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"Verhandlungsführung"
Drucksache 245/1/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
... Die Formulierung von § 114 Absatz 3 ArbGG-E und § 211 Absatz 3 SGG-E als Soll-Vorschrift engt das Ermessen der Richterinnen und Richter bei der Anordnung deutlich ein und wird sich in vielen Fallgestaltungen zu einem Anspruch der dies fordernden Verfahrensbeteiligten auf Anordnung der audiovisuellen Verhandlungsführung oder Vernehmung verdichten. Dies begründet die Gefahr, dass sich auch das Ermessen der Landesjustizverwaltungen bei der Entscheidung über die Reichweite der Ausstattung der Richterinnen und Richter mit entsprechender Technik zur Durchführung von Video-Verhandlungen weiter einengt.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 245/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
... Die Formulierung von § 114 Absatz 3 ArbGG-E und § 211 Absatz 3 SGG-E als Soll-Vorschriften engt das Ermessen der Richterinnen und Richter bei der Anordnung deutlich ein und wird sich in vielen Fallgestaltungen zu einem Anspruch der dies fordernden Verfahrensbeteiligten auf Anordnung der audiovisuellen Verhandlungsführung oder Vernehmung verdichten. Dies begründet die Gefahr, dass sich auch das Ermessen der Landesjustizverwaltungen bei der Entscheidung über die Reichweite der Ausstattung der Richterinnen und Richter mit entsprechender Technik zur Durchführung von Videoverhandlungen weiter einengt.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 22/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen - COM(2018) 24 final
... 17. Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt des Empfehlungsvorschlags innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen stellt eine zentrale Aufgabe der allgemeinen Bildung dar und findet vornehmlich in diesem Bereich statt. Sie ist elementar mit der Gestaltung von Lehrplaninhalten verknüpft. Zudem nimmt der Vorschlag konkret auch auf das Bildungspersonal Bezug. Der Bundesrat weist darauf hin, dass seine Stellungnahme gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG von der Bundesregierung maßgeblich zu berücksichtigen ist und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG bei den Ländern liegt.
Drucksache 210/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
... 25. Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt des Empfehlungsvorschlags innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet der schulischen und der Hochschulbildung fällt. Regelungen zu Hoch-schulzugangsberechtigungen fallen ebenfalls in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG von der Bundesregierung deshalb insoweit maßgeblich zu berücksichtigen ist. Da der Empfehlungsvorschlag zu einem erheblichen Teil die Anerkennung von Schulabschlüssen der Sekundarstufe II und schulischen Lernzeiten betrifft und damit die Ausgestaltung der schulischen Bildung berührt, ist die Bundesregierung verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 2 Satz 6 EUZBLG die Verhandlungsführung in Abstimmung mit den Ländern auszuüben.
Drucksache 19/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht - COM(2018) 23 final
... 10. Er stellt fest, dass der Schwerpunkt des Empfehlungsvorschlags innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Die in dem Kommissionsvorschlag adressierte Förderung gemeinsamer Werte, die Etablierung eines inklusiven Bildungsangebots, die Förderung einer europäischen Dimension im Unterricht sowie die Unterstützung für Lehrkräfte und Unterricht obliegen ausschließlich den Ländern. Der Bundesrat weist darauf hin, dass seine Stellungnahme gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG von der Bundesregierung maßgeblich zu berücksichtigen ist und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG bei den Ländern liegt.
Drucksache 197/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
... 12. Er stellt fest, dass der Schwerpunkt des Empfehlungsvorschlags innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Die in dem Kommissionsvorschlag adressierte Förderung des Erlernens von Fremdsprachen bezieht sich ausschließlich auf die allgemeine und berufliche Pflichtschulbildung sowie die Lehrerbildung und betrifft somit ausschließliche Gesetzgebungs- und Organisationskompetenzen der Länder. Die Stellungnahme des Bundesrates ist gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG von der Bundesregierung maßgeblich zu berücksichtigen. Die Verhandlungsführung im Rat "Bildung, Jugend, Kultur und Sport" der EU sowie in den Beratungsgremien des Rates ist gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen.
Drucksache 193/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... es in Verbindung mit § 6 Absatz 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder zu übertragen.
Drucksache 197/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
... 12. Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt des Empfehlungsvorschlags innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Die in dem Kommissionsvorschlag adressierte Förderung des Erlernens von Fremdsprachen bezieht sich ausschließlich auf die allgemeine und berufliche Pflichtschulbildung sowie die Lehrerbildung und betrifft somit ausschließliche Gesetzgebungs- und Organisationskompetenzen der Länder. Die Stellungnahme des Bundesrates ist gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG von der Bundesregierung maßgeblich zu berücksichtigen. Die Verhandlungsführung im Rat "Bildung, Jugend, Kultur und Sport" der EU sowie in den Beratungsgremien des Rates ist gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen.
Drucksache 53/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)∗
... Die Einführung von Englisch als Gerichtssprache setzt eine hohe Fremdsprachenkompetenz der Mitglieder der Kammern für internationale Handelssachen voraus. Eine flüssige und ohne Missverständnisse erfolgende Verhandlungsführung und die anschließende Absetzung gerichtlicher Entscheidungen erfordern nicht nur ein hohes Niveau der allgemeinen Fremdsprachenkenntnisse, sondern auch des juristischen Fachvokabulars. Keinesfalls dürfen die Verhandlungsführung und die Qualität der Rechtsprechung unter Defiziten der Fremdsprachenkompetenz des gerichtlichen Personals leiden. Es gibt in Deutschland indes zahlreiche Richterinnen und Richter, die die englische Sprache - einschließlich der Fachsprache - hervorragend beherrschen. Bereits die juristische Ausbildung sieht den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses vor (§ 5a Absatz 2 Satz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 22/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen - COM(2018) 24 final
... 17. Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt des Empfehlungsvorschlags innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen stellt eine zentrale Aufgabe der allgemeinen Bildung dar und findet vornehmlich in diesem Bereich statt. Sie ist elementar mit der Gestaltung von Lehrplaninhalten verknüpft. Zudem nimmt der Vorschlag konkret auch auf das Bildungspersonal Bezug. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG von der Bundesregierung maßgeblich zu berücksichtigen ist und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG bei den Ländern liegt.
Drucksache 210/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
... 25. Er stellt fest, dass der Schwerpunkt des Empfehlungsvorschlags innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet der schulischen und der Hochschulbildung fällt. Regelungen zu Hochschulzugangs-berechtigungen fallen ebenfalls in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG von der Bundesregierung deshalb insoweit maßgeblich zu berücksichtigen ist. Da der Empfehlungsvorschlag zu einem erheblichen Teil die Anerkennung von Schulabschlüssen der Sekundarstufe II und schulischen Lernzeiten betrifft und damit die Ausgestaltung der schulischen Bildung berührt, ist die Bundesregierung verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 2 Satz 6 EUZBLG die Verhandlungsführung in Abstimmung mit den Ländern auszuüben.
Drucksache 63/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... Ausgehend von den bis dahin erzielten Fortschritten rief der Europäische Rat am 20. Oktober 2017 dazu auf, die Arbeit fortzusetzen, um die erreichte Annäherung zu konsolidieren und die Verhandlungen fortzuführen, damit so bald wie möglich die zweite Phase der Verhandlungen eingeleitet werden kann. Daher ersuchte der Europäische Rat den Rat und die Kommission als Verhandlungsführerin der Union, interne vorbereitende Beratungen auch über etwaige Übergangsregelungen aufzunehmen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Grundrechte
2. Rechtsgrundlage
- Rechtsgrundlage
- Wahl des Instruments
3. Auswirkungen auf den Haushalt
4. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien
Artikel 2
I. Fragen IM Zusammenhang mit dem GEORDNETEN AUSTRITT des Vereinigten KÖNIGREICHS aus der Europäischen Union
II. ÜBERGANGSREGELUNGEN
Drucksache 193/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... es in Verbindung mit § 6 Absatz 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder zu übertragen.
Drucksache 53/18
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen
... Die Einführung von Englisch als Gerichtssprache setzt eine hohe Fremdsprachenkompetenz der Mitglieder der Kammern für internationale Handelssachen voraus. Eine flüssige und ohne Missverständnisse erfolgende Verhandlungsführung und die anschließende Absetzung gerichtlicher Entscheidungen erfordern nicht nur ein hohes Niveau der allgemeinen Fremdsprachenkenntnisse, sondern auch des juristischen Fachvokabulars. Keinesfalls dürfen die Verhandlungsführung und die Qualität der Rechtsprechung unter Defiziten der Fremdsprachenkompetenz des gerichtlichen Personals leiden. Es gibt in Deutschland indes zahlreiche Richterinnen und Richter, die die englische Sprache - einschließlich der Fachsprache - hervorragend beherrschen. Bereits die juristische Ausbildung sieht den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses vor (§ 5a Absatz 2 Satz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 19/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht - COM(2018) 23 final
... 10. Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt des Empfehlungsvorschlags innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Die in dem Kommissionsvorschlag adressierte Förderung gemeinsamer Werte, die Etablierung eines inklusiven Bildungsangebots, die Förderung einer europäischen Dimension im Unterricht sowie die Unterstützung für Lehrkräfte und Unterricht obliegen ausschließlich den Ländern. Er weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG von der Bundesregierung maßgeblich zu berücksichtigen ist und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG bei den Ländern liegt.
Drucksache 428/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein guter Start ins Leben durch Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht - COM(2017) 248 final
... 13. Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Die in der Mitteilung in Aussicht gestellte Behandlung der Themen wie die Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen, die Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten, und die Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden, obliegt ausschließlich den Ländern. Er weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG von der Bundesregierung maßgeblich zu berücksichtigen ist und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG bei den Ländern liegt.
Drucksache 649/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern - COM(2017) 492 final
... 19. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die Kommission den Mitgliedstaaten vor Eintritt in die Verhandlung neuer Freihandelsabkommen, beginnend mit Neuseeland und Australien, Folgenabschätzungen aus dem Zollabbau für den Handel wichtiger Agrar- und Ernährungsgüter vorlegt und diese Ergebnisse veröffentlicht. Um eine transparente, mit dem Ziel der breiten politischen und öffentlichen Zustimmung angelegte Verhandlungsführung zu erreichen, ist sicherzustellen, dass dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Land- und Ernährungswirtschaft dargestellt werden.
Drucksache 649/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern - COM(2017) 492 final
... 31. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die Kommission den Mitgliedstaaten vor Eintritt in die Verhandlung neuer Freihandelsabkommen, beginnend mit Neuseeland und Australien, Folgenabschätzungen aus dem Zollabbau für den Handel wichtiger Agrar- und Ernährungsgüter vorlegt und diese Ergebnisse veröffentlicht. Um eine transparente, mit dem Ziel der breiten politischen und öffentlichen Zustimmung angelegte Verhandlungsführung zu erreichen, ist sicherzustellen, dass dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Land- und Ernährungswirtschaft dargestellt werden.
Drucksache 428/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 13. Er stellt fest, dass der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Die in der Mitteilung in Aussicht gestellte Behandlung der Themen wie die Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen, die Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten, und die Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden, obliegt ausschließlich den Ländern. Er weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG von der Bundesregierung maßgeblich zu berücksichtigen ist und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG bei den Ländern liegt.
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... "(2) Der gemeinsame Vertreter überträgt in Angelegenheiten, die die Wahrnehmung einer Aufgabe betreffen, für welche die Länder allein das Recht der Gesetzgebung haben, für welche die sachliche Zuständigkeit bei den Aufsichtsbehörden der Länder liegt oder welche die Einrichtung von Landesbehörden betreffen, dem Stellvertreter auf dessen Verlangen die Verhandlungsführung und das Stimmrecht im Europäischen Datenschutzausschuss."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG
10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG
13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG
15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG
16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG
18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG
19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG
20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG
21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG
25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG
26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG
29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG
30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG
31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG
36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG
38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG
39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG
40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG
44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG
45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG
§ 35 Recht auf Löschung
48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG
49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG
50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG
51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG
52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG
53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG
54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG
55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG
56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10
57. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 288/2/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13 /EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten - COM(2016) 287 final
... 22. Diese Stellungnahme ist von der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 5 Satz 2 GG und § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, weil bei dem Vorhaben der Revision der AVMD-Richtlinie im Schwerpunkt die Befugnisse der Länder zur Gesetzgebung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Rundfunkrechts in und für Deutschland betroffen sind. Insoweit besitzt der Bund nach ständiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung kein Recht zur Gesetzgebung. Vielmehr besteht insoweit die Rechtsetzungskompetenz der Länder gemäß Artikel 30 und 70 GG. Der Bundesrat fordert zudem, dass die Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 6 GG und § 6 Absatz 2 EUZBLG bei den Beratungen der Ratsarbeitsgruppen und des Ministerrates die Verhandlungsführung auf die Länder überträgt.
Drucksache 341/16
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren"
... verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet den Gerichten, den wahren Sachverhalt bestmöglich aufzuklären. Das Gericht muss sich über die Identität von Verfahrensbeteiligten Gewissheit verschaffen und alle - auch aussagepsychologischen - Erkenntnisquellen einschließlich Mimik ausschöpfen, um materielle Gerechtigkeit zu schaffen und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Eine offene, auch nonverbale Kommunikation zählt darüber hinaus zu den unverzichtbaren Elementen einer effektiven Verhandlungsführung. Ein ganz oder teilweise verdecktes Gesicht steht einer solchen entgegen und darf daher in aller Regel vor Gericht nicht hingenommen werden.
Drucksache 788/2/16
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung
... Das in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet den Gerichten, den wahren Sachverhalt bestmöglich aufzuklären. Das Gericht muss sich grundsätzlich über die Identität von Verfahrensbeteiligten Gewissheit verschaffen und alle - auch aussagepsychologischen - Erkenntnisquellen einschließlich Mimik ausschöpfen, um materielle Gerechtigkeit zu schaffen und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Eine offene, auch nonverbale Kommunikation zählt darüber hinaus zu den tragenden Elementen einer effektiven Verhandlungsführung. Ein ganz oder teilweise verdecktes Gesicht steht einer solchen entgegen und darf daher in aller Regel vor Gericht nicht hingenommen werden.
Drucksache 341/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates "Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren" - Antrag des Freistaates Bayern -
... es verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet den Gerichten, den wahren Sachverhalt bestmöglich aufzuklären. Das Gericht muss sich grundsätzlich über die Identität von Verfahrensbeteiligten Gewissheit verschaffen und alle - auch aussagepsychologischen - Erkenntnisquellen einschließlich Mimik ausschöpfen, um materielle Gerechtigkeit zu schaffen und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Eine offene, auch nonverbale Kommunikation zählt darüber hinaus zu den tragenden Elementen einer effektiven Verhandlungsführung. Ein ganz oder teilweise verdecktes Gesicht steht einer solchen entgegen und darf daher in aller Regel vor Gericht nicht hingenommen werden.
Drucksache 500/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik - COM(2015) 497 final
... 34. Er hält es weiterhin für erforderlich, größtmögliche Transparenz in den Verhandlungen herzustellen. Der Bundesrat befürwortet die von der Kommission beabsichtigte engere Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und ihren nationalen Parlamenten sowie der Zivilgesellschaft als einen wichtigen Schritt. Er begrüßt die Zusagen der Kommission, eine offenere Verhandlungsführung zur Regel für alle Verhandlungen werden zu lassen, das heißt
Drucksache 93/14
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) *
... Die Einführung von Englisch als Gerichtssprache setzt eine hohe Fremdsprachenkompetenz der Mitglieder der Kammern für internationale Handelssachen voraus. Eine flüssige und ohne Missverständnisse erfolgende Verhandlungsführung und die anschließende Absetzung gerichtlicher Entscheidungen erfordern nicht nur ein hohes Niveau der allgemeinen Fremdsprachenkenntnisse, sondern auch des juristischen Fachvokabulars. Keinesfalls dürfen die Verhandlungsführung und die Qualität der Rechtsprechung unter Defiziten der Fremdsprachenkompetenz des gerichtlichen Personals leiden. Es gibt in Deutschland indes zahlreiche Richterinnen und Richter, die die englische Sprache - einschließlich der Fachsprache - hervorragend beherrschen. Bereits die juristische Ausbildung sieht den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses vor (§ 5a Absatz 2 Satz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S....) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 342/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
... § 10 Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
§ 1 Mitwirkung des Bundesrates
§ 2 Grundsätze der Unterrichtung
§ 3 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten
§ 4 Vorhaben der Europäischen Union
§ 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
§ 6 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten
§ 7 Vorbereitende Beratungen
§ 8 Stellungnahme des Bundesrates
§ 9 Berücksichtigung der Bundesratsstellungnahme
§ 10 Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung
§ 11 Verfahren vor den Europäischen Gerichten
§ 12 Vertragsrevision, Beitritts- und Assoziierungsverhandlungen der Europäischen Union
§ 13 Ausschuss der Regionen
§ 14 Ständige Verbindungen der Länder zu Einrichtungen der Europäischen Union
§ 15 Wahrung der kommunalen Belange
§ 16 Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 2) Berichtsbogen Thema:
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Drucksache 71/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Der neue Absatz 3 enthält eine der Kernforderungen von Länderseite im Rahmen des Bundesratsverfahrens bzgl. der Ratifizierung des sog. Fiskalvertrags. Diese hat Eingang gefunden in die Bund-/Länder-Einigung zum Fiskalpakt (vgl. BR-Drs. 400/12(B) vom 29. Juni 2012). Im Hinblick auf die Verantwortung des Bundes für seine Verhandlungsführung im Rahmen des Fiskalvertrags vor dem Hintergrund der soeben im
1. Zum Gesetz allgemein
2. Zum Gesetz allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 bis 4 § 1, § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 SZAG
§ 1 Gegenstand
Zu a:
Zu § 1
Zu § 1
Zu b:
Drucksache 71/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Der neue Absatz 3 enthält eine der Kernforderungen von Länderseite im Rahmen des Bundesratsverfahrens bzgl. der Ratifizierung des sog. Fiskalvertrags. Diese hat Eingang gefunden in die Bund-/Länder-Einigung zum Fiskalpakt (vgl. BR-Drs. 400/12(B) vom 29. Juni 2012). Im Hinblick auf die Verantwortung des Bundes für seine Verhandlungsführung im Rahmen des Fiskalvertrags vor dem Hintergrund der soeben im
1. Zum Gesetz allgemein
2. Zum Gesetz allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 bis 4 § 1, § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 SZAG
§ 1 Gegenstand
Zu a:
Zu § 1
Zu § 1
Zu b:
Drucksache 464/13
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der EU und den USA über ein transatlantisches Handels- und Investitionsabkommen (TTIP)
... 8. Der Bundesrat fordert angesichts der Tragweite und Bedeutung des zu verhandelnden Abkommens die Bundesregierung auf, sich mit Nachdruck bei der EU-Kommission und beim EU-Ministerrat für die Veröffentlichung der Verhandlungsmandate sowie für eine transparente Verhandlungsführung einzusetzen, die die Möglichkeit zur Stellungnahme für nationale Parlamentskammern und Akteure der Zivilgesellschaft vorsehen, sich auch mit Blick auf den Verhandlungsfortschritt, in den einzelnen Bereichen zu äußern
Drucksache 464/1/13
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der EU und den USA über ein transatlantisches Handels- und Investitionsabkommen (TTIP) - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen -
... 9. Der Bundesrat fordert angesichts der Tragweite und Bedeutung des zu verhandelnden Abkommens die Bundesregierung auf, sich für die Veröffentlichung der Verhandlungsmandate sowie eine transparente Verhandlungsführung einzusetzen.
Drucksache 342/13
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
... § 10 Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Mitwirkung des Bundesrates
§ 2 Grundsätze der Unterrichtung
§ 3 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten
§ 4 Vorhaben der Europäischen Union
§ 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
§ 6 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten
§ 7 Vorbereitende Beratungen
§ 8 Stellungnahme des Bundesrates
§ 9 Berücksichtigung der Bundesratsstellungnahme
§ 10 Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung
§ 11 Verfahren vor den Europäischen Gerichten
§ 12 Vertragsrevision, Beitritts- und Assoziierungsverhandlungen der EU
§ 13 Ausschuss der Regionen
§ 14 Ständige Verbindungen der Länder zu Einrichtungen der EU
§ 15 Wahrung der kommunalen Belange
§ 16 Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 2) Berichtsbogen
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Drucksache 464/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der EU und den USA über ein transatlantisches Handels- und Investitionsabkommen (TTIP)
... 9. Der Bundesrat fordert angesichts der Tragweite und Bedeutung des zu verhandelnden Abkommens die Bundesregierung auf, sich für die Veröffentlichung der Verhandlungsmandate sowie eine transparente Verhandlungsführung einzusetzen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der EU und den USA über ein transatlantisches Handels- und Investitionsabkommen (TTIP)
Drucksache 571/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Der neue Absatz 3 enthält eine der Kernforderungen von Länderseite im Rahmen des Bundesratsverfahrens bzgl. der Ratifizierung des sog. Fiskalvertrags. Diese hat Eingang gefunden in die Bund-/Länder-Einigung zum Fiskalpakt (vgl. BR-Drs. 400/1/12 vom 29. Juni 2012). Im Hinblick auf die Verantwortung des Bundes für seine Verhandlungsführung im Rahmen des Fiskalvertrags vor dem Hintergrund der soeben im
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
4. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 KitaFinHG
5. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, § 9 Absatz 1 und Absatz 2 bis 4 KitaFinHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Drucksache 1/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwurf des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission (2012) über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") - Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa KOM (2011) 902 endg.
... 9. Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Er bittet die Bundesregierung daher, die Stellungnahme gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen.
Drucksache 571/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Der neue Absatz 3 enthält eine der Kernforderungen von Länderseite im Rahmen des Bundesratsverfahrens bzgl. der Ratifizierung des sog. Fiskalvertrags. Diese hat Eingang gefunden in die Bund-/Länder-Einigung zum Fiskalpakt (vgl. BR-Drs. 400/1/12 vom 29. Juni 2012). Im Hinblick auf die Verantwortung des Bundes für seine Verhandlungsführung im Rahmen des Fiskalvertrags vor dem Hintergrund der soeben im
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 51 Absatz 2 HGrG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 1 SZAG
§ 1 Gegenstand
Zu § 1
Zu § 1
6. Zu Artikel 4 § 1 Satz 5 FAG
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
10. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 KitaFinHG
11. Zu Artikel 5 Nummer 2 §§ 7 und 8 Absatz 2 KitaFinHG
§ 7 Anpassung der Verfügungsrahmen
12. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 9 Absatz 1 bis 3 KitaFinHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2 Hilfsempfehlung:
13. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, § 9 Absatz 1 und Absatz 2 bis 4 KitaFinHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5 Absatz 3 KitaFinHG
15. Zu Artikel 5 und 6 allgemein Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Drucksache 698/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Der neue Absatz 3 enthält eine der Kernforderungen von Länderseite im Rahmen des Bundesratsverfahrens bzgl. der Ratifizierung des sog. Fiskalvertrags. Diese hat Eingang gefunden in die Bund-/Länder-Einigung zum Fiskalpakt (vgl. BR-Drs. 400/1/12 vom 29. Juni 2012). Im Hinblick auf die Verantwortung des Bundes für seine Verhandlungsführung im Rahmen des Fiskalvertrags vor dem Hintergrund der soeben im
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
2. Zum Gesetz allgemein
3. Zum Gesetz allgemein
Drucksache 468/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... ) und die breitgefächerte Prozessleitungsfunktion des Richters im deutschen Scheidungsverfahren ermöglichen ihm eine in Bezug auf Rechtswahlvereinbarungen der Parteien flexible Verhandlungsführung, die der Appellfunktion des Erwägungsgrundes genügt. Einer besonderen Durchführungsnorm der angeordneten Protokollierung der späten Rechtswahl (Artikel 5 Absatz 3 Satz 2) bedarf es ebenfalls nicht. Für Ehesachen, zu denen auch Scheidungssachen zählen, finden nach § 113 Absatz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 17 Besondere Scheidungsfolgen; Entscheidung durch Gericht.
Dritter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung EU Nr. 1259/2010
Artikel 46d Rechtswahl
Drittes Kapitel Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
§ ...
Artikel 2 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Artikel 4 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1966: Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen
Drucksache 1/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwurf des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission (2012) über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") - Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa KOM (2011) 902 endg.
... 9. Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Er bittet die Bundesregierung daher, die Stellungnahme gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen.
Drucksache 60/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
... Eine grundlegende Bedeutung für die Rolle der Mediatorinnen und Mediatoren und ihre Aufgaben im Mediationsverfahren kommt ihrer Neutralität zu. Diese ist eine wesentliche Quelle ihrer Autorität im gesamten Verfahren (vgl. nur: Kracht, Handbuch der Mediation, 2. Auflage, § 12 Rn. 10 ff.). Die Neutralität, die vor allem eine verfahrensbezogene Bedeutung hat, verpflichtet insbesondere zu einer unparteilichen Verhandlungsführung und zur Gleichbehandlung der Parteien. Dies bedeutet zum Beispiel, dass alle Informationen an alle Parteien gleichermaßen weitergegeben werden und alle Parteien am Fachwissen der Mediatorinnen und Mediatoren in gleicher Weise teilhaben können müssen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Mediationsgesetz (MediationsG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators
§ 6 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
§ 7 Übergangsbestimmung
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 15 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen angeboten wird. Die gerichtsinterne Mediation kann einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
§ 796d Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Artikel 5 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 9 Änderung der Kostenordnung
Artikel 10 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 11 Änderung des Markengesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Begriff
2. Entwicklung der Mediation
3. Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
4. Vorarbeiten für das Gesetz
II. Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
3. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Rechtsvereinfachung; Bürokratiekosten
VI. Alternativen
VII. Befristung
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1402: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BMJ)
Drucksache 460/3/11
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung
... Dies kommt auch dem richterlichen Nachwuchs zu Gute, der sich den Umgang mit dem Beweisantragsrecht wie auch eine ordnungsgemäße Verhandlungsführung nur in Zusammenarbeit mit den Kollegen erschließen kann.
Zu Artikel 3 Nummer 2
§ 33b Besetzung der Jugendkammer '
Drucksache 43/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote KOM (2011) 19 endg.
... 17. Gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG ist die Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder zu übertragen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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