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"Subventionsabrechnung"


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Drucksache 557/07

... Die Vorschrift regelt die Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten der Bergbauunternehmen, aller Betreiber von Anlagen, in denen Steinkohle eingesetzt wird, sowie der Lieferanten von Steinkohle, die Importkohle im deutschen Markt absetzen. Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass das Bundesamt alle notwendigen Daten erhält, um den nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes maximal möglichen durchschnittlichen Subventionssatz (Unterschiedsbetrag in Euro zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für Drittlandskohle) feststellen zu können. Deswegen müssen neben den Bergbauunternehmen alle Betreiber von Anlagen, in denen Steinkohle eingesetzt wird, sowie die Kohlelieferanten in den Kreis der Verpflichteten einbezogen werden, damit eine vollständige und richtige Subventionsabrechnung durch das Bundesamt gewährleistet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 557/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

§ 1
Zweck

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Finanzplafonds

§ 4
Verpflichtungen der Bergbauunternehmen nach Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus

§ 5
Anpassungsgeld

§ 6
Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten

§ 7
Bußgeldvorschriften

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018


 
 
 


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