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"Subventionspolitik"


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Drucksache 509/05 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die europäische Beihilfenkontrolle gemäß Artikel 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europäischen Beihilfenkontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Vielmehr sind der sparsame und effiziente Umgang mit Steuermitteln herausragende Angelegenheiten gerade der Mitgliedstaaten selbst und von ihnen mit Hilfe des Haushaltsrechts, nicht aber im Rahmen der Beihilfenkontrolle seitens der Kommission durchzusetzen. Daher ist der Bundesrat besorgt über eine sich im Aktionsplan andeutende Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. So sieht der Aktionsplan vor, die Zulässigkeit einer Beihilfe von der Transparenz der Mittelvergabe und der Effizienz der eingesetzten Steuermittel abhängig zu machen. Auch beabsichtigt die Kommission die Einführung von Leistungsnormen zur Prüfung, ob staatliche Beihilfen im konkreten Fall die beste Form staatlichen Handelns sind und sie die mit ihnen verbundenen Erwartungen erreicht haben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Kommission mit diesen Vorstellungen die ihr primärrechtlich durch die Artikel 87 bis 89 EGV zugewiesenen Kompetenzen überschreitet. Ferner befürchtet er, dass die Kommission künftig aktiv in die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eingreifen könnte. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Kommission jedoch nach der allgemeinen Kompetenzverteilung weder zur Ressourcenallokation noch zur Vereinheitlichung der Rechts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten noch zur Evaluierung der einzelstaatlichen Subventionspolitik berechtigt.



Drucksache 509/1/05

... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die europäische Beihilfenkontrolle gemäß Artikel 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europäischen Beihilfekontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Vielmehr sind der sparsame und effiziente Umgang mit Steuermitteln herausragende Angelegenheiten gerade der Mitgliedstaaten selbst und von ihnen mit Hilfe des Haushaltsrechts, nicht aber im Rahmen der Beihilfekontrolle seitens der Kommission durchzusetzen. Daher ist der Bundesrat besorgt über eine sich im Aktionsplan andeutende Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. So sieht der Aktionsplan vor, die Zulässigkeit einer Beihilfe von der Transparenz der Mittelvergabe und der Effizienz der eingesetzten Steuermittel abhängig zu machen. Auch beabsichtigt die Kommission die Einführung von Leistungsnormen zur Prüfung, ob staatliche Beihilfen im konkreten Fall die beste Form staatlichen Handelns sind und sie die mit ihnen verbundenen Erwartungen erreicht haben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Kommission mit diesen Vorstellungen die ihr primärrechtlich durch die Artikel 87 bis 89 EGV zugewiesenen Kompetenzen überschreitet. Ferner befürchtet er, dass die Kommission künftig aktiv in die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eingreifen könnte. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Kommission jedoch nach der allgemeinen Kompetenzverteilung weder zur Ressourcenallokation noch zur Vereinheitlichung der Rechts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten noch zur Evaluierung der einzelstaatlichen Subventionspolitik berechtigt.



Drucksache 331/18 PDF-Dokument



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