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"Strafansprüche"
Drucksache 53/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren KOM (2005) 696 endg.; Ratsdok. 5381/06
... Mangels einheitlicher materiellstrafrechtlicher Bestimmungen erscheint es kaum denkbar, die bestehenden Strafgewalten von vornherein auf eine einzige zu reduzieren. Die Problematik konkurrierender Strafansprüche lässt sich jedoch auch auf andere Art und Weise lösen. Ein Weg ist ein Doppelverfolgungsverbot, wie es sich derzeit in den Artikeln 54 ff. SDÜ und den Artikeln 1 ff. des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der EG über das Verbot der doppelten Strafverfolgung findet. Ein anderer Ansatz ist das Anrechnungsprinzip, wie es etwa § 51 Abs. 3 und 4
1. Zum Regelungsbedürfnis
2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen
3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt
Drucksache 53/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren KOM (2005) 696 endg.; Ratsdok. 5381/06
... Mangels einheitlicher materiellstrafrechtlicher Bestimmungen erscheint es kaum denkbar, die bestehenden Strafgewalten von vornherein auf eine einzige zu reduzieren. Die Problematik konkurrierender Strafansprüche lässt sich jedoch auch auf andere Art und Weise lösen. Ein Weg ist ein Doppelverfolgungsverbot, wie es sich derzeit in den Artikeln 54 ff. SDÜ und den Artikeln 1 ff. des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der EG über das Verbot der doppelten Strafverfolgung findet. Ein anderer Ansatz ist das Anrechnungsprinzip, wie es etwa § 51 Abs. 3 und 4
1. Zum Regelungsbedürfnis
2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen
3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt
Drucksache 239/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s (... StrRÄndG)
... , das schon bisher bundesrechtlich geregelt ist. Wie bei den sonstigen Verjährungsbestimmungen kann auch vorliegend nur ein Bundesgesetz die Durchsetzung deutscher Strafansprüche effektiv sicherstellen. Denn nur eine bundesgesetzliche Regelung vermag auch weiterhin die Einheitlichkeit des Strafrechts in allen Ländern und damit die im gesamtstaatlichen Interesse liegende Einheitlichkeit des Rechts der Verfolgungsverjährung gewährleisten. Ohne eine solche einheitliche Regelung drohte nicht nur eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung, sondern auch die Gefahr vielfältiger Kompetenzstreitigkeiten. Damit wäre ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit verbunden. Insbesondere könnte es bei Serienstraftätern, denen Straftaten in verschiedenen Ländern vorgeworfen werden, zu widersprüchlichen Entscheidungen über die Verfahrensfortführung kommen. Divergierende Entscheidungen über die Frage des Verjährungseintritts wären weiterhin bei Straftaten zu befürchten, die auf Grund ihrer Tatbestandsstruktur eine zeitgleiche Strafverfolgung durch
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 722/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
... , die schon bisher bundesrechtlich geregelt ist. Eine bundeseinheitliche Regelung der akustischen Wohnraumüberwachung für Zwecke der Strafverfolgung ist notwendig, um die Durchsetzung deutscher Strafansprüche effektiv sicherzustellen. Ohne eine solche einheitliche Regelung könnten sich Personen, die der Begehung schwerster Straftaten verdächtig sind, der Strafverfolgung entziehen, indem sie ihren Aufenthalt in ein Land verlegen, dessen Gesetze die Möglichkeit der Anordnung einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht oder unter anderen Voraussetzungen vorsehen.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung
1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: „§ 100c
§ 100d
§ 100e
§ 100f
2. In § 100i Abs. 2
3. § 101 wird wie folgt geändert:
4. In § 110e Halbsatz 2
5. In § 477 Abs. 2 Satz 2
6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
1. § 74a wird wie folgt geändert:
2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001
Artikel 5 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
4 I.
4 II.
4 III.
4 IV.
4 V.
4 VI.
Suchbeispiele:
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Abfall ,
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Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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