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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Versteigerungsunternehmens"


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Drucksache 155/1/06

... ) liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfGE 32, 54 <56 f.>; 97, 228 <266>) kein Eingriff in das Grundrecht des Artikels 13 Abs. 1 GG vor. Demgegenüber implizieren die Nachschaubefugnisse des § 29 Abs. 2 Satz 2 GewO (außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie in Bezug auf Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen) einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Deshalb wird in § 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GewO der Artikel 13 GG als insoweit eingeschränkt zitiert. Der Gesetzentwurf erweitert diese Eingriffsbefugnisse auf die Betreiber eines Kunst- oder Antikenhandels und eines Versteigerungsunternehmens, ohne darauf hinzuweisen, dass Artikel 13 GG in Bezug auf den genannten Personenkreis eingeschränkt wird. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/ 04 -, NJW 2005, 2603) ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift enthält. Zwar verändert der Gesetzentwurf nicht die Eingriffsvoraussetzungen bei denjenigen, die bisher von den Zutrittsrechten betroffen sind. Er unterwirft jedoch weitere Personen diesen Überwachungsbefugnissen und ermöglicht damit, dass die Regelung bei einem bestimmten Personenkreis zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt. Deshalb sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob und in welcher Weise dem Zitiergebot Rechnung zu tragen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/1/06




1. Zu Artikel 1 § 2 KultGüRückG

2. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 KultGüRückG

3. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1 Nr. 2 KultGüRückG

4. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b § 18 Abs. 2 Satz 3 - neu - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 19 Abs. 2 Satz 1 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

6. Zu Artikel 3 § 29 Abs. 1 Nr. 5 GewO


 
 
 


Drucksache 155/06 (Beschluss)

... ) liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 32, 54 <56 f.>; 97, 228 <266>) kein Eingriff in das Grundrecht des Artikels 13 Abs. 1 GG vor. Demgegenüber implizieren die Nachschaubefugnisse des § 29 Abs. 2 Satz 2 GewO (außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie in Bezug auf Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen) einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Deshalb wird in § 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GewO der Artikel 13 GG als insoweit eingeschränkt zitiert. Der Gesetzentwurf erweitert diese Eingriffsbefugnisse auf die Betreiber eines Kunst- oder Antikenhandels und eines Versteigerungsunternehmens, ohne darauf hinzuweisen, dass Artikel 13 GG in Bezug auf den genannten Personenkreis eingeschränkt wird. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/ 04 -, NJW 2005, 2603) ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift enthält. Zwar verändert der Gesetzentwurf nicht die Eingriffsvoraussetzungen bei denjenigen, die bisher von den Zutrittsrechten betroffen sind. Er unterwirft jedoch weitere Personen diesen Überwachungsbefugnissen und ermöglicht damit, dass die Regelung bei einem bestimmten Personenkreis zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt. Deshalb sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob und in welcher Weise dem Zitiergebot Rechnung zu tragen ist.

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Drucksache 155/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 KultGüRückG

2. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 KultGüRückG

3. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1 Nr. 2 KultGüRückG

4. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b § 18 Abs. 2 Satz 3 - neu - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 19 Abs. 2 Satz 1 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

6. Zu Artikel 3 § 29 Abs. 1 Nr. 5 GewO


 
 
 


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