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110 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Stoffrecht"


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Drucksache 576/19

... Nur umfassende Registerauskünfte nach § 7 Absatz 3 versetzen die Luftsicherheitsbehörden in die Lage, die nach § 7 Absatz 1a notwendige Bewertung der Zuverlässigkeit auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles durchzuführen. Mit der Ergänzung werden die Auskunftsrechte im Rahmen der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung an die vergleichbaren Überprüfungen im Bereich der waffen- und sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung angeglichen. Verfahrensökonomisch kann die Anfrage mit der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 vorgesehenen obligatorischen Anfrage an das Bundeszentralregister verbunden werden, weil sowohl das Bundeszentralregister als auch das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister und das Erziehungsregister von derselben Registerbehörde (Bundesamt für Justiz) geführt werden.



Drucksache 576/19 (Beschluss)

... es ausschließlich für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung. In beiden Fällen handelt es sich um die Erteilung einer individuellen Ausnahmegenehmigung für den Umgang mit gefährlichen Gegenständen, ein ansonsten verbotenes Verhalten. Nur Vorsatzdelikte bzw. Verdachtsfälle im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, wegen Waffenoder Sprengstoffdelikten, Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das



Drucksache 651/19

... es oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht).



Drucksache 576/1/19

... es ausschließlich für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung. In beiden Fällen handelt es sich um die Erteilung einer individuellen Ausnahmegenehmigung für den Umgang mit gefährlichen Gegenständen, ein ansonsten verbotenes Verhalten. Nur Vorsatzdelikte bzw. Verdachtsfälle im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, wegen Waffenoder Sprengstoffdelikten, Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das



Drucksache 363/18

... es und anderer Vorschriften vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Erteilung bestimmter sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse u.a. eine Regelüberprüfung bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde in § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des



Drucksache 423/18

... en insbesondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.



Drucksache 166/1/17

... und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen - BR-Drucksache 470/16(B) sowie BR-Drucksache 456/10(B) - hatte der Bundesrat das Anliegen vorgebracht, Informationspflichten des Auftraggebers oder Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer einzuführen.



Drucksache 136/1/17

... in seiner derzeitigen Fassung sieht zu diesem Zweck bereits vor Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine Regelanfrage der zuständigen Behörde bei der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Erkenntnissen gemäß § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 SprengG vor.



Drucksache 136/17 (Beschluss)

... in seiner derzeitigen Fassung sieht zu diesem Zweck bereits vor Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine Regelanfrage der zuständigen Behörde bei der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Erkenntnissen gemäß § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 SprengG vor.



Drucksache 559/1/16

... getroffenen Regelungen verwiesen sowie auf den Umstand, dass die Ausnahme inhaltlich eng begrenzt sei. Die gefahrstoffrechtlichen Regelungen greifen aber gar nicht, wenn bei der üblichen Nutzung des Verkehrsmittels Asbestfasern freigesetzt werden, da dies keine Gefahrstofftätigkeit ist. Auch der Hinweis auf eine enge inhaltliche Begrenzung der Ausnahme überzeugt nicht, denn eine Verkleinerung des Exponiertenkollektivs verringert nicht den Schutzanspruch für die verbleibenden Exponierten. Selbst wenn nur wenige Personen in ihrer Gesundheit gefährdet würden, weil etwa asbesthaltiges Isoliermaterial Fasern freisetzt, wäre die Bedingung der



Drucksache 470/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass die Asbestthematik von breiter gesellschaftlicher Bedeutung ist und über den Regelungsbereich des Gefahrstoffrechts hinausweist.



Drucksache 164/1/16

... Ferner sind Delikte auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungs-, Arzneibzw. Medikamentenhandels, Verstöße gegen waffen- und sprengstoffrechtliche Bestimmungen, staatsschutzrelevante Delikte sowie gemeingefährliche Straftaten (insbesondere Brandstiftungsdelikte) nicht genannt.



Drucksache 651/1/16

... Es handelt sich um eine Klarstellung. Der bisher in § 1 Absatz 1 Nummer 4 der 1. SprengV verwendete Begriff "Kinefilm" ist beizubehalten und nicht wie in der Vorlage vorgesehen zu ändern. "Kinefilm" ist der zutreffende Begriff mit Bezug auf die spezifische Materialbeschaffenheit solcher Filme (früher auch Nitrofilm). Auf Grund des Materials ergibt sich der Zusammenhang hinsichtlich eines notwendigen sicheren Umgangs bzw. einer notwendigen sicheren Aufbewahrung unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen des Sprengstoffrechtes.



Drucksache 164/16 (Beschluss)

... Dasselbe gilt für Delikte auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungs-, Arzneibzw. Medikamentenhandels, Verstöße gegen waffen- und sprengstoffrechtliche Bestimmungen, staatsschutzrelevante Delikte sowie gemeingefährliche Straftaten (insbesondere Brandstiftungsdelikte).



Drucksache 164/2/16

... Dasselbe gilt für Delikte auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungs-, Arzneibzw. Medikamentenhandels, Verstöße gegen waffen- und sprengstoffrechtliche Bestimmungen, staatsschutzrelevante Delikte sowie gemeingefährliche Straftaten (insbesondere Brandstiftungsdelikte).



Drucksache 470/1/16

... Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass die Asbestthematik von breiter gesellschaftlicher Bedeutung ist und über den Regelungsbereich des Gefahrstoffrechts hinausweist.



Drucksache 340/15

... beruhen. Hierzu sind insbesondere die Regelungen zur Einstufung von Gemischen als gefährlich, einschließlich der diesbezüglichen Konzentrationsgrenzwerte, anzuwenden. Im "Technischen Ausschuss zur Anpassung der EG-Abfallgesetzgebung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt" (TAC) ist unter Berücksichtigung der abfallspezifischen Besonderheiten und der abfallwirtschaftlichen Erfordernisse eine Anpassung der Gefährlichkeitskriterien an das europäische Stoffrecht vorgenommen worden. Dadurch wird eine harmonisierte Einstufungssystematik über alle Ebenen des Produktzyklus bis hin zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 340/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

1. Begriffsbestimmungen

2. Bewertung und Einstufung

2.2.5.1 Verordnung EG Nr. 1272/2008/EG, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten

3. Abfallverzeichnis

Artikel 2
Änderung der Deponieverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Ausgangslage auf EU-Ebene

2. Ausgangslage auf nationaler Ebene

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben / Prozesse der Verordnung

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 1

a Änderung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie

b Einführung neuer Abfallarten

Erfüllungsaufwand bei der Änderung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung

Erfüllungsaufwand bei der Änderung der abfallrechtlichen Anlagenzulassung Deponien

Erfüllungsaufwand zur Änderung der Beförderungserlaubnisse für gefährliche Abfälle

Erfüllungsaufwand im abfallrechtlichen Nachweisverfahren

Zu Nummer 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Nummer 1

Zur Nummer 2 Umstellung behördlicher Entscheidungen

Zu den Nummer n

Zu Nummer 7

IX. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3297: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Änderung der Einstufungskriterien

2. Einführung neuer Abfallarten


 
 
 


Drucksache 400/14 (Beschluss)

... Der anzufügende Satz dient der klaren Abgrenzung zum und dem Vorrang des Sprengstoffrechtes, dem Spezialrecht für explosionsgefährliche Stoffe.



Drucksache 400/1/14

... Der anzufügende Satz dient der klaren Abgrenzung zum und dem Vorrang des Sprengstoffrechtes, dem Spezialrecht für explosionsgefährliche Stoffe.



Drucksache 325/13 (Beschluss)

... e) In Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind die Wörter "; werden dabei Belange des Sprengstoffrechts berührt, beteiligt der Ausschuss den Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe nach § 6 Absatz 2 des



Drucksache 315/13

... Die allgemeinen Grundpflichten des § 3 werden in § 6 näher konkretisiert und strukturiert. Der Entwurf orientiert sich hier an der Normstruktur des heutigen Gefahrstoffrechts, das allgemeine Grundpflichten in § 6 und differenzierte Schutzmaßnahmen in §§ 7 ff normiert und systematisiert. Die Anforderungen des § 6 der Verordnung unterscheiden wiederum zwischen Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen. Die weitere Strukturierung lehnt sich an erfolgreiche Beispiele betrieblicher Praxis an, die regelmäßig zwischen der Planung und Gestaltung des Arbeitssystems und der Ausführung der Arbeit unterscheiden. Die einzelnen Anforderungen entsprechen wiederum der Leitlinie vom 24. September 2012, den aktuellen SLIC-Dokumenten sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, vor allem der DIN EN ISO 10075 (Nachreiner/Schultetus 2002, Seite 519 ff) . Mit diesem Katalog wird allen Beteiligten ein differenzierter Handlungsrahmen vorgegeben, der für die individuelle betriebliche Konkretisierung hinreichend offen ist.



Drucksache 98/13

... Absatz 2 Satz 2 schreibt die bisherige Praxis der Bundesstelle für Chemikalien, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) aufgrund ihrer Fachkenntnisse in Bezug auf die Bewertung gefährlicher Eigenschaften, wie zum Beispiel der Explosionsgefährlichkeit oder der Entzündlichkeit, sowie der Beurteilung der sicheren Umschließung von Gefahrgütern, in die Biozid-Verfahren mit einzubeziehen, nunmehr ausdrücklich im Gesetz fest. Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Sprengstoffrecht enthalten entsprechende Regelungen und Zuständigkeiten für die Bundesanstalt. Zuständigkeiten der BAM ergeben sich insbesondere aus § 45



Drucksache 427/1/13

... - Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse zu Kombinationswirkungen ist zu prüfen, ob und inwieweit diese in das europäische Stoffrecht bzw. in die Umweltgesetzgebung zu integrieren sind.



Drucksache 315/13 (Beschluss)

... Die allgemeinen Grundpflichten des § 3 werden in § 6 näher konkretisiert und strukturiert. Der Entwurf orientiert sich hier an der Normstruktur des heutigen Gefahrstoffrechts, das allgemeine Grundpflichten in § 6 und differenzierte Schutzmaßnahmen in §§ 7 ff normiert und systematisiert. Die Anforderungen des § 6 der Verordnung unterscheiden wiederum zwischen Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen. Die weitere Strukturierung lehnt sich an erfolgreiche Beispiele betrieblicher Praxis an, die regelmäßig zwischen der Planung und Gestaltung des Arbeitssystems und der Ausführung der Arbeit unterscheiden. Die einzelnen Anforderungen entsprechen wiederum der Leitlinie vom 24. September 2012, den aktuellen SLIC-Dokumenten sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, vor allem der DIN EN ISO 10075 (Nachreiner/Schultetus 2002, Seite 519 ff) . Mit diesem Katalog wird allen Beteiligten ein differenzierter Handlungsrahmen vorgegeben, der für die individuelle betriebliche Konkretisierung hinreichend offen ist.



Drucksache 325/13

... 2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können und dazu die dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten; werden dabei Belange des Sprengstoffrechts berührt, beteiligt der Ausschuss den Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe nach § 6 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes geändert worden ist,"



Drucksache 427/13 (Beschluss)

... - Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse zu Kombinationswirkungen ist zu prüfen, ob und inwieweit diese in das europäische Stoffrecht bzw. in die Umweltgesetzgebung zu integrieren sind.



Drucksache 430/13

... es nur mit Geneh migung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Außerdem hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Waffen- und Sprengstoffrecht).



Drucksache 325/1/13

... e) In Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind die Wörter "; werden dabei Belange des Sprengstoffrechts berührt, beteiligt der Ausschuss den Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe nach § 6 Absatz 2 des



Drucksache 305/1/12

... bereits nach drei Jahren aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass im Bereich des Sprengstoffrechts eine Gebührenerhebung durch die Länder auf Grundlage der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz erfolgen kann, ist hier eine Übergangsregelung für die Länder erforderlich. Daher gewährleisten die Änderungen in Artikel 2 und 4 sowie die Streichung im Artikel 3, dass die Länder bis zum Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren Gebühren auf Grund der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz erheben können.



Drucksache 319/12 (Begründung)

... Die bisherige Nummer 10.1 wird unter Übernahme der Terminologie des Sprengstoffrechts zusammengefasst. Damit wird zugleich den UVP-rechtlichen Anforderungen Rechnung getragen, dass für diese Anlagen obligatorisch einer



Drucksache 185/12

... Koffein und Taurin können neben ihrer physiologischen Wirkung, die insbesondere bei Energydrinks im Vordergrund steht, in deutlich geringeren Mengen auch zu Aromazwecken eingesetzt werden. In diesem Fall finden die einschlägigen aromastoffrechtlichen Vorschriften Anwendung.



Drucksache 720/12 (Beschluss)

... 17. Es gibt zurzeit nur einen rein additiven Ansatz zwischen Stoffrecht,



Drucksache 305/12 (Beschluss)

... bereits nach drei Jahren aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass im Bereich des Sprengstoffrechts eine Gebührenerhebung durch die Länder auf Grundlage der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz erfolgen kann, ist hier eine Übergangsregelung für die Länder erforderlich. Daher gewährleisten die Änderungen in Artikel 2 und 4 sowie die Streichung im Artikel 3, dass die Länder bis zum Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren Gebühren auf Grund der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz erheben können.



Drucksache 661/12

... Mit dem neuen Absatz 8 wird den beiden Zulassungsbehörden, dem Paul-Ehrlich-Institut für immunologische Tierarzneimittel und dem Friedrich-Loeffler-Institut für Invitro-Diagnostika, die Möglichkeit eingeräumt, den verschiedensten Behörden Auskünfte zu erteilen, soweit sie zur Durchführung tierimpfstoffrechtlicher Vorschriften erforderlich sind (z.B. GMP gerechte Herstellung von Tierimpfstoffen oder auftretende Risiken bei der Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe).



Drucksache 720/1/12

... 23. Es gibt zurzeit nur einen rein additiven Ansatz zwischen Stoffrecht,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 720/1/12




Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 466/12

... gesetz aufgeführt sind, als verbindlicher Maßstab für die Durchführung von nichtklinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen für Stoffe und Zubereitungen, deren Ergebnisse für Zulassungsverfahren verwendet werden sollen, eingeführt. Sie betreffen eine Vielzahl von Zulassungs- oder Registrierungsverfahren in unterschiedlichen Rechtsgebieten wie dem Arzneimittel-, Chemikalien-, Lebens- und Futtermittelzusatzstoffe-, Pflanzenschutzmittel- und Sprengstoffrecht. Die Übergangsregelung des § 19a Absatz 5



Drucksache 382/12

... Änderung der sprengstoffrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen für Explosivstoffe.



Drucksache 870/10

Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften



Drucksache 242/10 (Beschluss)

... Ferner ist langfristig geplant, die Aufgabe der Anerkennung auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung erfordert allerdings die Änderung des Staatsvertrags über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16./17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Vertrag vom 16. Dezember 2003.



Drucksache 242/1/10

... Ferner ist langfristig geplant, die Aufgabe der Anerkennung auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung erfordert allerdings die Änderung des Staatsvertrags über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16./17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Vertrag vom 16. Dezember 2003.



Drucksache 456/10 (Beschluss)

... und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen



Drucksache 870/10 (Beschluss)

Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften



Drucksache 81/09 (Beschluss)

... Die Mitteilung jeder Einzelimpfung soll nicht gefordert werden, da sie zu erheblichem Verwaltungsaufwand führt und nicht zwingend erforderlich ist, zumal auch Aufzeichnungen nach dem Tierimpfstoffrecht zu führen sind.



Drucksache 173/09

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Daneben beseitigt der Gesetzentwurf zutage getretene punktuelle Lücken und Unklarheiten des bisherigen Rechts und schafft die Basis für eine zügige Anpassung technischer Bestimmungen an den Stand der Technik. Für einen begrenzten Personenkreis kann künftig auf die Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse oder Befähigungsscheine verzichtet werden, weil der erforderliche Sicherheitsstandard (Zuverlässigkeit, fachliche Qualifikation) anderweitig auf gesetzlicher Grundlage in ausreichendem Maße gewährleistet ist oder durch behördeninterne Maßnahmen sichergestellt werden kann.



Drucksache 577/09

... Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des



Drucksache 173/1/09

... Artikel 1 und 2 werden mit den Ergänzungen zur Einführung von technischen Regeln zum Sprengstoffrecht an die Rechtssystematik des Arbeitsschutzrechts angepasst.



Drucksache 81/1/09

... Die Mitteilung jeder Einzelimpfung soll nicht gefordert werden, da sie zu erheblichem Verwaltungsaufwand führt und nicht zwingend erforderlich ist, zumal auch Aufzeichnungen nach dem Tierimpfstoffrecht zu führen sind.



Drucksache 817/09

... c) des Gefahrstoff- und Biostoffrechts,



Drucksache 816/09

... es. Die sprengstoffrechtlichen Regelungen des 4. SprengÄndG - hier von Bedeutung wegen der in Artikel 1 bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände - treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.



Drucksache 173/09 (Beschluss)

... Artikel 1 und 2 werden mit den Ergänzungen zur Einführung von technischen Regeln zum Sprengstoffrecht an die Rechtssystematik des Arbeitsschutzrechts angepasst.



Drucksache 998/1/08

... 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für ein einheitliches Stoffrecht einzusetzen, um [Doppelbewertungen und möglichst auch] Doppelregelungen zu vermeiden. (bei Annahme entfällt Ziffer 8)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 998/1/08




Zur Vorlage insgesamt


 
 
 


Drucksache 350/08

... Sprengstoffrecht, Tierschutzrecht, Pflanzenschutzrecht). Für diese ist nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen zulässig. Das Anzeigeverfahren nach § 13a



Drucksache 353/08

... Mit der in § 3 Abs. 3 unter dem Unterbuchstaben cc vorgesehenen Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Abgabebücher und Empfangsscheine auf mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung wird eine Anpassung an die im Sprengstoffrecht festgelegten Fristen (§ 16



Drucksache 32/08

... 2. Waffen- und Sprengstoffrecht,



Drucksache 880/08

... Die neue Nummer 2 sieht zusätzlich die Möglichkeit vor, Anfragen bei bestimmten anderen Behörden zu stellen und gegebenenfalls die dort über den Betroffenen geführten Akten einzusehen. Da nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 AtZüV auch ordnungsrechtliche Verstöße, u. a. gegen das Waffen- und Sprengstoffrecht, unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Betroffenen von Bedeutung sein können, soll ein gesetzliches Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht gegenüber den jeweils zuständigen Vollzugsbehörden die zuständige Behörde in die Lage versetzen, die notwendigen Informationen für die Entscheidungsfindung einzuholen.



Drucksache 8/08

... in Deutschland Rechtssicherheit herrscht. Die Anpassung hinsichtlich der anderen Teile – d.h. Verbote und Beschränkungen, GHS-Verordnung, überarbeitete Biozidregelungen – soll dann je nach zeitlicher Entwicklung durch weitere eigenständige Rechtsetzungsvorhaben oder gesammelt im Rahmen des Stoffrechtsteils des UGB erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 2
Aufhebung der Prüfnachweisverordnung

Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

Artikel 4
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel des Gesetzes und gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Zuständigkeitsregeln

2. Sanktionsregelungen

3. Vollzugsregelungen

4. Bereinigungsaufgabe

V. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

b Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

c Bürokratiekosten

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu den Nummer n

Zu Nummer 27

Zu den Artikeln 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzes zur Anpassung des Chemikalienrechts an die REACH-Verordnung (REACH-AnpassungsG)


 
 
 


Drucksache 998/08 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für ein einheitliches Stoffrecht einzusetzen, um Doppelbewertungen und möglichst auch Doppelregelungen zu vermeiden. Die Stoffbeschränkungen für Elektro- und Elektronikgeräte sollten in die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) langfristig integriert werden.



Drucksache 838/07

... Entsprechend einer Forderung der Innenministerkonferenz vom November 2003 soll eine Angleichung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen.



Drucksache 273/2/07

... , das Sprengstoffrecht (Pyrotechnik) und das Gefahrstoffrecht nicht ausgenommen werden. Darüber hinaus sind die Verbraucherinnen und Verbraucher aktive Marktteilnehmer und Nachfrager für das breite Spektrum von Dienstleistungen, das von dem vorliegenden Gesetzentwurf gar nicht berührt wird.



Drucksache 285/07

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.