Drucksache 290/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen COM(2013) 213 final
... Die Deckungssumme wird auf dem privaten Versicherungsmarkt durch Prämien finanziert und durch Aktienkapital ergänzt, um die Deckung bei Abweichungen von der erwarteten Schadenshöhe sicherzustellen. Die Versicherungsprämien berechnen sich nach dem erwarteten Schaden des Versicherten, wobei eine Unsicherheitsmarge für die jeweilige Versicherungssparte, Kapitalkosten, ein Unkostenzuschlag, z.B. für Verwaltungskosten und andere mit dem Versicherungsabschluss verbundene Kosten, sowie ein Gewinn hinzugerechnet werden. Die Prämien werden auf den Finanzmärkten investiert, wobei die Investitionsrisiken nicht mit dem Versicherungsrisikos korrelieren dürfen bzw. das Risiko des Versicherungspools rückversichert werden muss. Dadurch wird das Risiko eines wirtschaftlichen Schadens auf die Gesellschaft und Regionen gestreut.
Drucksache 389/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) - COM(2012) 360 final; Ratsdok. 12407/12
... 7. Die Definition der Rückversicherungsvermittlung in Artikel 2 Absatz 6 sollte nach Ansicht des Bundesrates um die Vermittlung von Erstversicherungsverträgen durch Rückversicherungsunternehmen ergänzt werden. Dadurch würde klargestellt, dass das vermittelnde Geschäft von Rückversicherungsunternehmen auch in Bezug auf Erstversicherungen den aufsichtsrechtlichen Anforderungen genügt und nicht den für die Vermittlungstätigkeit erforderlichen Verpflichtungen wie Eintragung und Berufshaftpflicht unterliegt. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag die bisherige Systematik umgestellt wird. Waren bisher in der IMD 1 die vertrieblichen Aktivitäten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht von der Richtlinie erfasst, soll nunmehr der Begriff der Versicherungsvermittlung auch diese Tätigkeiten umfassen (vgl. Ziffer 3.5 der Begründung zu Artikel 1). Da gleichzeitig strikt zwischen der Erstversicherungsvermittlung einerseits und Rückversicherungsvermittlung andererseits differenziert wird, besteht die Gefahr, dass die "Überkreuzvermittlung" durch Rückversicherungsunternehmen als nicht mehr zulässig erachtet wird. Damit könnte eine geschäftliche Aktivität in Frage gestellt werden, die seit langer Zeit branchenüblich von der Zulassung der Rückversicherungsunternehmen nach der Rückversicherungsrichtlinie 2005/68/EG umfasst ist und in § 7 Absatz 3 des deutschen
Drucksache 389/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) - COM(2012) 360 final; Ratsdok. 12407/12
... 7. Die Definition der Rückversicherungsvermittlung in Artikel 2 Absatz 6 sollte nach Ansicht des Bundesrates um die Vermittlung von Erstversicherungsverträgen durch Rückversicherungsunternehmen ergänzt werden. Dadurch würde klargestellt, dass das vermittelnde Geschäft von Rückversicherungsunternehmen auch in Bezug auf Erstversicherungen den aufsichtsrechtlichen Anforderungen genügt und nicht den für die Vermittlungstätigkeit erforderlichen Verpflichtungen wie Eintragung und Berufshaftpflicht unterliegt. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag die bisherige Systematik umgestellt wird. Waren bisher in der IMD 1 die vertrieblichen Aktivitäten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht von der Richtlinie erfasst, soll nunmehr der Begriff der Versicherungsvermittlung auch diese Tätigkeiten umfassen (vgl. Ziffer 3.5 der Begründung zu Artikel 1). Da gleichzeitig strikt zwischen der Erstversicherungsvermittlung einerseits und Rückversicherungsvermittlung andererseits differenziert wird, besteht die Gefahr, dass die "Überkreuzvermittlung" durch Rückversicherungsunternehmen als nicht mehr zulässig erachtet wird. Damit könnte eine geschäftliche Aktivität in Frage gestellt werden, die seit langer Zeit branchenüblich von der Zulassung der Rückversicherungsunternehmen nach der Rückversicherungsrichtlinie 2005/68/EG umfasst ist und in § 7 Absatz 3 des deutschen
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