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"Straßenverkehrsbereich"
Drucksache 126/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... In Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 - 2 BvF 1/94 - (dort für die Auftragsverwaltung nach Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG entschieden) soll die Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften für das Datenübermittlungsverfahren aus dem bisherigen Absatz 2 auf eine tragfähige rechtliche Basis gestellt werden. Der Erlass von Verwaltungsvorschriften ist auch bei der Aufsichtsverwaltung nach Art. 84 Abs. 2 GG nur der Bundesregierung als Kollegialorgan und nicht einem einzelnen Ministerium möglich. Da jedoch die Bundesregierung nicht mit technischen Einzelheiten einer Registerführung im Straßenverkehrsbereich befasst werden soll, wird als Rechtsform künftig die Verordnung vorgesehen. Auch sie bietet ein hinreichend schnelles Reaktionspotential auf sich verändernde Verwaltungsrealitäten. Die Regelungen finden sich nun entsprechend in Satz 1 Nummer 7 und 8 sowie in Satz 2. Die Belange des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz werden durch das nun geregelte Verfahren (Einvernehmen anstelle des bisherigen gemeinsamen Erlasses) hinreichend gewahrt. Solange von dieser Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, bleiben die erlassenen Verwaltungsvorschriften anwendbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 3 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa KBA
bb Überwachungsinstitutionen
cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
3. Weitere Kosten
4. Evaluierung
C. Sonstige Auswirkungen
D. Nachhaltigkeit
E. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Im Einzelnen
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 14
Zu Artikel 1 Nummer 17
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Artikel 1 Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 441/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - COM(2014) 581 final
... 5. Der Bundesrat begrüßt die Einführung von Abgasvorschriften für verschiedene Motorenklassen und Unterklassen. Dies ermöglicht Emissionsgrenzwerte, die den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden können. Er ist der Auffassung, dass sich Abgasgrenzwerte für Binnenschiffe, Schienenfahrzeuge und Baumaschinen wegen ihrer Bedeutung für die Luftqualität in Ballungsräumen grundsätzlich am Stand der Technik im Straßenverkehrsbereich orientieren müssen. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Möglichkeiten dafür im Verordnungsvorschlag nicht ausgeschöpft werden. So wird für die großen NREDieselmotoren (> 560 kWh) mit hohen Emissionsmasseströmen ein deutlich weniger anspruchsvoller Partikelmasse- und Stickoxidgrenzwert vorgeschlagen als für kleinere Motoren dieser Klasse. Für Binnenschiffe und Lokomotiven sind schwächere Abgasgrenzwerte vorgesehen als für vergleichbar große Motoren in anderen Maschinen und Geräten. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich in den weiteren Verhandlungen für dementsprechend angepasste Grenzwerte einzusetzen.
Drucksache 441/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - COM(2014) 581 final
... 5. Der Bundesrat begrüßt die Einführung von Abgasvorschriften für verschiedene Motorenklassen und Unterklassen. Dies ermöglicht Emissionsgrenzwerte, die den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden können. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich Abgasgrenzwerte für Binnenschiffe, Schienenfahrzeuge und Baumaschinen wegen ihrer Bedeutung für die Luftqualität in Ballungsräumen grundsätzlich am Stand der Technik im Straßenverkehrsbereich orientieren müssen. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Möglichkeiten dafür im Verordnungsvorschlag nicht ausgeschöpft werden. So wird für die großen NRE-Dieselmotoren (> 560 kWh) mit hohen Emissionsmasseströmen ein deutlich weniger anspruchsvoller Partikelmasse- und Stickoxidgrenzwert vorgeschlagen als für kleinere Motoren dieser Klasse. Für Binnenschiffe und Lokomotiven sind schwächere Abgasgrenzwerte vorgesehen als für vergleichbar große Motoren in anderen Maschinen und Geräten. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich in den weiteren Verhandlungen für dementsprechend angepasste Grenzwerte einzusetzen.
Drucksache 385/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu dem Grünbuch über marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele (2007/2203(INI))
... 39. ist der Auffassung, dass die verstärkte Heranziehung marktwirtschaftlicher Instrumente im Verkehrssektor besonders wichtig ist, um die ökologischen und sozialen Kosten aller Verkehrsmittel vollständig zu internalisieren; ist insbesondere der Auffassung, dass die geringe Internalisierung im Straßenverkehrsbereich schädliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit anderer Verkehrsmittel wie der Eisenbahn hat sowie auf die Förderung effizienterer und sauberer Technologien;
Kritik am Grünbuch
2 Maßnahmen
2 Grundsätze
Welche Instrumente für welchen Sektor?
Besondere Instrumente und Sektoren
Die internationale Dimension
Drucksache 461/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zur Bilanz der deutschen EU-Ratspräsidentschaft "Europa gelingt gemeinsam "
... Im Straßenverkehrsbereich ist es gelungen, eine schnelle Einigung über die Richtlinie über die Nachrüstung von schweren Lkw mit sicheren Seitenspiegeln zu erzielen mit der das Problem des "
Europa gelingt gemeinsam Bilanz der deutschen EU-Ratspräsidentschaft
3 Vertragsreform
Integrierte Klima- und Energiepolitik
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der sozialen Dimension
Justiz - und Innenpolitik
Im Einzelnen
I. Eine handlungsfähige Gemeinschaft – die EU weiterentwickeln
II. Eine integrierte Klima- und Energiepolitik
III. Weitere Bereiche zur Gestaltung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zukunft Europas
Sicherung von Beschäftigung und Gestaltung der sozialen Zukunft Europas
Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen Europas
IV. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Stärkung der Sicherheit, Steuerung der Migration und Förderung der Integration
Stärkung der Freiheit und des Rechts
V. Gestaltung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der Außenwirtschaftspolitik und der Entwicklungspolitik
Drucksache 357/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Die Vorschrift ist an die Regelung des § 33 StVG bezüglich des Inhalts der Fahrzeugregister im Straßenverkehrsbereich angelehnt. Der Verordnungsgeber wird ermächtigt, die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters zu regeln, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung.
Drucksache 552/05
Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer ... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge entsprechend ihrem Beitrag zur Schadstoffbelastung (KfzKennzVO) - ... BImSchV )
... -Immissionsschutzgesetz bezüglich Feinstaub anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte, die bereits im April diesen Jahres in vielen deutschen Großstädten überschritten wurden. Für die Feinstaubbelastung sind maßgeblich die Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs mitursächlich. Geeignete Maßnahmen zur Feinstaubreduktion im Bereich des Straßenverkehrs sind u.a. die Verhängung von Fahrverboten oder Verkehrbeschränkungen. Viele Städte und Gemeinden verfügen bereits über Luftreinhaltepläne; viele andere stehen kurz vor der Verabschiedung ihrer Luftreinhaltepläne. Der überwiegende Teil der Luftreinhaltepläne sieht im Maßnahmenkatalog Verkehrsbeschränkungen vor. Um von dieser Maßnahme Gebrauch machen zu können, ist im Kontext der rechtlichen Voraussetzungen eine Kennzeichnungsverordnung für Kraftfahrzeuge erforderlich. Diese dient der Klassifizierung aller Fahrzeuge nach ihrem Abgasverhalten und der äußerlichen Kennzeichnung des KfZ, um die Beachtung von Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen in der Praxis zu überwachen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Kennzeichnungsverordnung liegt mit § 40 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutz-Gesetz bereits vor. Der Bund als Verordnungsgeber ist bislang nicht tätig geworden. Der Erlass einer Kennzeichnungsverordnung ist dringend erforderlich, um effektive Luftreinhaltemaßnahmen auch im Straßenverkehrsbereich durchzusetzen und künftige oder gar permanente Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
Verordnung
Entwurf
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffklassen und Emissionsgruppen
1 Schadstoffklassen
1.1 Schadstoffklasse 1:
1.2 Schadstoffklasse 2:
1.3 Schadstoffklasse 3:
1.4 Schadstoffklasse 4:
1.5 Schadstoffklasse 5:
1.6 Schadstoffklasse 0:
1.7 Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor z.B. Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge werden stets der bestmöglichen Schadstoffklasse zugeordnet.
2. Emissionsgruppen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Ausgabe der Plaketten
§ 5 In-Kraft-Treten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nr. 1
Zu. 1.1
Zu 1.2
Zu 1.3
Zu 1.4
Zu Nr. 1
zu Nr. 1
zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Drucksache 552/05 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge entsprechend ihrem Beitrag zur Schadstoffbelastung - ... BImSchV )
... -Immissionsschutzgesetz bezüglich Feinstaub anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte, die bereits im April diesen Jahres in vielen deutschen Großstädten überschritten wurden. Für die Feinstaubbelastung sind maßgeblich die Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs mitursächlich. Geeignete Maßnahmen zur Feinstaubreduktion im Bereich des Straßenverkehrs sind u.a. die Verhängung von Fahrverboten oder Verkehrsbeschränkungen. Viele Städte und Gemeinden verfügen bereits über Luftreinhaltepläne; viele andere stehen kurz vor der Verabschiedung ihrer Luftreinhaltepläne. Der überwiegende Teil der Luftreinhaltepläne sieht im Maßnahmenkatalog Verkehrsbeschränkungen vor. Um von dieser Maßnahme Gebrauch machen zu können, ist im Kontext der rechtlichen Voraussetzungen eine Kennzeichnungsverordnung für Kraftfahrzeuge erforderlich. Diese dient der Klassifizierung aller Fahrzeuge nach ihrem Abgasverhalten und der äußerlichen Kennzeichnung des Kfz, um die Beachtung von Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen in der Praxis zu überwachen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Kennzeichnungsverordnung liegt mit § 40 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits vor. Der Bund als Verordnungsgeber ist bislang nicht tätig geworden. Der Erlass einer Kennzeichnungsverordnung ist dringend erforderlich, um effektive Luftreinhaltemaßnahmen auch im Straßenverkehrsbereich durchzusetzen und künftige oder gar permanente Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Anlage
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen
1.1 Schadstoffgruppe 1:
1.2 Schadstoffgruppe 2:
1.3 Schadstoffgruppe 3:
1.4 Schadstoffgruppe 4:
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Ausgabe der Plaketten
§ 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Drucksache 552/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 31 der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Entwurf einer ... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge entsprechend ihrem Beitrag zur Schadstoffbelastung (KfzKennzVO) - ... BImSchV ) - Antrag des Landes Baden-Württemberg -
... -Immissionsschutzgesetz bezüglich Feinstaub anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte, die bereits im April diesen Jahres in vielen deutschen Großstädten überschritten wurden. Für die Feinstaubbelastung sind maßgeblich die Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs mitursächlich. Geeignete Maßnahmen zur Feinstaubreduktion im Bereich des Straßenverkehrs sind u.a. die Verhängung von Fahrverboten oder Verkehrsbeschränkungen. Viele Städte und Gemeinden verfügen bereits über Luftreinhaltepläne; viele andere stehen kurz vor der Verabschiedung ihrer Luftreinhaltepläne. Der überwiegende Teil der Luftreinhaltepläne sieht im Maßnahmenkatalog Verkehrsbeschränkungen vor. Um von dieser Maßnahme Gebrauch machen zu können, ist im Kontext der rechtlichen Voraussetzungen eine Kennzeichnungsverordnung für Kraftfahrzeuge erforderlich. Diese dient der Klassifizierung aller Fahrzeuge nach ihrem Abgasverhalten und der äußerlichen Kennzeichnung des Kfz, um die Beachtung von Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen in der Praxis zu überwachen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Kennzeichnungsverordnung liegt mit § 40 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits vor. Der Bund als Verordnungsgeber ist bislang nicht tätig geworden. Der Erlass einer Kennzeichnungsverordnung ist dringend erforderlich, um effektive Luftreinhaltemaßnahmen auch im Straßenverkehrsbereich durchzusetzen und künftige oder gar permanente Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden.
Drucksache 436/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62 /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - COM(2017) 275 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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