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89 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Vollstationär"


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Drucksache 86/1/20

... XI nicht auch in die Refinanzierungsregelungen des § 37c Absatz 3 SGB V aufgenommen worden sind. In der Begründung zu dieser Vorschrift weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43



Drucksache 246/20

... "§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung".



Drucksache 348/20

... \-19-Krankenhausentlastungsgesetz geschaffenen und durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepassten Verordnungsermächtigung Gebrauch. Entsprechend der Ermächtigung, wonach die Höhe der Pauschale für Gruppen von Krankenhäusern nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe unterschiedlich ausgestaltet werden kann, wird für die den Ausgleichszahlungen zugrundeliegende tagesbezogene Pauschale zwischen somatischen sowie psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern unterschieden. Ausgehend von der jeweiligen jahresdurchschnittlichen Schwere der vollstationären Patientenfälle (Casemixindex - CMI) und deren jahresdurchschnittlicher Verweildauer im Jahr 2019 wird für Krankenhäuser je nach ihrer Eingruppierung eine Pauschale in Höhe von 360 Euro, 460 Euro, 560 Euro, 660 Euro oder 760 Euro für die Berechnung der Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt. Für eine Zuordnung eines Krankenhauses zu Pauschalen, die höher als 560 Euro liegen, ist es zudem erforderlich, dass das jeweilige Krankenhaus in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres 2020 mindestens einmal intensivmedizinische Behandlungskapazitäten an das DIVI-IntensivRegister gemeldet hat. Insgesamt werden damit somatische Krankenhäuser in fünf Kategorien gruppiert. Eine gesonderte Pauschalenhöhe gilt für besondere Einrichtungen im Sinne des



Drucksache 86/20 (Beschluss)

... XI nicht auch in die Refinanzierungsregelungen des § 37c Absatz 3 SGB V aufgenommen worden sind. In der Begründung zu dieser Vorschrift weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43



Drucksache 421/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah die Heranziehung junger Menschen, die sich in vollstationärer Betreuung durch eine Pflegefamilie oder eine Pflegeeinrichtung befinden, zu einem Kostenbeitrag (§ 94 Absatz 6 SGB VIII) neu zu regeln. Dabei sollen die Jugendlichen von der Abführung an das Jugendamt freigestellt werden.



Drucksache 86/20

... Die Eigenanteile, die die Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen zu leisten haben, werden erheblich reduziert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 86/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund, Länder und Gemeinden

2. Gesetzliche Krankenversicherung

3. Soziale Pflegeversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 37c
Außerklinische Intensivpflege

§ 111b
Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung

§ 132j
Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden

Gesetzliche Krankenversicherung

Soziale Pflegeversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Demografische Aspekte

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bbaa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe bbaa

Zu Doppelbuchstabe bbbb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 370/20

... "Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar."



Drucksache 517/19

... Mit den in Nummer 4 genannten Diagnosen sind alle im Rahmen einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 aufgezeichneten und übermittelten Diagnosen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um eine vollstationäre, stationsäquivalente, teilstationäre, vor- oder nachstationäre oder um eine ambulante Behandlung im Krankenhaus handelt.



Drucksache 25/19

... (3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches." ʻ



Drucksache 359/19 (Beschluss)

... Das Pflegepersonalstärkungsgesetz führt in § 15 Absatz 2a KHEntgG eine Regelung für ein vorübergehendes, pauschales vollstationäres Pflegeentgelt in Höhe von 130 Euro pro Tag und ein pauschales teilstationäres Pflegeentgelt in Höhe von 65 Euro pro Tag ein. Dieses Entgelt ist als vorläufiger Abschlag unabhängig vom konkreten Pflegebedarf zu vergüten, wenn im Jahr 2020 die Bewertungsrelationen für die DRG-Fallpauschalen um die Kosten für das Pflegepersonal in der Patientenversorgung abgesenkt worden sind, die Vertragsparteien des konkreten Krankenhauses vor Ort jedoch noch kein Pflegebudget vereinbart haben.



Drucksache 359/1/19

... Das Pflegepersonalstärkungsgesetz führt in § 15 Absatz 2a KHEntgG eine Regelung für ein vorübergehendes, pauschales vollstationäres Pflegeentgelt in Höhe von 130 Euro pro Tag und ein pauschales teilstationäres Pflegeentgelt in Höhe von 65 Euro pro Tag ein. Dieses Entgelt ist als vorläufiger Abschlag unabhängig vom konkreten Pflegebedarf zu vergüten, wenn im Jahr 2020 die Bewertungsrelationen für die DRG-Fallpauschalen um die Kosten für das Pflegepersonal in der Patientenversorgung abgesenkt worden sind, die Vertragsparteien des konkreten Krankenhauses vor Ort jedoch noch kein Pflegebudget vereinbart haben.



Drucksache 106/19

... Dass die Pflegebedürftigen im Pflegeheim die Kosten für Wohnen und allgemeinen Lebensunterhalt (Investitionskosten im Sinne von Kaltmiete und Vergütung für Unterkunft und Verpflegung) selbst tragen, ist breit akzeptiert. Es stellt auch einen Aspekt der Gleichbehandlung von häuslicher und vollstationärer Pflege dar.



Drucksache 17/19 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass dieses Grundprinzip auch im Achten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt wird. Bislang müssen die jungen Menschen bei vollstationären Leistungen 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einsetzen. Nur bei einem Einkommen, das aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient, kann auf den Kostenbeitrag ganz oder teilweise verzichtet werden.



Drucksache 517/2/19

... (2) Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu 12,5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote). Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der Schlussrechnung. Ab dem Jahr 2021 gilt für eine Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 3 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt:



Drucksache 556/19

... (2) Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu 12,5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote). Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der Schlussrechnung. Ab dem Jahr 2021 gilt für eine Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 3 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt:



Drucksache 206/19

... Vollstationäre Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können ihren Bewohnerinnen und Bewohnern nach § 132g

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/19




Entschließung

Zu Ziffer 1 Patientenbrief :

Zu Ziffer 2 Angebot der gesundheitlichen Versorgungsplanung :

Zu Ziffer 3 Strukturelle Beteiligung von Patientinnen und Patienten in allen Gremien des Gesundheitswesens :

Zu Ziffer 4 Bürgerbeteiligung zur Verbesserung von Patientenorientierung :

Zu Ziffer 5 Patientenentschädigungsfonds für Schäden in Härtefällen :


 
 
 


Drucksache 315/18

... In den Jahren 2005 - 2015 stiegen die pflegebedingten Kosten in der vollstationären Pflege um durchschnittlich 16,5 Prozent, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung um 17,8 Prozent und die Investitionskosten um 6,6 bis 8 Prozent. Trotz der in den vergangenen Jahren erreichten Verbesserungen stand dem in der stationären Pflege keine gleichwertige Erhöhung der



Drucksache 66/1/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Entscheidung zu überprüfen, wonach ärztliche Zwangsbehandlungen ausschließlich und ausnahmslos im Rahmen eines vollstationären Krankenhausaufenthalts und nicht auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung des Betroffenen sichergestellt ist, durchgeführt werden können. Die generelle Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen außerhalb vollstationärer Krankenhausaufenthalte führt vorhersehbar zu weiteren Schutzlücken oder zu vermeidbaren und verfassungsrechtlich bedenklichen Belastungen der Betreuten.



Drucksache 377/17

... Darüber hinaus weist die Bundesregierung auf das laufende Modellvorhaben des Bundesministeriums für Gesundheit zur "Versorgung sterbender Menschen in der vollstationären Langzeitpflege" hin, von dem Handlungsempfehlungen zur Entwicklung einer Hospizkultur, zur Sterbebegleitung und zur medizinisch-pflegerischen Palliativversorgung in Pflegeeinrichtungen zu erwarten sind.



Drucksache 414/17

... "14. aus dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, die über mehr als 100 Betten verfügt, entlassene vollstationär behandelte Patientinnen und Patienten und Sterbefälle, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Postleitzahl und Wohnort, in den Stadtstaaten zusätzlich nach Stadtteil, Zu- und Abgangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt der Entlassung bekannter Hauptdiagnose und nach Fachabteilung mit der längsten Verweildauer,



Drucksache 66/2/17

... Im Regelfall wird die Durchführung einer Zwangsbehandlung im Rahmen eines vollstationären Krankenhausaufenthalts die beste Gewähr dafür bieten, dass die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Es sind jedoch Fallkonstellationen denkbar - wie beispielsweise ein Betreuter, der sich aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz in einem Pflegeheim befindet - bei denen eine fortdauernde oder wiederholte Verbringung in ein Krankenhaus und der dortige stationäre Aufenthalt gegen den natürlichen Willen mit sehr schwerwiegenden Belastungen für den Betroffenen einhergehen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll daher ergebnisoffen geprüft werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei einer medizinisch indizierten längerdauernden Behandlung die Fortsetzung der Zwangsmedikation auch in einer sonstigen Einrichtung wie beispielsweise in einem Pflegeheim erfolgen kann, soweit dort die gebotene medizinische Versorgung einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung genauso sichergestellt werden kann wie im Krankenhaus. Voraussetzung hierfür muss sein, dass die Grundsatzentscheidung über Art und Durchführung der konkreten ärztlichen Zwangsmedikation im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Betroffenen in einem Krankenhaus getroffen wird und die dieser Grundsatzentscheidung entsprechende Weiterbehandlung in der konkreten Einrichtung vom Krankenhaus aus empfohlen und von einem diesbezüglich erfahrenen Facharzt für Psychiatrie fachlich begleitet wird. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Zwangsbehandlung im privaten Wohnumfeld den Betroffenen nicht besonders stark belastet, z.B. wegen des Verlustes des Gefühls der Sicherheit in der vertrauten Umgebung.



Drucksache 66/17

... In Nummer 7 wird bestimmt, dass die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig ist, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Mit diesen Voraussetzungen soll erreicht werden, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen entsprechend dem Ultima-Ratio-Gedanken auf das unvermeidbare Mindestmaß reduziert werden. Sie sind nicht bereits dann erfüllt, wenn der Betreute im Krankenhaus lediglich ambulant behandelt wird. Vielmehr ist der stationäre Aufenthalt insbesondere zeitlich so auszugestalten, dass die gebotene sorgfältige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme durch den verantwortlichen Arzt und den Betreuer im Rahmen dieses Aufenthalts möglich ist. Diese Anforderung dürfte nur bei einem vollstationären Aufenthalt erfüllt sein. Weiterhin ist vorauszusetzen, dass in dem Krankenhaus, in dem der Betreute stationär aufgenommen wurde, die gebotene medizinische Versorgung einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Das Krankenhaus muss auf Grund seiner medizinischen Ausstattung die institutionellen Rahmenbedingungen dafür bieten, dass auch gerade die zwangsweise Durchführung der Behandlung fachgerecht und den konkreten Bedürfnissen des Betreuten entsprechend gewährleistet ist. Ferner muss das Krankenhaus sicherstellen, dass dort auch eine gegebenenfalls medizinisch erforderliche Nachsorge durchgeführt werden kann. Hierzu gehören auch etwaige Maßnahmen zur therapeutischen Aufarbeitung der Zwangsbehandlung. Der Betreute darf nicht unmittelbar nach Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sich selbst überlassen bleiben, wenn ein weiterer therapeutischer Bedarf besteht.



Drucksache 66/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Entscheidung zu überprüfen, wonach ärztliche Zwangsbehandlungen ausschließlich und ausnahmslos im Rahmen eines vollstationären Krankenhausaufenthalts und nicht auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung des Betroffenen sichergestellt ist, durchgeführt werden können. Die generelle Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen außerhalb vollstationärer Krankenhausaufenthalte führt vorhersehbar zu weiteren Schutzlücken oder zu vermeidbaren und verfassungsrechtlich bedenklichen Belastungen der Betreuten.



Drucksache 222/17

... In Erweiterung des Kataloges der bisherigen Einrichtungen (Apotheke, Krankenhaus oder einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen geeigneten Einrichtung) dürfen nach Satz 1 Nummer 3 zukünftig Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch auch in stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Gesundheitsämtern, Alten- oder Pflegeheimen (die Formulierung "Pflegeheime" umfasst teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtungen), Hospizen sowie anderen von der zuständigen Landesbehörde zu diesem Zweck anerkannten Einrichtungen überlassen werden. Dadurch wird die Möglichkeit zu einer wohnort- bzw. aufenthaltsortnahen Erweiterung des Versorgungsangebotes und auch für eine bessere Flächenversorgung geschaffen. Ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b) bis Nummer 4 setzt ihre Bereitschaft voraus, eine entsprechende Vereinbarung einzugehen.



Drucksache 784/1/16

... nicht mehr existieren bzw. weder sozialrechtlich noch in den entsprechenden Landesgesetzen näher definiert sind. Andererseits sind andere wichtige Einrichtungsarten, namentlich vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Tages-und Kurzzeitpflege und stationäre Hospize (vgl. § 1 Absatz 3 bis 5



Drucksache 332/16

... Vom Geltungsbereich erfasst werden weiterhin Alten- und Pflegeheime. Das Altenheim ist eine stationäre Einrichtung, in der Menschen wohnen, betreut und versorgt werden, die aufgrund vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen nicht in einer eigenen Wohnung leben können oder wollen. Die Terminologie ist allerdings uneinheitlich. Begriffe wie Altersheim, Feierabendhaus, Seniorenheim oder Seniorenresidenz werden synonym gebraucht, andererseits wird unter dem Begriff Altenheim teilweise auch ein Pflegeheim verstanden. Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte gepflegt und versorgt werden. Auch bei älteren Personen, also etwa vor Seniorenheimen, dürfte ein den Kindern und Jugendlichen vergleichbares allgemeines Schutzbedürfnis infolge zunehmender körperlicher Alterserscheinungen (z.B. Seh- und Hörschwäche, eingeschränkte bzw. langsamere Mobilität, kognitive Beeinträchtigungen etc.) vorliegen.



Drucksache 459/16

... "Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge."



Drucksache 648/16

... "1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie aus Kurzzeitpflege (KGr. 40 bis 43) "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 648/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung der Rechtsverordnung

II. Wesentlicher Inhalt der Rechtsverordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 667/16

... In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "vollstationären" ein Komma und das Wort "stationsäquivalenten" eingefügt.



Drucksache 784/16 (Beschluss)

... nicht mehr existieren bzw. weder sozialrechtlich noch in den entsprechenden Landesgesetzen näher definiert sind. Andererseits sind andere wichtige Einrichtungsarten, namentlich vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Tages-und Kurzzeitpflege und stationäre Hospize (vgl. § 1 Absatz 3 bis 5



Drucksache 429/16 (Beschluss)

... "(1a) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren auf Verlangen eines Krankenhauses nach Absatz 1 für das Krankenhaus ein Behandlungsbudget, das die Vergütung nach der Bundespflegesatzverordnung und die Vergütung nach § 120 Absatz 2 umfasst, und für die Abrechnung eine einheitliche tagesbezogene Pauschale. Die tagesbezogene Pauschale umfasst die Leistungen als psychiatrische Institutsambulanz sowie die teilstationäre, stationsäquivalente und vollstationäre Behandlung. Für Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist eine gesonderte tagesbezogene Pauschale zu vereinbaren. Für das Verhandlungsverfahren ist § 18



Drucksache 429/1/16

... "(1a) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren auf Verlangen eines Krankenhauses nach Absatz 1 für das Krankenhaus ein Behandlungsbudget, das die Vergütung nach der Bundespflegesatzverordnung und die Vergütung nach § 120 Absatz 2 umfasst, und für die Abrechnung eine einheitliche tagesbezogene Pauschale. Die tagesbezogene Pauschale umfasst die Leistungen als psychiatrische Institutsambulanz sowie die teilstationäre, stationsäquivalente und vollstationäre Behandlung. Für Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist eine gesonderte tagesbezogene Pauschale zu vereinbaren. Für das Verhandlungsverfahren ist § 18



Drucksache 519/1/15

... a) Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 5. November 2015 zu der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland wesentliche Inhalte der Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2015, vgl. BR-Drucksache 195/15(B), unberücksichtigt lässt. Das von der Bundesregierung eingebrachte und nun im Wesentlichen unveränderte Gesetz berücksichtigt bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Palliativversorgung in Deutschland den Bereich der pflegerischen Versorgung nicht in ausreichendem Umfang. Die Länder hatten in ihrer umfassenden Stellungnahme Lösungsvorschläge zu einer bedarfsgerechten Berücksichtigung des palliativen und hospizlichen Leistungsangebotes in vollstationären pflegerischen Einrichtungen und deren Gegenfinanzierung unterbreitet, die nun nicht zum Tragen kommen.



Drucksache 519/15 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 5. November 2015 zu der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland wesentliche Inhalte der Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2015, vgl. BR-Drucksache 195/15(B), unberücksichtigt lässt. Das von der Bundesregierung eingebrachte und nun im Wesentlichen unveränderte Gesetz berücksichtigt bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Palliativversorgung in Deutschland den Bereich der pflegerischen Versorgung nicht in ausreichendem Umfang. Die Länder hatten in ihrer umfassenden Stellungnahme Lösungsvorschläge zu einer bedarfsgerechten Berücksichtigung des palliativen und hospizlichen Leistungsangebotes in vollstationären pflegerischen Einrichtungen und deren Gegenfinanzierung unterbreitet, die nun nicht zum Tragen kommen.



Drucksache 344/15 (Beschluss)

... Die gesetzlichen Änderungen dienen dem Ziel, die bestehenden Unterschiede in der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Wohnangeboten bei einem Wechsel des Wohnangebotes in der Sozialhilfepraxis zu beheben. Ein weiteres Ziel ist, den Schutz der Einrichtungsorte weiter zu stärken unter Beachtung der in den letzten Jahren entstandenen Rechtsprechungspraxis zum einheitlichen Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens und zur weiteren Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes für einen Teil der Leistungsberechtigten.



Drucksache 354/15 (Beschluss)

... Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurde klargestellt, dass das zentrale Abgrenzungsmerkmal hierfür ist, dass in einer ambulant betreuten Wohngruppe kein der vollstationären Pflege entsprechender Versorgungsumfang angeboten oder gewährleistet wird, sondern die Versorgungsstruktur für die Beiträge von Angehörigen oder sonstigen externen Ressourcen offen ist. Ist nicht vorgesehen, dass sich das soziale Umfeld der in der Wohngruppe lebenden Menschen in die Leistungserbringung und in den Alltag einbringen kann - etwa durch die Sicherstellung der Arztbesuche, Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, Entscheidungen über neue Bewohnerinnen und Bewohner, Neuanschaffung von Geräten, Einkauf von Lebensmitteln oder die Verwaltung der Gruppenkasse -, besteht keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation.



Drucksache 344/1/15

... Die gesetzlichen Änderungen dienen dem Ziel, die bestehenden Unterschiede in der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Wohnangeboten bei einem Wechsel des Wohnangebotes in der Sozialhilfepraxis zu beheben. Ein weiteres Ziel ist, den Schutz der Einrichtungsorte weiter zu stärken unter Beachtung der in den letzten Jahren entstandenen Rechtsprechungspraxis zum einheitlichen Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens und zur weiteren Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes für einen Teil der Leistungsberechtigten.



Drucksache 518/15

... "(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017 ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der Personalkosten des Krankenhauses für das Pflegepersonal an den Personalkosten für das Pflegepersonal aller allgemeinen Krankenhäuser errechnet wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird. Grundlage für die Personalkosten für das Pflegepersonal aller allgemeinen Krankenhäuser sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen entsprechenden Kosten für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist; Grundlage für die Personalkosten für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses sind die Kosten, die für dasselbe Jahr vom Krankenhaus an das Statistische Landesamt übermittelt wurden und die Eingang in die Statistik gefunden haben. Der nach Satz 2 zu berechnende Pflegezuschlag ist im Falle von § 10 Absatz 5 Satz 6 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Fallschwere des Krankenhauses zu erhöhen.



Drucksache 195/15 (Beschluss)

... Allerdings ist dieses Angebot auf Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Pflegeeinrichtungen begrenzt. Entsprechend bleibt ein großer Teil der erbrachten medizinischpflegerischen Versorgung unberücksichtigt. Rund zwei Drittel der Pflege findet zu Hause statt. Die meisten Menschen möchten so lange wie möglich im vertrauten Umfeld bleiben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum das vorgesehene Beratungsangebot auf Versicherte in stationären Einrichtungen beschränkt werden soll. Das durch die Krankenkassen finanzierte Angebot einer detaillierten Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen zu begrenzen, läuft dem Prinzip des Vorrangs ambulanter vor stationärer Versorgung (§ 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 195/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Doppelbuchstabe dd § 39a Absatz 1 Satz 5, Satz 6 und Satz 8 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 39a Absatz 1 Satz 6 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 4 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 9 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 9 SGB V

6. Zur Durchführung einer Evaluation der vorgesehenen Regelungen

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g Absatz 6 - neu - SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g SGB V

12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 28 SGB XI und Nummer 2 § 75 SGB XI

13. Zu Artikel 4 § 17b Absatz 1 Satz 15 KHG

'Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 223/1/14

... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Dynamisierung der Leistungen um vier Prozent hat in den Pflegestufen I und II zur Folge, dass die vollstationären Leistungen in absoluten Beträgen stärker steigen als die ambulanten. Besonders ausgeprägt ist die Fehlentwicklung in Pflegestufe I. Hier würde die vollstationäre Leistung mehr als doppelt so stark steigen als die ambulante Leistung.



Drucksache 466/14

... 4. keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.



Drucksache 612/14 (Beschluss)

... Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 23. April 2009 - L 8 SO 1/ 07 - eine Einbeziehung vollstationärer Behinderteneinrichtungen/ -heime vom Anwendungsbereich des § 37 Absatz 2



Drucksache 612/14

... Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 23.4.2009 (L 8 SO 1/07) eine Einbeziehung vollstationärer Behinderteneinrichtungen/ -heime vom Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2



Drucksache 223/14 (Beschluss)

... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Dynamisierung der Leistungen um vier Prozent hat in den Pflegestufen I und II zur Folge, dass die vollstationären Leistungen in absoluten Beträgen stärker steigen als die ambulanten. Besonders ausgeprägt ist die Fehlentwicklung in Pflegestufe I. Hier würde die vollstationäre Leistung mehr als doppelt so stark steigen als die ambulante Leistung.



Drucksache 119/13

... Wie nach bisheriger Rechtslage soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung berücksichtigt werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergeldes ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte dazu, dass es zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile kam. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen zahlen. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, musste das Kindergeld und die Differenz zum Kostenbeitrag leisten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten.



Drucksache 93/13

... 1. Die Regelungen zur Kostenbeitragserhebung für vollstationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe werden an die aktuellen wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen angepasst. Dabei wird neben einer gerechteren Verteilung finanzieller Belastungen und einer stärkeren Berücksichtigung bestehender Verpflichtungen nach dem Unterhaltsrecht auf Seiten der kostenbeitragspflichtigen Eltern durch eine Entlastung niedriger Einkommensgruppen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt gewährleistet. Dies führt im Zusammenwirken mit einer parallel vorzunehmenden Anpassung der Kostenbeitragsverordnung zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gleichzeitiger Sicherung der Einnahmen.



Drucksache 74/13

... "Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden."



Drucksache 170/12

... (1) Zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Dabei sind insbesondere solche Konzepte einzubeziehen, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund, Länder und Gemeinden

2. Soziale Pflegeversicherung

3. Gesetzliche Krankenversicherung

4. Arbeitslosenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 7b
Beratungsgutscheine

§ 18a
Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten

§ 18b
Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Sechster Abschnitt

§ 45e
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45f
Weiterentwicklung neuer Wohnformen

§ 53b
Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 97d
Begutachtung durch unabhängige Gutachter

§ 118
Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

§ 123
Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

§ 124
Übergangsregelung: häusliche Betreuung

§ 125
Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen des Gesetzes

1. Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen

2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme

3. Stärkung des GrundsatzesRehabilitation vor Pflege

4. Gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld und Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege

5. Verbesserung der rentenrechtlichen Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen

6. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen

7. Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in Pflegeheimen

8. Verbesserung der Beteiligung von Betroffenen und Versicherten

9. Förderung der Selbsthilfe und des ehrenamtlichen Engagements

10. Stärkere Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung von Antragstellern auf Leistungen der Pflegeversicherung

11. Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung

12. Zukunftssichere Finanzierung

13. Weitere Maßnahmen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Gemeinden

3. Soziale Pflegeversicherung

4. Gesetzliche Krankenversicherung

5. Arbeitslosenversicherung

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft

Weiterer Erfüllungsaufwand von Verwaltung und Wirtschaft

A. Änderung bestehender Vorgaben

B. Einführung neuer Vorgaben

C. Abschaffung bestehender Vorgaben

VIII. Nachhaltigkeit

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe d

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe g

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu § 18a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu § 45e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45f

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Absatz 3

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu § 123

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 124

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 125

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1979: Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)


 
 
 


Drucksache 488/1/12

... . In vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen werden sie weiter von Versicherungsleistungen des



Drucksache 488/12

... "Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/12




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 7b
Beratungsgutscheine

§ 18a
Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten

§ 18b
Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Sechster Abschnitt

§ 45e
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45f
Weiterentwicklung neuer Wohnformen

§ 53b
Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 97d
Begutachtung durch unabhängige Gutachter

§ 118
Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

§ 123
Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

§ 124
Übergangsregelung: Häusliche Betreuung

§ 125
Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste

Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

§ 126
Zulageberechtigte

§ 127
Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen

§ 128
Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens

§ 129
Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen

§ 130
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 24c
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 24d
Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

§ 24e
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

§ 24f
Entbindung

§ 24g
Häusliche Pflege

§ 24h
Haushaltshilfe

§ 24i
Mutterschaftsgeld

Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 6
Änderung des Mutterschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 14
Mutterschaftsgeld

Artikel 10
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 11
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 13
Änderung des LSV-Neuordnungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 15
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 684/12

... Zusätzliche Kosten der Unterkunft sind hingegen als zwangsläufig anzusehen, wenn die Heimunterbringung nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend erfolgt. Dies ist der Fall, wenn eine vollstationäre Unterbringung für nicht mehr als sechs Monate zur Kurzzeitpflege erfolgt oder an eine stationäre Behandlung anschließt und eine häusliche oder teilstationäre Versorgung nicht möglich ist. In diesen Fällen sind auch die Kosten der Unterkunft steuerlich zu berücksichtigen.



Drucksache 170/12 (Beschluss)

... Da in Bezug auf die Leistungsform keine wirksame Steuerung möglich ist, sondern faktisch ein Wahlrecht der Betroffenen und ihrer Angehörigen besteht, führen die Unterschiede in der Leistungshöhe der Pflegestufe I zu einer erhöhten relativen Attraktivität der vollstationären Pflege. Dies widerspricht dem Grundsatz "ambulant vor stationär".



Drucksache 785/11

... "(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2."



Drucksache 31/09

... es nicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je vollstationärem Fall abzuziehen.



Drucksache 573/09

... (3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.



Drucksache 295/08

... "(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen."



Drucksache 730/08

... "(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen."



Drucksache 210/08

... "(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 210/08




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 7a
Pflegeberatung

§ 10
Pflegebericht der Bundesregierung

§ 30
Dynamisierung

§ 44a
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit

§ 45d
Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe

§ 82b
Ehrenamtliche Unterstützung

§ 87b
Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

§ 92
Landespflegeausschüsse

§ 92c
Pflegestützpunkte

§ 113
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität

§ 113a
Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege

§ 113b
Schiedsstelle Qualitätssicherung

§ 114
Qualitätsprüfungen

§ 114a
Durchführung der Qualitätsprüfungen

Artikel 2
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)

§ 1
Ziel des Gesetzes

§ 2
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

§ 3
Pflegezeit

§ 4
Dauer der Pflegezeit

§ 5
Kündigungsschutz

§ 6
Befristete Verträge

§ 7
Begriffsbestimmungen

§ 8
Unabdingbarkeit

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 119b
Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen

Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den

Artikel 10
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

§ 13a
Übertragungswert

Artikel 11
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 12
Änderung der Kalkulationsverordnung

Artikel 13
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 14
entfallen

Artikel 15
Änderung des Krankenpflegegesetzes

§ 4a
Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7

§ 18a
Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7

Artikel 16
Änderung des Altenpflegegesetzes

§ 4a

Artikel 16a
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 696/08

... es nicht festgelegt wurde ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je vollstationärem Fall abzuziehen.



Drucksache 718/07

... "(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 718/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

§ 1
Ziel des Gesetzes

§ 2
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

§ 3
Pflegezeit

§ 4
Dauer der Pflegezeit

§ 5
Kündigungsschutz

§ 6
Befristete Verträge

§ 7
Begriffsbestimmungen

§ 8
Unabdingbarkeit

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Artikel 10
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 12
Änderung der Kalkulationsverordnung

Artikel 13
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 14
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Artikel 15
Änderung des Krankenpflegegesetzes

Artikel 16
Änderung des Altenpflegegesetzes

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Reformkonzept

1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichem Bedarf

2. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen

3. Leistungsdynamisierung

4. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte

5. Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege

6. Ausbau der Qualitätssicherung

7. Modellvorhaben zur stärkeren Einbeziehung nichtärztlicher Heilberufe in Versorgungskonzepte

8. Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements

9. Abbau von Schnittstellenproblemen

10. Förderung der Wirtschaftlichkeit

11. Entbürokratisierung

12. Stärkung der Eigenvorsorge und Anpassungsbedarf in der privaten Pflege-Pflichtversicherung

13. Finanzierung

14. Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 54

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 55

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 58

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 59

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 64

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 65

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 70

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 71

Zu § 113a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 113b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 72

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 73

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 74

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 75

Zu Nummer 76

Zu Nummer 77

Zu Nummer 78

Zu Nummer 79

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

4 Allgemeines

Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 8

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 5

Zu Artikel 17

C. Finanzielle Auswirkungen

1. Soziale Pflegeversicherung

2. Gesetzliche Krankenversicherung

3. Gesetzliche Rentenversicherung

4. Bundesagentur für Arbeit

5. Private Pflege-Pflichtversicherung

6. Länder und Gemeinden

7. Bund

8. Unternehmenssektor / Arbeitgeber

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

a Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten:

b Bürokratiekosten neuer Informationspflichten:

c Bürokratiekosten für gestrichene Informationspflichten:

2. Bürokratieaufwand der Verwaltung

a Bürokratieaufwand geänderter Informationspflichten:

b Bürokratieaufwand neuer Informationspflichten:

c Bürokratieaufwand für gestrichene Informationspflichten:

3. Bürokratieaufwand der Bürgerinnen und Bürger

a Bürokratieaufwand geänderter Informationspflichten:

b Bürokratieaufwand neuer Informationspflichten:

c Bürokratieaufwand für gestrichene Informationspflichten:

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflegeweiterentwicklungsgesetz – PfWG)


 
 
 


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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.