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"Tierseuchenbekämpfung"
Drucksache 386/20 (Beschluss)
... "18a. über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten oder, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, zum Schutz von empfänglichen Tieren vor einer Ansteckung mit einer anzeigepflichtigen Tierseuche,"
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 33/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... (3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung
§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 5 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 258/20 (Beschluss)
... Die Möglichkeit zur Ergreifung von Maßnahmen zur Absperrung ist nach der geltenden Rechtslage nicht in allen Bereichen der Pufferzone möglich, in denen dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich sein kann. Sollten in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch Wildschweine ergriffen werden (können), ist für die zuständige Behörde die Möglichkeit erforderlich, weitreichendere Maßnahmen in Verbindung mit dem Bau von Zäunen in der Pufferzone anwenden zu können. Aktuell wird diese Notwendigkeit beispielsweise daraus ersichtlich, dass der nächstgelegene Fund eines ASP-Virus positiven Wildschweins in Polen gerade einmal mehr als zehn Kilometer von der deutschen Grenze entfernt ist; zudem ist die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in Westpolen (u a. jagdliche Maßnehmen, Kadaversuche) derzeit nahezu völlig zum Erliegen gekommen. Es ist deshalb zu befürchten, dass auch in anderen Gebieten Polens grenznah zu Deutschland bereits infizierte Wildschweine vorhanden sind, auf Grund fehlender Maßnahmen von polnischer Seite jedoch kein umfassender Überblick über die tatsächliche Situation im grenznahen Bereich gegeben ist. Insoweit ist eine Änderung der geltenden Rechtslage erforderlich. Die bisherige Voraussetzung einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Wildschweine das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben, soll daher auf eine niedrigere Schwelle abgesenkt werden. Mit der Änderung wird nunmehr auf ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne von § 2 Nummer 8 des
Anlage Änderung zur Sechsundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
‚Artikel 1a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 2
Drucksache 258/1/20
... Die Möglichkeit zur Ergreifung von Maßnahmen zur Absperrung ist nach der geltenden Rechtslage nicht in allen Bereichen der Pufferzone möglich, in denen dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich sein kann. Sollten in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch Wildschweine ergriffen werden (können), ist für die zuständige Behörde die Möglichkeit erforderlich, weitreichendere Maßnahmen in Verbindung mit dem Bau von Zäunen in der Pufferzone anwenden zu können. Aktuell wird diese Notwendigkeit beispielsweise daraus ersichtlich, dass der nächstgelegene Fund eines ASP-Virus positiven Wildschweins in Polen gerade einmal mehr als zehn Kilometer von der deutschen Grenze entfernt ist; zudem ist die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in Westpolen (u a. jagdliche Maßnehmen, Kadaversuche) derzeit nahezu völlig zum Erliegen gekommen. Es ist deshalb zu befürchten, dass auch in anderen Gebieten Polens grenznah zu Deutschland bereits infizierte Wildschweine vorhanden sind, auf Grund fehlender Maßnahmen von polnischer Seite jedoch kein umfassender Überblick über die tatsächliche Situation im grenznahen Bereich gegeben ist. Insoweit ist eine Änderung der geltenden Rechtslage erforderlich. Die bisherige Voraussetzung einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Wildschweine das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben, soll daher auf eine niedrigere Schwelle abgesenkt werden. Mit der Änderung wird nunmehr auf ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne von § 2 Nummer 8 des
Zu Artikel 1
‚Artikel 1a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 2
Drucksache 386/20
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetz es
... "18a. über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten oder, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, zum Schutz von empfänglichen Tieren vor einer Ansteckung mit einer anzeigepflichtigen Tierseuche,"
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 33/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... "(5c) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft beschränken." ‘
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Nummer 2 - neu - ViehVerkV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung
14. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010
‚Artikel 8a Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern
Drucksache 33/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... "(5c) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft beschränken." ‘
1. Zu Artikel 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
8. Zu Artikel 2 Nummer 2a § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
14. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung
16. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010
‚Artikel 8a Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern
Drucksache 588/19
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung A. Problem und Ziel
... Nach Auffassung tierärztlicher Fachverbände und eines Landes reicht die Höhe von 50,00 Euro bei Weitem nicht aus, den durch den Notdienst entstehenden finanziellen Aufwand aufzufangen, mindestens das Doppelte sei angemessen. Die Notdienstgebühr stellt jedoch ein neues Element in der Gebührenordnung dar. Es bestehen daher keine Erfahrungen hinsichtlich der Auswirkungen der Notdienstgebühr. Es liegt auf der Hand, dass die Höhe der Notdienstgebühr Einfluss auf die Inanspruchnahme des Notdienstes haben kann. Dieser Umstand ist bei der Bemessung der Höhe der Notdienstgebühr zu berücksichtigen. Diese sollte daher nicht so hoch bemessen sein, dass sie von der Inanspruchnahme des Notdienstes abhält, was im Hinblick auf den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung nicht zielführend wäre. Da der Betrag von 100,00 Euro für Tierhalter mit durchschnittlichen Einkommen (der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst lag im Jahr 2018 bei 3.880 Euro bei Männern und 21 % weniger bei Frauen, Quelle: Statistisches Bundesamt) nicht unerheblich sein dürfte, ist davon auszugehen, dass dieser Betrag auch geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Notdienstes abzuhalten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass auch die angesetzte Notdienstgebühr in Höhe von 50,00 Euro von der Inanspruchnahme des Notdienstes abhält, jedoch dürfte nach hiesigem Erachten deren Abschreckungswirkung weit weniger stark sein als bei 100,00 Euro. Es bleibt abzuwarten, welche Erfahrungen mit der Notdienstgebühr in der Praxis gemacht werden.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
1. Allgemeines
2. Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2006/123/EG /EG
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
VIII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
IX. Nachhaltigkeit
X. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Drucksache 257/18
... es wird klargestellt, dass die Länder von dem in § 22 Absatz 4 Satz 1 normierten Schutz in Setz- und Brutzeiten auch aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung Ausnahmen bestimmen können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
§ 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes
Artikel 3 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Anhang Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4451, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 475/1/18
... 4. Der Bundesrat befürchtet, dass die Klärung von Fragen über den Umfang der zu leistenden Aufwandsentschädigung und Schadensersatzleistungen an Jagdausübungsberechtigte sowie die Abwicklung den zuständigen Behörden der Länder einen hohen Verwaltungsaufwand auferlegt, der insbesondere in Tierseuchen-Krisenzeiten einer effektiven Tierseuchenbekämpfung zuwiderläuft.
Drucksache 556/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung
... "(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festlegung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachrichtliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben kann.
Drucksache 352/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... "#2) Die zuständige Behörde kann für Bestände bis einschließlich 1 000 Stück Geflügel oder für Bestände mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten Schutzmaßregeln nach Absatz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
Drucksache 212/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Rinder -Leukose-Verordnung, der Tuberkulose -Verordnung und der Brucellose -Verordnung
... Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Abschnitt IV Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand
§ 11a
§ 11b
§ 13
Artikel 2 Änderung der Tuberkulose-Verordnung
§ 14
Artikel 3 Änderung der Brucellose-Verordnung
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen.
§ 1
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln.
§ 3a
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder.
§ 8
§ 9
Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen gegen die Brucellose der Schweine.
§ 11
§ 11a
Unterabschnitt 4 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen.
§ 14
§ 14a
Unterabschnitt 5 Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen.
Unterabschnitt 6 Desinfektion.
Unterabschnitt 7 Aufhebung der Schutzmaßregeln.
Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.
§ 19
§ 20
Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand.
Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand
§ 22
§ 22a
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften.
§ 24
§ 24a
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3744 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen Regelungsinhalt
Drucksache 221/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... "2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 35 Absatz 2 Nummer 2
Drucksache 200/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV -Verordnung
... "(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 7 Übergangsvorschriften
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Abschnitt 1 Buchstabe a
Zu Abschnitt 2 Buchstabe b
Zu Nummer 9
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3490: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Erfüllungsaufwand
2.3. Stellungnahme und Votum
Drucksache 103/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... 2. die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 4 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 5 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel 7 Änderung der Fischseuchenverordnung
Artikel 8 Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3505: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
• Zu 1 Rücksendung der BHV1-Bescheinigungen
• Zu 5 Impfung Blauzungenkrankheit Genehmigung durch Allgemeinverfügung
5 Einzelgenehmigung
Anordnung der Impfung durch die Behörde
• Zu 7 Häufigkeit serologischer Untersuchung bei Einhufern
2.3. Sonstige Kosten
Drucksache 221/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung A. Problem und Ziel
... -Verordnung vom 8. Mai 2013 die Freilandhaltung von Geflügel nunmehr die Regelhaltung ist, sollen auch Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und ähnliche Veranstaltungen im Freien durchgeführt werden können. Deshalb soll die grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen entfallen. Es soll jedoch für die zuständige Behörde die Möglichkeit geschaffen werden, die Durchführung derartiger Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie Untersuchungen für die teilnehmenden gehaltenen Vögel anzuordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Drucksache 626/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Tierseuchenbekämpfung" die Wörter "einschließlich der vorbeugenden Möglichkeiten zur Verhütung von Tierseuchen" eingefügt.
A. Problem und Ziel
1. Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige für erforderlich erachtete Änderungen
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) (Bezeichnung der zuständigen Behörde) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. ZielSetzUng, GegenStand Und WeSentliche Regelungen
1. Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige Änderungen
B. VerordnungSkompetenz
C. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Länder:
2. Tierärztliche Ausbildungsstätten:
F. Weitere Kosten
G. Gleichstellungspolitische Bedeutung
H. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 221/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... "2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 35 Absatz 2 Nummer 2
Drucksache 94/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV 1-Verordnung
... "(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Abschnitt I
Zu Abschnitt II
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung (NKR-Nr. 2842)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 420/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final; Ratsdok. 13289/14
... 55. Durch die Einschränkung der Abgabe von Arzneimitteln durch den Großhandel auf Personen, die zum Einzelhandel in den Mitgliedstaaten berechtigt sind, ist die derzeit zulässige Abgabe vom Großhandel an befugte Personen, die nicht Einzelhändler sind, zum Beispiel Behörden, nicht mehr möglich. Dies führt zum Beispiel bei der Tierseuchenbekämpfung zu Problemen.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 3
Zu Artikel 4 Nummer 20
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu den Artikeln 21
Zu Artikel 29
Zu den Artikeln 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 32
Zu Artikel 32
Zu den Artikeln 33
Zu Artikel 38
Zu Artikel 54
Zu Artikel 69
Zu den Artikeln 72
Zu Artikel 73
Zu den Artikeln 82
Zu Artikel 89
Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.
Zu Artikel 93
Zu Artikel 97
Zu Artikel 99
Zu Artikel 100
Zu Artikel 101
Zu Artikel 104
Zu Artikel 104
Zu Artikel 105
Zu Artikel 106
Zu Artikel 107
Zu Artikel 108
Zu Artikel 110
Zu Artikel 111
Zu Artikel 112
Zu Artikel 114
Zu den Artikeln 115
Zu Artikel 116
Zu Artikel 117
Zu Artikel 118
Zu Artikel 124
Zu Artikel 125
Zu Artikel 146
Zu Anhang II Nummer 1.3.1.
Zur Ergänzung der Vorlage
Zur Übersetzung der Vorlage
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Drucksache 420/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final; Ratsdok. 13289/14
... 57. Durch die Einschränkung der Abgabe von Arzneimitteln durch den Großhandel auf Personen, die zum Einzelhandel in den Mitgliedstaaten berechtigt sind, ist die derzeit zulässige Abgabe vom Großhandel an befugte Personen, die nicht Einzelhändler sind, zum Beispiel Behörden, nicht mehr möglich. Dies führt zum Beispiel bei der Tierseuchenbekämpfung zu Problemen.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 3
Zu Artikel 4 Nummer 20
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu den Artikeln 21
Zu Artikel 29
Zu den Artikeln 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 32
Zu Artikel 32
Zu den Artikeln 33
Zu Artikel 38
Zu Artikel 54
Zu Artikel 69
Zu den Artikeln 72
Zu Artikel 73
Zu den Artikeln 82
Zu Artikel 89
Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.
Zu Artikel 93
Zu Artikel 97
Zu Artikel 99
Zu Artikel 100
Zu Artikel 101
Zu Artikel 104
Zu Artikel 104
Zu Artikel 105
Zu Artikel 106
Zu Artikel 107
Zu Artikel 108
Zu Artikel 110
Zu Artikel 111
Zu Artikel 112
Zu Artikel 114
Zu den Artikeln 115
Zu Artikel 116
Zu Artikel 117
Zu Artikel 118
84. Zu Artikel 118 wird die Bundesregierung gebeten klarzustellen, ob die zu erstellende Liste antimikrobielle Wirkstoffe oder Arzneimittel enthalten soll. Wobei bei letzterem zu klären wäre, ob es sich um Tier- und/oder Humanarzneimittel handelt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die antimikrobiell wirksamen Stoffe zu listen, die nicht nach den Artikeln 115 und 116 umgewidmet werden dürfen.
Zu Artikel 124
Zu Artikel 125
Zu Artikel 146
Zu Anhang II Nummer 1.3.1.
Zur Ergänzung der Vorlage
Zur Übersetzung der Vorlage
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß und Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, der Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen eingeschränkt oder, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, erweitert werden.
Gesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 23 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 24 Überwachung
§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 36 Schiedsverfahren
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 42 Gebühren
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 483/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29 /EG und 2008/90 /EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 , (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 , der Richtlinie 2009/128 /EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470 /EG - COM(2013) 327 final
... Nach den Bestimmungen dieses Artikels können Finanzhilfen erst nach dem bestätigten Auftreten einer Tierseuche gewährt werden. Zur schnellen und effektiven Tierseuchenbekämpfung hält es der Bundesrat für zwingend erforderlich, Finanzhilfen wie bisher gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikeln 13
Drucksache 483/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29 /EG und 2008/90 /EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 , (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 , der Richtlinie 2009/128 /EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470 /EG - COM(2013) 327 final
... Nach den Bestimmungen dieses Artikels können Finanzhilfen erst nach dem bestätigten Auftreten einer Tierseuche gewährt werden. Zur schnellen und effektiven Tierseuchenbekämpfung hält es der Bundesrat für zwingend erforderlich, Finanzhilfen wie bisher gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikeln 13
Drucksache 443/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose -Verordnung
... es anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
§ 2a Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 31. Dezember 2013 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann.
§ 4a Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
§ 18a
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Bedeutung
3 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 812/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
... bb) Das Wort "Seuchenhygiene" ist durch das Wort "Tierseuchenbekämpfung" zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, Absatz 3a - neu -, Absatz 5 Satz 1 BJagdG
2. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BJagdG
3. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 4 Satz 1 und 2, Satz 3, Satz 5 Nummer 2, Satz 6 und 7 BJagdG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
4. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 5 Satz 1 - neu - BJagdG
Drucksache 661/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... es erfolgt auch im Hinblick auf die fortschreitende innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt.
1. Zu § 1 Satz 2
2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
3. Zu § 2 Nummer 2
4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -
5. Zu § 2a - neu - Vor § 3 ist folgender § 2a einzufügen:
§ 2a Tierhaltung
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 4 Absatz 2
10. Zu § 4 Absatz 4 - neu - Dem § 4 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b
13. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19
14. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4
15. Zu § 10 Absatz 5
16. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1
17. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2
18. Zu § 15 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu -
19. Zu § 15 Absatz 5 - neu -
20. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2
21. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
22. Zu § 21 Absatz 1
23. Zu § 21 Absatz 2
Zu § 22
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
26. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
27. Zu § 22
28. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3
29. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2
30. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2
31. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
32. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2
33. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -
Drucksache 812/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
... bb) Das Wort "Seuchenhygiene" ist durch das Wort "Tierseuchenbekämpfung" zu ersetzen.
Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BJagdG
5. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BJagdG
6. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 4 Satz 1 und 2, Satz 3, Satz 5 Nummer 2, Satz 6 und 7 BJagdG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
7. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 5 Satz 1 - neu - BJagdG
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 661/2/12
Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
... 1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies zur Erprobung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrages zur Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels oder eines Invitro-Diagnostikums erforderlich ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
Drucksache 661/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... es ist aber auch im Hinblick auf die fortschreitende innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts geboten, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt. Auch vor dem Hintergrund des steten Anstiegs des inner- und außergemeinschaftlichen Handels mit Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen daraus, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, wächst die Bedeutung einer wirksamen Vorbeugung vor Tierseuchen. Vorbeugemaßnahmen dienen der Erhaltung der Tiergesundheit und damit mittelbar der Gesundheit des Menschen, sowie, soweit Nutztiere betroffen sind, auch der Erhaltung erheblicher wirtschaftlicher Werte. Das Gesetz soll daher, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf EU-Ebene aktuell in Diskussion befindlichen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes, mit dem die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen zusammengefasst werden sollen, auch die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung erweitern sowie die Grundlagen für Überwachungsmöglichkeiten verbessern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere auch Vorbeugemaßnahmen Regelungsgegenstand des Gesetzes sind, die der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit dienen, ist es angezeigt, den Titel des Gesetzes in Tiergesundheitsgesetz zu ändern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 5 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 6 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 7 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 8 Tierseuchenfreiheit
§ 9 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 10 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 11 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 12 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 13 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 14 Grundsatz der Entschädigung
§ 15 Höhe der Entschädigung
§ 16 Ausschluss der Entschädigung
§ 17 Entfallen der Entschädigung
§ 18 Teilweise Entschädigung
§ 19 Entschädigungspflichtiger
§ 20 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 21 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 22 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 23 Überwachung
§ 24 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 25 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 26 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 27 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 28 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 29 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 30 Strafvorschriften
§ 31 Bußgeldvorschriften
§ 32 Einziehung
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 33 Aufgabenübertragung
§ 34 Amtshilfe im innergemeinschaftlichen Verkehr, Außenverkehr
§ 35 Schiedsverfahren
§ 36 Anfechtung von Anordnungen
§ 37 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 38 Weitergehende Maßnahmen
§ 39 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 40 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 41 Gebühren
§ 42 Übergangsvorschriften
§ 43 Änderung weiterer Vorschriften
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Generelle Neustrukturierung des Tierseuchengesetzes
2. Verbesserung des vorbeugenden Schutzes vor Tierseuchen
3. Änderungen bei den Entschädigungsvorschriften für Tierverluste
4. Änderungen bei der Zulassung von immunologischen Tierarzneimitteln und Invitro-Diagnostika
5. Weitere Änderungen
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2135: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (NKR-Nr. 2135)
Drucksache 672/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... In Fällen, in denen eine Bestandsräumung ohne Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche (z.B. Schwarzkopfkrankheit bei Puten, Botulismus bei Masthühnern) zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden für das Tier beispielsweise bei nicht heilbaren Erkrankungen notwendig wird, ist der Einsatz von für die Tierseuchenbekämpfung entwickelten Betäubungs- und Tötungsanlagen unter der Maßgabe zielführend, dass die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.
1. Zu § 3 Absatz 2 - neu - § 3 ist wie folgt zu ändern:
2. Zu § 4 Absatz 01 - neu - In § 4 ist dem Absatz 1 folgender Absatz 01 voranzustellen:
3. Zu § 4 Absatz 1
4. Zu § 4 Absatz 2 Satz 4
5. Zu § 4 Absatz 5
6. Zu § 4 Absatz 6
7. Zu § 4 Absatz 7 - neu -, § 5 Absatz 4 - neu -, § 15 Absatz 3 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1
9. Zu § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - Dem § 5 Absatz 2 sind folgende Sätze anzufügen:
Zu Satz 2 - neu -:
Zu Satz 3 - neu - :
10. Zu § 5 Absatz 3
11. Zu § 10 Satz 2
12. Zu § 11 Absatz 3 - neu - Dem § 11 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
13. Zu § 12 Absatz 1a - neu - In § 12 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
14. Zu § 12 Absatz 2 Satz 2 - neu - Dem § 12 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
15. Zu § 12 Absatz 3 Satz 1, Satz 2
16. Zu § 12 Absatz 5 Satz 2 - neu - In § 12 Absatz 5 ist nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen:
17. Zu § 12 Absatz 9 Satz 2 Nummer 2 erster Halbsatz
18. Zu § 13 Absatz 3 - neu - Dem § 13 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
19. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1
20. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 3
21. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 4
22. Zu § 16 Absatz 1 Nummer 6 - neu - § 16 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
23. Zu § 16 Absatz 2 Nummer 4a - neu - In § 16 Absatz 2 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
24. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 2a - neu - In § 16 Absatz 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
25. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 3a - neu - In § 16 Absatz 3 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
26. Zu Anlage 1 Nummer 1.4
27. Zu Anlage 1 Nummer 2.1.4 - neu - In Anlage 1 Nummer 2.1 ist in Nummer 2.1.3 am Ende ein Komma einzufügen und folgende Nummer 2.1.4 anzufügen:
28. Zu Anlage 1 Nummer 2.2 In Anlage 1 Nummer 2.2 sind die Wörter oder Hals zu streichen.
29. Zu Anlage 1 Nummer 5.1.1
30. Zu Anlage 1 Nummer 6.3
31. Zu Anlage 1 Nummer 6.4 - neu - In Anlage 1 ist nach Nummer 6.3 folgende Nummer 6.4 einzufügen:
32. Zu Anlage 1 Nummer 6.8
33. Zu Anlage 1 Nummer 7.9
34. Zu Anlage 1 Nummer 7.10 - neu - Der Anlage 1 ist nach Nummer 7.9 folgende Nummer 7.10 anzufügen:
Drucksache 661/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... es erfolgt auch im Hinblick auf die fortschreitende innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt.
1. Zu § 1 Satz 2
2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
3. Zu § 2 Nummer 2
4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -
5. Zu § 2a - neu -
§ 2a Tierhaltung
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 4 Absatz 2
10. Zu § 4 Absatz 4 - neu -
11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19
13. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4
14. Zu § 10 Absatz 5 und 6
15. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2
17. Zu § 15 Absatz 5 - neu -
18. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2
19. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
20. Zu § 21 Absatz 1
21. Zu § 21 Absatz 2
22. Zu § 22 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
23. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
24. Zu § 22
25. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3
26. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2
27. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2
28. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
29. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2
30. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -
31. Zu Abschnitt 10
Drucksache 672/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... In Fällen, in denen eine Bestandsräumung ohne Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche (z.B. Schwarzkopfkrankheit bei Puten, Botulismus bei Masthühnern) zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden für das Tier beispielsweise bei nicht heilbaren Erkrankungen notwendig wird, ist der Einsatz von für die Tierseuchenbekämpfung entwickelten Betäubungs- und Tötungsanlagen unter der Maßgabe zielführend, dass die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
1. Zu § 3 Absatz 2 - neu -
2. Zu § 4Absatz 01 - neu -
3. Zu § 4 Absatz 1
4. Zu § 4 Absatz 2 Satz 4
5. Zu § 4 Absatz 5
6. Zu § 4 Absatz 6
7. Zu § 4 Absatz 7 - neu -, § 5 Absatz 4 - neu -, § 15 Absatz 3 - neu
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1
9. Zu § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -
Zu Satz 2 - neu -:
Zu Satz 3 - neu - :
10. Zu § 5 Absatz 3
11. Zu § 10 Satz 2
12. Zu § 11 Absatz 3 - neu -
13. Zu § 12 Absatz 1a - neu -
14. Zu § 12 Absatz 2 Satz 2 - neu -
15. Zu § 12 Absatz 5 Satz 2 - neu -
16. Zu § 12 Absatz 9 Satz 2 Nummer 2 erster Halbsatz
17. Zu § 13 Absatz 3 - neu -
18. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1
19. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 3
20. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 4
21. Zu § 16 Absatz 1 Nummer 6 - neu -
22. Zu § 16 Absatz 2 Nummer 4a - neu -
23. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 2a - neu -
24. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 3a - neu -
25. Zu Anlage 1 Nummer 1.4
26. Zu Anlage 1 Nummer 2.1.4 - neu -
27. Zu Anlage 1 Nummer 2.2
28. Zu Anlage 1 Nummer 5. 1.1
29. Zu Anlage 1 Nummer 6.3
30. Zu Anlage 1 Nummer 6.4 - neu -
1. Zu Anlage 1 Nummer 6.8
32. Zu Anlage 1 Nummer 7.9
3. Zu Anlage 1 Nummer 7. 10 - neu -
Drucksache 512/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch KOM (2011) 525 endg.; Ratsdok. 13700/11
... ; hier Artikel 7 Absatz 5 neu - Der Bundesrat lehnt die Regelung, das Bestandsregister bei Bedienung der elektronischen Datenbank und verkürzter Meldefrist fakultativ zu führen, ab. Die Verpflichtung zur Führung des Bestandsregisters obliegt dem Tierhalter, dieser kann sich dabei der elektronischen Datenbank bedienen. Eine aktuell vorzulegende Dokumentation der Tierbewegungen ist für die Tierseuchenbekämpfung unerlässlich.
Zur Vorlage allgemein
Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte
Zu den einzelnen Vorschriften
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 9
- Zu Nummer 4
- Zu Nummern 5 und 6
- Zu Nummer 7 Buchstabe b
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 14
Zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Drucksache 512/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch KOM (2011) 525 endg.; Ratsdok. 13700/11
... Die Verpflichtung zur Führung des Bestandsregisters obliegt dem Tierhalter, dieser kann sich dabei der elektronischen Datenbank bedienen. Eine aktuell vorzulegende Dokumentation der Tierbewegungen ist für die Tierseuchenbekämpfung unerlässlich.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
Drucksache 476/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV -Verordnung
... (3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." '
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV-Verordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Tollwut-Verordnung
§ 3a Untersuchungen
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Tollwut-Verordnung
§ 4 Anzeige von Ausstellungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12 Tollwut-Verordnung , Nummer 12 § 14 Absatz 3 - neu - Tollwut-Verordnung
§ 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
Zu § 14
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 12a Tollwut-Verordnung *
5. Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu - § 13 Tollwut-Verordnung
6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 15a - neu - Tollwut-Verordnung
§ 15a Weitergehende Maßnahmen
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen '
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Anlage Nummer 1 Satz 1
8. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2, Absatz 4 BVDV-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 BVDV-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Satz 2 - neu - BVDV-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 4 Absatz 4 BVDV-Verordnung , Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Satz 2
Artikel 3 Weitere Änderung der BVDV-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
12. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 2 Satz 2 BVDV-Verordnung
13. Zu Artikel 3a - neu - Änderung der Schweinepest-Verordnung
'Artikel 3a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Drucksache 504/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
... soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
Anlage Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
1. Zu § 3
§ 3 Untersuchungen
2. Zu § 4 Absatz 1 Satz 2
3. Zu § 6
4. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
5. Zu § 8 Absatz 4
6. Zu § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3
Drucksache 31/10 (Beschluss)
... es erweckten Eindruck entgegen, dass die Mitnahme von Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung in der Regel durch Milchfahrzeuge erfolgt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 7 Satz 4
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 7 Satz 4
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 3 Nummer 12 KraftStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KraftStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Satz 4 KraftStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Satz 9 - neu - KraftStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 14 KraftStG
8. Weitere finanzielle Anreize zur Modernisierung der Fahrzeugflotte
9. Förderung der Nachrüstung mit Partikelminderungssystemen
Drucksache 504/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
... soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
1. Zu § 3
§ 3 Untersuchungen
2. Zu § 4 Absatz 1 Satz 2
3. Zu § 6
4. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
5. Zu § 8 Absatz 4
6. Zu § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3
Drucksache 754/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit KOM/2010) 666 endg.
... A. Auswirkungen auf kofinanzierte Programme zur Tierseuchenbekämpfung
Drucksache 504/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
... Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Impfungen und Heilversuche
§ 3 Untersuchungen
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1 Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen
§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
§ 6 Reinigung und Desinfektion
Unterabschnitt 2 Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
§ 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
§ 9 Ansteckungsverdacht
§ 10 Sperrbezirk
§ 11 Desinfektion
§ 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Lösung
3 Alternativen
Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 915: Entwurf einer Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
Drucksache 476/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV -Verordnung
... aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tollwut-Verordnung
§ 3a Untersuchungen
Anlage
Artikel 2 Änderung der BVDV-Verordnung
Artikel 3 Weitere Änderungen der BVDV-Verordnung
Artikel 4 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 5Inkrafttreten , Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
2 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV-Verordnung (1271)
Drucksache 31/1/10
... es erweckten Eindruck entgegen, dass die Mitnahme von Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung in der Regel durch Milchfahrzeuge erfolgt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 7 Satz 4
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 7 Satz 4
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 3 Nummer 12 KraftStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KraftStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Satz 4 KraftStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Satz 9 - neu - KraftStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Satz 1 KraftStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Satz 9* - neu - KraftStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 14 KraftStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 14 KraftStG
§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen
Drucksache 31/10
... – Erweiterung der Regelung über die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen, so dass die Mitnahme von Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung durch Milchsammelfahrzeuge unschädlich ist,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanz
3 Nachhaltigkeit
Finanzielle Auswirkungen
Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
§ 3 Nummer 2 KraftStG
§ 3 Nummer 7 Satz 4 KraftStG
Zu Nummer 2
§ 3b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 - aufgehoben - KraftStG
Zu Nummer 3
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 - neu - KraftStG
Zu Nummer 4
§ 8 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1b - neu - KraftStG
Zu Nummer 5
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KraftStG
§ 9 Absatz 1 Nummer 2b - neu - KraftStG
Zu Nummer 6
§ 13 Absatz 1 Satz 2 KraftStG
§ 13 Absatz 1 Satz 3 KraftStG
§ 13 Absatz 1a KraftStG
Zu Nummer 7
§ 14 Absatz 2 - aufgehoben - KraftStG
§ 14 Absatz 2 - neu - KraftStG
Zu Nummer 8
§ 18 Absatz 7a - neu - KraftStG
§ 18 Absatz 8 KraftStG
§ 18 Absatz 9 - neu - KraftStG
§ 18 Absatz 10 - neu - KraftStG
§ 18 Absatz 11 - neu - KraftStG
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1118: Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Drucksache 476/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV -Verordnung
... (3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Tollwut-Verordnung
§ 3a Untersuchungen
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Tollwut-Verordnung
§ 4 Anzeige von Ausstellungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12 Tollwut-Verordnung , Nummer 12 § 14 Absatz 3 - neu - Tollwut-Verordnung
§ 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
Zu § 14
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 12a Tollwut-Verordnung
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 1a - neu - § 13 Tollwut-Verordnung
6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 15a - neu - Tollwut-Verordnung
§ 15a Weitergehende Maßnahmen
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen '
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Anlage Nummer 1 Satz 1
8. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 2 BVDV-Verordnung *
9. Zu Artikel 2 Nummer 02 - neu - § 3 Absatz 2 BVDV-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 03 - neu - § 3 Absatz 4 BVDV-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 BVDV-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Satz 2 - neu - BVDV-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 4 Absatz 4 BVDV-Verordnung , Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Satz 2
Artikel 3 Weitere Änderung der BVDV-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
14. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 2 Satz 2 BVDV-Verordnung In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
15. Zu Artikel 3a - neu - Änderung der Schweinepest-Verordnung
'Artikel 3a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Drucksache 57/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
... - letztendlich eine erfolgreiche Tierseuchenbekämpfung und damit den Erfolg der Sondermaßnahmen an sich infrage stellen kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9b Absatz 1 MOG
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, Satz 4 - neu - MOG
Drucksache 164/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung
2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 § 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV
3. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 53a GeflPestSchV
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
4. Zu Artikel 6a - neu - § 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988
Artikel 6a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
B Entschließung
Drucksache 820/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... 2. soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
Artikel 2 Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 4 Änderung der MKS-Verordnung
Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 33
Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus
§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus
Artikel 5 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 6 Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3 Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Artikel 2
Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Artikel 5
Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1066: Entwurf der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Drucksache 820/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... auch für Regionen über den Sperrbezirk oder das Beobachtungsgebiet hinaus anzuordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. Entsprechende Vorschriften wurden bereits im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geflügelpest (§ 65
1. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu -, 2a - neu -, 4 bis 6 - neu - Inhaltsverzeichnis, §§ 11e, 14f, 25a - neu - Schweinepest-Verordnung
§ 25a Weitergehende Maßnahmen
2. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu -, c, Nummer 1a - neu -, 3 und 4 - neu - Inhaltsverzeichnis, § 31a - neu - MKS-Verordnung
§ 31a Weitergehende Maßnahmen
3. Zu Artikel 5a - neu - § 4 Absatz 1a bis 2a, Absatz 3, § 4a - neu -, § 5 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, Nummer 4, Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung
Artikel 5a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
§ 4a Weitergehende Maßnahmen
3. § 5 wird wie folgt geändert:
4. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 23 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
Drucksache 163/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 , Nummer 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 , Nummer 5 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - , Nummer 11 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV
§ 3
2. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung
3. Zu Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
4. Zu Artikel 6a - neu - § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
5. Zu Artikel 6b - neu - Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6b Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Drucksache 163/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 , Nummer 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 , Nummer 5 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - , Nummer 11 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV *
§ 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1 Tuberkulose-Verordnung
3. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung
4. Zu Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
5. Zu Artikel 6a - neu - § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
6. Zu Artikel 6b - neu - Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6b Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Drucksache 57/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
... - letztendlich eine erfolgreiche Tierseuchenbekämpfung und damit den Erfolg der Sondermaßnahmen an sich infrage stellen kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9b Absatz 1 MOG
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, Satz 4 - neu - MOG
Drucksache 164/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... 2. § 15 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist anordnen, dass im Verdachtsbestand
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 2 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
Artikel 6 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 855: Verordnung zur Änderung der blauzungenrechtlichen Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Drucksache 163/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... 3. in einem kürzeren als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Abstand anordnen soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tuberkulose-Verordnung
§ 3
Artikel 2 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel 3 Änderung der Tollwut-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
Artikel 5 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
2. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 6 Mit Artikel 6 werden die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67) in die Schweinepest-Verordnung übernommen.
Artikel 7 Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 852: Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Drucksache 81/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner -Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... 3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt unberührt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Hygiene
§ 3 Impfung
§ 4 Mitteilungspflicht
§ 5 Untersuchungseinrichtung
§ 6 Ursachenermittlung im Betrieb
§ 7 Reinigung und Desinfektion
Abschnitt 2 Zuchtbetriebe
§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten
§ 9 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 10 Amtliche Untersuchung
§ 11 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 3 Aufzuchtbetriebe
§ 13 Impfungen
§ 14 Betriebseigene Kontrollen
§ 15 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 16 Amtliche Untersuchung
§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 4 Legehennenbetriebe
§ 19 Einstallen von Junghennen
§ 20 Betriebseigene Kontrollen
§ 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 22 Amtliche Untersuchung
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 24 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 5 Masthähnchenbetriebe
§ 25 Betriebseigene Kontrollen
§ 26 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 27 Amtliche Untersuchung
§ 28 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 6 Brütereien
§ 30 Betriebseigene Kontrollen
§ 31 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 32 Amtliche Untersuchung
§ 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 34 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 7 Weitergehende Maßnahmen
§ 35 Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum
§ 36 Mitteilungen der Länder
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsregelungen
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen
Abschnitt 1 Anforderungen an den Betrieb
Abschnitt 2 Bauliche Anforderungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Spezieller Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn sowie zur Änderung tierseuchenrechtlicher Pflichten
Drucksache 820/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... auch für Regionen über den Sperrbezirk oder das Beobachtungsgebiet hinaus anzuordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. Entsprechende Vorschriften wurden bereits im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geflügelpest (§ 65
Anlage Änderungen zur Zweiten Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu -, 2a - neu -, 4 bis 6 - neu - Inhaltsverzeichnis, §§ 11e, 14f, 25a - neu - Schweinepest-Verordnung
§ 25a Weitergehende Maßnahmen
2. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu -, c, Nummer 1a - neu -, 3 und 4 - neu - Inhaltsverzeichnis, § 31a - neu - MKS-Verordnung
§ 31a Weitergehende Maßnahmen
3. Zu Artikel 5a - neu - § 4 Absatz 1a bis 2a, Absatz 3, § 4a - neu -, § 5 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, Nummer 4, Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung
Artikel 5a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
§ 4a Weitergehende Maßnahmen
4. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 23 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
Drucksache 164/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... 3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung
2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 § 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV
3. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 53a GeflPestSchV
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
4. Zu Artikel 6a - neu - § 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988
Artikel 6a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 179/1/08
... es bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird. (1b) Die zuständige Behörde kann für Tiere, einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 4 Abs. 1a - neu - und 1b - neu -, Abs. 2 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b GeflPestSchV
3. Zu Artikel 2 Nr. 02 - neu - § 1 Abs. 2 Nr. 7 GeflPestSchV *
Drucksache 361/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV -Verordnung)
... 1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 Impfungen
§ 3 Untersuchungen
§ 4 Verbringen von Rindern
§ 5 Schutzmaßregeln
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Übergangsregelungen
§ 8 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 ) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1 BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Anlage 2 (zu § 1, § 3, § 4 und § 5) Untersuchungsmethoden
1. Untersuchungen zum BVDV-Nachweis
1.1 Erregernachweis bei Tieren mit positivem oder unbekanntem BVDV-Antikörperbefund
1.2 Erregernachweis bei Tieren mit negativem BVDV-Antikörperbefund
2. Wiederholungsuntersuchung zum BVDV-Nachweis nach § 3 Abs. 4
3. Untersuchungen auf BVDV-Antikörper
3.1 Nachweismethoden für die Bestätigung der Antikörperfreiheit nach Nummer 1.2 oder für die Untersuchung einer Kontaktgruppe
3.2 Nachweismethoden für die diagnostische Stichprobe z.B. Jungtierfenster
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 3)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 513: Entwurf der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
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Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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