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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Strafausspruch"


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Drucksache 126/17

... Vor diesem Hintergrund zielt dieser Gesetzentwurf auf eine Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten. Tätliche Angriffe auf sie mit dem ihnen innewohnenden erhöhten Gefährdungspotential für das Opfer sollen stärker sanktioniert werden. Außerdem soll auch neben der Anwendung anderer, allgemeiner Strafvorschriften gewährleistet werden, dass der spezifische Unrechtsgehalt des Angriffs auf einen Repräsentanten der staatlichen Gewalt im Strafausspruch deutlich wird.

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Drucksache 126/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 114
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§ 115
Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 Absatz 2 StGB

2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB-E

3. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen § 115 StGB-E

4. Landfriedensbruch § 125 Absatz 1 StGB

5. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 792/2/16

... Zu beachten ist allerdings, dass das von § 21 StVG geschützte Rechtsgut die Sicherheit des Straßenverkehrs ist. Derjenige, der mit dem Fahrverbot für ein Delikt der allgemeinen Kriminalität bestraft wird, hat dieses Rechtsgut anders als der mit dem Fahrverbot nach geltendem Recht belegte Verkehrsstraftäter indes gar nicht verletzt. Hält er sich nunmehr nicht an die verhängte Sanktion und wird dafür nach § 21 StVG (erneut) bestraft, schützt dieser Tatbestand nicht die Verkehrssicherheit sondern die Durchsetzung des staatlichen Strafausspruchs. Gegen denjenigen, der sich einer rechtskräftigen Freiheits- oder Geldstrafe durch Flucht oder Nichtzahlung entzieht, wird dagegen nicht mit erneuter Anwendung einer Kriminalstrafe reagiert. Diese Ungleichbehandlung ist indes nur solange gerechtfertigt, wie Anlass des Fahrverbotes ein konkreter Verkehrsverstoß war.

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Drucksache 792/2/16




Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 189/1/15

... Bei den aufgezeigten Ansätzen der Rehabilitation ist zugleich die Beseitigung der strafrechtlichen Konsequenzen der früheren Verurteilungen in die gesetzliche Regelung einzubeziehen, indem etwa die Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Zudem ist die Frage nach der Entschädigung der Betroffenen in den Blick zu nehmen. Denn die Wirkungen der Verurteilungen erschöpften sich für die Betroffenen nicht in dem Strafausspruch, sondern führten zugleich zu ihrer gesellschaftlichen Ausgrenzung. Die Betroffenen mussten oftmals ihren Beruf aufgeben oder bei Bekanntwerden ihrer Homosexualität zumindest damit rechnen, den Beruf zu verlieren und ins soziale Abseits gedrängt zu werden. Diese Folgen gebieten eine Entschädigungsleistung, die sich in ihrer Höhe an dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen orientieren kann."



Drucksache 189/15 (Beschluss)

... Bei den aufgezeigten Ansätzen der Rehabilitation ist zugleich die Beseitigung der strafrechtlichen Konsequenzen der früheren Verurteilungen in die gesetzliche Regelung einzubeziehen, indem etwa die Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Zudem ist die Frage nach der Entschädigung der Betroffenen in den Blick zu nehmen. Denn die Wirkungen der Verurteilungen erschöpften sich für die Betroffenen nicht in dem Strafausspruch, sondern führten zugleich zu ihrer gesellschaftlichen Ausgrenzung. Die Betroffenen mussten oftmals ihren Beruf aufgeben oder bei Bekanntwerden ihrer Homosexualität zumindest damit rechnen, den Beruf zu verlieren und ins soziale Abseits gedrängt zu werden. Diese Folgen gebieten eine Entschädigungsleistung, die sich in ihrer Höhe an dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen orientieren kann.

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Drucksache 189/15 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 und in beiden deutschen Staaten gemäß §§ 175, 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches und gemäß § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik verurteilten Menschen


 
 
 


Drucksache 59/1/07

... es im Jahre 1992 der Strafrahmen von 10 auf 15 Jahre erhöht. Dies mit der Folge, dass der Strafausspruch trotz Strafrahmenerhöhung bei gleichem Schuldspruch unter Zugrundelegung vergleichbarer Tatbestände immer geringer wurde.

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Drucksache 59/1/07




1. Zu Abschnitt I Nr. 3 Satz 4 - neu -In Abschnitt I ist der Nummer 3 folgender Satz anzufügen:

2. Zu Abschnitt I Nr. 5 Satz 4 bis 6

3. Zu Abschnitt I Nr. 6 Satz 1

4. Zu Abschnitt II Nr. 2 Abschnitt II Nr. 2 ist zu streichen.


 
 
 


Drucksache 455/04 (Beschluss)

... Der Entwurf stellt zudem klar, dass die Erledigungserklärung nur aus tatsächlichen Gründen erfolgen kann (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 2003, 222, 223). Die Erledigungserklärung wird allerdings mit der Möglichkeit der Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens zu Ungunsten des Verurteilten (Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b, § 362 Nr. 5 - neu - StPO-E) und der Kompetenz für die Strafvollstreckungskammer verbunden mit der Erledigungserklärung Untersuchungshaft anzuordnen um einen etwaigen zu erwartenden Strafausspruch zu sichern(Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b, § 463 Abs. 3 Satz 6 - neu - StPO-E).

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Drucksache 455/04 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Inkrafttreten; Übergangsvorschrift

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 81/1/06 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.