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21 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Steuervorauszahlung"


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Drucksache 242/1/19

... 20. Ebenso problematisch ist, dass die vorgesehene Forschungszulage erst im Nachhinein ausgezahlt werden soll. Dies wirkt sich insbesondere für junge Unternehmen negativ aus, da diese im Regelfall einen hohen Liquiditätsbedarf besitzen. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat, die Möglichkeit zu eröffnen, die Forschungszulage bereits bei Beginn eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens festzusetzen und mit zu leistenden Steuervorauszahlungen zu verrechnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 242/1/19




Zum Gesetzentwurf insgesamt

6. Zu § 3 Absatz 7 Satz 2 - neu - FZulG

7. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 FZulG


 
 
 


Drucksache 504/1/18

... j) Werte aus der Steuervorauszahlung,

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Drucksache 504/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18

Zu Artikel 1 Nummer 52

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19

Zu Artikel 1 Nummer 52

21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 1 Nummer 52

23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V

24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V

27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V

32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V

33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V

34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V

35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V

36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V

37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V

38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V

39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V

40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V

41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V

42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V

43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V

44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V

§ 135d
Förderung der Qualität durch die Krankenkassen

45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V

46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V

47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46

Zu Artikel 1 Nummer 80a

48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V

49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V

§ 287a
Übermittlungspflicht der Finanzbehörden

50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V

51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI

53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV

‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte


 
 
 


Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass die Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die Vorschriften des GwG den für das Fachrecht zuständigen Behörden mitteilen, damit von dort beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen das vorübergehende Berufsverbot erteilt bzw. die Zulassung widerrufen oder nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls auch mildere Mittel, wie z.B. Auflagen oder andere Nebenbestimmungen, angeordnet werden können. Auf diese Weise kann im Vollzug angemessen berücksichtigt werden, dass die Zulassung das Ziel verfolgt, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Einhaltung der Vorgaben nach dem GwG bilden nicht die Haupttätigkeit des Verpflichteten ab, sondern ist ebenso wie die Pflicht zur Gewerbeanmeldung, der Umsatzsteuervorauszahlungen und der fristgerechten Steuererklärung eine von zahlreichen Pflichten, die mit der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind und im Einzelfall die Erteilung eines vorübergehenden Berufsverbots bzw. den Widerruf der Zulassung rechtfertigen können.



Drucksache 182/1/17

... Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass die Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die Vorschriften des GwG den für das Fachrecht zuständigen Behörden mitteilen, damit von dort beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen das vorübergehende Berufsverbot erteilt bzw. die Zulassung widerrufen oder nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls auch mildere Mittel, wie z.B. Auflagen oder andere Nebenbestimmungen, angeordnet werden können. Auf diese Weise kann im Vollzug angemessen berücksichtigt werden, dass die Zulassung das Ziel verfolgt, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Einhaltung der Vorgaben nach dem GwG bilden nicht die Haupttätigkeit des Verpflichteten ab, sondern ist ebenso wie die Pflicht zur Gewerbeanmeldung, der Umsatzsteuervorauszahlungen und der fristgerechten Steuererklärung eine von zahlreichen Pflichten, die mit der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind und im Einzelfall die Erteilung eines vorübergehenden Berufsverbots bzw. den Widerruf der Zulassung rechtfertigen können.



Drucksache 432/14

... Haben Ehegatten oder Lebenspartner eine Zahlung zur Tilgung einer gemeinsamen Einkommensteuerschuld oder Einkommensteuervorauszahlungsschuld geleistet, ohne dass eine individuelle Tilgungsbestimmung erklärt wurde oder anzunehmen ist, ist jeweils zu entscheiden, wem diese Zahlung zuzurechnen ist bzw. wie die Zahlung auf die Ehegatten bzw. Lebenspartner aufzuteilen ist. Entsprechendes gilt für andere Leistungen mit Tilgungswirkung. Das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2013 (BStBl I S. 70) enthält auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung entwickelte Erläuterungen zur Zurechnung und Aufteilung derartiger Zahlungen und Leistungen.



Drucksache 52/10

... 5Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst.



Drucksache 884/09 (Beschluss)

... Die Anwendung der Steuertabelle für die Lohnsteuerklasse I führt auch zu plausiblen Ergebnissen, da sie die durchschnittliche Steuerlast im Regelfall vergleichsweise genau abbildet, besser jedenfalls als die derzeit geltende Regelung, die auf die geleisteten Steuervorauszahlungen abstellt. Aus Typisierungs- und Vereinfachungsgründen wird die Lohnsteuerklasse I auch auf Verheiratete angewendet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 884/09 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Vereinfachte Einkommensermittlung bei nichtselbstständiger Tätigkeit

2. Pauschalierung von Steuer und Abgaben bei Gewinneinkünften

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 7

Sätze 1 bis 3

Sätze 4 bis 7

Satz 4

Satz 5

Satz 6

Satz 7

Satz 8

Satz 9

Zu Absatz 8

Satz 1

Satz 4

Satz 5

Sätze 6 und 8

Satz 9

Zu Absatz 9

Sätze 1 bis 3

Satz 4

Zu § 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 27

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 168/1/09

... b) Der Bundesrat weist die Bundesregierung darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen Zeitplan den Arbeitgebern die Daten von privat krankenversicherten Arbeitnehmern in der ELSTAM-Datenbank Anfang 2010 noch nicht zur Verfügung gestellt werden können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung die gesetzlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die hiervon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls schon im Lohnsteuerabzugsverfahren vom verbesserten Abzug der Vorsorgeaufwendungen profitieren können. Die bisher vorgesehene Regelung für das Einkommensteuervorauszahlungsverfahren stellt nur für einen Teil der betroffenen Bürgerinnen und Bürger die Lösung des Problems dar.



Drucksache 884/1/09

... Die Anwendung der Steuertabelle für die Lohnsteuerklasse I führt auch zu plausiblen Ergebnissen, da sie die durchschnittliche Steuerlast im Regelfall vergleichsweise genau abbildet, besser jedenfalls als die derzeit geltende Regelung, die auf die geleisteten Steuervorauszahlungen abstellt. Aus Typisierungs- und Vereinfachungsgründen wird die Lohnsteuerklasse I auch auf Verheiratete angewendet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 884/1/09




Entwurf

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Vereinfachte Einkommensermittlung bei nichtselbständige Tätigkeit

2. Pauschalierung von Steuer und Abgaben bei Gewinneinkünften

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 7

Im Einzelnen:

Sätze 1 bis 3

Sätze 4 bis 7

Satz 4

Satz 5

Satz 6

Satz 7

Satz 8

Satz 9

Zu Absatz 8

Im Einzelnen:

Satz 1

Satz 4

Satz 5

Sätze 6 und 8

Satz 9

Zu Absatz 9

Sätze 1 bis 3

Satz 4

Zu § 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe b

Nummer 4

Nummer 5

Sätze 5 und 6

Satz 7

Zu Buchstabe c

Satz 4 Nummer 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 168/09

... Da dem Finanzamt für die Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum existenznotwendigen Krankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen, sind entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden, um 20 Prozent gekürzt anzusetzen oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent.



Drucksache 147/09 (Beschluss)

... ) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren und hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung für "



Drucksache 147/09

... ) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren und hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung für "



Drucksache 168/09 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat weist die Bundesregierung darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen Zeitplan den Arbeitgebern die Daten von privat krankenversicherten Arbeitnehmern in der ELSTAM-Datenbank Anfang 2010 noch nicht zur Verfügung gestellt werden können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung die gesetzlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die hiervon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls schon im Lohnsteuerabzugsverfahren vom verbesserten Abzug der Vorsorgeaufwendungen profitieren können. Die bisher vorgesehene Regelung für das Einkommensteuervorauszahlungsverfahren stellt nur für einen Teil der betroffenen Bürgerinnen und Bürger die Lösung des Problems dar.



Drucksache 225/08 (Beschluss)

... Die Anwendung der Steuertabelle für die Lohnsteuerklasse I führt auch zu plausiblen Ergebnissen, da sie die durchschnittliche Steuerlast im Regelfall vergleichsweise genau abbildet, besser jedenfalls als die derzeit geltende Regelung, die auf die geleisteten Steuervorauszahlungen abstellt. Zusammen veranlagten Ehegatten wird der Splittingvorteil durch die Anwendung der Lohnsteuerklasse III erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 225/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit

§ 5
Zusammentreffen von Ansprüchen; Verbindlichkeit des Antrags

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Vereinfachte Einkommensermittlung bei nichtselbstständiger Tätigkeit

2. Vereinfachung der Gewinnermittlung bei Gewinneinkünften

3. Pauschalierung von Steuer und Abgaben bei Gewinneinkünften

4. Lockerung der Verbindlichkeit der Festlegung auf Bezugszeiträume

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 5

Zu § 22

Zu § 27

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 341/08 (Beschluss)

... Da ausländische Einnahmen häufig völlig anderen Abgabenbelastungen unterliegen sind insofern die tatsächlichen Abzüge anzusetzen, wobei an die Stelle der Lohnsteuer gegebenenfalls Steuervorauszahlungen treten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 341/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu -, Abs. 7, 8 und 9 Satz 2 BEEG

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 3 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BEEG Nr. 5a - neu - § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -, Abs. 2 Satz 2 - neu -, Abs. 3 Satz 2 - neu - BEEG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 22 Abs. 2 Einleitungssatz BEEG


 
 
 


Drucksache 341/1/08

... Da ausländische Einnahmen häufig völlig anderen Abgabenbelastungen unterliegen sind insofern die tatsächlichen Abzüge anzusetzen, wobei an die Stelle der Lohnsteuer gegebenenfalls Steuervorauszahlungen treten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 341/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu -, Abs. 7, 8 und 9 Satz 2 BEEG

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 3 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BEEG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 22 Abs. 2 Einleitungssatz BEEG


 
 
 


Drucksache 225/08

... Die Anwendung der Steuertabelle für die Lohnsteuerklasse I führt auch zu plausiblen Ergebnissen, da sie die durchschnittliche Steuerlast im Regelfall vergleichsweise genau abbildet besser jedenfalls als die derzeit geltende Regelung, die auf die geleisteten Steuervorauszahlungen abstellt. Zusammen veranlagten Ehegatten wird der Splittingvorteil durch die Anwendung der Lohnsteuerklasse III erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 225/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit

§ 5
Zusammentreffen von Ansprüchen; Verbindlichkeit des Antrags

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Vereinfachte Einkommensermittlung bei nichtselbständiger Tätigkeit

II. Vereinfachung der Gewinnermittlung bei Gewinneinkünften

III. Pauschalierung von Steuer und Abgaben bei Gewinneinkünften

IV. Lockerung der Verbindlichkeit der Festlegung auf Bezugszeiträume

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 5

Zu § 22

Zu § 27

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 220/1/07

... in der geltenden Fassung muss der Steuerabzug u. a. dann nicht vorgenommen werden, wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und zehn Euro nicht übersteigen. Diese Regelung führt nicht zur Steuerbefreiung der Erträge, sondern nur zu einem Verzicht auf Steuervorauszahlung in Form des Quellensteuereinbehalts. Insofern sieht der Gesetzentwurf folgerichtig vor, dass unter dem Regime einer Abgeltungsteuer an diesem Verzicht nicht mehr festgehalten werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 220/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 5b EStG

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 4h Abs. 2 Buchstabe c Satz 2 EStG

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 4h Abs. 3 EStG

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 4h Abs. 5 EStG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b und c § 6 Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Abs. 2a EStG ,

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG

7. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 7 Abs. 3a - neu - EStG

8. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG

10. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG

12. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 2 und 5 EStG

13. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 2 EStG

14. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 2 EStG

15. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g EStG

16. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

17. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

18. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc § 20 Abs. 9 Satz 3 EStG

19. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG

20. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG

21. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 32d Abs. 4 EStG

22. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG

23. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 34a Abs. 6 nach Satz 1 EStG

24. Zu Artikel 1 Nr. 25a - neu - und 39 Buchstabe m - neu - § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 52 Abs. 50b EStG

25. Zu Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a § 43a Abs. 2 EStG

26. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 45a EStG

27. Zu Artikel 1 Nr. 35 § 45d EStG

28. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 51a Abs. 2 Satz 3 EStG

29. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe h § 52 Abs. 23 EStG

30. Zu Artikel 1 Nr. 40 § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG

31. Zu Artikel 1 Nr. 40 § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG

32. Zu Artikel 1 Nr. 40 § 52a Abs. 12 EStG

33. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 8a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 KStG

34. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 8a Abs. 4 - neu - KStG

35. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 8c KStG

36. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 8c KStG

37. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 8c KStG

38. Zu Artikel 2 nach Nr. 13 § 38 KStG

39. Zu Artikel 2 Körperschaftsteuergesetz

40. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 8 Nr. 1 GewStG

41. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 8 Nr. 1 Buchstabe d, e und f GewStG

42. Zu Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a § 93 Abs. 7 und § 162 Abs. 2 AO

Zu Nummer 5

43. Zu Artikel 8 Nr. 4 § 4 Abs. 1 und 4 InvStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

44. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Abs. 1 Satz 1 InvStG

45. Zu Artikel 8 Nr. 7 Buchstabe a § 8 Abs. 5 InvStG

46. Zu Artikel 8 Investmentsteuergesetz

47. Zu Artikel 10 Zerlegungsgesetz :

Begründung

2 Allgemein

Im Einzelnen

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

48. Zum Gesetzentwurf allgemein

49. Zum Gesetzentwurf allgemein

50. Zum Gesetzentwurf allgemein

51. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 220/07 (Beschluss)

... in der geltenden Fassung muss der Steuerabzug u. a. dann nicht vorgenommen werden, wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und zehn Euro nicht übersteigen. Diese Regelung führt nicht zur Steuerbefreiung der Erträge, sondern nur zu einem Verzicht auf Steuervorauszahlung in Form des Quellensteuereinbehalts. Insofern sieht der Gesetzentwurf folgerichtig vor, dass unter dem Regime einer Abgeltungsteuer an diesem Verzicht nicht mehr festgehalten werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 220/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 5b EStG

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 4h Abs. 5 EStG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG

4. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG

6. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 2 und 5 EStG

7. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 2 EStG

8. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 2 EStG

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g EStG

10. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

11. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

12. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc § 20 Abs. 9 Satz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG

14. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG

15. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 32d Abs. 4 EStG

16. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG

17. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 34a Abs. 6 nach Satz 1 EStG

18. Zu Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a § 43a Abs. 2 EStG

19. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 45a EStG

20. Zu Artikel 1 Nr. 35 § 45d EStG

21. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe h § 52 Abs. 23 EStG

22. Zu Artikel 1 Nr. 40 § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG

23. Zu Artikel 1 Nr. 40 § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG

24. Zu Artikel 1 Nr. 40 § 52a Abs. 12 EStG

25. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 8a Abs. 4 - neu - KStG

26. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 8c KStG

27. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 8c KStG

28. Zu Artikel 2 nach Nr. 13 § 38 KStG

29. Zu Artikel 2 Körperschaftsteuergesetz

30. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 8 Nr. 1 GewStG

31. Zu Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a § 93 Abs. 7 und § 162 Abs. 2 AO

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

32. Zu Artikel 8 Nr. 4 § 4 Abs. 1 und 4 InvStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

33. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Abs. 1 Satz 1 InvStG

34. Zu Artikel 8 Nr. 7 Buchstabe a § 8 Abs. 5 InvStG

35. Zu Artikel 8 Investmentsteuergesetz

36. Zum Gesetzentwurf allgemein

37. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 698/06

... es anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 698/06




Artikel 1
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)

Abschnitt 1
Elterngeld

§ 1
Berechtigte

§ 2
Höhe des Elterngeldes

§ 3
Anrechnung von anderen Leistungen

§ 4
Bezugszeitraum

§ 5
Zusammentreffen von Ansprüchen

§ 6
Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

§ 7
Antragstellung

§ 8
Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

§ 9
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

§ 10
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

§ 11
Unterhaltspflichten

§ 12
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel

§ 13
Rechtsweg

§ 14
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 2
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15
Anspruch auf Elternzeit

§ 16
Inanspruchnahme der Elternzeit

§ 17
Urlaub

§ 18
Kündigungsschutz

§ 19
Kündigung zum Ende der Elternzeit

§ 20
Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

§ 21
Befristete Arbeitsverträge

Abschnitt 3
Statistik und Schlussvorschriften

§ 22
Bundesstatistik

§ 23
Auskunftspflicht; Datenübermittlung

§ 24
Übermittlung

§ 25
Bericht

§ 26
Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

§ 27
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Folgeänderungen sonstiger Vorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 329/20 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.