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76 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Strukturausgleich"


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Drucksache 164/20 (Beschluss)

... Begründet wird diese Regelung damit, als dass die Berichtigung getrennt von der Verarbeitung der Abrechnungsdaten in der Gesetzlichen Krankenversicherung für den Zweck der Abrechnung ärztlicher Leistungen und der Durchführung des Risikostrukturausgleichs erfolge. Dies sei sachgerecht, da die Unrichtigkeit von der Abrechnungsbegründung dienenden Diagnosen nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen sei als die Unrichtigkeit von Diagnosen, die auch für die Weiterbehandlung genutzt werden könnten, da ein anderer Verarbeitungskontext vorliege.



Drucksache 75/20

... In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "zwischen" die Wörter "gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen" eingefügt.



Drucksache 75/1/20

... a) Der Bundesrat bedauert, dass die Bitte des Bundesrates abgelehnt wurde, dass die Merkmale der Regionalkomponente im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich auch unter Einbindung der Länder, die die Verantwortung für die regionale Gesundheitsversorgung innehaben, festgelegt werden.



Drucksache 164/20

... Vor diesem Hintergrund wird mit dem neuen Satz 6 geregelt, dass abweichend von § 303 Absatz 4 ausschließlich für die Zwecke der Unterrichtung der Versicherten nach Satz 1 und für die Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 an Dritte bzw. in die elektronische Patientenakte die Diagnosedaten auf Antrag der Versicherten in berichtigter Form zu übermitteln sind. Für andere Zwecke bleibt § 303 Absatz 4 unberührt. Die Berichtigung erfolgt getrennt von der Verarbeitung der Abrechnungsdaten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für den Zweck der Abrechnung ärztlicher Leistungen und der Durchführung des Risikostrukturausgleichs. Dies ist sachgerecht, da die Unrichtigkeit von der Abrechnungsbegründung dienenden Diagnosen nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen ist als die Unrichtigkeit von Diagnosen, die auch für die Weiterbehandlung genutzt werden können, weil ein anderer Verarbeitungskontext und -zweck vorliegt.



Drucksache 164/1/20

... Begründet wird diese Regelung damit, als dass die Berichtigung getrennt von der Verarbeitung der Abrechnungsdaten in der Gesetzlichen Krankenversicherung für den Zweck der Abrechnung ärztlicher Leistungen und der Durchführung des Risikostrukturausgleichs erfolge. Dies sei sachgerecht, da die Unrichtigkeit von der Abrechnungsbegründung dienenden Diagnosen nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen sei als die Unrichtigkeit von Diagnosen, die auch für die Weiterbehandlung genutzt werden könnten, da ein anderer Verarbeitungskontext vorliege.



Drucksache 75/20 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat bedauert, dass die Bitte des Bundesrates abgelehnt wurde, dass die Merkmale der Regionalkomponente im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich auch unter Einbindung der Länder, die die Verantwortung für die regionale Gesundheitsversorgung innehaben, festgelegt werden.



Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Im Zuge des aktuell zu beratenden GKV-FKG sind zahlreiche Änderungen in der Systematik des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (M-RSA) geplant. Wenngleich die genauen finanziellen Effekte für einzelne Krankenkassen hieraus bislang nicht hinreichend konkret abgesehen werden können, ist doch insgesamt zu erwarten, dass insbesondere den "Versorgerkassen" mit hoher Morbidität in der Versichertenstruktur weniger Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds über den M-RSA zugewiesen werden. Auch diese Entwicklung könnte durch höhere Finanzreserven abgemildert werden.



Drucksache 517/19

... Mit der Umsetzung der Lahnsteiner Beschlüsse durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 wurde die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) grundlegend modernisiert. Durch einen solidarischen Wettbewerb zwischen den Krankenkassen ist die Gesundheitsversorgung seitdem auf einen Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit ausgerichtet. Zugleich wurde die freie Wahl der Krankenkasse für die Mitglieder der GKV ermöglicht. Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb zwischen den Krankenkassen war dabei die Einführung eines Risikostrukturausgleichs (RSA), der die unterschiedlichen Risikostrukturen zwischen den Krankenkassen ausgleichen und einen auf Risikoselektion ausgerichteten Wettbewerb zulasten der Versicherten vermeiden sollte. Mit der Einführung der direkten Morbiditätsorientierung des RSA zum 1. Januar 2009 wurde die Zielgenauigkeit des RSA erhöht und wurden Wettbewerbsverzerrungen reduziert.



Drucksache 517/1/19

... Im Zuge des aktuell zu beratenden GKV-FKG sind zahlreiche Änderungen in der Systematik des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (M-RSA) geplant. Wenngleich die genauen finanziellen Effekte für einzelne Krankenkassen hieraus bislang nicht hinreichend konkret abgesehen werden können, ist doch insgesamt zu erwarten, dass insbesondere den "Versorgerkassen" mit hoher Morbidität in der Versichertenstruktur weniger Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds über den M-RSA zugewiesen werden. Auch diese Entwicklung könnte durch höhere Finanzreserven abgemildert werden.



Drucksache 522/18

... (5) Die Absätze 2a und 4 sind ab dem 1. Januar 2020 und nur dann anzuwenden, wenn der Risikostrukturausgleich gemäß § 268 Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2019 gesetzlich fortentwickelt wurde."



Drucksache 375/1/18

... Da keine rückwirkende Aufhebung von Versicherungsverhältnissen vorgenommen werden soll, entfällt die Notwendigkeit, aufwändige Fragen der Datenmeldung und Rückabwicklung der Zuweisungen an die Krankenkassen aus dem Risikostrukturausgleich für die Vergangenheit zu regeln.



Drucksache 375/18 (Beschluss)

... Da keine rückwirkende Aufhebung von Versicherungsverhältnissen vorgenommen werden soll, entfällt die Notwendigkeit, aufwändige Fragen der Datenmeldung und Rückabwicklung der Zuweisungen an die Krankenkassen aus dem Risikostrukturausgleich für die Vergangenheit zu regeln.



Drucksache 504/1/18

... Die dokumentierten Diagnosen und Prozeduren sind für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses unter anderem im Bereich der Qualitätssicherung, für die Versorgungsforschung und für die Gesundheitsberichterstattung des Bundes von großer Bedeutung. Da die vorbereitenden Arbeiten für die festzulegenden Schlüssel und Prüfmaßstäbe bereits weit fortgeschritten sind, können die Daten durch die Vorverlegung der gesetzlichen Fristen im Vergleich zum Gesetzentwurf ein Jahr früher nutzbar gemacht werden.



Drucksache 375/18

... Der in den letzten Jahren überproportionale statistische Anstieg der Beitragsschulden bei den Krankenkassen ist weitgehend auf Fälle ungeklärter Mitgliedschaften zurückzuführen. Daher wird ein Beendigungstatbestand für freiwillige Mitgliedschaften geschaffen, wenn der Verbleib von Mitgliedern ungeklärt ist, sowie flexiblere Möglichkeiten für die Beitragsfestsetzung bei fehlender Mitwirkung der Betroffenen vorgesehen. Zur Reduzierung bereits bestehender Beitragsschulden sollen die Krankenkassen ihre Mitgliederbestände um "ungeklärte passive" Mitgliedschaften und damit verbundene Beitragsschulden bereinigen. Die für die aufzuhebenden Mitgliedschaften erhaltenen Zuweisungen im Risikostrukturausgleich (RSA-Zuweisungen) müssen an den Gesundheitsfonds zurückgezahlt werden.



Drucksache 194/17

... Gegenstand des Gutachtens sind wettbewerbliche Probleme innerhalb der beiden Systeme der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sieht die Monopolkommission Handlungsbedarf für die Verbesserung des Risikostrukturausgleichs, die Intensivierung des Vertragswettbewerbs sowie die Harmonisierung der Aufsicht. In der privaten Krankenversicherung untersucht die Monopolkommission regulatorische Hindernisse bei Unternehmenszusammenschlüssen, Defizite bei selektiven Verhandlungsmöglichkeiten auf dem Leistungsmarkt sowie Probleme im Bestandskundenwettbewerb. Die Empfehlungen zielen darauf, beide Systeme durch Umgestaltung zentraler Mechanismen wettbewerblicher zu gestalten.



Drucksache 135/17

... (2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbesondere die in den Gutachten nach § 33 Absatz 2 entwickelten Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und zur Deckung der Aufwendungen für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsversicherte), auf Basis von Daten aller am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen überprüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden. Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind bei der Überprüfung und Weiterentwicklung der Modelle zu beachten.



Drucksache 601/1/16

... Gerade die aktuelle Diskussion über die Manipulationsanfälligkeit des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) hat gezeigt, dass die Kodierung von Diagnosen nach einheitlichen Kriterien unerlässlich ist.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Gerade die aktuelle Diskussion über die Manipulationsanfälligkeit des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) hat gezeigt, dass die Kodierung von Diagnosen nach einheitlichen Kriterien unerlässlich ist.



Drucksache 283/15

... (4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 2 Satz 3, werden durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte getragen. Das Bundesversicherungsamt erhebt und v erwaltet die Mittel ( Innovationsfonds) und zahlt die F ördermittel au f d er Grundlage der Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. Die dem Bundesversicherungsamt im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das Bundesversicherungsamt bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 Absatz 6 Satz 7 gilt entsprechend. Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds bestimmt das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.



Drucksache 265/14

... "Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten ärztlichen Abrechnungsdaten für Zwecke der Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs länger aufbewahren; sie sind nach spätestens vier Jahren zu sperren und spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen zu löschen."



Drucksache 151/3/14

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung beabsichtigt, auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesversicherungsamt eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (M-RSA) anzugehen und diese durch weitere wissenschaftliche Untersuchungen zu untermauern. Diese Gutachten hält der Bundesrat vor dem Hintergrund für notwendig, dass die Gutachter zu einzelnen Bereichen keine konkreten Empfehlungen abgeben konnten, sondern vielmehr weitere Untersuchungen für notwendig erachtet haben.



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... "(5) Die Landesverbände dürfen die für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs aufgrund der von § 266 Absatz 7 SGB V erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Daten der Krankenkassen, die ihnen angehören, über die Regelungen dieser Rechtsverordnung hinaus anfordern, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 172 erforderlich ist." '



Drucksache 151/14 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung beabsichtigt, auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesversicherungsamt eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (M-RSA) anzugehen und diese durch weitere wissenschaftliche Untersuchungen zu untermauern. Diese Gutachten hält der Bundesrat vor dem Hintergrund für notwendig, dass die Gutachter zu einzelnen Bereichen keine konkreten Empfehlungen abgeben konnten, sondern vielmehr weitere Untersuchungen für notwendig erachtet haben.



Drucksache 217/1/13

... Mit der Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (RSAV) vom 3. Januar 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012, hat das BMG von seiner Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und Vorgaben über die Datenerhebung zur Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs erlassen. Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RSAV haben die Krankenkassen für die Schätzung der Belastungen auf Grund der Einführung der Verteilungskriterien des Gesundheitsfonds für die in einem Land tätigen Krankenkassen (§ 272



Drucksache 446/1/12

... Der Evaluationsbericht des "Wissenschaftlichen Beirates zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs" zum Jahresausgleich 2009 vom 30. Mai 2011 enthält unter anderem einen Passus über die Berücksichtigung von Regionalfaktoren (Seite 62 ff.). Dort wird ausgeführt:



Drucksache 446/12

... 1. § 15a der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung regelt, in welcher Weise die Prüfdienste des Bundes und der Länder die Versicherungszeiten prüfen, die die Krankenkassen für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs melden. Die Vorschrift enthält jedoch noch keine Vorgaben für die Prüfung der morbiditätsbezogenen Daten, die im Rahmen des seit dem 1. Januar 2009 durchgeführten morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs gemeldet werden.



Drucksache 130/1/11

... Darüber hinaus ist die vorgesehene Regelung nicht transparent, da die entsprechenden Verordnungen über den Sprechstundenbedarf nicht patientenbezogen sind und die Kosten nicht wirksam dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich zugeordnet werden können. Somit könntenbei dauerhaftem Bezug der Betäubungsmittel über den Sprechstundenbedarf finanzielle Nachteile für die einzelne Krankenkasse entstehen. In diesem Fall ist Widerstand der GKV bei Änderungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen daher wahrscheinlich.



Drucksache 762/2/10

... 7. ist am morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich festzuhalten, um auch zukünftig gleiche Wettbewerbschancen der Krankenkassen, unabhängig von ihrer Versichertenstruktur, zu gewährleisten,



Drucksache 673/10

... XII. Zum anderen ist zu erwarten, dass die aufnehmenden Krankenkassen für die neuen Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b SGB V durch den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich erhöhte Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhalten werden.



Drucksache 581/13/10

... g) ist am morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich festzuhalten, um auch zukünftig gleiche Wettbewerbschancen der Krankenkassen unabhängig von ihrer Versichertenstruktur zu gewährleisten,



Drucksache 581/16/10

... Die Anhebung auf den Bundesdurchschnitt ist in Form einer asymmetrischen Verteilung sachgerecht, weil mit dem bundeseinheitlichen Morbiditäts-Risikostrukturausgleich allen Krankenkassen nach bundeseinheitlichen Morbiditätskriterien die Aufwendungen für ärztliche Versorgung erstattet werden.



Drucksache 581/1/10

... d) Diese Verlagerung der Ausgabensteigerung aufgrund erhöhter Krankheitskosten wegen zunehmender Krankheitshäufigkeit und -schwere der insgesamt alternden Bevölkerung auf die Krankenkassen ist konsequent, da auch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen morbiditätsorientiert erfolgen. Als Werkzeug dafür dient der - weiter zu entwickelnde - morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich. Er ist geeignet, vergleichbare Bedingungen im Wettbewerb der Krankenkassen untereinander zu sichern.



Drucksache 250/10

... Seit dem 1. Januar 2009 wird der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich durchgeführt. Dabei hat sich insbesondere im Zusammenhang mit den Datenmeldungen der Krankenkassen technischer Änderungsbedarf ergeben. Weiterhin soll die Planungssicherheit der Krankenkassen im monatlichen Abschlagsverfahren erhöht und sollen die Ausgaben der Krankenkassen für Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A(H1N1) sachgerecht berücksichtigt werden.



Drucksache 581/10 (Beschluss)

... d) Diese Verlagerung der Ausgabensteigerung aufgrund erhöhter Krankheitskosten wegen zunehmender Krankheitshäufigkeit und -schwere der insgesamt alternden Bevölkerung auf die Krankenkassen ist konsequent, da auch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen morbiditätsorientiert erfolgen. Als Werkzeug dafür dient der - weiter zu entwickelnde - morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich. Er ist geeignet, vergleichbare Bedingungen im Wettbewerb der Krankenkassen untereinander zu sichern.



Drucksache 581/8/10

... Zur Ergänzung des morbiditätsbedingten Risikostrukturausgleichs um eine regionale Komponente



Drucksache 166/09

... Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen aber weder am Risikostrukturausgleich noch am Gesundheitsfonds teil. Wegen dieser Besonderheiten beim Beitragseinzug ist die Einzugskostenvergütung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen in der aufgrund des § 28l Absatz 1 geschlossenen Vereinbarung abweichend festgesetzt worden. Bei Abschluss und Änderungen von Vereinbarungen zur Einzugskostenvergütung werden auch die landwirtschaftlichen Krankenkassen grundsätzlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen vertreten. Um aber die besonderen Belange der landwirtschaftlichen Krankenkassen ausreichend berücksichtigen zu können, wird ein Anhörungsrecht für den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorgesehen.



Drucksache 821/09

... Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Gesamtbetrag der Zuweisungen, den die Krankenkassen erhalten, entsprechend der Systematik des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs in einem vorläufigen und einem endgültigen Verfahren festzulegen. Die auf ein Kalenderjahr entfallenden Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds werden vom Bundesversicherungsamt endgültig erst nach Durchführung des Jahresausgleichs festgestellt, regelhaft im November des Folgejahres. Insoweit können innerhalb des Kalenderjahres, in dem Haftungsbeträge aufzubringen sind, nur vorläufige Feststellungen getroffen werden.



Drucksache 86/09

... Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurde der Gesundheitsfonds eingeführt und es treten wesentliche Änderungen zum Risikostrukturausgleich in Kraft (§ 266 bis § 268 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 178 bis Nummer 180 des Gesetzes vom 26. März 2007, BGBl. I S. 378 geändert worden sind). In dieser Verordnung sollen weitere notwendige Details für die Durchführung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs und des Zahlungsverkehrs zwischen dem Gesundheitsfonds und den Krankenkassen geregelt werden.



Drucksache 171/3/09

... Die Krankenkassen erhalten ab 2009 eine Zuweisung für Krankengeld in Höhe der standardisierten Krankengeldausgaben. Die bisherige Standardisierung sieht unter der Systematik des Risikostrukturausgleichs keine Berücksichtigung der individuellen Verdienstkomponente vor; dies ist systemwidrig. Keine Krankenkasse kann die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes beeinflussen. Dieser Tatsache wird in der bisherigen Regelung nicht Rechnung getragen. Krankenkassen mit Mitgliedern, deren beitragspflichtige Einnahmen über dem Durchschnitt der gesetzlichen Krankenversicherung liegen, werden benachteiligt. Die vorgeschlagene Regelung sorgt daher für eine gerechte und einfache Berechnung der Zuweisung für Krankengeld.



Drucksache 571/09 (Beschluss)

... b) Auch im vorliegenden Gesetz sind Regelungen enthalten, die diesen Trend bestätigen. So sehen sich die landesunmittelbaren Krankenkassen zukünftig auf Grund der Vorgaben des neuen § 273 SGB V neben Prüfungen durch die Landesprüfungsämter und den Bundesrechnungshof auch Vor-Ort-Prüfungen durch das Bundesversicherungsamt ausgesetzt. Wurden in der Vergangenheit Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Risikostrukturausgleichs durch Prüfungen der Landesprüfungsämter "



Drucksache 571/1/09

... b) Auch im vorliegenden Gesetz sind Regelungen enthalten, die diesen Trend bestätigen. So sehen sich die landesunmittelbaren Krankenkassen zukünftig auf Grund der Vorgaben des neuen § 273 SGB V neben Prüfungen durch die Landesprüfungsämter und den Bundesrechnungshof auch Vor-Ort-Prüfungen durch das Bundesversicherungsamt ausgesetzt. Wurden in der Vergangenheit Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Risikostrukturausgleichs durch Prüfungen der Landesprüfungsämter "



Drucksache 171/09

... Die Risikostrukturausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch ....geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



Drucksache 342/08

... Aus den Regelungen zur Risikostrukturausgleichs-Verordnung ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt keine Be- oder Entlastungseffekte Durch die Überweisung eines Anteils des pauschalen Bundeszuschusses in Höhe von 4 Mrd. Euro im Jahr 2009 an die landwirtschaftlichen Krankenkassen reduziert sich der Betrag, der zur Finanzierung der Zuweisungen der anderen Krankenkassen verbleibt um ca. 48 Mio. Euro. Bei einem Anstieg des Bundeszuschusses um jeweils 1,5 Mrd. Euro in den Folgejahren erhöht sich dieser Betrag um jeweils ca. 16 Mio. Euro.



Drucksache 342/1/08

... 37. Zu Artikel 6 (Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung)



Drucksache 733/08

... "(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ist sicherzustellen, dass sich die Belastungen auf Grund der Einführung des Gesundheitsfonds für die in einem Land tätigen Krankenkassen in jährlichen Schritten von jeweils höchstens 100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen der Krankenkassen für die in einem Land wohnhaften Versicherten den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ohne Berücksichtigung der sich aus Absatz 2 ergebenden Zuweisungserhöhungen gegenüber. Dabei sind als Einnahmen die fiktiven Beitragseinnahmen auf Grund der am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze, bereinigt um Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen auf Grund des Risikostrukturausgleichs und des Risikopools in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und fortgeschrieben entsprechend der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 zu berücksichtigen.



Drucksache 113/08

... Mit der Vorschrift wird die Durchführung des Lastenausgleichs auf das Bundesversicherungsamt übertragen. Dem Bundesversicherungsamt sind vergleichbare Aufgaben bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs und der Verwaltung des Gesundheitsfonds übertragen. Das Bundesversicherungsamt ist ein neutraler Sachwalter, der Konflikte auch im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Rentenlasten zwischen den Berufsgenossenschaften bewältigen kann. Es erlässt einen rechtsmittelfähigen Bescheid und teilt den ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften die Zahlbeträge und die Zahlungsadressaten mit.



Drucksache 342/08 (Beschluss)

... 38. Zu Artikel 6 (Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung)



Drucksache 603/07

... Der Risikostrukturausgleich (RSA) wurde durch das mit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 eingeführte Kassenwahlrecht geschaffen und soll die finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen Versichertenstrukturen (insbesondere Alter, Geschlecht, Einkommenssituation der Versicherten sowie die unterschiedliche Zahl der beitragsfrei versicherten Familienmitglieder) der Krankenkassen ausgleichen.



Drucksache 813/07

... Für die Berechnungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Konvergenzklausel durch das Bundesversicherungsamt ist die Erhebung zusätzlicher, nach Bundesländern differenzierbarer Daten durch die Krankenkassen erforderlich. Die Änderung stellt insbesondere die Rechtsgrundlage für diese Datenmeldungen zur Bestimmung der nach Bundesländern differenzierten Beitragseinnahmen der Krankenkassen dar und gewährleistet eine weitgehend vollständige Erfassung dieser Einnahmen. Dabei sind die Beitragseinnahmen entsprechend der gängigen Systematik im Risikostrukturausgleich auf der Grundlage der Soll-Zahlen zu erfassen. Die Daten sind ab dem Berichtsjahr 2007 nach Bundesländern differenziert zu erheben, wobei der Wohnsitz der Mitglieder maßgeblich für die Zuordnung nach Bundesländern ist. Hinsichtlich der zeitlichen Abgrenzung der Beitragseinnahmen ist das im Risikostrukturausgleich gängige Für-Prinzip anzuwenden, d.h.



Drucksache 813/1/07

... Dabei ist insbesondere festzustellen, welche Transferzahlungen zwischen den Ländern durch den bestehenden Risikostrukturausgleich (RSA) und den Risikopool nach §§ 266 und 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie innerhalb der überregionalen Krankenkassen stattfinden. Des Weiteren ist zu begutachten, welche Transferzahlungen zwischen den Ländern nach Einführung des Gesundheitsfonds nach §§ 266, 270 und 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sowie innerhalb der überregionalen Krankenkassen erfolgen. Dabei ist bezüglich der Ausgestaltung des Gesundheitsfonds auch zu berechnen, wie sich ein Absinken der Finanzierungsquote der Gesundheitsausgaben durch den Gesundheitsfonds im Zeitablauf von 100 Prozent auf 97 Prozent und 95 Prozent auswirkt. Für die Berechnungen ist so weit als möglich auf amtliche Statistiken zurückzugreifen.



Drucksache 75/07

... Mit der ab 1. Januar 2009 vorgesehenen Einführung des Gesundheitsfonds sollen alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz zahlen. Der Gesundheitsfonds sorge dafür, dass in ihm die unterschiedliche Finanzkraft der Kassen ausgeglichen werde. Jede Krankenkasse erhalte pro Versichertem eine pauschale Zuweisung. Diese werde abhängig von Alter, Geschlecht und bestimmten Krankheitsfaktoren aufgestockt. Dieser morbiditätsorientierte und zugleich einfachere Risikostrukturausgleich innerhalb des Gesundheitsfonds umfasse so die zwischen den Kassen ungleich verteilte Krankheitsbelastung der Versicherten. In der Übergangszeit solle eine Konvergenzphase gelten, in der unterschiedliche Einnahmen- und Ausgabenstrukturen der Kassen angeglichen werden sollten. Für den Fall, dass eine Krankenkasse mit den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds nicht auskomme, sieht das Gesetz vor, dass sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben könne, der jedoch ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen dürfe. Zusatzbeiträge bis zu acht Euro könnten ohne Einkommensprüfung erhoben werden.



Drucksache 820/07

... 1. Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,



Drucksache 755/06

... - Mit der Einrichtung eines Gesundheitsfonds werden der Wettbewerb zwischen den Kassen und die Anreize für die wirtschaftliche Verwendung der Einnahmen sowie für mehr innovative Angebote der Kassen erhöht. Zusammen mit der Vereinfachung und Verbesserung der Zielgenauigkeit des Risikostrukturausgleichs wird die Grundlage für einen intensivierten und chancengleichen Wettbewerb zugunsten einer hochwertigen und effizienteren gesundheitlichen Versorgung gelegt. Es wird eine Weiterentwicklung hin zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Nutzen der Versicherten und Patienten eingeleitet. Der Beitragssatz wird per Rechtsverordnung festgelegt. Kassen, die mit den Fondsmitteln nicht auskommen, müssen entsprechende Fehlbeträge ausgleichen. Neben der Organisation einer möglichst kostengünstigen Versorgung und dem Angebot von Kosten sparenden Tarifen für ihre Versicherten erhalten die Krankenkassen die Möglichkeit, von ihren Mitgliedern – bei einer Begrenzung auf 1 % des beitragspflichtigen Einkommens



Drucksache 353/06

... Die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich ist auf Grund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht mehr zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt 1. Januar 2007 möglich.



Drucksache 716/1/06

... § 29 Grundsätze für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs



Drucksache 716/06

... Die Verordnung setzt die Vorgaben des § 268 SGB V zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs insoweit um, als sie die Rechtsgrundlage für die Erhebung der für die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich erforderlichen Daten durch die Krankenkassen schafft. Da die Datenerhebung zeitlich vor-dringlich ist, um den vorgesehenen Termin 1. Januar 2009 für die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich zu erreichen, wird diese Rechtsverordnung zeitlich vorgezogen. Die Einzelheiten der Ausgestaltung der direkten Morbiditätsorientierung bleiben einer gesonderten Regelung vorbehalten.



Drucksache 755/17/06

... Nach der Begründung des Gesetzentwurfs handelt es sich bei der Vorschrift um eine Präzisierung von Klassifikationsmerkmalen, die ab 2009 im Risikostrukturausgleich verwendet werden sollen. Allerdings fehlt jeder Hinweis darauf, wie die genannte Zahl von 50 bis 80 schwerwiegenden Krankheiten ermittelt wurde. Es besteht die Gefahr, dass diese begrenzte Auswahl den sachlichen Gegebenheiten nicht im ausreichenden Maße nachkommt, nämlich dazu beizutragen, dass der Umfang des Beitragsbedarfs, der durch Morbiditätskriterien bestimmt wird, in der notwendigen Zielgenauigkeit gefestigt wird.



Drucksache 151/06

... "Der Ausgleich der Leistungsaufwendungen in der Krankenversicherung der Rentner ist 1994 durch den Risikostrukturausgleich abgelöst worden. Da zwischenzeitlich die im Rahmen dieses Ausgleichs entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen der Krankenkassen ausgeglichen sind werden die Regelungen dieser Verordnung nicht mehr benötigt.



Drucksache 755/18/06

... Angleichung ärztlicher Vergütungen im Beitrittsgebiet Soweit im Jahr 2006 aufgrund des Verwendungsverbots für Ausgleichsansprüche der Krankenkassen im Beitrittsgebiet gemäß § 313a Abs. 3 des Fünften Buches in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausweislich der amtlichen Statistiken des Bundesversicherungsamts für den Risikostrukturausgleich im Hauptleistungsbereich 1 (Ärzte) maßgebliche Abweichungen der durchschnittlichen Ausgaben je Versicherten im Beitrittsgebiet von den durchschnittlichen Ausgaben je Versicherten im übrigen Bundesgebiet bestehen, sind diese in den Jahren 2007 und 2008 durch eine anteilige Anpassung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet nach Maßgabe von Satz 2 anzugleichen. Die Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet werden in den Jahren 2007 und 2008 jeweils zur Hälfte um den Vomhundertsatz angehoben, um den der durchschnittliche Ausgabenbetrag je Versicherten für den Hauptleistungsbereich 1 (Ärzte) im Beitrittsgebiet den durchschnittlichen Ausgabenbetrag je Versicherten für den Hauptleistungsbereich 1 (Ärzte) im übrigen Bundesgebiet (West) im Jahr 2006 unterschreitet; zur Berechnung des Anpassungsbedarfs ist die Altersstruktur der Versicherten im Beitrittsgebiet auf die Altersstruktur der Versicherten im übrigen Bundesgebiet zu normieren. Eine maßgebliche Abweichung nach Satz 1 liegt vor, wenn für den Hauptleistungsbereich 1 (Ärzte) die durchschnittlichen Ausgaben je Versicherten im Beitrittsgebiet den Vergleichswert im übrigen Bundesgebiet nach Altersnormierung um mehr als 10 vom Hundert unterschreiten. Die Anhebung der Vergütungen und Preise in den Jahren 2007 und 2008 nach Satz 2 ist neue Ausgangsbasis für Vereinbarungen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches in den Folgejahren."



Drucksache 755/9/06

... Da die übrigen Krankenkassen ab 2009 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds durch den Risikostrukturausgleich erhalten und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 266 Abs. 9 SGB V nicht am Risikostrukturausgleich teilnehmen, ist nicht gesetzlich sichergestellt, dass diese Kassenart auch zukünftig Bundesmittel für versicherungsfremde Leistungen erhält.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.