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12 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Versteigerungsankündigung"


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Drucksache 663/1/07

... Diese Form der Verwertung erfordert einen erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand bei häufig geringem Ertrag. Nicht jede Versteigerung verläuft erfolgreich. Gerade bei geringwertigen Gebrauchsgütern des allgemeinen Lebensbedarfs und der Unterhaltungselektronik finden sich oftmals nicht genügend Abnehmer. Andererseits gibt es bei der Versteigerung vor Ort selbst bei hochwertigen Stücken nicht immer einen entsprechenden Absatzmarkt. Die mangelnde Resonanz der Versteigerungen ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Termine häufig nur in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht werden und deshalb nur ein begrenzter Interessentenkreis angesprochen wird. Zum anderen stellt sich für jeden Interessenten die Frage, ob sich der mit einer Teilnahme an der Versteigerung verbundene Aufwand lohnt, wenn er über die zur Versteigerung anstehenden Fundstücke nur wenige Informationen vorab erhält, da diese in der Regel in der Versteigerungsankündigung ohne nähere Angaben zum Beispiel über Hersteller, Ausstattung und Zustand nur grob umschrieben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 192 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO Nr. 1b - neu - § 196 - neu - ZPO

1b. Nach § 195 wird folgender § 196 eingefügt:

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 833a Abs. 1 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a und b § 835 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ZPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 850i Abs. 1 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 5 Satz 2a - neu - ZPO

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 6 ZPO

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 6 ZPO *

10. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d § 850l Abs. 4 Satz 1 ZPO

11. Zu Artikel 6a - neu - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 663/07 (Beschluss)

... Diese Form der Verwertung erfordert einen erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand bei häufig geringem Ertrag. Nicht jede Versteigerung verläuft erfolgreich. Gerade bei geringwertigen Gebrauchsgütern des allgemeinen Lebensbedarfs und der Unterhaltungselektronik finden sich oftmals nicht genügend Abnehmer. Andererseits gibt es bei der Versteigerung vor Ort selbst bei hochwertigen Stücken nicht immer einen entsprechenden Absatzmarkt. Die mangelnde Resonanz der Versteigerungen ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Termine häufig nur in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht werden und deshalb nur ein begrenzter Interessentenkreis angesprochen wird. Zum anderen stellt sich für jeden Interessenten die Frage, ob sich der mit einer Teilnahme an der Versteigerung verbundene Aufwand lohnt, wenn er über die zur Versteigerung anstehenden Fundstücke nur wenige Informationen vorab erhält, da diese in der Regel in der Versteigerungsankündigung ohne nähere Angaben zum Beispiel über Hersteller, Ausstattung und Zustand nur grob umschrieben werden.

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Drucksache 663/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 192 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO Nr. 1b - neu - § 196 - neu - ZPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 833a Abs. 1 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 850i Abs. 1 ZPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 5 Satz 2a - neu - ZPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 6 ZPO

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 6 ZPO

9. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d § 850l Abs. 4 Satz 1 ZPO

10. Zu Artikel 6a - neu - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


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