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115 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"TierSeuchenG"


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Drucksache 33/20

... Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Anpassungen an geltendes EU-Recht, um Klarstellungen von Begrifflichkeiten, um redaktionelle Folgeänderungen sowie um Regelungen, die auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf abgelaufene Tierseuchengeschehen geschaffen worden sind (z.B. Herausnahme der Anzeigepflicht des Rauschbrandes bei kleinen Wiederkäuern und stattdessen Einführung der Meldepflicht). Diese Änderungen dienen einer besseren und einheitlichen Rechtsanwendung. Damit sollen etwaige Missverständnisse und sich daraus ergebende eventuelle zeitliche Verzögerungen vermieden werden.



Drucksache 475/1/18

... Landesrechtliche Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer sehen in der Regel keine Aufwandsentschädigungen vor, sondern decken lediglich Vermögensschäden ab. Sollten Länder in der Folge landesrechtliche Regelungen zur Erstattung von Aufwandsentschädigungen treffen müssen oder solche bereits in den landesrechtlichen Regelungen enthalten sein, können unverhältnismäßige finanzielle Belastungen entstehen. Darüber hinaus können den nach jeweiligem Recht zuständigen Verwaltungen durch die Bearbeitung entsprechender Erstattungsanträge und Klärung etwaiger offener rechtlicher Fragen erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen, der in Zeiten der konkreten Tierseuchengefahr Kräfte, die für eine effektive Tierseuchenbekämpfung benötigt werden, gegebenenfalls unverhältnismäßig anderweitig bindet. Im Falle einer verstärkten Bejagung wurde durch die Bundesregierung in der Folgenabschätzung für das Gesetz die zu leistende Aufwandsentschädigung auf 800 Euro/zusätzlich erlegtem Wildschwein beziffert. Eine konkrete Gesamtkostenfolgeabschätzung, insbesondere mit Blick auf die nunmehr vorgesehene Aufwandsentschädigungsregel, bleibt aber aus. Dies kann erhebliche unvorhergesehene Kostenfolgen für die Länder zeitigen.



Drucksache 354/14 (Beschluss)

... Tierseuchengesetz



Drucksache 317/14

... In § 1 Nummer 3 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz"ersetzt.



Drucksache 354/1/14

... Tierseuchengesetz



Drucksache 268/13

... Tierseuchengesetz



Drucksache 150/13

... 2. in Absatz 2 die Wörter "und des § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes" gestrichen.



Drucksache 98/13

... Tierseuchengesetz



Drucksache 443/1/13

... Tierseuchengesetz



Drucksache 228/13

... Tierseuchengesetz



Drucksache 443/13

... Tierseuchengesetz



Drucksache 752/13

... Tierseuchengesetz



Drucksache 149/1/13

... Tierseuchengesetz



Drucksache 757/13

... Tierseuchengesetz



Drucksache 443/13 (Beschluss)

... Tierseuchengesetz



Drucksache 661/1/12

... Auch von Wettbewerbsveranstaltungen wie z.B. Reitturnieren oder Taubenwettflügen können Tierseuchengefahren ausgehen. Daher sollten diese ebenfalls in § 24 Absatz 3 genannt werden, da sie nicht mit den bereits dort genannten Veranstaltungen vergleichbar sind.



Drucksache 661/2/12

... Die im geltenden Tierseuchengesetz enthaltenen Regelungen zur Erteilung von Ausnahmen durch die obersten Landesbehörden haben sich bewährt und sollen erhalten werden. Dabei bleiben die Regelungen unberücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Zulassung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika stehen; diese sollen abweichend von den Regelungen des geltenden Tierseuchengesetzes auf die Bundesoberbehörden übertragen werden, die auch für die Zulassung zuständig sind. In Absatz 5 und 6 werden die Zuständigkeiten entsprechend angepasst.



Drucksache 661/12

... (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigenden Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen.



Drucksache 425/12

... Tierseuchengesetz



Drucksache 661/12 (Beschluss)

... § 17 Absatz 3 Nummer 2 TierGesG-E entspricht der Regelung des geltenden § 69 Absatz 3 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes und bestimmt, dass der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst die Beitragspflicht auch die rechtzeitige Leistung, denn mit dem Sanktionscharakter dieser Norm wäre es unvereinbar, dass der Tierhalter den Entschädigungsausschluss jederzeit durch Nachentrichten des Beitrags wieder beseitigen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 3(B) 56.96 - Buchholz 418.6



Drucksache 49/12

... Tierseuchengesetz



Drucksache 78/12

... Tierseuchengesetz



Drucksache 303/11

... Tierseuchengesetz



Drucksache 320/11

... Tierseuchengesetz



Drucksache 301/11

... Tierseuchengesetz



Drucksache 216/11

... Tierseuchengesetz



Drucksache 747/11

... Tierseuchengesetz



Drucksache 199/11

... Tierseuchengesetz



Drucksache 480/10

... Tierseuchengesetz



Drucksache 476/10 (Beschluss)

... Tierseuchengesetz



Drucksache 295/10

... Tierseuchengesetz



Drucksache 31/10 (Beschluss)

... Tierseuchengesetz



Drucksache 504/10

... Tierseuchengesetz



Drucksache 304/10

... Tierseuchengesetz



Drucksache 476/10

... Tierseuchengesetz



Drucksache 31/1/10

... Tierseuchengesetz



Drucksache 230/10

... Tierseuchengesetz



Drucksache 476/1/10

... Tierseuchengesetz



Drucksache 818/10

... Tierseuchengesetz



Drucksache 164/09 (Beschluss)

... Tierseuchengesetz



Drucksache 859/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 344/09 (Beschluss)

... Nach § 3 Absatz 1 MOG ist die BLE Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Sie ist nach § 7 Absatz 1 MOG Interventionsstelle. Das BVerwG hat in der oben zitierten Entscheidung die seinerzeit im Rahmen des Tierseuchengeschehens durchgeführte Marktstützungsmaßnahme als Intervention angesehen. An der Beurteilung des damaligen Geschehens hat sich durch Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 materiellrechtlich nichts geändert. Auch bei den in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschriebenen Maßnahmen dürfte es sich überwiegend um Interventionsmaßnahmen im Sinne von § 5 MOG handeln. Gleichzeitig hat das BVerwG für den Fall der Intervention i. S. d. § 7 MOG in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich sowohl die Finanzierungs- als auch die Durchführungszuständigkeit der Bundesanstalt festgestellt. Hiervon will die Bundesregierung jetzt abweichen, indem sie § 7 MOG in die geplante Regelung des § 9b MOG einbezieht. Damit wären die Länder nicht nur in die Finanzierung der Maßnahme einbezogen, sondern auch für deren Durchführung zuständig (s. § 9b Absatz 2 MOG).



Drucksache 820/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 820/1/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 163/09 (Beschluss)

... Tierseuchengesetz



Drucksache 163/1/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 819/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 164/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 528/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 163/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 81/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 820/09 (Beschluss)

... Tierseuchengesetz



Drucksache 774/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 344/1/09

... Nach § 3 Absatz 1 MOG ist die BLE Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Sie ist nach § 7 Absatz 1 MOG Interventionsstelle. Das BVerwG hat in der oben zitierten Entscheidung die seinerzeit im Rahmen des Tierseuchengeschehens durchgeführte Marktstützungsmaßnahme als Intervention angesehen. An der Beurteilung des damaligen Geschehens hat sich durch Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 materiellrechtlich nichts geändert. Auch bei den in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschriebenen Maßnahmen dürfte es sich überwiegend um Interventionsmaßnahmen im Sinne von § 5 MOG handeln. Gleichzeitig hat das BVerwG für den Fall der Intervention i. S. d. § 7 MOG in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich sowohl die Finanzierungs- als auch die Durchführungszuständigkeit der Bundesanstalt festgestellt. Hiervon will die Bundesregierung jetzt abweichen, indem sie § 7 MOG in die geplante Regelung des § 9b MOG einbezieht. Damit wären die Länder nicht nur in die Finanzierung der Maßnahme einbezogen, sondern auch für deren Durchführung zuständig (s. § 9b Absatz 2 MOG).



Drucksache 164/1/09

... Tierseuchengesetz



Drucksache 179/1/08

... Tierseuchengesetz



Drucksache 361/08

... Tierseuchengesetz



Drucksache 179/08

... Tierseuchengesetz



Drucksache 179/2/08

... Tierseuchengesetz



Drucksache 361/1/08

... Tierseuchengesetz



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.