3 WBVG
3. Orientierung der Regelungen zum Vertragsschluss an den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften § 4 und § 6 Absatz 1 und 2 WBVG
4. Aufnahme von Regelungen für einen Wechsel der Vertragsparteien § 5 WBVG
5. Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen an den Mindestinhalt des Vertrags § 6 Absatz 3 WBVG
6. Transparenzgesicherte Erweiterung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten als Voraussetzung neuer Wohnformen § 8 WBVG
7. Übernahme und Verbesserung bewährter Regelungen für Vertragsdauer, Leistung, Gegenleistung, Nicht- und Schlechtleistung §§ 7, 9 und § 10 WBVG
8. Neustrukturierung der Kündigungsmöglichkeiten von Verbraucher und Unternehmer §§ 11 bis 13 WBVG
9. Übernahme der Regelung über Sicherheitsleistungen des Verbrauchers für die Erfüllung seiner Vertragspflichten § 14 WBVG
10. Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen und Übergangsvorschrift § 16 und § 17 WBVG
11. Harmonisierung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch SGB XI
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Finanzielle Auswirkungen
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu § 17
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Drucksache 474/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zur Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2008/2184(INI))
... die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen
Drucksache 497/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: Eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen KOM (2008) 425 endg.; Ratsdok. 11473/08
... 3.13 Schulabbruch, d. h. der vorzeitige Abgang von der Schule, bedeutet Vergeudung von Potenzial. Er verursacht soziale Kosten (sozialer Zusammenbruch, verstärkte Inanspruchnahme des Gesundheitssystems und geringerer sozialer Zusammenhalt) und wirtschaftliche Kosten (geringere Produktivität, niedrigeres Steueraufkommen und höhere Sozialhilfeleistungen). Zu den Kosten für den Einzelnen gehören geringe Qualifikation, Arbeitslosigkeit, niedrigere Einkünfte während des gesamten Lebens, geringere Beteiligung am Lernen im fortgeschrittenen Alter und geringere Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel.
Drucksache 760/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
... II beziehen. Einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in besonderen Lebenssituationen können ferner auch Personen haben, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, wenn sie wegen besonderer Bedarfssituationen auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
3 Präambel
Artikel 1 Zweck
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Allgemeine Grundsätze
Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Artikel 6 Frauen mit Behinderungen
Artikel 7 Kinder mit Behinderungen
Artikel 8 Bewusstseinsbildung
Artikel 9 Zugänglichkeit
Artikel 10 Recht auf Leben
Artikel 11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Artikel 13 Zugang zur Justiz
Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person
Artikel 15 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
Artikel 17 Schutz der Unversehrtheit der Person
Artikel 18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit
Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Artikel 20 Persönliche Mobilität
Artikel 21 Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
Artikel 22 Achtung der Privatsphäre
Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie
Artikel 24 Bildung
Artikel 25 Gesundheit
Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation
Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung
Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
Artikel 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
Artikel 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Artikel 31 Statistik und Datensammlung
Artikel 32 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 33 Innerstaatliche Durchführung und Überwachung
Artikel 34 Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 35 Berichte der Vertragsstaaten
Artikel 36 Prüfung der Berichte
Artikel 37 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss
Artikel 38 Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen
Artikel 39 Bericht des Ausschusses
Artikel 40 Konferenz der Vertragsstaaten
Artikel 41 Verwahrer
Artikel 42 Unterzeichnung
Artikel 43 Zustimmung, gebunden zu sein
Artikel 44 Organisationen der regionalen Integration
Artikel 45 Inkrafttreten
Artikel 46 Vorbehalte
Artikel 47 Änderungen
Artikel 48 Kündigung
Artikel 49 Zugängliches Format
Artikel 50 Verbindliche Wortlaute
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
A. Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
A. Allgemeines
I. Entstehungsgeschichte
1. Behinderungsthematik im Kontext der Vereinten Nationen
2. Verhandlung des Übereinkommens
II. Sachstand
III. Würdigung des Übereinkommens
IV. Verhältnis des Übereinkommens zur Europäischen Gemeinschaft
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
I. Vorbemerkung
II. Zu den einzelnen Artikeln des Übereinkommens
Artikel 1 (Zweck)
Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)
Artikel 3 (Allgemeine Grundsätze)
Artikel 4 (Allgemeine Verpflichtungen)
Artikel 5 (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung)
Artikel 6 (Frauen mit Behinderungen)
Artikel 7 (Kinder mit Behinderungen)
Artikel 8 (Bewusstseinsbildung)
Artikel 9 (Zugänglichkeit)
Artikel 10 (Recht auf Leben)
Artikel 11 (Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen)
Artikel 12 (Gleiche Anerkennung vor dem Recht)
Artikel 13 (Zugang zur Justiz)
Artikel 14 (Freiheit und Sicherheit der Person)
Artikel 15 (Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe)
Artikel 16 (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch)
Artikel 17 (Schutz der Unversehrtheit der Person)
Artikel 18 (Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit)
Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft)
Artikel 20 (Persönliche Mobilität)
Artikel 21 (Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen)
Artikel 22 (Achtung der Privatsphäre)
Artikel 23 (Achtung der Wohnung und der Familie)
Artikel 24 (Bildung)
Artikel 25 (Gesundheit)
Artikel 26 (Habilitation und Rehabilitation)
Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung)
Artikel 28 (Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz)
Artikel 29 (Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben)
Artikel 30 (Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport)
Artikel 31 (Statistik und Datensammlung)
Artikel 32 (Internationale Zusammenarbeit)
Artikel 33 (Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)
Artikel 32 (Internationale Zusammenarbeit)
Artikel 33 (Innerstaatliche Durchführung und Überwachung)
Artikel 34 (Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen)
Artikel 35 (Berichte der Vertragsstaaten)
Artikel 36 (Prüfung der Berichte)
Artikel 37 (Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss)
Artikel 38 (Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen)
Artikel 39 (Bericht des Ausschusses)
Artikel 40 (Konferenz der Vertragsstaaten)
Artikel 41 (Verwahrer)
Artikel 42 (Unterzeichnung)
Artikel 43 (Zustimmung, gebunden zu sein)
Artikel 44 (Organisationen der regionalen Integration)
Artikel 45 (Inkrafttreten)
Artikel 46 (Vorbehalte)
Artikel 47 (Änderungen)
Artikel 48 (Kündigungen)
Artikel 49 (Zugängliches Format)
Artikel 50 (Verbindliche Wortlaute)
B. Denkschrift zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
A. Allgemeines
I. Sachstand des Fakultativprotokolls
II. Würdigung des Fakultativprotokolls
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
I. Vorbemerkung
II. Zu den einzelnen Artikeln des Fakultativprotokolls
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 540: Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Drucksache 968/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009)
Sozialhilfeleistung
Artikel 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 – WoGVwV 2009)
2 Abkürzungsverzeichnis
Begründung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 787: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes – WoGVwV 2009
Drucksache 265/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zur besonderen Situation von Frauen im Gefängnis und die Auswirkungen der Inhaftierung von Eltern auf deren Leben in Familie und Gesellschaft (2007/2116(INI))
... O. in der Erwägung, dass den Strafgefangenen die bestehenden Sozialhilfeleistungen oft nicht bekannt sind und in vielen Fällen das Fehlen, der Verlust oder die Ungültigkeit ihrer Papiere (Personalausweis, Krankenversicherungskarte, Familienbuch usw.) sie praktisch daran hindert, die Rechte wahrzunehmen, über die jeder Angehörige eines Mitgliedstaats verfügt,
Drucksache 224/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
... II verhindern zu können. Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts ist nämlich bei Nichterwerbstätigen gemäß § 4 Satz 1 das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel. Nach dem 16. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Aufnahmemitgliedstaaten überprüfen, ob von der Richtlinie begünstigte Personen Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen, um dann ggf. über eine Ausweisung zu entscheiden. Diese Möglichkeit der Überprüfung ist in § 5 Abs. 4 umgesetzt. Sie ist den Ausländerbehörden jedoch nur möglich, wenn sie überhaupt Kenntnis von dem Leistungsbezug erlangen, was nach derzeitiger Rechtslage nur auf Ersuchen der Ausländerbehörde im Einzelfall möglich ist (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1
1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 5 Abs. 3 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - § 7 Abs. 3 - neu - AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 16 Abs. 1 Satz 5, Satz 6 und 7 - neu - AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 4 Satz 2 - neu - AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 13a § 19 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 sowie Absatz 3 und 4 - neu - AufenthG :
10. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 6 Satz 2 - neu - AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nr. 15a - neu - § 22 Abs. 2 und 3 - neu - AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 24 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b § 28 Abs. 2 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe d § 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe a § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nr. 36 § 45 Satz 1 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nr. 36 § 45 Satz 1 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Nr. 41a - neu - und Nummer 42 § 53 Nr. 1 und 2 sowie § 54 Nr. 1 AufenthG *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
24. Zu Artikel 1 Nr. 42 § 54 Nr. 5 AufenthG *
25. Zu Artikel 1 Nr. 42a - neu - § 54a Abs. 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - AufenthG
26. Zu Artikel 1 Buchstabe a1 - neu - Nr. 43 § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nr. 44 Buchstabe a § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nr. 49 Buchstabe a0 – neu - § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe b § 62 Abs. 4 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b § 73 Abs. 2 AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nr. 63 § 81 Abs. 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 - neu - AufenthG
32. Zu Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe a und b § 91a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 AufenthG
33. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
34. Zu Artikel 2 Nr. 10a - neu - und Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 11a - neu - Freizügigkeitsgesetz / EU und § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - SGB X
35. Zu Artikel 3 Nr. 11a - neu - und Artikel 9 Satz 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz und Einschränkung von Grundrechten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
36. Zu Artikel 3 Nr. 25 § 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AsylVfG
37. Zu Artikel 3 Nr. 39a - neu - § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - Asylverfahrensgesetz *
38. Zu Artikel 3 Nr. 39a - neu - § 56 Abs. 3 Satz 2 - neu - Asylverfahrensgesetz *
39. Zu Artikel 3 Nr. 40 § 58 AsylVfG
40. Zu Artikel 3 Nr. 49 § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG
41. Zu Artikel 5 des Gesetzentwurfs allgemein
42. Zu Artikel 5 und Artikel 10 Abs. 4 StAG und Inkrafttreten
43. Zu Artikel 5 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG
44. Zu Artikel 5 Nr. 19 §§ 30, 31 und § 32 StAG
45. Zu Artikel 5 Nr. 19 § 34 StAG
46. Zu Artikel 5 Nr. 19 § 34a - neu - StAG
47. Zu Artikel 5 Nr. 20 § 35 StAG :
48. Zu Artikel 5 Nr. 24 § 41 StAG
49. Zu Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 § 2 AsylblG
50. Zu Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2a - neu - § 6 Abs. 3 - neu - AsylbLG
51. Zu Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 21 Satz 1 SGB XII
52. Zu Artikel 6 Abs. 12 - neu - Einfügung einer Länderöffnungsklausel in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
53. Zu Artikel 7 Abs. 4 Nr. 2 und 17 Buchstaben a und b § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 - neu - und 5, § 48 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1b1 - neu - und Nummer 2 Aufenthaltsverordnung
54. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nummer 0 - neu - § 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - BeschVerfV
55. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nr. 3 § 9 Abs. 1 und 3 BeschVerfV
Drucksache 692/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu der EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden (2007/2005(INI))
... 23. ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen sollten, um die schädlichen sozialen Auswirkungen von Alkoholkonsum, wie Mobbing und Gewalt in der Familie, in den Griff zu bekommen; fordert mehr soziale und psychologische Unterstützung für Familien, die unter dem gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum eines Familienmitglieds leiden; fordert besondere Sozialhilfeleistungen für Kinder, die in Familien mit alkoholbedingten Problemen leben; schlägt die Einrichtung einer Notrufnummer vor, bei der alkoholbedingte Übergriffe in der Familie gemeldet werden können;
Drucksache 762/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung KOM (2007) 637 endg.; Ratsdok. 14490/07
... In Artikel 15 ist festgelegt, in welchen Bereichen Gleichbehandlung gewährleistet sein muss, um möglichst günstige Bedingungen zu schaffen. Lediglich Stipendien sowie Verfahren für den Erhalt von Wohnraum und Sozialhilfeleistungen sind eingeschränkt, da dies keine Rechte sind, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Beiträge Anspruch hätte. Hinzu kommt, dass diese Fachkräfte wahrscheinlich ein relativ hohes Gehalt beziehen werden und diese Regelung nach einzelstaatlichen Vorschriften aller Voraussicht nach nicht in Anspruch nehmen können.
Begründung
1 Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines bedarfsorientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Lissabon-Strategie und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen, denen zufolge die Wettbewerbsfähigkeit der EU durch makro- und mikroökonomische Maßnahmen gestärkt werden soll. Dazu zählt auch, mehr Menschen an eine Beschäftigung heranzuführen, die Anpassungsfähigkeit von Erwerbstätigen und Unternehmen sowie die Flexibilität der Arbeitsmärkte zu steigern. Allerdings braucht es Zeit, bis diese Maßnahmen wirken. Außerdem reicht die Ausbildung der vorhandenen Arbeitskräfte oder reichen ähnliche Maßnahmen meistens nicht aus, um den Bedarf der EU-Unternehmen an Ärzten, Ingenieuren usw. zu decken. In diesem Zusammenhang können hochqualifizierte Zuwanderer ein wertvolles Kapital sein.
2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3 Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 Weitere Angaben
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 und 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 , 9 und 10
Artikel 8 , 11 und 12
Artikel 13 , 14 und 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18 , 19, 20 und 21
Kapitel VI
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Günstigere Bestimmungen
Kapitel II Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 5 Zulassungskriterien
Artikel 6 Ausnahmeregelungen
Artikel 7 Zulassungsquoten
Kapitel III EU-Blue-Card, Verfahren und Transparenz
Artikel 8 EU-Blue-Card
Artikel 9 Ablehnungsgründe
Artikel 10 Entzug oder Nichtverlängerung der EU-Blue-Card
Artikel 11 Zulassungsanträge
Artikel 12 Verfahrensgarantien
Kapitel IV Rechte
Artikel 13 Zugang zum Arbeitsmarkt
Artikel 14 Befristete Arbeitslosigkeit
Artikel 15 Gleichbehandlung
Artikel 16 Familienangehörige
Artikel 17 Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter – EG für die Inhaber der EU-Blue-Card
Artikel 18 Aufenthaltstitel langfristig Aufenthaltsberechtigter – EG / EU-Blue-Card – Inhaber
Kapitel V Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten
Artikel 19 Bedingungen
Artikel 20 Zugang zum Arbeitsmarkt des zweiten Mitgliedstaats für Inhaber des Aufenthaltstitels Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU-Blue-Card-Inhaber
Artikel 21 Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat für Familienangehörige
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 22 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 23 Berichte
Artikel 24 Anlaufstellen
Artikel 25 Umsetzung
Artikel 26 Inkrafttreten
Artikel 27 Adressaten
Drucksache 542/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... • Verhinderung verschämter Altersarmut. Verschämt deshalb, weil ältere Menschen oftmals aus Scham und aus Angst vor einer Heranziehung ihrer Kinder zur Erstattung gezahlter Sozialhilfeleistungen (so genannter Unterhaltsrückgriff) trotz Hilfebedürftigkeit keinen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt stellten.
A. Problem und Ziel
• Grundsicherungsbedingte Mehrkosten
• Höhe und Überprüfung des Erstattungsbetrages
• Handlungsbedarf
B. Lösung
• Einführung einer finanziellen Beteiligung des Bundes an den Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung innerhalb des Sozialhilferechts im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch SGB XII .
• Einführung einer Erstattungsregelung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI , durch die der Bund den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung Bund die Kosten für Gutachten erstattet.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (860-12)
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)
Artikel 3 Änderung des Wohngeldgesetzes (8601-1)
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeine Begründung
I. Erstattung grundsicherungsbedingter Mehrkosten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund – geltendes Recht
1. Rechtsgrundlagen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
2. Erstattung grundsicherungsbedingter Mehrkosten nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
3. Definition grundsicherungsbedingter Mehrkosten
• Mehrausgaben für arbeitsmedizinische Gutachten Gutachtenkosten
• Mehrausgaben für einmalige Leistungen
• Mehrausgaben wegen des Verzichts auf Unterhaltsrückgriff
4. Höhe des Erstattungsbetrages
5. Verteilung des Erstattungsbetrages auf die Länder
6. Überprüfung der Höhe des Erstattungsbetrages
II. Ergebnis der Überprüfung der Höhe des Erstattungsbetrages zum 31. Dezember 2004
1. Auswirkungen der Einführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
2. Durchführung der Überprüfung
2.1. Kosten wegen des Verzichts auf den Unterhaltsrückgriff im engeren Sinn
Tabelle
Schlussfolgerungen
2.2. Kosten der Nichtanwendung der Unterhaltsvermutung § 36 SGB XII
• Minimumschätzung:
• Maximumschätzung:
3. Ergebnis der Überprüfung zum 31. Dezember 2004
Tabelle
III. Notwendigkeit einer Neuregelung der finanziellen Ausgleichsverpflichtungen des Bundes
1. Neufestsetzung der Höhe der Bundesmittel
2. Verzicht auf Überprüfungen der Höhe des Erstattungsbetrages
3. Änderung des Verteilerschlüssels für die Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder
4. Ersetzung des Regelungsstandorts im Wohngeldgesetz
IV. Konzeption und Zielsetzung einer Neuregelung der finanziellen Ausgleichsverpflichtungen des Bundes
1. Konzeption der Neuregelung
2. Einführung einer Bundesbeteiligung an den Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
3. Einführung einer Erstattung des Bundes an die Träger der Rentenversicherung für Gutachtenkosten
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VI. Preiswirkungsklausel
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besondere Begründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 46a
Tabelle
Zu § 46a
Zu § 46a
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
C. Finanzieller Teil
Tabelle
D. Bürokratiekosten
Tabelle
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Drucksache 224/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
... II verhindern zu können. Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts ist nämlich bei Nichterwerbstätigen gemäß § 4 Satz 1 das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel. Nach dem 16. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Aufnahmemitgliedstaaten überprüfen, ob von der Richtlinie begünstigte Personen Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen, um dann ggf. über eine Ausweisung zu entscheiden. Diese Möglichkeit der Überprüfung ist in § 5 Abs. 4 umgesetzt. Sie ist den Ausländerbehörden jedoch nur möglich, wenn sie überhaupt Kenntnis von dem Leistungsbezug erlangen, was nach derzeitiger Rechtslage nur auf Ersuchen der Ausländerbehörde im Einzelfall möglich ist (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1
1. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 5 Abs. 3 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - § 7 Abs. 3 - neu - AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 16 Abs. 1 Satz 5, Satz 6 und 7 - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 13a § 19 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 sowie Absatz 3 und 4 - neu - AufenthG :
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 6 Satz 2 - neu - AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nr. 15a - neu - § 22 Abs. 2 und 3 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 24 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b § 28 Abs. 2 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe d § 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe a § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nr. 36 § 45 Satz 1 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nr. 42a - neu - § 54a Abs. 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 1 Buchstabe a1 - neu - Nr. 43 § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nr. 44 Buchstabe a § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nr. 49 Buchstabe a0 – neu - § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b § 73 Abs. 2 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nr. 63 § 81 Abs. 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 - neu - AufenthG
23. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
24. Zu Artikel 2 Nr. 10a - neu - und Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 11a - neu - Freizügigkeitsgesetz / EU und § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - SGB X
25. Zu Artikel 3 Nr. 11a - neu - und Artikel 9 Satz 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz und Einschränkung von Grundrechten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
26. Zu Artikel 3 Nr. 39a - neu § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - sowie Absatz 3 Satz 2 - neu - Asylverfahrensgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 3 Nr. 40 § 58 AsylVfG
28. Zu Artikel 3 Nr. 49 § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG
29. Zu Artikel 5 des Gesetzentwurfs allgemein
30. Zu Artikel 5 und Artikel 10 Abs. 4 StAG und Inkrafttreten
31. Zu Artikel 5 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG
32. Zu Artikel 5 Nr. 19 §§ 30, 31 und § 32 StAG
33. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz
34. Zu Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 21 Satz 1 SGB XII
35. Zu Artikel 7 Abs. 4 Nr. 2 und 17 Buchstaben a und b § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 - neu - und 5, § 48 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1b1 - neu - und Nummer 2 Aufenthaltsverordnung
36. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nummer 0 - neu - § 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - Besch-VerfV
37. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nr. 3 § 9 Abs. 1 und 3 BeschVerfV
Drucksache 920/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2007 zu der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
... – in Erwägungsgrund 16 und Artikel 14, dass eine Ausweisung möglich ist, wenn der betroffene Bürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt, wobei allerdings bekräftigt wird, dass eine eingehende Prüfung im Einzelfall erfolgen muss und dass allein aus diesem Grund keine automatische Ausweisung erfolgen darf;
Drucksache 374/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls
... XII enthaltene Instrumentarium ist ausschließlich auf die Bekämpfung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ausgerichtet und deshalb für die Prüfung der Einhaltung von Früherkennungsuntersuchungen ungeeignet. Ferner ist die Teilnahme von Sozialhilfeträgern am Datenabgleich freiwillig. Der Regelung stehen ferner erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken entgegen. Die Ausführungen zum Sozialdatenschutz gelten entsprechend.
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls 3. Mai 2007
I. Allgemeines
II. Zu den geforderten Gesetzesänderungen im Einzelnen
III. Maßnahmen zum Kinderschutz aus Sicht der Bundesregierung
Drucksache 250/06
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG)
Dies erschließt sich aus der Funktion der Prozesskostenhilfe. Das Prinzip des sozialen Rechtsstaats und der Gleichheitsgrundsatz verpflichten den Staat, den Zugang zu den Gerichten, die allein zur Durchsetzung individueller Rechtspositionen verhelfen, bedürftigen ebenso wie vermögenden Parteien zu eröffnen (BVerfGE 78, 104, 117). Die Prozesskostenhilfe stellt vor diesem Hintergrund eine besondere Hilfe für die gerichtliche Rechtsverfolgung dar die allgemeine Sicherung des Existenzminimums ist dagegen Aufgabe des Sozialhilferechts (BVerfGE 78, 104, 118). Bei der Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass der bedürftigen Partei die Prozessführung nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE 78, 104, 118). Daraus folgt die Verpflichtung des Staates, einer Partei, die über weniger als das Existenzminimum verfügt, die gerichtliche Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, indem ihr die Prozesskosten vorgeschossen werden. Nicht geboten ist es aber, der Partei zu ihrem Existenzminimum zu verhelfen indem ihr der Bruttoertrag des Rechtsstreits ohne Abzug der Kosten überlassen wird. Genügt der Nettoertrag des Rechtsstreits nicht, um das Existenzminimum zu decken, kann die Partei gegebenenfalls Sozialhilfeleistungen beanspruchen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe sind die in diesem Fall gebotenen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums aber nicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung der Kostenordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 10 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesengesetz
Artikel 12 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 15 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 16 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
1. Notwendigkeit einer Ausgabenbegrenzung
5. Zustimmungsbedürftigkeit
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 114
Zu § 114
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu § 115
Zu § 115
Zu § 115
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 120
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe ee
Zu Buchstabe ff
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu § 120a
Zu § 120a
Frage gestellt sein. Erlangt die bedürftige Partei Geld, wird sie dieses nach
Zu § 120a
Zu § 120a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 550/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetz es und anderer Gesetze
... XII) bestehende Schlupflöcher für einen Missbrauch der Sozialhilfe geschlossen und Anreize für Ausländer, nach Deutschland einzureisen und sich dort zum Zwecke des Bezugs von Sozialhilfe aufzuhalten, beseitigt werden. Auch das EU-Recht erlaubt den Mitgliedstaaten Regelungen, um zu verhindern, dass sich andere Staatsangehörige nur zum Zwecke des Bezugs von Sozialhilfeleistungen in ein anderes Mitgliedsland begeben. Denn das Gemeinschaftsrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Personen, die auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, im eigenen Staat unterstützt werden. Nach der Freizügigkeits-Richtlinie ist ein Aufnahmestaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern, Selbständigen und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, (einschließlich deren Familienangehörigen) während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Artikel 4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1 Ergänzende Hilfe
2 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger wirtschaftlicher Betätigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger
3 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach weniger als einjähriger bzw. genau 12-monatiger wirtschaftlicher Betätigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger
4 Einreise als Arbeitssuchender
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 SGB II
Zu den einzelnen Nummern im neuen Satz 2:
a Zu Satz 2 Nr. 1
b Zu Satz 2 Nr. 2
c Zu Satz 2 Nr. 3
Zu Satz 3
2. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3 FreizügG/EU
a Zu Satz 2
b Zu Satz 3
3. Zu Artikel 3
a Zu Nummer 1
1 Zu Absatz 1
2 Zu Absatz 2
3 Zu Absatz 3
4 Zu Absatz 4
5 Zu Absatz 5
6 Zu Absatz 6
7 Zu Absätze 7 und 8
8 Zu Absatz 9
b Zu Nummer 2
1 Zu Satz 1:
2 Zu Satz 2:
3 Zu Satz 3:
c Zu Nummer 3
d Zu Nummer 4
4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Drucksache 5/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetz es
... i. V. m. § 8 WoGV als monatliches Einkommen berücksichtigt wurde. Anders als die Vorinstanz hat das im Wege der Sprungrevision angerufene Bundesverwaltungsgericht die Versagung des Wohngeldes als nicht rechtmäßig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht trifft in der den Beteiligten im April 2004 zugestellten Urteilsbegründung im Wesentlichen zwei Aussagen: Die Anrechnung eines zum Lebensunterhalt bestimmten Anteils der HbL als Einnahme ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG (bzw. seit 2002 § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG) nicht zulässig, da nach dieser Vorschrift nur die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zum Jahreseinkommen gehören. § 8 WoGV, der grundsätzlich eine pauschalierende Regelung des in der HbL enthaltenen Anteils zum Lebensunterhalt der Höhe nach vorsieht, ist daher nicht durch die Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2 WoGG gedeckt. Vorsorglich führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus: Würde ein zum Lebensunterhalt bestimmter Anteil der HbL zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen gehören, könnte die Pauschalierung nach § 8 WoGV nicht so bestimmt werden, dass sie eine sozialhilferechtliche Anrechnung des anderweitigen Einkommens unberücksichtigt ließe" (NJW 2004, 2109 2110 = Seite 8 des Urteils). Daraus folgt, dass andere Einnahmen des Empfängers der HbL, die bei der Berechnung dieser Sozialhilfeleistung berücksichtigt wurden und zu deren Minderung geführt haben, von dem nach § 8 WoGV ermittelten Betrag abzusetzen wären. Die HbL ist nach Auffassung des Gerichts fiktiv in zwei Hilfearten aufzuspalten. Nach § 87 Abs. 2 BSHG ist ein anderweitig vorhandenes anrechenbares Einkommen vorrangig auf die Hilfe anzurechnen, für welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist" (NJW 2004, 2109 2111 = Seite 10 f. des Urteils). Nach dem Bundessozialhilfegesetz gelten die niedrigeren Einkommensgrenzen für die Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass anderweitiges Einkommen zuerst auf die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, also hier auf den nach § 8 WoGV ermittelten Betrag, anzurechnen wäre.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
E. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 2 Neufassung des Wohngeldgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Anlass des Gesetzentwurfs
1. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
2. Bisher geltendes Recht
3. Wille des Gesetzgebers
4. Bisherige Auslegung und Praxis
5. Klarstellung des gesetzgeberischen Willens
III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
IV. Zulässigkeit der Rückwirkung
1. Zulässigkeit gegenüber dem Bürger
2. Zulässigkeit gegenüber dem Sozialhilfeträger
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VII. Kosten
B. Besonderer Teil
Drucksache 550/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetz es und anderer Gesetze
... XII) bestehende Schlupflöcher für einen Missbrauch der Sozialhilfe geschlossen und Anreize für Ausländer, nach Deutschland einzureisen und sich dort zum Zwecke des Bezugs von Sozialhilfe aufzuhalten, beseitigt werden. Auch das EU-Recht erlaubt den Mitgliedstaaten Regelungen, um zu verhindern, dass sich andere Staatsangehörige nur zum Zwecke des Bezugs von Sozialhilfeleistungen in ein anderes Mitgliedsland begeben. Denn das Gemeinschaftsrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Personen, die auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, im eigenen Staat unterstützt werden. Nach der Freizügigkeits-Richtlinie ist ein Aufnahmestaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern, Selbständigen und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, (einschließlich deren Familienangehörigen) während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren.
A. Problem und Ziel
I. EU-Freizügigkeits-Richtlinie
II. Heranziehung zu den Kosten der Sozialhilfe bei Dauerpflegeheimfällen
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern(FreizügG/EU)
Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Artikel 4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 SGB II
Zu den einzelnen Nummern im neuen Satz 2:
a Zu Satz 2 Nr. 1
b Zu Satz 2 Nr. 2
c Zu Satz 2 Nr. 3
d Zu Satz 3
2. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 FreizügG/EU
a Zu Satz 2
b Zu Satz 3
3. Zu Artikel 3
a Zu Nr. 1
1 Zu Absatz 1
2 Zu Absatz 2
3 Zu Absatz 3
4 Zu Absatz 4
5 Zu Absätze 5 und 6
6 Zu Absatz 7
7 Zu Absatz 8
b Zu Nr. 2:
4. Zu Artikel 4:
Drucksache 270/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Ermächtigung, dass neben dem Fahrzeughalter auch der betreffende Versicherer der Zulassungsbehörde die Daten über die Haftpflichtversicherung mitteilen darf sowie Regelung der Datenübermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden im automatisierten Verfahren. Ergänzung der Zwecke der Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern um die Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Ergänzung der Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen bezüglich der Prüfung von Gasanlagen in Kraftfahrzeugen und der Kennzeichnung der Inbetriebnahme von Fahrrädern sowie Änderung von Verweisungen in anderen Vorschriften. Klarstellung, dass der Fahrlehrer auch bei der Rückfahrt von der Fahrerlaubnisprüfung sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu Fahrten zur Begutachtung der Kraftfahreignung oder -befähigung der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt.
Drucksache 721/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ... In Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG begründet Nummer 2 einen Anspruch auf nachträgliche Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung auch dann, wenn diese Entscheidung der Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit entgegensteht. Obwohl Artikel 12 Abs. 1 GG nur für Deutsche gilt, kann sich auf Nummer 2 auch der ausländische Familienangehörige eines Spätaussiedlers berufen (siehe Begründung AT 1). Die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration. In vielen Fällen dürfte sie auch dazu führen, dass die Betroffenen sofort oder - bei späterem Hineinwachsen in eine volle Erwerbstätigkeit - künftig nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn es sich um eine nicht bloß vorübergehende Teilerwerbstätigkeit handelt. Bloß kurzzeitige Aushilfstätigkeiten z.B. als Erntehelfer fallen nicht unter Nummer 2. Maßgeblich ist, ob es sich um einen Beruf im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 GG handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt darunter nur eine Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient; es muss sich um eine auf Erwerb gerichtete Beschäftigung handeln, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft (statt aller BVerfGE 97, 252 f.). Der Betroffene muss zumindest die Absicht haben, die betreffende Tätigkeit auch auf Dauer zu betreiben. Nicht entscheidend ist, ob sie als tatsächliche Lebensgrundlage dient; vielmehr genügt es, wenn die betreffende - nicht nur vorübergehende - Tätigkeit wesensgemäß geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
Drucksache 87/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige - COM(2018) 132 final
Drucksache 196/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
Drucksache 250/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG)
Drucksache 410/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)
Drucksache 410/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)
Drucksache 499/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - COM(2016) 466 final
Drucksache 513/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) COM(2016) 465 final
Drucksache 628/15
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2016 WoGVwV 2016)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.