35 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Straßenrecht"
Drucksache 11/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetz es (8. FStrÄndG)
... Ohne die vorgesehene Ergänzung der fernstraßenrechtlichen Baulastaufgaben ließen sich die angestrebten verkehrlichen Synergien durch die multifunktionale Ausgestaltung der Betriebswege auf Brücken im Zuge von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nicht rechtssicher erschließen, da im Bereich dieser Straßenkategorien die Errichtung und Unterhaltung von Infrastrukturen für den Radverkehr bisher nicht vorgesehen ist.
Drucksache 456/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... privilegierten Hafenausbau auf wasserstraßenrechtlicher Grundlage - eine Verfahrensbeschleunigung geregelt werden. Dies führt zu einer sinnwidrigen Einengung des Anwendungsbereichs der angestrebten Neuregelung und widerspricht der beabsichtigten Investitionsbeschleunigung. Denn ein Hafenausbau kann auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein, wie es etwa bei § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) oder § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Die Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten hängt jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung ab. Deshalb dürfen zum Beispiel Ausbauten des Hamburger Hafens als dem größten deutschen Hafen mit nationaler Bedeutung nicht von der Investitionsbeschleunigung ausgenommen sein, nur weil sie auf eine landesrechtliche Regelung gestützt sind. Um dem Ziel der Investitionsbeschleunigung gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist. Aus diesem Grunde ist auf die Nennung der Vorschrift des § 68
Drucksache 456/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... privilegierten Hafenausbau auf wasserstraßenrechtlicher Grundlage - eine Verfahrensbeschleunigung geregelt werden. Dies führt zu einer sinnwidrigen Einengung des Anwendungsbereichs der angestrebten Neuregelung und widerspricht der beabsichtigten Investitionsbeschleunigung. Denn ein Hafenausbau kann auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein, wie es etwa bei § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) oder § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes des LandesMecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Die Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten hängt jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung ab. Deshalb dürfen zum Beispiel Ausbauten des Hamburger Hafens als dem größten deutschen Hafen mit nationaler Bedeutung nicht von der Investitionsbeschleunigung ausgenommen sein, nur weil sie auf eine landesrechtliche Regelung gestützt sind. Um dem Ziel der Investitionsbeschleunigung gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist. Aus diesem Grunde ist auf die Nennung der Vorschrift des § 68
Drucksache 113/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen
... Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte wird auf Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren für Landes straßen ausgedehnt. Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren sind typischerweise äußerst umfangreich, komplex und weisen schwierige Rechtsfragen sowie fachspezifische Fragestellungen auf. Es handelt sich häufig um bedeutende Infrastrukturvorhaben, deren beschleunigte Umsetzung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn es um Bundesfernstraßen geht. Auch beim Bau oder der Änderung von Landes straßen sind diese Voraussetzungen im Regelfall erfüllt. Die Oberverwaltungsgerichte besitzen aufgrund ihrer erstinstanzlichen Zuständigkeit für Bundesfernstraßen Senate, die auf straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren spezialisiert sind. Die Fachkunde und die Routine der Oberverwaltungsgerichte in diesem Bereich sowie der durch die Konzentration auf eine Tatsacheninstanz eintretende Beschleunigungseffekt sollen auch für Landes straßen genutzt werden. Von einer Einbeziehung der kommunalen Straßen wird im Hinblick auf deren geringere Verkehrsbedeutung abgesehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 25
§ 41
§ 87c
§ 176
§ 188a
§ 188b
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 188a
Zu § 188b
II. Zu Artikel 2 Evaluierung
III. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 591/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Der Verweis auf § 5 CsgG in Satz 1 von § 45 Absatz 1h ist nicht nachvollziehbar, denn § 5 CsgG betrifft ausschließlich die Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing und damit keine von der Straßenverkehrsbehörde zu beachtenden Anforderungen bei der Anordnung der für alle Carsharingfahrzeuge geltenden Parkbevorrechtigungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 CsgG. Satz 2 von § 45 Absatz 1h dagegen betrifft die Anordnung von Parkbevorrechtigungen in Bezug auf Flächen, die für Fahrzeuge eines bestimmten Carsharingunternehmens vorgehalten werden: Dass eine solche Anordnung die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis voraussetzt, ergibt sich jedoch nicht aus § 5 CsgG, sondern aus § 3 Absatz 3 Nummer 4 CsgG. Ein Verweis auf § 5 CsgG ergibt auch deshalb keinen Sinn, weil dieser nur die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Flächen einer Bundesstraße regelt, die straßenrechtliche Anordnung aber auch für Flächen von Straßen nach Landesrecht möglich sein muss. Der Verweis in § 45 Absatz 1h sollte insoweit angepasst werden.
Drucksache 70/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz) - Antrag der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein -
... Der Begründungsteil des Gesetzentwurfs bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf den entweder auf eine gewässerrechtliche oder aber auf eine wasser-straßenrechtliche Rechtsgrundlage gestützten Hafenausbau. Damit übersieht die Beschleunigungsabsicht, dass ein Hafenausbau auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein kann, wie etwa in § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes oder im Wasserverkehrs- und Hafensi-cherheitsgesetz M-V. In beiden Fällen handelt es sich nicht um gewässerrechtliche Vorschriften.
Drucksache 158/4/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die in § 10 Absatz 3 der Verordnung vorgesehene verpflichtende Nutzung von Fußgängerwegen und Fußgängerzonen durch Elektrokleinstfahrzeugen bis 12 km/h ist auch aus straßenrechtlichen Gründen abzulehnen, da dadurch zumindest bei Fußgängerzonen in die kommunale Widmungshoheit dieser Flächen eingegriffen wird. In Bremen etwa - und das dürfte in den meisten anderen Bundesländern ähnlich sein - werden die Fußgängerzonen nach dem Landesstraßenrecht abgesehen vom Liefer- und Ladeverkehr ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmet. Diese Widmung kann nicht durch die straßenverkehrsrechtliche Regelung in § 10 Absatz 3 der Verordnung auf Elektrokleinstfahrzeuge bis 12 km/h ausgedehnt werden. Dazu sind allein die Kommunen nach den Landesstraßengesetzen berechtigt. Daher ist eine Regelung für die Freigabe von Fußwegen und Fußgängerzonen für die Kategorie bis 12 km/h abzulehnen.
Drucksache 70/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz)
... ). Für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige Hafenprojekte bleibt es bei der Eingangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Unterscheidung zwischen wasserstraßenrechtlichen und wasserrechtlichen Planungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Frage, welches Gericht erstinstanzlich für Streitigkeiten über ein Hafenprojekt zuständig sein sollte, jedoch nicht sach- und praxisgerecht. Ob die Planfeststellung nach Wasserstraßen- oder nach Wasserrecht erfolgt, richtet sich nicht nach Größe, Komplexität oder infrastruktureller Bedeutung des Projekts, sondern allein danach, ob die Änderung der Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiff-barkeit bezweckt ist. Insbesondere kommt es darauf an, ob aufgrund der räumlichen
Drucksache 70/19
Gesetzesantrag der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz)
... ). Für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige Hafenprojekte bleibt es bei der Eingangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Unterscheidung zwischen wasserstraßenrechtlichen und wasserrechtlichen Planungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Frage, welches Gericht erstinstanzlich für Streitigkeiten über ein Hafenprojekt zuständig sein sollte, jedoch nicht sach- und praxisgerecht. Ob die Planfeststellung nach Wasserstraßen- oder nach Wasserrecht erfolgt, richtet sich nicht nach Größe, Komplexität oder infrastruktureller Bedeutung des Projekts, sondern allein danach, ob die Änderung der Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit bezweckt ist. Insbesondere kommt es darauf an, ob aufgrund der räumlichen Situation die Fahrrinne der Bundeswasserstraße direkt für den Hafenbetrieb in Anspruch genommen wird. Häufiger werden Hafenprojekte nach Wasserrecht planfestgestellt, so dass sich eine gerichtliche Überprüfung der oftmals sehr komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen über drei Instanzen anschließen kann. Dies gilt auch für Häfen, die für sehr große Schiffe zugänglich sind und typischerweise eine hohe verkehrsinfrastrukturelle und wirtschaftliche Bedeutung haben.
Drucksache 158/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die in § 10 Absatz 3 der Verordnung vorgesehene verpflichtende Nutzung von Fußgängerwegen und Fußgängerzonen durch Elektrokleinstfahrzeugen bis 12 km/h ist auch aus straßenrechtlichen Gründen abzulehnen, da dadurch zumindest bei Fußgängerzonen in die kommunale Widmungshoheit dieser Flächen eingegriffen wird. In Bremen etwa - und das dürfte in den meisten anderen Bundesländern ähnlich sein - werden die Fußgängerzonen nach dem Landesstraßenrecht abgesehen vom Liefer- und Ladeverkehr ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmet. Diese Widmung kann nicht durch die straßenverkehrsrechtliche Regelung in § 10 Absatz 3 der Verordnung auf Elektrokleinstfahrzeuge bis 12 km/h ausgedehnt werden. Dazu sind allein die Kommunen nach den Landesstraßengesetzen berechtigt. Daher ist eine Regelung für die Freigabe von Fußwegen und Fußgängerzonen für die Kategorie bis 12 km/h abzulehnen.
Drucksache 158/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die in § 10 Absatz 3 der Verordnung vorgesehene verpflichtende Nutzung von Fußgängerwegen und Fußgängerzonen durch Elektrokleinstfahrzeugen bis 12 km/h ist auch aus straßenrechtlichen Gründen abzulehnen, da dadurch zumindest bei Fußgängerzonen in die kommunale Widmungshoheit dieser Flächen eingegriffen wird. In Bremen etwa - und das dürfte in den meisten anderen Bundesländern ähnlich sein - werden die Fußgängerzonen nach dem Landesstraßenrecht abgesehen vom Liefer- und Ladeverkehr ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmet. Diese Widmung kann nicht durch die straßenverkehrsrechtliche Regelung in § 10 Absatz 3 der Verordnung auf Elektrokleinstfahrzeuge bis 12 km/h ausgedehnt werden. Dazu sind allein die Kommunen nach den Landesstraßengesetzen berechtigt.
Drucksache 389/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... (1) Das Vorhaben Feste Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødbyhavn (Ausbaustrecke/Neubaustrecke Puttgarden - seewärtige * Sachzusammenhang mit Ziffer 14 Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee), das dem Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes dient, entspricht den Zielsetzungen des § 1. Für dieses Vorhaben stehen die fernstraßenrechtliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung verbindlich.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 Satz 1, 1a - neu -, 2, 3, 5 und 7 FStrG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 FStrG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17g FStrG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17h Satz 1 FStrG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 17i - neu - FStrG Nummer 9a - neu - Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG *
§ 17i Feste Fehmarnbeltquerung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 6b - neu - § 18f Absatz 1 FStrG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 Satz 1, 2, 3, 5 und 7 AEG
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 AEG
13. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 18f AEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 18h - neu - AEG *
§ 18h Feste Fehmarnbeltquerung
15. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 1 Satz 1 AEG
16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEVVG
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 BEVVG
18. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 14 Absatz 2 WaStrG
19. Zu Artikel 4 Nummer 6a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 WaStrG
20. Zu Artikel 4a - neu - § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 87b Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 VwGO , Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 4a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Drucksache 206/14
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Bundesfernstraßenrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Bundesfernstraßenrecht
Drucksache 371/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... -Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften
Drucksache 280/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
... (1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die landesrechtlichen Vorschriften.
Drucksache 154/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... "1 I. Die Zeichen dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden. Fahrzeugverkehr darf nur nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung zugelassen werden.
Drucksache 681/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt KOM (2007) 551 endg.; Ratsdok. 13278/07
... 34. Zu Frage 6 stellt der Bundesrat fest, dass das deutsche Recht eine Reihe von Möglichkeiten kennt, den Verkehr zu beschränken und zu lenken. Zu nennen sind die Landes- und Regionalplanung, die Verkehrsplanung, die Straßenplanung, die Bauleitplanung mit der Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen, der Städtebau, die Gemeindeverkehrsfinanzierung, der Straßenbau, das Straßenrecht (Widmung) und das Straßenverkehrsrecht (Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Sonderwege, Tempo-30-Zonen, Umweltzonen u. a.). Damit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland bereits jetzt einen breiten Ansatz von Mitteln, um den Verkehr intelligent zu erzeugen, zu kanalisieren und zu lenken. Die Überschrift "
Drucksache 63/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
... " worden sind, so enthalten weder das einigungsbedingte Recht noch das Sechste Überleitungsgesetz eine ausdrückliche Aufhebung insoweit, was zur Folge hat, dass allenfalls eine stillschweigende Verdrängung nach allgemeinen Grundsätzen durch auch für Berlin als gültiges Recht eingeführtes Bundeswasserstraßenrecht in Betracht zu ziehen wäre; auch insoweit ist folglich eine Klarstellung angezeigt.
Drucksache 734/07
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... es bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Das zuständige Bundesministerium gibt ein Muster einer solchen Erklärung nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
Drucksache 681/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt KOM (2007) 551 endg.; Ratsdok. 13278/07
... 31. Zu Frage 6 stellt der Bundesrat fest, dass das deutsche Recht eine Reihe von Möglichkeiten kennt, den Verkehr zu beschränken und zu lenken. Zu nennen sind die Landes- und Regionalplanung, die Verkehrsplanung, die Straßenplanung, die Bauleitplanung mit der Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen, der Städtebau, die Gemeindeverkehrsfinanzierung, der Straßenbau, das Straßenrecht (Widmung) und das Straßenverkehrsrecht (Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Sonderwege, Tempo-30-Zonen, Umweltzonen u. a.). Damit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland bereits jetzt einen breiten Ansatz von Mitteln, um den Verkehr intelligent zu erzeugen, zu kanalisieren und zu lenken. Die Überschrift "
Drucksache 94/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte - Antrag des Landes Hessen -
... Der Gesetzesantrag sieht vor, Raumordnungsverfahren für raumbedeutsame Vorhaben vollständig, also nicht nur etwa für den Bereich des Verkehrs- bzw. Fernstraßenrechts, abzuschaffen. Die Regelung gilt auch für Fälle, in denen keine gestuften Verfahren durchgeführt werden. Betroffen wären davon z.B. auch notwendige Raumordungsverfahren, etwa für Einzelhandelsgroßprojekte.
Drucksache 156/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
... Aufhebung der Verordnung zur Überleitung des Bundeswasserstraßenrechts nach Berlin (West) und in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet (105-5-2)
Drucksache 94/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
... ist erst mit Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossen. Daher ist es den anerkannten Naturschutzvereinen derzeit unbenommen, bis zu diesem Zeitpunkt Stellungnahmen abzugeben bzw. Einwendungen zu erheben, es sei denn, die Anhörungsbehörde hat ihnen ausnahmsweise eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt. Eine fernstraßenrechtliche Besserstellung der anerkannten Naturschutzvereine bei den Präklusionsvorschriften ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt.
Drucksache 94/06
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte
... ist erst mit Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossen. Daher ist es den anerkannten Naturschutzvereinen derzeit unbenommen, bis zu diesem Zeitpunkt Stellungnahmen abzugeben bzw. Einwendungen zu erheben, es sei denn, die Anhörungsbehörde hat ihnen ausnahmsweise eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt. Eine fernstraßenrechtliche Besserstellung der anerkannten Naturschutzvereine bei den Präklusionsvorschriften ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt.
Drucksache 363/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 812. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
... 11. In mehreren Straßengesetzen der Länder ist vorgesehen, dass auf eine Anonymisierung der Grunderwerbsverzeichnisse verzichtet werden kann und die Namen und Anschriften der nach dem Grundbuch bezeichneten Grundstückseigentümer in die Grunderwerbsverzeichnisse, die offen gelegt werden, eingetragen werden können. Dies erspart der Verwaltung Aufwand und erleichtert dem Bürger das Erkennen seiner Betroffenheit. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält diese praktikable Regelung bedauerlicherweise nicht und ist insoweit im Bereich des Fernstraßenrechts zu ergänzen.
Drucksache 363/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
... k) In mehreren Straßengesetzen der Länder ist vorgesehen, dass auf eine Anonymisierung der Grunderwerbsverzeichnisse verzichtet werden kann und die Namen und Anschriften der nach dem Grundbuch bezeichneten Grundstückseigentümer in die Grunderwerbsverzeichnisse, die offen gelegt werden, eingetragen werden können. Dies erspart der Verwaltung Aufwand und erleichtert dem Bürger das Erkennen seiner Betroffenheit. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält diese praktikable Regelung bedauerlicherweise nicht und ist insoweit im Bereich des Fernstraßenrechts zu ergänzen.
Drucksache 610/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
... a) die Gemeinden im Einvernehmen mit den für Anordnungen und sonstige Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen auf Grund eisenbahnrechtlicher, straßenrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher sowie sonstiger Vorschriften des Bundes und der Länder zuständigen Behörden, oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einvernehmen mit den Gemeinden und den vorgenannten Behörden, soweit nicht eine Zuständigkeit nach dem Buchstaben b besteht,
Drucksache 52/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 85/17
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
Drucksache 182/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
Drucksache 389/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
Drucksache 591/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 646/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs -Ordnung
Drucksache 655/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
Drucksache 659/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Zweiter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der Regelungen zur Anzeigepflicht gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen gemäß §§ 17 und 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (Zweiter Monitoring-Bericht)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.