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"Straßenabschnitte"
Drucksache 274/20
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... Nach den RLS-19 ist für den betreffenden Straßenabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzusetzen, mindestens jedoch 30 km/h und höchstens 130 km/h. Die Geschwindigkeit von 130 km/h entspricht der für Autobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit für Pkw.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderungen der Verkehrslärmschutzverordnung
§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
§ 3a Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur
§ 6 Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
1. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19
1.1 Berechnungsverfahren
1.2 Berechnung der Schallausbreitung
1.3 Unterschiede zwischen den RLS-90 und den RLS-19
1.4 Vergleichsrechnung
2. Technische Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Befristung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Nachhaltigkeitsaspekte
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
XII. Demografie-Check
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5067, BMVI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
4 Bund
4 Länder
Plan aufstellende Behörde:
4 Straßenbaubehörden:
III. Ergebnis
Drucksache 364/16
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
... Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissionsschwankungen (durch Stopandgo-Verkehr) verursacht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Drucksache 138/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates - COM(2016) 82 final
... (22) Damit einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von Beschlüssen übertragen werden, mit denen die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen genehmigt werden, mit denen Befähigungsanforderungen in Bezug auf besondere Risiken auf bestimmten Binnenwasserstraßenabschnitten festgelegt werden.
Drucksache 281/16
... Die Erhebung der Lkw-Maut auf allen Bundesstraßen generiert zusätzliche Einnahmen, die in den Verkehrshaushalt reinvestiert werden. Die Einnahmen hängen von den Fahrleistungen, welche die Lkw auf den neu mautpflichtigen Bundesstraßenabschnitten zurücklegen, sowie den festgesetzten Mautsätzen ab. Die jährlichen Mehreinnahmen ab 2018 werden auf bis zu 2 Mrd. Euro (volle Jahreswirkung) geschätzt. Konkretere Ergebnisse wird das neue Wegekostengutachten 2018 - 2022 liefern können, das auch die bereits durchgeführten Mautänderungen (Ausweitung des mautpflichtigen Streckennetzes zum 1. Juli 2015 sowie Absenkung der Mautpflichtgrenze auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht zum 1. Oktober 2015) berücksichtigen wird.
Drucksache 184/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen der Monate Juli und August eines jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar.
Drucksache 362/2/14
... es aus Anlass einer Ausweitung der Lkw-Maut auf weitere Fahrzeugklassen unter 12 t zulässigem Gesamtgewicht oder auf weitere Bundesstraßenabschnitte eine Spreizung des gesamten Mautsatzes nach Schadstoffklassen und die stärkere Belastung der Fernstraßen mit Vorstadtcharakter im Sinne des Anhangs IIIb gerade durch Fahrzeuge ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht zu berücksichtigen.
Drucksache 543/14
... es zusätzlich dem Verkehrshaushalt des Bundes zufließen. Wie hoch diese Einnahmen ausfallen werden, hängt von den Fahrleistungen der Lkw mit den entsprechenden Achs- und Emissionsklassen auf den neu mautpflichtigen Bundesstraßenabschnitten und den Fahrleistungen der neu mautpflichtigen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 bis 11,99 Tonnen ab.
Drucksache 110/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG)
... Absatz 1 Satz 1 ermächtigt die datenbankführende Stelle zur Erhebung, Speicherung und Nutzung der erhobenen Unfalldaten, bringt durch die Bezugnahme auf § 3 Absätze 1 und 2 aber auch den Grundsatz der Zweckbindung klar zum Ausdruck. Satz 2 stellt mit Blick auf den Umfang der Gesetzgebungskompetenz des Bundes klar, dass sich die Aufgabe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für Unfälle auf nichtbundeseigenen Wasserstraßenabschnitten auf die Führung und Auswertung der Schiffsunfallstatistik beschränkt.
Drucksache 308/13
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger in der Ferienreisezeit an allen Samstagen der Monate Juli und August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen und sicheren Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Auf Grund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.
Drucksache 262/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger in der Ferienreisezeit an allen Samstagen der Monate Juli und August in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen und sicheren Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Aufgrund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.
Drucksache 857/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
... Wie hoch diese Einnahmen ausfallen werden, hängt von den Fahrleistungen der Lkw mit den entsprechenden Emissionsklassen auf den betreffenden Bundesstraßenabschnitten ab.
Drucksache 154/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... 3 II. 1. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt dann in Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite ein ausgewogenes Verhältnis im Verkehrsablauf des öffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten Personen nicht mehr zulässt. Auch bei kurzen Straßenabschnitten (z.B. vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kann sich auch dann anbieten, wenn eine Entflechtung des öffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs von Vorteil ist oder zumindest der Verkehrsablauf des öffentlichen Personennahverkehrs verbessert werden kann.
Drucksache 520/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62 /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge KOM (2008) 436 endg.; Ratsdok. 11857/08
... sämtliche Einnahmen aus einer Infrastrukturgebühr in einem bestimmten Zeitraum, geteilt durch die Anzahl der in diesem Zeitraum auf den gebührenpflichtigen Straßenabschnitten zurückgelegten Fahrzeugkilometer; (bg)
Drucksache 636/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen (Mautstreckenausdehnungsverordnung - MautStrAusdehnV )
... Die Rechtsverordnung dient dem Ziel der Rückverlagerung des mautvermeidenden Ausweichverkehrs von bestimmten Bundesstraßenabschnitten auf die Bundesautobahnen.
Drucksache 795/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur thematischen Strategie zur Luftreinhaltung (2006/2060(INI))
... 23. fordert die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf, die Nahverkehrssysteme zu überprüfen und innovative Lösungen zu finden, um die Benutzung von Privatfahrzeugen in den Innenstädten stark zu verringern; ist überzeugt dass die Erhebung von Gebühren für die Benützung staugefährdeter Straßenabschnitte wirtschaftliche und ökologische Vorteile bringt und dass umweltbedingte Beschränkungen der Zufahrt zu bestimmten Gebieten, wodurch stärker die Umwelt belastende Fahrzeuge aus den Innenstädten verbannt werden, einen starken Anreiz zur Modernisierung des Kfz-Parks darstellen; betont, dass die lokalen Verwaltungen durch Ankauf sauberer Autos (EEV, Euro 6 und VI) für den öffentlichen und halböffentlichen Verkehr und durch die Unterstützung der Mitarbeiter, die nachhaltige Transportmittel benutzen, einen starken Anreiz für die Innovation darstellen können;
Drucksache 723/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur KOM (2006) 569 endg.; Ratsdok. 13874/06
... Manches Leben könnte gerettet und mancher Unfall vermieden werden, wenn auf die vorhandene Straßeninfrastruktur die neuesten und besten Verfahren der Sicherheitstechnik angewandt würden. Das sollte auf gefährlichen Straßenabschnitten (Unfallschwerpunkten) geschehen, die nach der örtlichen Unfallstatistik auszuwählen sind. Leider dauert es heute lange, bis Sicherheitsdaten die Stellen erreichen, die für Unterhaltung des Straßennetzes und die Behebung von Sicherheitsmängeln zuständig sind.
Drucksache 265/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... vom 01.01.2005 zu beseitigen oder abzumildern. Dem Schwerlastverkehr fehlen nunmehr in der Ferienreisezeit im Bereich dieser gesperrten Bundesstraßenabschnitte Ausweichmöglichkeiten; ein Aufrechterhalten des Lkw-Fahrverbotes auf der Autobahn würde dazu führen, dass der Lkw-Verkehr gezwungenermaßen auf nachgeordnete Landes- und Kreisstraßen ausweicht, was zu einer nicht zumutbaren Belästigung der dort wohnenden Bevölkerung führen würde.
Drucksache 282/05
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II - Optimierungsgesetz)
... (3) Die Bundesagentur stellt den Ländern und den kommunalen Trägern für die laufende Sozialberichterstattung ab 1. Januar 2005 kleinräumig aggregierte Datenbestände mit monatlicher Periodizität kostenfrei zur Verfügung. Sie bildet hierbei auf Länderebene Gemeindedaten, auf kommunaler Ebene innerhalb von Gemeinden auch Daten für Gemeindeteile und Straßenabschnitte ab, soweit die Kommunen entsprechende Verschlüsselungen liefern. Die Bundesagentur stellt den Zugriff auf eine entsprechende Datenbank analog derjenigen für die Beschäftigtenstatistik durch den Bund, die Länder und die kommunalen Träger sicher. Sie gewährleistet den direkten Zugriff der Arbeitsgemeinschaften auf alle im Rahmen des Zweiten Buches anfallenden Daten, einschließlich notwendiger Kontextdaten, darunter die Entwicklung der Arbeitslosigkeit insgesamt. Über Datenbankinhalte, Funktionalitäten und Bereitstellungstermine entscheidet der Beirat nach Absatz 1.
Drucksache 282/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II - Optimierungsgesetz)
... (3) Die Bundesagentur stellt den Ländern und den kommunalen Trägern für die 1aufende Sozialberichterstattung ab 1. Januar 2005 kleinräumig aggregierte Datenbestände mit monatlicher Periodizität kostenfrei zur Verfügung. Sie bildet hierbei auf Länderebene Gemeindedaten, auf kommunaler Ebene innerhalb von Gemeinden auch Daten für Gemeindeteile und Straßenabschnitte ab, soweit die Kommunen entsprechende Verschlüsselungen liefern. Die Bundesagentur stellt den Zugriff auf eine entsprechende Datenbank analog derjenigen für die Beschäftigtenstatistik durch den Bund, die Länder und die kommunalen Träger sicher. Sie gewährleistet den direkten Zugriff der Arbeitsgemeinschaften auf alle im Rahmen des Zweiten Buches anfallenden Daten, einschließlich notwendiger Kontextdaten, darunter die Entwicklung der Arbeitslosigkeit insgesamt. Über Datenbankinhalte, Funktionalitäten und Bereitstellungstermine entscheidet der Beirat nach Absatz 1.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
§ 53 Beirat und Statistik
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 36a
Zu § 36a
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 807/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Europäischen Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit: Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe
... 29. erachtet eine Rahmenrichtlinie über sicheres Infrastrukturmanagement als nützliches Werkzeug für die Umsetzung des Systemansatzes zur Straßenverkehrssicherheit; ist der Auffassung, dass in einer derartigen Richtlinie festgelegt werden sollte, welche operationellen Verfahren in den Phasen der Planung, des Baus und des Betriebs neuer wie auch bestehender Straßen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass sie alle Sicherheitsnormen erfüllen, um nationale Programme zur Entschärfung stark unfallgefährdeter Straßenabschnitte zu fördern, insbesondere durch die Beseitigung von Bahnübergängen, und um einen Beitrag zur Schaffung von Sachverständigennetzen zu leisten, die die europaweit besten Ansätze zur Planung und zum Betrieb sicherer Straßen ermöglichen; betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Planung von Straßen und beim Straßenbau die Sicherheit aller Fahrzeuglenker (Motorradfahrer, Radfahrer, Lkw-Fahrer usw.) sowie die Unfallprävention systematisch berücksichtigen sollten;
Drucksache 85/17
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
Drucksache 188/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/96 /EG
/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Drucksache 360/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Drucksache 431/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 436/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62 /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - COM(2017) 275 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.