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133 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Stoffgehalte"


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Drucksache 98/20

... f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort "Stickstoffgehalt" durch das Wort "Nährstoffgehalte" ersetzt.



Drucksache 188/20

... Die nach Maßgabe der Verordnung erhobenen Daten dienen der Überwachung des Bodenzustandes im Wald. Die Erhaltung gesunder Böden ist ein Eckpfeiler der nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der Böden in einem guten Zustand, in dem sie verschiedene Ökosystemdienstleistungen dauerhaft erfüllen können, ist Voraussetzung für die Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und der darauf aufbauenden Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, insbesondere der Nachhaltigkeitsziele 6 (Zugang zu sauberem Trinkwasser: Speicher- und Filterleistungen der Böden für Wasser), 12 (Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen: Böden als Produktionsgrundlage), 13 (Klimaschutz: Böden als Kohlenstoffspeicher und als Produktionsgrundlage für nachwachsende Energieträger und Rohstoffe) und 15 (Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung terrestrischer Ökosysteme: Böden sind integraler Bestandteil terrestrischer Ökosysteme). Die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016 nennt den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ressource Boden als Ziel der Bundesregierung und sieht die Entwicklung eines Bodenindikators vor. "Durch eine verstärkte Betrachtung des Bodenzustands soll dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung auch im Bereich Boden stärker Rechnung getragen werden". Die Bodenzustandserhebung trägt mittelbar zum Erreichen der Ziele der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei; denn sie liefert Beurteilungsgrundlagen für die Zielerreichung und Hinweise, wo ggf. nachzusteuern ist. So kann die Stickstoff- und Schadstoffbelastung der Waldböden Hinweise auf eine potentielle Beeinträchtigung der Wasserqualität (Nachhaltigkeitsziel 6) geben. Die Nährstoffgehalte von Boden und Blättern gehen in Bewertungen der Nährstoffnachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung ein (Nachhaltigkeitsziel 12). Daten über für Änderungen der Kohlenstoffvorräte im Waldboden fließen in die Treibhausgasbilanz ein (Nachhaltigkeitsziel 13.1 a). Stickstoffgehalte, die Zusammensetzung der Bodenvegetation und Critical Load-Berechnungen können für die Bewertung des Nachhaltigkeitsziel 15.2.a (keine Eutrophierung) herangezogen werden. Weiterhin fördert die Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens das Prinzip einer Nachhaltigen Entwicklung 3 "Natürliche Lebensgrundlagen erhalten" Buchstabe a. "Zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Einhaltung der planetaren Grenzen müssen Stoffkreisläufe so schnell wie möglich geschlossen bzw. in Einklang mit ökosystemischen Prozessen und Funktionen gebracht werden.



Drucksache 307/19

... Mit der Absenkung der Bezugsgröße der Fremdstoffe wie Papier, Glas, Metalle und Kunststoffe werden keine neuen Messverpflichtungen für die zuständigen Landesbehörden eingeführt. Nach Angaben der Wirtschaft wurden auch bisher die Fremdstoffgehalte im Rahmen der Eigenkontrolle bzw. im Rahmen von Gütesicherungssystemen mit Blick auf die Einhaltung der Grenzwerte bestimmt. Der Messaufwand wird sich durch die Ausweitung der vom Grenzwert erfassten Partikelgrößen von 2 mm auf 1 mm um ca. 60 € je Analyse erhöhen, eine Untersuchungspflicht besteht nach



Drucksache 551/18

... § 3 Bezugssauerstoffgehalt



Drucksache 387/18

... -Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO



Drucksache 646/17 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b sind in § 20 Absatz 1a die Wörter "Messeinrichtungen für die Bestimmung des Wasserstoffgehaltes" durch die Wörter "Geeignete Messeinrichtungen für die kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehaltes" zu ersetzen.



Drucksache 488/17

... Für POP-haltige Abfälle, deren Stoffgehalt über den in der EU-POP-Verordnung angeführten Grenzwerten liegt, ergaben sich durch die Einstufung als "gefährlicher Abfall" nach § 2 Absatz 1 AVV

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
POP-haltige Abfälle

§ 3
Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

§ 4
Nachweispflichten

§ 5
Registerpflichten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel der Verordnung

II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes

a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

3. Vorgaben

Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

Zu 2 Entsorgung von Abfällen

Zu 3 Nachweis- und Registerführung

Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen

4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen

a Wirtschaft

aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

bb Entsorgung von Abfällen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

cc Nachweis- und Registerführung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

dd Änderungen von Anlagengenehmigungen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

b Verwaltung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung

b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums

VII. Weitere Kosten

VIII. Demographie-Check

IX. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen

2 Regelungsvorhaben

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

2 Regelungsvorhaben

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 152/17

... 4. "Insgesamt" bedeutet die Summe alle einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoffgehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozid-Produkten.



Drucksache 646/1/17

... "Bei bestehenden Anlagen in Raffinerien mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW und dem Einsatz von Flüssigbrennstoff mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 0,5 Gew.-% oder Luftvorwärmung dürfen die Emissionen einen Emissionsgrenzwert von 450 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 900 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschreiten."



Drucksache 148/1/17

... Auf Grund der bekannten Streuung bei den Nährstoffgehalten von Wirtschaftsdüngern sowie Gärrückständen sollten diese Düngemittel nicht nur in nach § 13 ausgewiesenen Gebieten regelmäßig analysiert werden. Die genaue Kenntnis der ausgebrachten Nährstoffmengen ist unabdingbare Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Düngung. Die Einführung neuer Techniken wie beispielsweise NIRS-Durchflussanalysegeräte kann so unterstützt werden.



Drucksache 148/2/17

... Entsprechend dem Ergebnis einer Bund-Länder-Abstimmung wurde bereits zuvor richtig gestellt, dass als Voraussetzung für das Aufbringen von Düngemitteln nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Ermittlung der Stickstoffgehalte aufgrund der Werte der Spalten 2 und 3 der Anlage 2 erfolgen muss. D.h., es sind die Stickstoffmengen nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten heranzuziehen, jedoch ohne die Berücksichtigung von Ausbringverlusten der Spalten 4 und 5 der Anlage 2.



Drucksache 75/15 (Beschluss)

... Da die Naturkalke direkt aus dem anstehenden Kalkstein gewonnen und lediglich technisch aufbereitet werden, findet eine Veränderung der originären Nährstoffgehalte nicht statt. Das Verhältnis von Ca zu Mg unterliegt somit - geogen bedingt - einer relativ weiten Spanne.



Drucksache 75/1/15

... Da die Naturkalke direkt aus dem anstehenden Kalkstein gewonnen und lediglich technisch aufbereitet werden, findet eine Veränderung der originären Nährstoffgehalte nicht statt. Das Verhältnis von Ca zu Mg unterliegt somit - geogen bedingt - einer relativ weiten Spanne.



Drucksache 340/15

... Neben der Bewertung des Gefährdungspotenzials auf Basis des Feststoffgehaltes können auch mögliche Expositionsszenarien (Elutions- und Emissionsverhalten) bei der abweichenden Einstufung mitberücksichtigt werden und stehen einer Umstufung entgegen, wenn z.B. eine Einbindung in eine mineralische Matrix gegeben ist. Bei den weiteren Gefährlichkeitsmerkmalen ist es zu keinen Verschärfungen im Vergleich zu der bisherigen Einstufungssystematik gekommen.2



Drucksache 536/14

... Am häufigsten treten bei der Anwendung solcher Arzneimittel (im Mund- und Rachenraum) gastrointestinale Störungen auf, die in den Produktinformationen von flurbiprofenhaltigen Arzneimitteln genannt werden (u.a. Nausea, Abdominalschmerzen, Diarrhö). Dort wird der Patient bzw. die Patientin außerdem auf die Möglichkeit allergischer Reaktionen wie Asthma, Schwellungen im Gesicht und Hautreaktionen hingewiesen. Bei Einnahme der empfohlenen Maximaldosis liegt die Tagesdosis (43,75 mg) unterhalb der vorgesehenen Grenze von 50 mg. Auch bei Überdosierungen ist auf Grund des geringen Wirkstoffgehaltes pro abgeteilter Form nicht mit ernsthaften Komplikationen zu rechnen. Ein Abhängigkeitspotential ist nicht bekannt.



Drucksache 282/13

... Die Beschränkung auf Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft trägt dem wissenschaftlichen Kenntnisstand nur ungenügend Rechnung. So sind insbesondere die bei der Biogaserzeugung anfallenden Gärsubstrate, auch die rein pflanzlichen Ursprungs, hinsichtlich ihrer Wirkungsweise und ihrer Nährstoffgehalte mit denen tierischer Herkunft vergleichbar, so dass zukünftig für alle organischen Düngemittel eine flächenbezogene Obergrenze für die aufzubringende Nährstoffmenge sinnvoll ist.



Drucksache 283/13

... Die Einbeziehung aller Wirtschaftsdünger in die Regelung einer flächenbezogenen Obergrenze zur Ausbringung von Nährstoffen ist aufgrund ihrer Wirkung, ihres Nährstoffgehaltes und den sich daraus ergebenden Düngeeigenschaften notwendig, um zusätzliche Anreicherungen von Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu vermeiden.



Drucksache 808/12

... Die Pflicht zur Erstellung der Bescheinigung durch den Befüller umfasst die Dokumentation insbesondere der Menge und der Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die Reinheit bzw. des Störstoffgehaltes der metallischen Quecksilberabfälle sowie der Einhaltung der Anforderungen an die Eignung der Behälter. Aus Gründen der Praktikabilität ist für jeden Behälter vom Befüller eine Bescheinigung zu erstellen, die sich durch die Identifikationsnummer des Behälters einfach den jeweils eingelagerten metallischen Quecksilberabfällen zuordnen lässt.



Drucksache 676/12

... (5) "Bezugssauerstoffgehalt" im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige Emissionsgrenzwert unter Berücksichtigung von Anlage 4 zu beziehen ist; er beträgt



Drucksache 578/1/11

... Der neue Begriff, der auf "wesentliche Schadstoffgehalte" abhebt, bietet eine Grundlage für Missverständnisse und Verwirrung. Daher sollte es beim bisherigen Begriff bleiben.



Drucksache 230/11

... Ist auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit des Abfalls mit dem Vorkommen von elementarem Kohlenstoff im Abfall zu rechnen, so kann der elementare Kohlenstoffgehalt mit folgender Methode geschätzt werden:



Drucksache 88/11

... -Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO



Drucksache 230/11 (Beschluss)

... Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/11 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a - neu - § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a - neu - DepV

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 2 Nummer 12 DepV

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 3 Absatz 4 DepV

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 4 Nummer 2 DepV

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 1 DepV

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - DepV

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 6 Absatz 2 Nummer 1 DepV

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb § 6 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 DepV

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c - neu - DepV

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 DepV

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - DepV

Zu Doppelbuchstabe bb

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 1 DepV

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 2 - neu - DepV

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 2 DepV

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 5 DepV

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 5 - neu - DepV

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 4 DepV

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 6, 7 DepV

19. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 6 und 7 DepV

20. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 8 DepV

21. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e § 8 Absatz 6 DepV

22. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 5 Satz 3, 4 DepV

23. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 14 Absatz 3 Satz 1 DepV

24. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 15 Satz 1 DepV

25. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 16 Satz 1 DepV

26. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 18 Absatz 1 Satz 1 DepV

27. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 - neu - DepV

28. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b - neu - § 18 Absatz 3 Satz 4 DepV

29. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 1 Nummer 7 DepV

30. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 DepV

31. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV

32. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25 Absatz 1 Satz 1 DepV , Nummer 14 § 26 Absatz 1 Satz 1 DepV

33. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25 Absatz 1 Satz 4 - neu - DepV

34. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe 0a - neu - Überschrift zu Anhang 1 Nummer 2 DepV , Buchstabe a Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1, 14 DepV , Buchstabe b Anhang 1 Nummer 2. 1.1 Satz 1 DepV

35. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 und 6 DepV

36. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 21 - neu - DepV

37. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b1 - neu - Anhang 1 Nummer 2.1.2 - neu - DepV

38. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e1 - neu - Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 1 Ziffer 3 DepV

39. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e1 - neu - Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV

40. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 5 DepV

41. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - Anhang 3 Nummer 1 Satz 1 DepV

42. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 DepV

43. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 DepV

44. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 und 7 - neu - DepV

45. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV

46. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 DepV

47. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 Buchstabe c DepV

48. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 Buchstabe d DepV

49. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1 Spalte 9, Fußnote 16 - neu - DepV

50. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1.0.1, Nummer 1.0.2, Nummer 3.0.2, Fußnote 2 DepV

51. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1.0.1, 1.0.2 Spalten 6, 7 und 8

52. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 2.06 Spalte 6, 7, Fußnote 16 - neu - DepV

53. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.01 Spalte 9 DepV

54. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 DepV *

55. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 5 DepV

56. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 7 DepV

57. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 10 DepV

58. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 12 DepV

59. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 Spalte 7, 8 Fußnote 15 DepV

60. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe 0a - neu - Anhang 4 Nummer 1 Satz 2 - neu -, Satz 4 bis 6 - neu - DepV

61. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe 0a - neu - Anhang 4 Nummer 1 Satz 3 DepV

62. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3.1.3.3 DepV

63. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d Anhang 4 Nummer 3.1.4. DepV

64. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb - neu - Anhang 4 Nummer 3.1.5 DepV

65. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g Anhang 4 Nummer 3.1.7 Absatz 2 DepV

66. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g Anhang 4 Nummer 3.1.7 Absatz 3 DepV

67. Zu Artikel 1 Nummer 19 Anhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 Satz 2 DepV


 
 
 


Drucksache 519/1/11

... b) Das nationale Düngerecht fordert beim Inverkehrbringen und dem Einsatz von Düngemitteln neben der Sicherstellung der Ernährung der Nutzpflanzen auch die Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und die Vorbeugung vor Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt. Dazu sind unter anderem Anforderungen an zulässige Ausgangsstoffe für die Herstellung von Düngemitteln, Grenzwerte für Schadstoffgehalte und Kennzeichnungsvorgaben festgelegt. Dieses Schutzniveau gilt es zu erhalten.



Drucksache 578/11 (Beschluss)

... Der neue Begriff, der auf "wesentliche Schadstoffgehalte" abhebt, bietet eine Grundlage für Missverständnisse und Verwirrung. Daher sollte es beim bisherigen Begriff bleiben.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.