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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Spielanreiz"


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Drucksache 437/13 (Beschluss)

... Betrag in dieser Höhe stellt einen Vermögenswert dar (laut Statistischem Bundesamt lag das mittlere monatliche Bruttoeinkommen im Jahr 2011 bei 2 522 Euro). Gewinne in dieser Größenordnung sorgen für einen sehr hohen Spielanreiz und führen darüber hinaus zu einer hohen Stimulation und Erregung (vergleiche hierzu diverse Studien von Prof. Dr. rer. nat. Meyer, Universität Bremen). Gleichzeitig fördert eine Gewinnaussicht in dieser Höhe das sogenannte Chasing-Verhalten, also den Versuch, durch das Erzielen des Höchstgewinns die Verluste wieder ausgleichen zu können. Ein Spieler, der hohe Verluste erlitten hat, könnte mit nur 20 Cent Einsatz diese gegebenenfalls wieder ausgleichen und in die Gewinnzone kommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 SpielV , Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 SpielV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a2 - neu - 13 Nummer 3 SpielV a3 - neu - 13 Nummer 4 SpielV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 3 bis 5 - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV

14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV

15. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV


 
 
 


Drucksache 437/1/13

... Die Darstellung einer Gewinnaussicht in Höhe von 1 000 Euro ist zu hoch. Ein Betrag in dieser Höhe stellt einen Vermögenswert dar (laut Statistischem Bundesamt lag das mittlere monatliche Bruttoeinkommen im Jahr 2011 bei 2 522 Euro). Gewinne in dieser Größenordnung sorgen für einen sehr hohen Spielanreiz und führen darüber hinaus zu einer hohen Stimulation und Erregung (vergleiche hierzu diverse Studien von Prof. Dr. rer. nat. Meyer, Universität Bremen). Gleichzeitig fördert eine Gewinnaussicht in dieser Höhe das sogenannte Chasing-Verhalten, also den Versuch, durch das Erzielen des Höchstgewinns die Verluste wieder ausgleichen zu können. Ein Spieler, der hohe Verluste erlitten hat, könnte mit nur 20 Cent Einsatz diese gegebenenfalls wieder ausgleichen und in die Gewinnzone kommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/1/13




Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a, Satz 2 SpielV , Artikel 3 SpielV , Artikel 5 SpielV und Artikel 7 Absatz 3 und 5 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV

6. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 9

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 9

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 9

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV

13. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a4 - neu - § 13 Nummer 3 SpielV

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a5 - neu - § 13 Nummer 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - SpielV

16. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV

18. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 13 Nummer 6 Satz 3 und 3a - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb 13 Nummer 6 Satz 3 SpielV

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 und Ziffer 21

Zu Artikel 1 Nummer 10

23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 5 - neu - SpielV

24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV

25. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV *

26. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV

27. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 6 Absatz 6 - neu - SpielV

28. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV

29. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV

30. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV , Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 2 SpielV , Nummer 2 § 19 Absatz 1 Nummer 1, 1a SpielV

31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 5 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 655/1/05

... Verbreitung finden. Jackpots und ähnliche Sonderzahlungen sind - unabhängig von der jeweiligen formalrechtlichen Ausgestaltung - im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene erhöhte Suchtpotenzial höchst bedenklich. Sie sind insbesondere geeignet, bei den Spielern den Eindruck zu erwecken, dass für die Geldspielgeräte die Gewinn- und Verlustbegrenzungen der SpielV nicht mehr gelten. Durch das Verbot wird auch missbräuchlichen Gestaltungen der Boden entzogen, bei denen entgegen dem Grundsatz der zufälligen Entscheidung der Jackpot an nach bestimmten Kriterien oder gar ad hoc ausgewählte Spieler (so genannte Topspieler) ausgeschüttet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 §§ 3, 6, 6a Satz 1, §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 - neu -, §§ 14, 15, 19 und 20 SpielV

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 §§ 3, 6, 6a Satz 1, 7, 9, 14, 15, 19, 20 SpielV

3. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7 und 10 §§ 12, 13, 16a - neu - SpielV

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 SpielV

6. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe b § 12 Abs. 2 Buchstabe d, § 13 Abs. 1 Nr. 8, § 14 Abs. 1 Nr. 1 SpielV


 
 
 


Drucksache 655/2/05

... Das Verbot betrifft vor allem die so genannte Jackpots, die in jüngster Zeit verstärkt Verbreitung finden. Jackpots und ähnliche Sonderzahlungen sind - unabhängig von der jeweiligen formalrechtlichen Ausgestaltung - im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene erhöhte Suchtpotenzial höchst bedenklich. Sie sind insbesondere geeignet, bei den Spielern den Eindruck zu erwecken, dass für die Geldspielgeräte die Gewinn- und Verlustbegrenzungen der SpielV nicht mehr gelten. Deshalb wird bereits das in-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, die über die Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d



Drucksache 655/05

... - Für die gewerblich betriebenen Spielgeräte werden in § 13 SpielV statt der bisherigen einzelspielbezogenen Beschränkungen Höchstgewinn- und -verlustgrenzen je (laufender) Stunde als entscheidende Kriterien für die Zulässigkeit eines Unterhaltungsspielgerätes mit Geld- bzw. Warengewinnmöglichkeit festgelegt. Dabei soll zur Beschränkung des Spielanreizes die Gewinnobergrenze je laufender Stunde auf 500 Euro festgelegt werden; dieser Wert liegt etwas unter den Gewinnmöglichkeiten bei den derzeit nach § 13 SpielV geprüften Geldspielgeräten. Die Verlustmöglichkeit soll auf 80 Euro je laufender Stunde begrenzt werden; der derzeitige § 13 SpielV erlaubt dagegen nur einen Verlust von 60 Euro je Stunde. Bei langfristiger Betrachtung sollen jedoch Höchstverluste den Betrag von 33 Euro je Stunde nicht überschreiten; derzeit sind es 28, 96 Eurö.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Artikel 1

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

8. § 14 wird wie folgt geändert:

9. § 15 wird wie folgt geändert:

10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

11. § 19 wird wie folgt geändert:

12. § 20 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Ziel einer Neuregelung

B. Besonderer Teil

Zu Nr. 1

Zu Absatz l

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nr. 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Nr. 3

Zu Nr, 4 § 7 :

Zu den Absätzen 1 bis 3:

Zu Absatz 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nr. 7

Zu Nummer l

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Absatz 2

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 655/05 (Beschluss)

... Das Verbot betrifft vor allem die so genannte Jackpots, die in jüngster Zeit verstärkt Verbreitung finden. Jackpots und ähnliche Sonderzahlungen sind - unabhängig von der jeweiligen formalrechtlichen Ausgestaltung - im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene erhöhte Suchtpotenzial höchst bedenklich. Sie sind insbesondere geeignet, bei den Spielern den Eindruck zu erwecken, dass für die Geldspielgeräte die Gewinnund Verlustbegrenzungen der SpielV nicht mehr gelten. Deshalb wird bereits das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, die über die Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1, 3, 5 und 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - § 3 Abs. 2 Satz 1, § 6a Satz 1, § 9 Abs. 2 - neu -, § 19 Abs. 1 Nr. 8, 8a - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 SpielV

3. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe b § 12 Abs. 2 Buchstabe d, § 13 Abs. 1 Nr. 8, § 14 Abs. 1 Nr. 1 SpielV


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.