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0016/05
0508/05
0794/05
0764/05
0238/04B
0269/04
0901/04
0267/04
0822/04
0727/1/04
0701/1/04
0942/1/04
0361/04
0166/04
0482/04B
0710/04B
0547/04B
0663/04
0664/2/04
0983/04
0738/3/04
0610/04
0789/04
0850/1/04
0466/04
0590/04
0622/04
0967/1/04
0663/1/04
0903/04
0985/04B
0850/04B
0086/04
0985/04
1002/04
0438/04
0782/04
0860/04
0701/04B
0544/04B
0892/04
0012/04
0586/04
0408/04
0727/04B
0800/04B
0738/04B
0232/04
0466/04B
0683/4/04
0945/04
0749/1/04
0238/04
0907/04
0749/04B
0636/04
0878/04
0995/04B
0905/04
0438/04B
0571/04
0663/04B
0734/04
0995/1/04
0482/1/04
0380/04
0738/1/04
0876/04
0301/04
0664/04
0967/04B
0692/04
0995/04
0702/04
0664/04B
0438/1/04
0693/04
0985/1/04
0455/04B
0738/4/04
0821/04
0515/04B
0725/04
0945/04B
0709/04
0666/04
0800/1/04
1003/04
0613/04
0441/04
0667/04
0915/04
0818/04
0401/03
0049/03
0490/03B
0401/03B
0155/03B
0923/03B
0450/03
0504/03
0332/03B
0835/03B
0830/03B
0715/03
0849/03
Drucksache 49/20

... Absatz 5 ordnet die entsprechende Anwendung der Absätze 3 und 4 des § 19 StVG-E an. Diese Fälle unterscheiden sich rechtlich nicht von dem Fall einer Unfallbeteiligung eines Gespanns und eines weiteren Kraftfahrzeugs, weshalb die für diesen Fall geltenden besonderen Vorschriften des § 19 Absatz 3 StVG-E in Verbindung mit § 17 Absatz 1 bis 3 StVG und § 19 Absatz 4 StVG-E auch zur entsprechenden Anwendung gebracht werden.



Drucksache 295/20

... Diese Krise unterscheidet sich radikal von jeder anderen Krise, mit der wir bisher konfrontiert waren. Sie ist von zerstörerischer und unbeständiger Natur. Viele ihrer Auswirkungen und Verzweigungen werden weiterhin unerwartet oder unvorhergesehen auftreten. Wir wissen bereits, dass die Maßnahmen, die die EU und ihre Mitgliedstaaten ergreifen mussten, um Hunderttausende von Todesfällen zu verhindern, ihrerseits ihren Preis hatten. Ganz Europa ist davon betroffen, und der Stillstand der Wirtschaft führt dazu, dass Arbeitsplätze, Einkommen und gesunde und erfolgreiche Unternehmen in einer Weise gefährdet sind, die mit früheren Krisen nicht zu vergleichen ist.



Drucksache 125/1/20

... Prüfungen werden im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens und während der Produktion (Conformity of Production: CoP) durchgeführt. Von Herstellern werden teilweise ab Werk Motorsteuerungen an Motorrädern eingebaut, durch die sich die Geräuschemissionen bei der Typgenehmigung und unter späteren realen Fahrbedingungen im öffentlichen Verkehr unterscheiden können.



Drucksache 511/20

... Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken gezüchtet und gehalten werden, unterscheiden sich grundlegend von anderen Haltungsformen. Daraus ergibt sich eine besondere Verantwortung und Überwachungspflicht für die Vollzugsbehörden, um sicherzustellen, dass den Tieren nicht über das versuchsbedingt unvermeidbare Maß hinaus weitere Belastungen zugefügt werden. Die Kontrollintervalle sollen entsprechend RL



Drucksache 437/1/20

... Die Unterscheidung sollte aufgehoben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 BMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 34 Absatz 5 Satz 1 BMG , Nummer 9a - neu - § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG

5. Zu Artikel 1a - neu - Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG

‚Artikel 1a Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 1b
Änderung der Personalausweisverordnung

Zu Artikel 1a

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 1b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG , Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG , Nummer 12 § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG , Artikel 3a - neu - § 34a Absatz 6 BMG , Artikel 4 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten

‚Artikel 3a Weitere Änderungen

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG , Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 GwG

8. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 34 Absatz 5 Satz 1 , Nummer 19 § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 BMG

9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG

10. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - § 44 Absatz 3 BMG , Nummer 17 § 49 Absatz 4, 5 BMG

11. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 1 BMG

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11:

Zu Artikel 2 Nummer 19a

13. Zu Artikel 2 Nummer 19a _- neu - § 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG

14. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 30/1/20

... b) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das Gesetz auch eine Aufklärungspflicht von Ausländerbehörden vorsieht. Das Gesetz sieht eine Aufklärungspflicht der Behörden zur Möglichkeit der Organspende bei der Aushändigung von Personalausweisen, Pässen, Passersatzpapieren sowie eID-Karten vor, sodass auch die Ausländerbehörden bei der Beantragung oder Aushändigung von Passersatzpapieren dazu verpflichtet werden. Die Beantragung von Passersatzpapieren geht oftmals mit einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einher. Den betroffenen Ausländern dürfte jedoch das System der Organspende vielfach fremd sein, sodass hier das Risiko besteht, dass sie eine Verbindung zwischen Antragstellungen bei der Ausländerbehörde und einer Organspende herstellen. Diese Besonderheit unterscheidet aber Verfahren nach dem



Drucksache 47/20

... Die Vorschriften des Artikels 46 EUStA-Verordnung enthalten differenzierende Regelungen zu den EUStA-internen Zugriffsrechten in Bezug auf die Verfahrensakten sowie die unterschiedlichen Komponenten des EUStA-Fallbearbeitungssystems. Dabei unterscheiden die Regelungen zwischen der Möglichkeit eines direkten Zugriffs einerseits, und andererseits der Möglichkeit, auf Antrag Zugang zu erhalten.



Drucksache 87/1/20

... Ziel ist dabei, die Regulierung der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Die Richtlinie unterscheidet zwischen "elektronischen Kommunikationsdiensten”, wozu ausweislich Artikel 2 Nummer 4 Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 13/20

... 4. Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen einerseits und zum Zugang zu Geodaten andererseits unterscheiden abgesehen von der unterschiedlichen Gestaltung des Rechts auf Informationszugang (Umweltinformationen: individueller Anspruch; Geodaten: öffentliche Zurverfügungstellung über die Bereitstellung) vor allem im Hinblick auf den Zweck des Informationszugangs. Umweltinformationen können den allgemeinen Umweltzustand, aber auch spezifisch auf den Antragsteller bezogene Umweltinformationen betreffen. Der Zugang zu Umweltinformationen schafft Transparenz und fördert eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen (vgl. ersten Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie). Die Richtlinie zur Geodateninfrastruktur geht über den Umweltbezug hinaus und schafft gleiche wettbewerbliche Voraussetzungen für den Zugang zu Geoinformationen. Beiden Zwecksetzungen soll mit der gesetzgeberischen Klärung im Geologiedatengesetz Genüge getan werden: Der Umweltbezug wird besonders deutlich bei der Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle - hier ist die öffentliche Hand auf alle erforderlichen geologischen Daten angewiesen; ebenso muss die Bevölkerung den Entscheidungsprozess für die Standortauswahl für ein Endlager nachvollziehen können, so dass die geologische Datengrundlage für die Endlagerstandortsuche allgemein offengelegt werden muss (vgl. § 1 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes [StandAG]). Demgegenüber steht der wettbewerbliche Charakter des Informationszugangs im Vordergrund, wenn die Daten Aufschluss zur Nutzung des geologischen Untergrunds als Wirtschaftsraum oder über das Vorhandensein von Rohstoffen geben. Beiden Regelungsmaterien ist gemein, dass Zugang und Ausschluss von der Information in einem Regel-Ausnahmeverhältnis stehen sollen. So schreiben insbesondere die beiden Richtlinien den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Rechten des geistigen Eigentums keineswegs zwingend vor, sondern gestatten den Mitgliedstaaten lediglich Schutzvorschriften einzuführen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d, e - Inspire; Artikel 4 Absatz II Buchstabe d und e - Umweltinformationsrichtlinie), die Gründe für die Beschränkung sind nach Artikel 13 Absatz 2 der Inspire-Richtlinie eng auszulegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

Kapitel 2
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 5
Aufgaben der zuständigen Behörde

§ 6
Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter

§ 7
Wiederherstellungspflicht und Haftung

Kapitel 3
Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Abschnitt 1
Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

§ 8
Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde

§ 9
Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

§ 10
Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

§ 11
Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer

§ 12
Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten

§ 13
Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten

Abschnitt 2
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

§ 14
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen

§ 15
Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen

§ 16
Datenformat

§ 17
Kennzeichnung von Daten

Kapitel 4
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 1
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang z u bereitgestellten Daten

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

§ 18
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang

§ 19
Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes, analoge Bereitstellung

§ 20
Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

§ 21
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens

§ 22
Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten

Unterabschnitt 2
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

§ 23
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde

§ 24
Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten

§ 25
Inhaberlose Daten

Unterabschnitt 3
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten

§ 26
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8

§ 27
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9

§ 28
Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12

§ 29
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] an die zuständige Behörde übermittelt worden sind

§ 30
Einwilligung des Dateninhabers

Abschnitt 2
Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

§ 31
Schutz öffentlicher Belange

§ 32
Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten

Abschnitt 3
Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

§ 33
Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben

§ 34
Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

§ 35
Anordnungsbefugnis

§ 36
Zuständige Behörden; Überwachung

§ 37
Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts

§ 38
Bußgeldvorschriften

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fach- und Bewertungsdaten

IV. Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO , dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG und dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG

V. Sonstige Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Alternativen

VII. Gesetzgebungskompetenz

VIII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Erfüllungsaufwand des Bundes

bb Erfüllungsaufwand der Länder

cc Erfüllungsaufwand der Kommunen

5. Weitere Kosten

IX. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 4

Zu Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Zu Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

Zu § 8

Zu § 9

Zu Satz 1 Nummer 1

Zu Satz 1 Nummer 2

Zu Satz 1 Nummer 3

Zu Satz 1 Nummer 4

Zu Satz 1 Nummer 5

Zu Satz 1 Nummer 6

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu § 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 16

Zu § 17

Zu Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Zu Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten

Zu Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 28

Zu § 29

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 30

Zu Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Kapitel 5 Schlussbestimmungen

Zu § 35

Zu § 36

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 38

Zu § 39

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4782, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur amtlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

II.4. KMU Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 48/20

... Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes soll evaluiert werden, ob sich die vorgeschlagene "Offenlegungslösung" und die Vorgaben für die Abschlussprüfung und die Enforcement-Institutionen als praktikabel erwiesen haben. Dabei soll auch nochmals geprüft werden, ob das einheitliche europäische elektronische Format als Aufstellungsformat vorgesehen und damit die Unterscheidung zwischen Aufstellungs- und Offenlegungsformat aufgegeben werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 48/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 172
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 6
Änderung der Unternehmensregisterverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4987, BMJV und BMF: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund .

II.3 Umsetzung von EU-Recht

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 2/20 (Beschluss)

... Bisher unterscheidet § 74a SGB X zwischen der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen in § 74a Absatz 1 SGB X und der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher in § 74a Absatz 2 SGB X.



Drucksache 91/20

... /PCT-Abfallverordnung zu beseitigen. Diese Unterscheidung soll in der Fußnote verdeutlicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 91/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Altölverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Gleichstellung von Mann und Frau

VII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben

3. Prozesse

Zu Nummer 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

VIII. Weitere Kosten

IX. Demographie-Check

X. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 169/1/20

... Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Sonderregeln für Videosharingplattformen zu einer großen regelungstechnischen Unübersichtlichkeit in diesem Bereich führen, durch die sich der Gesetzgeber letztlich auch angreifbar macht. Für YouTube gilt beispielsweise Folgendes: Der Kommentarteil der Plattform fällt weiterhin umfassend unter die Regelungen des NetzDG. Beim Videoteil ist zu unterscheiden: Inhalte, die gegen die §§ 111, 130 Absatz 1 oder §§ 2, 131, 140, 166 und 184b in Verbindung mit § 184d



Drucksache 325/1/20

... 6. Der Bundesrat hat [aber im Hinblick auf das Prinzip der Subsidiarität erhebliche] Bedenken gegen die Verlagerung {eines Teils} der Aufsicht zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über die Verpflichteten des sogenannten Nichtfinanzbereichs von den nationalen Aufsichtsbehörden auf die EU-Ebene bzw. die Schaffung einer Aufsicht über die Aufsicht. Im Gegensatz zum Finanzsektor setzt sich der überwiegende Anteil des Nichtfinanzbereichs aus zum Beispiel freien und verkammerten Berufen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen zusammen, deren Arbeits- und Organisationsstrukturen sich in den Mitgliedstaaten und selbst teilweise innerhalb eines Landes unterscheiden.



Drucksache 84/1/20

... § 13c AEntG-E enthält Angaben zur Berechnung der für § 13b AEntG-E maßgeblichen Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers in Deutschland. Die Vorschrift unterscheidet nach den möglichen Fallkonstellationen (Inlandsbeschäftigung zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Rahmen einer Tätigkeit innerhalb einer Unternehmensgruppe und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 2 AEntG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa - neu - § 3 Satz 1 AEntG Buchstabe c § 3 Satz 3 AEntG *

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 - neu - AEntG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 - neu - AEntG Nummer 9 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 1 AEntG *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Satz 1 Nummer 1 AEntG *

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Satz 1 Nummer 1 AEntG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Satz 1 Nummer 1 AEntG

8. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 AEntG

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 13c AEntG

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AEntG

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 AEntG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 25 AEntG

§ 25
Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 437/20 (Beschluss)

... Die Unterscheidung sollte aufgehoben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1, 2 BMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 34 Absatz 5 Satz 1 BMG , Nummer 9a - neu - § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG

4. Zu Artikel 1a - neu - Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG

‚Artikel 1a Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 1b
Änderung der Personalausweisverordnung

Zu Artikel 1a

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 1b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG , Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG , Nummer 12 § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG , Artikel 3a - neu - § 34a Absatz 6 BMG , Artikel 4 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten

‚Artikel 3a Weitere Änderungen

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG , Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 GwG

7. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - § 44 Absatz 3 BMG , Nummer 17 § 49 Absatz 4, 5 BMG

8. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 1 BMG

9. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG

10. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 164/20

... Für die Datenverarbeitung im gesicherten Netz im Sinne des § 306 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ist der Anbieter datenschutzrechtlich verantwortlich, dem von der Gesellschaft für Telematik der Auftrag zum alleinverantwortlichen Betrieb erteilt wurde (Absatz 3 Satz 1). Damit wird zum einen klargestellt, dass die Gesellschaft für Telematik nicht selbst als Anbieter des gesicherten Netzes tätig wird. Zum anderen wird geklärt, dass insoweit keine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt. Denn die Gesellschaft für Telematik entscheidet hierbei weder über konkrete Zwecke der Verarbeitung von Gesundheitsdaten noch über die im konkreten Verarbeitungsvorgang eingesetzten Mittel. Vielmehr ist sie entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 311 für die verbindlichen Rahmenbedingungen der Telematikinfrastruktur zuständig. Wegen der herausragenden Bedeutung der Telematikinfrastruktur für die Sicherheit der sensiblen Gesundheitsdaten sind hierbei die wesentlichen Vorgaben bereits im Gesetz selbst geregelt, so dass der Gesellschaft für Telematik innerhalb dieses im Vierten Abschnitt differenziert geregelten Rahmens Raum für die Festlegung von konzeptionellen und regulatorischen Vorgaben, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Gefahrabwehr verbleibt. Diese Tätigkeit ist zu unterscheiden von jener auf der operativen Ebene, in der die verschiedenen Dienste und Komponenten zusammengeführt und zur Wirkung gebracht werden. Erst auf dieser Ebene liegt als Anknüpfungspunkt für die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit ein konkreter Datenverarbeitungsvorgang vor. Wie auch bezüglich der Zugangsdienste in Absatz 2 geregelt, enthält Absatz 3 Satz 4 eine streng zweckgebundene gesetzliche Befugnisnorm zur Datenübertragung. Dem besonderen Schutzbedarf der Inhaltsdaten wird durch eine entsprechende Anwendung des Fernmeldegeheimnisses Rechnung getragen.



Drucksache 196/20

... Eine in der Diskussion um eine angemessene Inkassovergütung teilweise vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Fällen des sogenannten "Masseninkassos" und sonstiger Inkassofälle erscheint dagegen nicht angemessen. Zunächst wäre nur schwierig zu definieren, ab wann eine Inkassotätigkeit ein "Masseninkasso" darstellt, zumal wie dargelegt die meisten im Inkassobereich Tätigen mittlerweile in mehr oder minder großem Umfang Automatisierungen nutzen. Eine solche Unterscheidung wäre auch nur schwer mit der gebührenrechtlichen Systematik des RVG vereinbar. Vor allem aber wäre auch den Schuldnern nicht zu vermitteln, warum sie je nachdem, ob ihr Gläubiger viele oder wenige gleichartige Forderungen einzuziehen hat oder er ein kleines oder großes Inkassounternehmen beauftragt, unterschiedliche Beträge zahlen sollten. Schließlich wären die Abrechnungen für die Schuldner auch kaum überprüfbar, da für sie kaum erkennbar ist, ob die Forderung im Rahmen eines Masseninkassos eingetrieben wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 13a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13b
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13c
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13d
Vergütung der Rentenberater

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 288
Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4
Vergütung

Artikel 9
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen

1. Vorangegangene Rechtsänderungen

2. Aktuelle Lage

II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich

1. Inkassokosten

a Geschäftsgebühr

aa Problem

bb Lösung

cc Rechtssystematik

dd Nicht berücksichtigte Alternativen

ee Zu erwartende Folgen

b Einigungsgebühr

c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern

d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

a Identitätsdiebstähle

b Zahlungsvereinbarungen

3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen

4. Aufsicht über Inkassodienstleister

a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten

b Untersagungsverfügungen

c Information von Beschwerdeführern

d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen

e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen

f Zuständigkeit

5. Hinweispflichten

6. Vollmachtsnachweise

7. Systematik von RDG und RDGEG

8. Weitere Änderungen

III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

2. Patentanwältinnen und Patentanwälte

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

dd Gesamtaufwand

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

b Inkassodienstleister

aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren

bb Änderungen bei den Einigungsgebühren

cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

1. Anlass der Änderung

2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen

3. Die Neuregelung

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13b

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 494/20 (Beschluss)

... 6. Im Bereich der Forschung sind die Mitgliedstaaten und Regionen wesentliche Akteure, die nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen setzen, sondern auch einen Großteil der Finanzierung der Hochschulen und Forschungseinrichtungen sicherstellen. Dabei unterscheiden sich die Forschungslandschaften in den Mitgliedstaaten stark in Bezug auf ihre Unabhängigkeit von staatlicher Steuerung, ihre finanzielle Ausstattung, die Ausgestaltung einer nationalen Förderung und die einbezogenen politischadministrativen Ebenen. Diese Ausgangsbedingungen gilt es bei der Planung von Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des EFR zu berücksichtigen. Stärker als in der Vergangenheit sollte insbesondere die Vielfalt der beteiligten Akteure in der europäischen Wissenschaftslandschaft berücksichtigt werden, die von Forschenden, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Unternehmen, Wissenschaftsverwaltungen und Medien bis zu verschiedenen Ebenen der Exekutive in den Mitgliedstaaten und der Kommission mit verschiedenen Generaldirektionen reicht. Der Bundesrat hebt ausdrücklich die Bereitschaft der Länder hervor, sich im Rahmen der ihnen vorbehaltenen Zuständigkeiten und hoheitlichen Aufgaben im Bereich von Wissenschaft und Forschung mit ihrer Expertise in die Verwirklichung des EFR engagiert und zielführend einzubringen.



Drucksache 293/20

... Die Vorschrift des Artikels 240 § 5 Absatz 9 EGBGB-E betrifft die Auswirkungen der Reisegutscheine auf die Provisionsansprüche der Reisebüros. Diese entfallen im Regelfall, sobald der ursprünglich vermittelte Pauschalreisevertrag durch einen Rücktritt des Reisenden beendet und die gebuchte Reise nicht durchgeführt wird. Dies erscheint jedoch in den Fällen, in denen der Reiseveranstalter sich mit dem Reisenden auf die Ausstellung eines Reisegutscheins einigt, unbillig. Die Vermittlungsleistung behält in diesen Fällen ihren Wert für den Reiseveranstalter, weil er zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Vertrag mit dem Reisenden schließt und daher im Ergebnis wirtschaftlich von der Leistung des Vermittlers profitiert. Das unterscheidet diesen Fall von sonstigen Konstellationen, in denen die Vermittlungstätigkeit letztlich vergeblich war, weil der Pauschalreisevertrag vollständig rückabgewickelt wird. Der Reiseveranstalter kann sich daher im Verhältnis zu einem Reisevermittler nicht auf einen Wegfall des Vertrages berufen, wenn er dem Reisenden einen Gutschein ausstellt. Erst wenn der Reisende den Gutschein nicht einlöst und die Auszahlung des Wertes verlangt, ist ihm dies gestattet



Drucksache 88/4/20

... (vgl. Ziffer 26 der Ausschussempfehlungen in Drucksache 88/1/20) ermöglichte Förderung des Einsatzes "von sekundären Rohstoffen, insbesondere Rezyklaten" erfordert eine Differenzierung zwischen sekundären Rohstoffen und ihrem Unterfall "Rezyklat", um zielgenaue Fördermaßnahmen durch Verordnung festlegen zu können. Diese Differenzierung muss in demselben Regelwerk erfolgen, in dem auch die Verordnungsermächtigung enthalten ist, weil sie deren Inhalt wesentlich steuert. Die im Regierungsentwurf enthaltene Legaldefinition des "Rezyklats", die keine Unterscheidung zu sonstigen sekundären Rohstoffen ermöglicht, muss deshalb geändert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/4/20




Zu Artikel 1 Nummer 4


 
 
 


Drucksache 88/1/20

... M20 bzw. nach der geplanten Ersatzbaustoffverordnung ist hiervon zu unterscheiden. Technische Bauwerken erfüllen über eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer eine bautechnische Funktion i.d.R. im Zusammenhang mit einer baulichen Anlage.



Drucksache 85/20

... Die Auswertung der Auskünfte der durch den Kontenabruf ermittelten Kreditinstitute unterscheidet sich bei den Rentenversicherungsträgern auch hier hinsichtlich der Bearbeitungsdauer danach, ob Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern vorliegen. Es wird angenommen, dass unter den stichprobenhaft geprüften Berechtigten 60 Prozent verheiratet sind und eine erhöhte Bearbeitungszeit von 38 Minuten erfordern, was einen Erfüllungsaufwand von 21 Vollbeschäftigteneinheiten und damit von rund 2,5 Millionen Euro bedeutet. Für den Erfüllungsaufwand der 40 Prozent unverheirateten Berechtigten innerhalb der Stichprobe fallen 26 Minuten an, aus denen 10 Vollbeschäftigteneinheiten und damit rund 1,17 Millionen Euro resultieren. Unter der Annahme, dass die stichprobenhafte Überprüfung in 10 Prozent der Fälle eine Neuberechnung und Bescheidung der Grundrente erforderlich macht undhierfür jeweils 30 Minuten anfallen, ergeben sich bei einer Fallzahl von 6 500 Fällen auf 4 zusätzliche Vollbeschäftigteneinheiten, die bei einem durchschnittlichen Personalkostensatz von jährlich 116 800 Euro zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand vion rund 467 Tausend Euro führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76g
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

§ 307g
Evaluierung

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 17a
Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Freibetrag beim Wohngeld

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

7. Zusätzliche Bundesmittel

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Grundrente

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 10

§ 151c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

§ 307f

§ 307g

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 82a

Zu Artikel 4

§ 25d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 32

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Alternativen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Bund

Länder und Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


 
 
 


Drucksache 2/1/20

... Bisher unterscheidet § 74a SGB X zwischen der Vollstreckung von öffentlichrechtlichen Forderungen in § 74a Absatz 1 SGB X und der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher in § 74a Absatz 2 SGB X.



Drucksache 29/20

... Ermittlung der betroffenen Wirtschaftszweige und Industriesektoren, wobei Folgendes zu unterscheiden ist:



Drucksache 274/20

... § 3a unterscheidet zwischen zwei Fallgruppen:



Drucksache 28/20

... resultieren. Bei den Beträgen, die gewährt werden können, unterscheiden die Leitlinien zwischen Beihilfeintensitäten für die Investitionskosten für die Fernwärmeanlagen und der sogenannten Finanzierungslücken-Methode zur Finanzierung von Bau oder Modernisierung des Verteilungsnetzes.



Drucksache 348/20

... es und für sonstige Einrichtungen, denen kein CMI zugeordnet werden kann, sowie für solche somatischen Krankenhäuser, die ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen. Auch für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen werden gesonderte Pauschalen festgelegt, die wiederum danach unterscheiden, ob eine Einrichtung ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund, Länder und Gemeinden

b Gesetzliche Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 2
Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 3
Inkrafttreten

Anlage
Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 1 Absatz 1 Nummer 1

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund, Länder und Gemeinden

b Gesetzliche Krankenversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 141/20

... Absatz 2 enthält Vorgaben für Kräuter- und Früchtetee, die für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind. Diese Erzeugnisse müssen sich für diese speziellen Verbrauchergruppen eignen. Diese Eignung folgt insbesondere aus dem besonderen Herstellungsverfahren oder aus der besonderen Zusammensetzung dieser Erzeugnisse (z.B. geringer Gehalt an bestimmten natürlichen Pflanzenstoffen wie Estragol oder Methyleugenol oder durch die Auswahl von Pflanzen(teilen) mit mildem Geschmack oder geringem Säuregehalt). Dadurch unterscheiden sich diese Erzeugnisse von Kräuter- und Früchtetee des allgemeinen Verzehrs.



Drucksache 360/20

... Will das Gericht aus schwerwiegenden Gründen von der Anhörung des Kindes absehen (§ 159 Absatz 3 Satz 1 FamFG), müssen nach ständiger Rechtsprechung die Gründe hierfür in der Entscheidung umfassend dargelegt werden (BVerfG FamRZ 2002, 229; BGH, BeckRS 2010, 5212; OLG Brandenburg BeckRS 2014, 07026; OLG Köln, FPR 2001, 393). Im Gegensatz zu § 158 Absatz 3 Satz 3 FamFG ist diese Begründungspflicht in § 159 FamFG aber nicht explizit geregelt. Für diese Unterscheidung gibt es keine erkennbaren Gründe. Die Begründungspflicht wird daher nunmehr auch hier gesetzlich geregelt und damit hervorgehoben Sie bezieht sich sowohl auf das Absehen von der Anhörung des Kindes als auch auf das Absehen vom Verschaffen eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 160a
Anhörung Dritter

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung

VIII. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 268/20

... Die laufenden Kosten für das Betreiben von Annahmestellen für Hausmüll, insbesondere die wöchentliche Abholung, unterscheiden sich je nach Größe der Binnenhäfen. Die Kosten in Binnenhäfen liegen im Durchschnitt bei jährlich 3.000 Euro. Das sind bei 28 Häfen jährlich 84.000 Euro. Der jährliche Aufwand für private Liegestellen und Annahmeplätze wird nach Annahme des BMVI bei 1.300 Euro liegen. Für die 100 privaten Liegestellen und Umschlagplätze ergeben sich Gesamtkosten von 130.000 Euro. Damit entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von 214.000 Euro.



Drucksache 88/20

... Die Pflicht zur getrennten Erfassung von Sperrmüll ergibt sich bereits aus § 20 Absatz 1 KrWG, da die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur hochwertigen Verwertung auch derjenigen Abfälle verpflichtet sind, die ihnen von den privaten Haushaltungen als Abfall zur Beseitigung überlassen worden sind. Diese Pflicht kann nur dadurch erfüllt werden, dass die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Abfallfraktionen getrennt sammeln. Dies erfordert auch § 9 Absatz 1, der explizit auch für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger gilt (s. den Verweis des § 20 Absatz 1 auf die §§ 7 - 11). Dies ist gerade für Sperrmüll der Fall, da der Abfall nicht "tonnengängig" ist. Es bleibt mithin nur die Sperrsammlung vor Ort (Holsystem) und/ oder der Wertstoffhof (Bringsystem). Da davon auszugehen ist, dass alle öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger entsprechend der Pflichtenlage die Sperrmüllsammlung auch eingeführt haben, kann der jährliche Erfüllungsaufwand allenfalls sehr geringfügig sein. Welche Änderungen die Novellierung hinsichtlich der Art und Weise dieser Sammlung mit sich bringen wird, lässt sich nur schwerlich abschätzen. Dies liegt vor allem daran, dass die praktizierte Getrenntsammlung in den Bundesländern und von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern sich im Einzelnen sehr unterschiedlich darstellt. Gerade für eine schonende Erfassung von Sperrmüll lässt sich ein sehr unterschiedliches Niveau feststellen. So wird in einigen Kommunen bereits heute eine "fortschrittliche" und schonende Sperrmüllsammlung, etwa durch hintereinander geschaltete Sammelfahrzeuge oder in einem Sammelfahrzeug mit verschiedenen Abteilungen, durchgeführt, während sich andere Akteure noch auf dem Mindestniveau bewegen. Insbesondere da sich die geltende Praxis in den einzelnen Bundesländern teilweise stark voneinander unterscheidet, kann lediglich die grobe Angabe gemacht werden, dass die getrennte Sammlung von Sperrmüll zu schätzungsweise einem Mehraufwand von 250.000 Euro pro Bundesland führen wird.



Drucksache 84/20 (Beschluss)

... § 13c AEntG-E enthält Angaben zur Berechnung der für § 13b AEntG-E maßgeblichen Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers in Deutschland. Die Vorschrift unterscheidet nach den möglichen Fallkonstellationen (Inlandsbeschäftigung zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Rahmen einer Tätigkeit innerhalb einer Unternehmensgruppe und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 2 AEntG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Satz 1 Nummer 1 AEntG

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 AEntG

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 13c AEntG


 
 
 


Drucksache 246/4/20

... h) Der Bundesrat fordert zudem, dass die nachträglich geführten Budgetverhandlungen für das Jahr 2020 sowie die Budgetverhandlungen für das Jahr 2021 nicht auf IST-Leistungen des laufenden Jahrs beruhen. Das stationäre Leistungsgerüst des Jahres 2020 wird sich in Folge der Corona-Krise absehbar deutlich von der bisher vereinbarten Leistungs- und Mengenplanung der bisherigen Budgetvereinbarung unterscheiden (weniger Fälle, veränderter CMI). Der Bundesrat fordert, dass das Budget an den vereinbarten Leistungsmengen und dem Budget 2019 anknüpft und einen vollständigen Mindererlösausgleich gewährleistet. Gleichzeitig ist ein Ausgleichsmechanismus für den Vereinbarungszeitraum 2020 einzuführen, sofern die krisenbedingten Mehraufwendungen nicht über das vereinbarte Budget abgedeckt werden.



Drucksache 246/20 (Beschluss)

... g) Der Bundesrat fordert zudem, dass die nachträglich geführten Budgetverhandlungen für das Jahr 2020 sowie die Budgetverhandlungen für das Jahr 2021 nicht auf IST-Leistungen des laufenden Jahrs beruhen. Das stationäre Leistungsgerüst des Jahres 2020 wird sich in Folge der Corona-Krise absehbar deutlich von der bisher vereinbarten Leistungs- und Mengenplanung der bisherigen Budgetvereinbarung unterscheiden (weniger Fälle, veränderter CMI). Der Bundesrat fordert, dass das Budget an den vereinbarten Leistungsmengen und dem Budget 2019 anknüpft und einen vollständigen Mindererlösausgleich gewährleistet. Gleichzeitig ist ein Ausgleichsmechanismus für den Vereinbarungszeitraum 2020 einzuführen, sofern die krisenbedingten Mehraufwendungen nicht über das vereinbarte Budget abgedeckt werden.



Drucksache 494/20

... 6. Im Bereich der Forschung sind die Mitgliedstaaten und Regionen wesentliche Akteure, die nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen setzen, sondern auch einen Großteil der Finanzierung der Hochschulen und Forschungseinrichtungen sicherstellen. Dabei unterscheiden sich die Forschungslandschaften in den Mitgliedstaaten stark in Bezug auf ihre Unabhängigkeit von staatlicher Steuerung, ihre finanzielle Ausstattung, die Ausgestaltung einer nationalen Förderung und die einbezogenen politischadministrativen Ebenen. Diese Ausgangsbedingungen gilt es bei der Planung von Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des EFR zu berücksichtigen. Stärker als in der Vergangenheit sollte insbesondere die Vielfalt der beteiligten Akteure in der europäischen Wissenschaftslandschaft berücksichtigt werden, die von Forschenden, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Unternehmen, Wissenschaftsverwaltungen und Medien bis zu verschiedenen Ebenen der Exekutive in den Mitgliedstaaten und der Kommission mit verschiedenen Generaldirektionen reicht. Der Bundesrat hebt ausdrücklich die Bereitschaft der Länder hervor, sich im Rahmen der ihnen vorbehaltenen Zuständigkeiten und hoheitlichen Aufgaben im Bereich von Wissenschaft und Forschung mit ihrer Expertise in die Verwirklichung des EFR engagiert und zielführend einzubringen.



Drucksache 65/2/20

... , handelt es sich nicht um Sicherheitsbehörden, da ihnen lediglich die repressive Ahndung strafrechtlichen Verhaltens und nicht der präventive Schutz von Rechtsgütern aufgegeben ist. Diese Unterscheidung sollte in der Entschließung nicht aufgegeben werden.



Drucksache 13/1/20

... d) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat darum, im weiteren Gesetz gebungsprozess sicherzustellen, dass die Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten in § 34 Absatz 4 GeolDG so angepasst werden, dass stets ein überwiegend öffentliches Interesse angenommen wird, wenn geologische Daten zum Zweck der Suche eines Endlagers für hochradioaktive, wärmeentwickelnde Abfälle verwendet werden. Die Unterscheidung in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten kann somit im Zusammenhang mit dem StandAG entfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein*

6. Zu § 1 Satz 1 GeolDG

7. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

8. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

9. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

10. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 GeolDG

11. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

12. Zu § 6 Absatz 1 Satz 5a - neu - GeolDG

13. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG

14. Zu § 8 Satz 1 GeolDG

15. Zu § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 GeolDG

16. Zu § 10 Absatz 3 Satz 2 GeolDG

17. Zu § 11 Absatz 3 GeolDG

18. Zu § 11 Absatz 4 GeolDG

19. Zu § 15 Absatz 3 GeolDG

20. Zu § 15 Absatz 3 Satz 2 GeolDG

21. Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 GeolDG

22. Zu § 16 Absatz 1 Satz 3 GeolDG

23. Zu § 17 Absatz 3 Satz 1a - neu - GeolDG

24. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - GeolDG In § 17 Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

25. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - GeolDG

26. Zu § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1,

27. Zu § 23 Absatz 2 Satz 2 GeolDG

28. Zu § 27 Absatz 4 - neu - GeolDG

29. Zu § 27 GeolDG

30. Zu § 29 Absatz 4 Satz 1 GeolDG

31. Zu § 29 Absatz 5 GeolDG

32. Zu § 32 Absatz 1 GeoIDG

33. Zu § 33 Absatz 3 Satz 1 GeolDG

34. Zu § 33 Absatz 6 GeolDG

35. Zu § 34 Absatz 3 Satz 2 und Satz 2a - neu - sowie

36. Zu § 34 Absatz 4 Satz 5

37. Zu § 36 Absatz 1, Absatz 2 GeolDG


 
 
 


Drucksache 87/20

... Im Rahmen der Schätzung ist zunächst von einer jährlichen Anzahl von 250 000 Meldungen auszugehen (siehe oben). Diese Schätzung ergibt sich aus der Auswertung der Transparenzberichte für das erste und zweite Halbjahr 2019, die sich von den höherliegenden Schätzungen vom Land Nordrhein-Westfalen unterscheiden (340 000 Meldungen/Jahr). Sofern diese höheren Schätzungen darauf beruhen, dass mit der eingeführten Definition der "Beschwerde über rechtswidrige Inhalte" mehr Meldungen zu erwarten sind, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Schätzung von 250 000 Meldungen bereits ein zu erwartender Anstieg der Meldungen der Anbieter Facebook, Instagram und TikTok berücksichtigt wurde. Zum anderen hat die im Gesetzentwurf aufgenommene Definition einer "Beschwerde" rein klarstellende Funktion und entspricht der jetzigen Rechtslage, so dass hierdurch nicht mehr Meldungen zu erwarten sind.



Drucksache 86/20

... Zu unterscheiden ist der zusätzlich erforderliche OPS-Code für eine längerfristige Beatmungsentwöhnung von dem bereits im Jahr 2019 eingeführten OPS-Code zur Abbildung der bei allen Beatmungspatienten vorzunehmenden Entwöhnung. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die betroffenen medizinischen Fachgesellschaften frühzeitig aufgefordert, als Grundlage für Leistungsbeschreibungen für eine längerfristige Beatmungsentwöhnung, für die Feststellung des Beatmungsstatus und die Anforderungen an die qualifizierte fachärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus kurzfristig konsentierte Vorschläge zu erarbeiten und diese auch in das Vorschlagsverfahren für den OPS-Katalog 2021 einzubringen.



Drucksache 169/20 (Beschluss)

... Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Sonderregeln für Videosharingplattformen zu einer großen regelungstechnischen Unübersichtlichkeit in diesem Bereich führen, durch die sich der Gesetzgeber letztlich auch angreifbar macht. Für YouTube gilt beispielsweise Folgendes: Der Kommentarteil der Plattform fällt weiterhin umfassend unter die Regelungen des NetzDG. Beim Videoteil ist zu unterscheiden: Inhalte, die gegen die §§ 111, 130 Absatz 1 oder §§ 2, 131, 140, 166 und 184b in Verbindung mit § 184d



Drucksache 333/20

... Prüfungen handelt, die in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, da Sponsoren klinischer Prüfungen dann mehrere Genehmigungen bei mehreren zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig beantragen müssen. Darüber hinaus unterscheiden sich die nationalen Anforderungen und Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Zustimmung der zuständigen Behörden zur Freisetzung von GVO nach der Richtlinie



Drucksache 30/20 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das Gesetz auch eine Aufklärungspflicht von Ausländerbehörden vorsieht. Das Gesetz sieht eine Aufklärungspflicht der Behörden zur Möglichkeit der Organspende bei der Aushändigung von Personalausweisen, Pässen, Passersatzpapieren sowie eID-Karten vor, sodass auch die Ausländerbehörden bei der Beantragung oder Aushändigung von Passersatzpapieren dazu verpflichtet werden. Die Beantragung von Passersatzpapieren geht oftmals mit einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einher. Den betroffenen Ausländern dürfte jedoch das System der Organspende vielfach fremd sein, sodass hier das Risiko besteht, dass sie eine Verbindung zwischen Antragstellungen bei der Ausländerbehörde und einer Organspende herstellen. Diese Besonderheit unterscheidet aber Verfahren nach dem



Drucksache 5/20

... Dabei orientiert sich Absatz 2 an der geltenden Fassung der ICD-10. Der Begriff der Störung der Sexualpräferenz wird zwar von der am 25. Mai 2019 durch die 72. Weltgesundheitsversammlung (World Health Assembly, WHA) beschlossenen 11. Revision des ICD insoweit reformiert, als dass darin ein Teil der bislang als "Störung der Sexualpräferenz" eingestuften Krankheitsbilder als "paraphile Störung" klassifiziert werden. In ihrer Bedeutung unterscheiden sich beide Begrifflichkeiten jedoch nicht. So handelt es sich bei einer "Paraphilie" um eine sexuelle Neigung, was auf einer Linie mit dem Terminus der Präferenz liegt. Sowohl die Neigung als auch die Präferenz sind weniger stark in der Persönlichkeit des Einzelnen verfestigt als etwa eine Orientierung. In der deutschen Sprache werden beide Begriffe synonym verwendet. Die 11. Revision des ICD soll zudem erst zum 1. Januar 2022 in Kraft treten (und für den Bereich der Todesfolgenfeststellung, für den sie nur bindend ist, frühestens am 1. Januar 2027 allein maßgebend sein). Wann der IDC-11 in Deutschland - gerade im Hinblick auf die hier relevanten Morbiditätsdefinitionen - eingeführt wird und wie die notwendige "German Modification" dann aussehen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Hierzu bedarf essorgfältiger Evaluierungen und Beratungen, einschließlich einer sukzessiven Übersetzung aller Einträge der über 100 000 Entitäten der ICD-11, die mehrere Jahre in Anspruch nehmen werden (vergleiche zu alledem www.dimdi.de - Stichwort ICD-11). Vor diesem Hintergrund erscheint die gewählte sprachliche Fassung der vorgeschlagenen Vorschrift auch angesichts der voraussichtlichen Änderungen durch die ICD-11 als angemessen.



Drucksache 348/2/20

... Durch die Differenzierung der tagesbezogenen Ausgleichspauschale werden die Kostenstrukturen der Krankenhäuser, die sich in Abhängigkeit von dem Leistungsumfang erheblich unterscheiden können, berücksichtigt.



Drucksache 2/20

... Soweit Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen bisher nicht elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden, ist zwischen Betrieben zu unterscheiden, die den von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Papiervordruck verwenden und Betrieben, die in Absprache mit der Bundesagentur für die Arbeit die Bescheinigungen über betriebsinterne Software maschinell erstellen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit liegen keine Daten vor, die den Anteil dieser beiden Fallgruppen an den 3,2 Millionen Bescheinigungen, die bisher nicht elektronisch übermittelt werden, abbilden.



Drucksache 1/20

... Der Bereich Rechts- und Konsularwesen umfasst insbesondere die fachliche Zuarbeit für den Auswärtigen Dienst und für die nach dem Aufenthaltsgesetz für Visaangelegenheiten im Ausland zuständigen, vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer bestehenden Aufgaben bei der Visumbearbeitung. Das Bundesamt übernimmt auf Grund der dort vorhandenen Sachkenntnis die materiellrechtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen von Visumanträgen, einschließlich der Bewertung und, wo möglich und erforderlich, weiteren Klärung des Sachverhalts durch Nachfragen bei inländischen Stellen. Diese Tätigkeiten stellen eine fachliche Zuarbeit im Innenverhältnis zwischen dem Bundesamt und dem Auswärtigen Dienst dar, es handelt sich nicht um eine Übertragung eigenverantwortlich wahrzunehmender Aufgaben an das Bundesamt; die Aufgabenverantwortung verbleibt beim Auswärtigen Dienst. Die Auslandsvertretungen nehmen auch in Fällen einer fachlichen Unterstützung durch das Bundesamt weiterhin wesentliche Tätigkeiten wahr, zum Beispiel bei der Überprüfung der Identität einschließlich der Ausweisdokumente, der Plausibilität des Visumantrags (sogenannte Vorprüfung), von Sicherheitsbedenken und, wo erforderlich, mit persönlichen Vorsprachen der Antragsteller. Das Auswärtige Amt legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die unterstützenden Tätigkeiten fest, die das Bundesamt im Visumverfahren im Einzelnen übernimmt. Die konkreten Abläufe der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt, dem Auswärtigen Amt und den Auslandsvertretungen regelt das Auswärtige Amt im Wege eines Organisationserlasses. Solche organisatorischen Maßnahmen des Auswärtigen Amts innerhalb seines Geschäftsbereichs sind zu unterscheiden von einer Übertragung von hoheitlichen Aufgaben im Visumverfahren, insbesondere der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Visaerteilung, die nach § 71 Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz einer Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vorbehalten bleibt. Die Fachaufsicht über das Bundesamt im Visumverfahren liegt beim Auswärtigen Amt.



Drucksache 434/1/20

... Das EU-Bankaufsichtsrecht (CRR) und das EU-Bankenabwicklungsrecht (BRRD) enthalten zusammen eine eigene Hierarchie, welche Finanzinstrumente als Eigenmittel anerkannt werden, welche Merkmale sie jeweils haben müssen und wie sie zur Haftung herangezogen werden können. Dabei unterscheidet man zwischen mehreren Kategorien (hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital, Ergänzungskapital, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)). Diese Hierarchie ist nicht mit der nationalen, insolvenzrechtlichen Haftungskaskade harmonisiert.



Drucksache 498/20

... a. Um der besonderen Rolle von Speichertechnologien im Stromsystem gerecht zu werden, sollte aus Sicht des Bundesrates eine spezifische energierechtliche Einordnung bzw. Definition von Speichern geschaffen werden. Da Stromspeicher die aufgenommene Energie nicht verbrauchen, sondern dem System mit zeitlicher Verzögerung wieder zur Verfügung stellen, unterscheiden sie sich grundlegend von anderen elektrischen Geräten und Nutzungsformen. Nach Ansicht des Bundesrates sollte die zwischenzeitliche Speicherung von Strom daher nicht als Letztverbrauch eingestuft und nicht mit entsprechenden Abgaben und Umlagen belastet werden.



Drucksache 360/20 (Beschluss)

... Will das Gericht aus schwerwiegenden Gründen von der Anhörung des Kindes absehen (§ 159 Absatz 3 Satz 1 FamFG), müssen nach ständiger Rechtsprechung die Gründe hierfür in der Entscheidung umfassend dargelegt werden (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 229; BGH, BeckRS 2010, 5212; OLG Brandenburg BeckRS 2014, 07026; OLG Köln, FPR 2001, 393). Im Gegensatz zu § 158 Absatz 3 Satz 3 FamFG ist diese Begründungspflicht in § 159 FamFG aber nicht explizit geregelt. Für diese Unterscheidung gibt es keine erkennbaren Gründe. Die Begründungspflicht wird daher nunmehr auch hier gesetzlich geregelt und damit hervorgehoben. Sie bezieht sich sowohl auf das Absehen von der Anhörung des Kindes als auch auf das Absehen vom Verschaffen eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

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Drucksache 360/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 160a
Anhörung Dritter

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung

VIII. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 325/20

... Schließlich könnte auch ausgelotet werden, ob eine solche Aufsicht mit einigen Befugnissen ausgestattet werden sollte, die ihr ermöglichen, die Durchsetzung des Einfrierens von Vermögensgegenständen im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der EU (Sanktionen) in den Mitgliedstaaten zu überwachen und zu unterstützen. Wenngleich sich die Aufgaben und Herausforderungen im Zusammenhang mit Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung und restriktiven Maßnahmen in so mancher Hinsicht voneinander unterscheiden dürften, gibt es auch gemeinsame Herausforderungen und Synergien, die berücksichtigt werden sollten.



Drucksache 84/20

... § 13c enthält Angaben zur Berechnung der für § 13b maßgeblichen Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Deutschland. Die Vorschrift unterscheidet nach den möglichen Fallkonstellationen zwischen Inlandsbeschäftigungen zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (Absatz 1), im Rahmen einer Tätigkeit innerhalb einer Unternehmensgruppe (Absatz 2) und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung (Absatz 3). Die Vorschrift berücksichtigt damit die Vorgabe in dem durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie neu in Artikel 3 der Entsenderichtlinie eingeführten Absatz 1a. Die Richtlinienvorschrift knüpft die Beschäftigungsdauer an die "Entsendungsdauer" an.



Drucksache 63/19 (Beschluss)

... - Außerdem bittet er die Bundesregierung erneut darum, darauf hinzuwirken, dass der Begriff der "ökologischen Nachhaltigkeit" nach den einzelnen Umweltzielen des Kommissionsvorschlags spezifiziert und mit einer graduellen Unterscheidung definiert wird. Dadurch kann die Transparenz für die Märkte weiter erhöht werden, indem eine sachgerechte Einschätzung über die konkrete Zielrichtung und das Maß der Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit ermöglicht wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/19 (Beschluss)




2 Allgemeines

Nachhaltiges Finanzwesen


 
 
 


Drucksache 418/19

... "§ 187a StGB unterscheidet nicht zwischen der Ehre der im politischen Leben des Volkes stehenden Personen und der Ehre anderer Personen. Die Vorschrift sieht eine Strafschärfung nicht schlechthin bei Verletzung der Ehre einer im politischen Leben des Volkes stehenden Person vor, sondern nur dann, wenn die üble Nachrede oder die Verleumdung öffentlich oder in gleichwertiger Art begangen worden ist, und zwar aus Beweggründen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen; weiterhin muß die Tat geeignet sein, das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich zu erschweren. Die erhöhte Strafandrohung des § 187a StGB kommt also keineswegs in jedem Fall zur Anwendung, in dem eine im politischen Leben des Volkes stehende Person beleidigt worden ist, sondern hängt von tatbestandsmäßig umschriebenen und im Einzelfall festzustellenden Umständen ab. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1



Drucksache 494/19

... Außerdem wird eine eindeutige Regelung für die Abrechnung fremden Personals geschaffen. Abhängig von der Unterscheidung zwischen fremden Personal und eigenem Personal des zugelassenen kommunalen Trägers werden die aufgewendeten Kosten gegenüber dem Bund als Personalkosten oder als sonstige Verwaltungskosten abrechenbar sein.

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Drucksache 494/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 1
Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 11

Zu Artikel 1 Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 338/19

... Der Landesjustiz entsteht ein Zusatzaufwand dadurch, dass bei öffentlichen Bekanntmachungen künftig zwischen Unternehmens- und Privatinsolvenzen zu unterscheiden sein wird. Dieser liegt bei circa 130 000 Euro bis 166 000 Euro pro Kalenderjahr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

§ 2
Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch

§ 5
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4548, BMJV: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Umsetzung von EU-Recht

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 55/1/19

... Für Studierende im letzten Jahr der medizinischen Ausbildung unterscheidet sich die finanzielle Belastung zunächst nicht im Vergleich zu Studierenden anderer Studienfächer, insbesondere im Hinblick auf Lebenshaltungskosten wie Miete, Lebensmittel, Kleidung und Bücher. Der wesentliche Unterschied liegt allerdings darin, dass das Praktische Jahr (PJ) im Studienfach Humanmedizin circa 40 Stunden pro Woche in einem Pflichtpraktikum absolviert werden muss und die Studierenden insoweit kaum zeitliche Möglichkeiten eines Hinzuverdienstes haben, es sei denn, dieser kann gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 ÄApprO 2002, die Ausbildung in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolvieren. Dadurch verlängert sich allerdings die Gesamtdauer des PJ entsprechend. Zwar müssen die Studierenden der Humanmedizin - wie auch Lehramts- oder Rechtsreferendare/-innen - für die anschließende Staatsprüfung lernen, allerdings erhalten sie anders als bei den vorbezeichneten Berufsgruppen - während des PJ kein Gehalt, weil dieses Teil des grundständigen Hochschulstudiums ist.



Drucksache 583/1/19

... Dieses uneingeschränkt nachhaltige Vorgehen bei der Ausschreibung einer Leistung unterscheidet sich fundamental sowohl von der Bewertung eingereichter Angebote unter Anwendung von Eignungskriterien/Zuschlagskriterien mit Bezug auf Nachhaltigkeit als auch von Ausführungsbedingungen, deren Einhaltung erst bei der Vertragsabwicklung nachgewiesen und kontrolliert werden muss.



Drucksache 576/19 (Beschluss)

... ab. So unterscheidet die EU-Verordnung bei den Motorseglern per Begriffsbestimmung zwischen Motorseglern ("Powered Sailplanes") - also motorisierten Segelflugzeugen - und sogenannten Reisemotorseglern ("Touring Motor Glider"; TMG). Im



Drucksache 569/1/19

... ‚2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass der Marktwächter Digitale Welt des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) eine öffentliche Informationsplattform betreibt, die den Nutzerinnen und Nutzern einfach und leicht verständlich die wesentlichen Identifikationsmerkmale eines so genannten Fake-Shops darlegt und sie in die Lage versetzt, einen seriösen Online-Handel von einem Fake-Shop zu unterscheiden. Durch diesen Ansatz der "Hilfe zur Selbsthilfe" kann nicht nur auf bestehende Fake-Shops reagiert, sondern präventiv die Opferwerdung verhütet werden. Auf dieser Informationsplattform sollte zudem auf die Notwendigkeit der Anzeigenerstattung bei der Polizei hingewiesen werden, da diesem Kriminalitätsphänomen nur so wirksam begegnet und der Fake-Shop schnellstmöglich vom Netz genommen werden kann.‘



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.