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42 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"SpielV"


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Drucksache 2/20

... Ein weiterer wichtiger Arbeitsgrundsatz amtlicher Statistiken ist das sogenannte Rückspielverbot. Personenbezogene Einzeldaten, die für statistische Zwecke aufbereitet und ggf. aus verschiedenen Quellen zusammengeführt wurden, dürfen nicht wieder für Verwaltungszwecke verwendet werden. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist innerhalb der Bundesagentur für Arbeit daher eine Trennung von Statistik und anderen Aufgabenbereichen sicherzustellen.



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Weitergehend sollen im Sinne dieser Intention die Wettvertriebsstätten als Teil der Veranstalterstruktur angesehen und somit aus dem Kreis der eigenständig verpflichteten Glücksspielvermittler herausgelöst werden. Die geldwäscherechtliche Einordnung würde somit konsequenterweise die praktischen Vertriebsabläufe abbilden, wonach die Wettvermittler als Erfüllungsgehilfen der Veranstalter fungieren. Vertragspartner des Spielteilnehmers für den Wettabschluss ist der Veranstalter. Sowohl für das stationäre Spiel (Vermittlung über die die Wettvertriebsstätte) als auch über das Internetspiel (direkt beim Veranstalter) greift der Spielteilnehmer auf ein und dasselbe Spielkonto beim Veranstalter zu.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 182/1/17

... Weitergehend sollen im Sinne dieser Intention die Wettvertriebsstätten als Teil der Veranstalterstruktur angesehen und somit aus dem Kreis der eigenständig verpflichteten Glücksspielvermittler herausgelöst werden. Die geldwäscherechtliche Einordnung würde somit konsequenterweise die praktischen Vertriebsabläufe abbilden, wonach die Wettvermittler als Erfüllungsgehilfen der Veranstalter fungieren. Vertragspartner des Spielteilnehmers für den Wettabschluss ist der Veranstalter. Sowohl für das stationäre Spiel (Vermittlung über die die Wettvertriebsstätte) als auch über das Internetspiel (direkt beim Veranstalter) greift der Spielteilnehmer auf ein und dasselbe Spielkonto beim Veranstalter zu.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 181/17 (Beschluss)

... Die Neuregelung berücksichtigt zum einen die Kritik der Bundesregierung an den bisherigen Vorschlägen zur Einführung einer Bestätigungslösung und zum anderen die durch den Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der sektoralen Lösung für Gewinnspielverträge in § 675 Absatz 3 BGB. Sie verzichtet deshalb darauf, die neuen Anforderungen nur auf die Fälle einer unlauteren Telefonwerbung im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des



Drucksache 181/17

... Die vorliegende Regelung berücksichtigt zum einen die Kritik der Bundesregierung an der bisherigen Form der Bestätigungslösung und zum anderen die von der Bundesregierung gewählte Ausgestaltung der sektoralen Lösung für Gewinnspielverträge in § 675 Absatz 3 BGB. Sie verzichtet deshalb darauf, die neuen Anforderungen nur auf die Fälle einer unlauteren Telefonwerbung im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des



Drucksache 181/1/17

... Die Neuregelung berücksichtigt zum einen die Kritik der Bundesregierung an den bisherigen Vorschlägen zur Einführung einer Bestätigungslösung und zum anderen die durch den Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der sektoralen Lösung für Gewinnspielverträge in § 675 Absatz 3 BGB. Sie verzichtet deshalb darauf, die neuen Anforderungen nur auf die Fälle einer unlauteren Telefonwerbung im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des



Drucksache 235/16

... Darüber hinaus erfasst der Tatbestand nur solche Unrechtsvereinbarungen, die eine Beeinflussung des Verlaufs oder des Ergebnisses des Wettbewerbs zugunsten des Wettbewerbsgegners beinhalten. Eine Beeinflussung des Wettbewerbs erfasst alle Verhaltensweisen vor einem Wettbewerb oder während desselben, die darauf gerichtet sind, den Verlauf des Wettbewerbs zu manipulieren und die auf eine Aufhebung oder Einschränkung der Unvorhersehbarkeit des Wettbewerbsgeschehens zielen. Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung kann beispielsweise ein bestimmter Spielstand zum Ende oder zur Halbzeit des Wettbewerbs sein, den der Sportler durch ein bewusstes Zurückbleiben hinter seinen Leistungsgrenzen oder durch ein bewusstes Vergeben von Gewinnchancen erreichen soll. Neben dem Ausgang des Wettbewerbs können auch bestimmte Wettbewerbsverläufe Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung sein. Erforderlich ist, dass die Ereignisse einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem sportlichen Wettbewerb aufweisen. Die Unrechtsvereinbarung muss mithin auf eine sportspezifische Beeinflussung durch den Vorteilsnehmer abzielen. Tatbestandsmäßig können danach neben dem sportlichen Verlauf einzelner Wettbewerbsabschnitte (etwa die Abfolge der gewonnenen Spiele innerhalb eines Satzes bei einem Tennisspiel) beispielsweise provozierte Einwürfe oder ein bestimmter Spielzug sein. Eine Beeinflussung des Wettbewerbs durch den Trainer kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass er bewusst schwächere Sportler im Wettbewerb einsetzt oder Anweisungen im Spielverlauf gibt, die die eigene Mannschaft schwächen.



Drucksache 546/16 (Beschluss)

... Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückspielverbot sowie die statistische Geheimhaltung liegt nicht vor, wenn ausschließlich Anschriftendaten (Straße, Hausnummer, Hausnummernzusatz, Postleitzahl, Ort) an kommunale Stellen zur Prüfung übermittelt werden. Allein aufgrund dieser Angaben lassen sich keine Rückschlüsse auf persönliche und sachliche Verhältnisse eines einzelnen Betroffenen ziehen (vgl. die Regelung in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BStatG, nach der Einzelangaben, die dem Einzelnen nicht zuzuordnen sind, nicht geheimhaltungsbedürftig sind und daher an Dritte übermittelt werden dürfen).



Drucksache 546/1/16

... Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückspielverbot sowie die statistische Geheimhaltung liegt nicht vor, wenn ausschließlich Anschriftendaten (Straße, Hausnummer, Hausnummernzusatz, Postleitzahl, Ort) an kommunale Stellen zur Prüfung übermittelt werden. Allein aufgrund dieser Angaben lassen sich keine Rückschlüsse auf persönliche und sachliche Verhältnisse eines einzelnen Betroffenen ziehen (vgl. die Regelung in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BStatG, nach der Einzelangaben, die dem Einzelnen nicht zuzuordnen sind, nicht geheimhaltungsbedürftig sind und daher an Dritte übermittelt werden dürfen).



Drucksache 258/16

... (61) § 17 der Spielverordnung



Drucksache 389/16

... Unabhängig von den Ergebnissen des aktuell laufenden EU-weiten Zensus 2011 müssen schon jetzt erste Überlegungen dahingehend angestellt werden, ob das seit Jahrzehnten bestehende Verfahren zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen - allein schon angesichts der heute gegebenen technischen Möglichkeiten - nicht grundlegend verbessert werden kann. Diese Überlegungen müssen bereits jetzt erfolgen, um im Hinblick auf den nächsten EU-weiten Zensus um das Jahr 2020 ggf. notwendige Arbeiten und Entscheidungen frühzeitig und umfassend vorbereiten zu können. Dabei dürfen die anzustellenden Überlegungen keinerlei Restriktionen unterworfen werden; d.h., auch die Aufgabe der heutigen sogenannten Zweigleisigkeit bei der Einwohnerzahlenermittlung (Meldeämter und Statistische Landesämter) und damit eine Einwohnerzahlenermittlung im Verwaltungsbereich selbst muss eine Option bei den anzustellenden Überlegungen sein, zumal dadurch das sogenannte Rückspielverbot nicht mehr tangiert würde."



Drucksache 471/14

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung



Drucksache 471/14 (Beschluss)

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung



Drucksache 437/1/13

Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/1/13




Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a, Satz 2 SpielV , Artikel 3 SpielV , Artikel 5 SpielV und Artikel 7 Absatz 3 und 5 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV

6. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 9

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 9

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 9

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV

13. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a4 - neu - § 13 Nummer 3 SpielV

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a5 - neu - § 13 Nummer 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - SpielV

16. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV

18. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 13 Nummer 6 Satz 3 und 3a - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb 13 Nummer 6 Satz 3 SpielV

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 und Ziffer 21

Zu Artikel 1 Nummer 10

23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 5 - neu - SpielV

24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV

25. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV *

26. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV

27. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 6 Absatz 6 - neu - SpielV

28. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV

29. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV

30. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV , Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 2 SpielV , Nummer 2 § 19 Absatz 1 Nummer 1, 1a SpielV

31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 5 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 12/13

... (1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung



Drucksache 234/1/13

... f) Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass der im Hauptgutachten zur Definition von so genannten Graumärkten vorangestellte Widerspruch von europarechtlicher Zulässigkeit und glücksspielrechtlicher Unzulässigkeit gerade nicht besteht. Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass es im neuen Glücksspielstaatsvertrag keine zentrale Zuständigkeit hinsichtlich des Erlaubnisverfahrens für gewerbliche Spielvermittler gebe (vgl. § 19 Absatz 2 GlüStV).



Drucksache 437/13 (Beschluss)

Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 SpielV , Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 SpielV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a2 - neu - 13 Nummer 3 SpielV a3 - neu - 13 Nummer 4 SpielV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 3 bis 5 - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV

14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV

15. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV


 
 
 


Drucksache 234/13 (Beschluss)

... f) Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass der im Hauptgutachten zur Definition von so genannten Graumärkten vorangestellte Widerspruch von europarechtlicher Zulässigkeit und glücksspielrechtlicher Unzulässigkeit gerade nicht besteht. Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass es im neuen Glücksspielstaatsvertrag keine zentrale Zuständigkeit hinsichtlich des Erlaubnisverfahrens für gewerbliche Spielvermittler gebe (vgl. § 19 Absatz 2 GlüStV).



Drucksache 472/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 33c Absatz 2 Nummer 2 dahingehend ergänzt werden kann, dass der Unterrichtungsnachweis betreffend die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz auf die für den Aufsteller relevanten technischen Gebiete insbesondere gemäß § 3 Absatz 2 der Spielverordnung



Drucksache 472/3/12

... Die Prüfung der mit einem personengebundenen Identifikationsmittel verbundenen Risiken etwa im Hinblick auf das so genannte Player-Tracking oder datenschutzrechtliche Aspekte wird sorgfältig, aber auch zeitnah erfolgen müssen. Dies darf jedoch keinesfalls die vorrangig anstehende Novellierung der Spielverordnung



Drucksache 472/12

... Der Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Evaluierung der Novelle der Spielverordnung



Drucksache 472/1/12

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 33c Absatz 2 Nummer 2 dahingehend ergänzt werden kann, dass der Unterrichtungsnachweis betreffend die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz auf die für den Aufsteller relevanten technischen Gebiete insbesondere gemäß § 3 Absatz 2 der Spielverordnung



Drucksache 651/12

... Aus Gründen des Schutzes von Zielen des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit Glücksspielen können die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Erbringung aller oder bestimmter Arten von Online-Glücksspieldienstleistungen einschränken oder begrenzen sie. Die nationalen Vorschriften konzentrieren sich vorwiegend auf Verbraucherschutzziele, insbesondere auf die Vermeidung problematischen Spielverhaltens und den Schutz Minderjähriger sowie auf Kriminalitäts- und Betrugsprävention. Die Mitgliedstaaten nennen meist legitime Gründe für die Beschränkung grenzüberschreitender Glücksspieldienstleistungen, sollten aber dennoch auch den Nachweis der Eignung und Notwendigkeit der fraglichen Maßnahme erbringen, insbesondere das Vorliegen eines Problems im Zusammenhang mit dem betreffenden Ziel des öffentlichen Interesses und der Kohärenz des Regulierungsrahmens. Die Mitgliedstaaten müssen den Nachweis erbringen, dass die Ziele des öffentlichen Interesses, die sie aus freien Stücken gewährleisten wollen, gut abgestimmt und systematisch verfolgt werden und sie dürfen keine Maßnahmen ergreifen, erleichtern oder tolerieren, die dem Erreichen dieser Ziele zuwiderlaufen würden.



Drucksache 32/12 (Beschluss)

... ob das seit Jahrzehnten bestehende Verfahren zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen - allein schon angesichts der heute gegebenen technischen Möglichkeiten - nicht grundlegend verbessert werden kann. Diese Überlegungen müssen bereits jetzt erfolgen, um im Hinblick auf den nächsten EU-weiten Zensus um das Jahr 2020 ggf. notwendige Arbeiten und Entscheidungen frühzeitig und umfassend vorbereiten zu können. Dabei dürfen die anzustellenden Überlegungen keinerlei Restriktionen unterworfen werden; d.h., auch die Aufgabe der heutigen sogenannten Zweigleisigkeit bei der Einwohnerzahlenermittlung (Meldeämter und Statistische Landesämter) und damit eine Einwohnerzahlenermittlung im Verwaltungsbereich selbst muss eine Option bei den anzustellenden Überlegungen sein, zumal dadurch das sogenannte Rückspielverbot nicht mehr tangiert würde.



Drucksache 32/1/12

... Unabhängig von den Ergebnissen des aktuell laufenden EU-weiten Zensus 2011 müssen schon jetzt erste Überlegungen dahingehend angestellt werden, ob das seit Jahrzehnten bestehende Verfahren zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen - allein schon angesichts der heute gegebenen technischen Möglichkeiten - nicht grundlegend verbessert werden kann. Diese Überlegungen müssen bereits jetzt erfolgen, um im Hinblick auf den nächsten EU-weiten Zensus um das Jahr 2020 ggf. notwendige Arbeiten und Entscheidungen frühzeitig und umfassend vorbereiten zu können. Dabei dürfen die anzustellenden Überlegungen keinerlei Restriktionen unterworfen werden; d.h., auch die Aufgabe der heutigen sogenannten Zweigleisigkeit bei der Einwohnerzahlenermittlung (Meldeämter und Statistische Landesämter) und damit eine Einwohnerzahlenermittlung im Verwaltungsbereich selbst muss eine Option bei den anzustellenden Überlegungen sein, zumal dadurch das sogenannte Rückspielverbot nicht mehr tangiert würde.



Drucksache 466/12

... Zu aa) - Nummer 1 (Spielverordnung



Drucksache 176/1/11

... sowie der Spielverordnung



Drucksache 80/11

... Seit der Novellierung der Spielverordnung



Drucksache 176/11

... Da der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mittlerweile eine Reihe von Leitprinzipien erarbeitet hat, ist ein signifikanter Anteil der Mitgliedstaaten, gegen die Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden waren, dazu übergegangen, ihre Glücksspielvorschriften auf nationaler Ebene zu reformieren, und wurden der Kommission über 150 Entwürfe für Rechts- und Verwaltungsvorschriften notifiziert23.



Drucksache 176/11 (Beschluss)

... sowie der Spielverordnung



Drucksache 208/06

... Mit Nummer 21 soll die Grundlage für die zeitnahe Auswertung von Lotto- und Totoergebnissen geschaffen werden. In der Bevölkerung besteht ein dringendes Informationsbedürfnis, so dass ein entsprechender Regelungsbedarf anzuerkennen ist. Ferner ergibt sich dieser Regelungsbedarf auch aufgrund der im Online-Verfahren bundesweit stattfindenden Spielvertragsabwicklung.



Drucksache 655/05

Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Artikel 1

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

8. § 14 wird wie folgt geändert:

9. § 15 wird wie folgt geändert:

10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

11. § 19 wird wie folgt geändert:

12. § 20 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Ziel einer Neuregelung

B. Besonderer Teil

Zu Nr. 1

Zu Absatz l

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nr. 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Nr. 3

Zu Nr, 4 § 7 :

Zu den Absätzen 1 bis 3:

Zu Absatz 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nr. 7

Zu Nummer l

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Absatz 2

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 479/05 (Beschluss)

... 2. Spiele nach § 5a Spielverordnung



Drucksache 479/2/05

... 2. Spiele nach § 5a Spielverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/2/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes(Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht

§ 2
Steuerbefreiungen

§ 3
Bemessungsgrundlage

§ 4
Steuersatz

§ 5
Steuerschuldner

§ 6
Entstehung der Steuer

§ 7
Umrechnung fremder Währungen

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

§ 10
Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 11
Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

§ 12
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13
Nachschau

§ 14
Ermächtigung

§ 15
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

Artikel 9
Änderung der Spielverordnung

Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 - neu - SpEStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2

4. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2 Abs. 3 - neu -


 
 
 


Drucksache 655/05 (Beschluss)

Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1, 3, 5 und 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - § 3 Abs. 2 Satz 1, § 6a Satz 1, § 9 Abs. 2 - neu -, § 19 Abs. 1 Nr. 8, 8a - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 SpielV

3. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe b § 12 Abs. 2 Buchstabe d, § 13 Abs. 1 Nr. 8, § 14 Abs. 1 Nr. 1 SpielV


 
 
 


Drucksache 655/2/05

Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung



Drucksache 479/1/05

... 2. Spiele nach § 5a Spielverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/1/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht

§ 2
Steuerbefreiungen

§ 3
Bemessungsgrundlage

§ 4
Steuersatz

§ 5
Steuerschuldner

§ 6
Entstehung der Steuer

§ 7
Umrechnung fremder Währungen

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

§ 10
Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 11
Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

§ 12
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13
Nachschau

§ 14
Ermächtigung

§ 15
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

Artikel 9
Änderung der Spielverordnung

Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 479/4/05

... Zu Artikel 9 (Änderung der Spielverordnung



Drucksache 479/3/05

... Zu Artikel 9 (Änderung der Spielverordnung



Drucksache 655/1/05

Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 §§ 3, 6, 6a Satz 1, §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 - neu -, §§ 14, 15, 19 und 20 SpielV

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 §§ 3, 6, 6a Satz 1, 7, 9, 14, 15, 19, 20 SpielV

3. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7 und 10 §§ 12, 13, 16a - neu - SpielV

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 SpielV

6. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe b § 12 Abs. 2 Buchstabe d, § 13 Abs. 1 Nr. 8, § 14 Abs. 1 Nr. 1 SpielV


 
 
 


Drucksache 69/16 PDF-Dokument



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.