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0664/06B
0629/06
0175/06
0935/06
0724/06
0398/1/06
0635/06
0153/06
0362/06
0755/06
0231/06
0446/06
0367/06
0306/06
0017/1/06
0485/06
0945/06
0329/1/06
0194/1/05
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0009/05
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0053/05
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0246/05
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0226/05
0084/05
0018/05
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0477/05
0818/05
0523/05
0286/05B
0074/05
0479/2/05
0550/05B
0299/05
0249/05
0237/1/05
0241/05
0511/05
0490/05
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0428/05
0686/05
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0655/05B
0912/05B
0243/05
0536/05
0037/05B
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0213/05
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0946/05
0784/1/05
0937/1/05
0245/05
0010/05
0509/1/05
0244/05
0089/05
0262/05
0744/1/05
0271/05
0512/05
0244/1/05
0323/05
0110/05
0001/05
0395/05
0359/05B
0744/05B
0352/05
0908/1/05
0811/05B
0015/05
0183/1/05
0287/05
0168/05
0246/1/05
0449/05
0836/05
0363/05
0359/1/05
0014/1/05
0769/05
0615/05
0884/05
0762/05
0014/05
0810/05
0894/05
0104/05
0937/05
0425/05
0316/05
0183/05B
0820/05
0237/05B
0479/1/05
0569/05
0042/05
0498/05
0914/05
0495/05
0361/05B
0037/05
0683/05
0758/05
0726/05
0322/05
0924/05
0197/05
0336/05
0637/05B
0097/05
0136/05
0137/05
0842/05
0080/05
0341/05B
0082/05
0614/05
0830/05
0564/05
0173/05
0662/05
0622/05
0703/1/05
0301/05
0087/05
0394/05
0012/05
0393/05
0226/05B
0390/05
0617/05
0423/05
0183/05
0362/05
0777/05
0270/05
0942/05B
0561/05
0550/05
0246/05B
0330/05
0703/05
0616/2/05
0576/05
0655/1/05
0237/05
0618/05
0661/05
0338/05
0615/1/05
0846/05
0672/05
0942/05
0348/05
0919/05B
0092/1/05
0275/05
0320/05
0361/05
0269/04
0780/04
0920/1/04
0194/1/04
0571/04B
0720/1/04
0618/04
0285/04B
0729/04B
0712/04B
0712/04
0012/04B
0666/04B
0918/1/04
0662/04
0877/04
0741/04B
0500/04B
0803/04
0701/1/04
0883/04
0662/1/04
0551/04B
0377/04
0721/1/04
0361/04
0166/04
0950/04
0929/04
0596/04
0678/04
0666/2/04
0336/04
0664/2/04
0983/04
0806/04
0466/04
0622/04
0967/1/04
0903/04
0879/04
1002/04
0890/1/04
0270/04
0438/04
0892/1/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0860/04
0676/04B
0544/04B
0892/04
0875/04
0012/04
0586/04
0922/1/04
0665/04
0918/04B
0232/04
0951/04
0945/04
0194/04B
0729/1/04
0578/04
0450/04
0892/04B
0636/04
0894/04
0571/04
0595/04
0881/04
0722/1/04
0429/04
0128/04B
0783/04
0668/04
0891/1/04
0664/04
0728/2/04
0967/04B
0361/04B
0890/04B
0721/04
0920/04B
0891/04B
0105/04
0741/1/04
0606/04B
0664/04B
0721/04B
0429/04B
0817/1/04
0922/04B
0662/04B
0365/04
0682/04
0455/04B
0821/04
0068/1/04
0804/04
0725/04
0945/04B
0666/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0012/1/04
0068/04B
0915/04
1013/04
0818/04
0722/04B
0887/04
0061/03B
0504/03
0332/03B
0325/03B
0831/03
0735/1/03
0835/03B
0572/03
0715/03
0849/03
0954/03B
0560/03B
0061/1/03
0560/1/03
0856/03
Drucksache 223/20

... Federation auf Grund von Wechselkursentwicklungen. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen. Die Rechtsverpflichtungen beruhen auf den aus den Mitgliedschaften bei beiden Institutionen resultierenden Mitgliederpflichten zu regelmäßigen Beitragszahlungen nach den geltenden Rahmenvereinbarungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 223/20




Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2019

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen VE ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen


 
 
 


Drucksache 49/20

... Geregelt sind zum einen die Fälle, in denen ein Gespann und ein weiteres Kraftfahrzeug sowie ein nicht nach den §§ 7 ff. StVG haftender Dritter an dem Unfall beteiligt sind und in denen die Halter der Gespannfahrzeuge und des weiteren Kraftfahrzeugs dem Dritten zum Ersatz verpflichtet sind (§ 19 Absatz 3, 1. Alternative StVG-E). Für die Ansprüche der Halter der Gespannfahrzeuge einerseits und des weiteren Kraftfahrzeugs andererseits wegen des dem Dritten geschuldeten oder schon geleisteten Schadensersatzes wird auf die Grundregel des § 17 Absatz 1 StVG verwiesen. Hieraus ergibt sich daher die Anspruchsgrundlage für einen Innenausgleich im Verhältnis der Halter der Gespannfahrzeuge einerseits und dem Halter des weiteren Kraftfahrzeugs andererseits unter wechselseitiger Anrechnung der dem eigenen Fahrzeug zukommenden Betriebsgefahr.



Drucksache 15/20

... Zeitweilige Hindernisse sind einfarbig weiß, gelb, rot oder orange oder im Wechsel rotweiß oder orangeweiß mit einer Bandbreite von nicht weniger als einem Meter zu markieren. Alternativ sind Flaggen oder Warntafeln gemäß Anhang 14 Band 1 Kapitel 6 Nummern 6.2.11 bis 6.2.14 des Abkommens von Chicago zu verwenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Teil 1
- Allgemeines

1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

2 Anhänge

Teil 2
- Technische Spezifikationen

3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

4 Tagesmarkierungen

Teil 3
- Allgemeine Luftfahrthindernisse

Abschnitt 1
- Kennzeichnungserfordernisse

5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

6 Tagesmarkierung

7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

8 Allgemeines

9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

10 Gefahrenfeuer

11 Zeitweilige Hindernisse

Teil 4
-Windenergieanlagen

Abschnitt 1
- Allgemeines

12 Anwendbare Vorschriften

13 Windenergieanlagen-Blöcke

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

14 Tagesmarkierung

15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

16 Allgemeines

Teil 5
- Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich

17 Anwendungsbereich

18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen

Teil 6
- Verfahrens- und Schlussvorschriften

21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

22 Eignung der Feuer

23 Übergangsvorschriften

24 Abweichung von der AVV

Artikel 2

Anhang 1
Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 2 Hindernisfeuer

Abbildung 3 Hindernisfeuer ES

Anhang 2
Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot

Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES

Anhang 3
Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung

Anhang 4
Sichtweitenmessung

Anhang 5
Zeichnerische Darstellung

Abbildung 1 Tageskennzeichnung

Abbildung 2 Nachtkennzeichnung

Anhang 6
Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

1. Allgemeine Anforderungen

2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle

a Transpondersignalen gilt folgendes:

b Radarsignalen gilt folgendes:

3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt

3. Alternativen

4. Gesetzesfolgen

a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand

c. Weitere Kosten

d. Nachhaltigkeit

e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummern 11 bis 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummern 18 bis 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu den Anhängen:

Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte

Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung

Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 158/20

... für die Kennzeichnung von CAC-Material mit einem Etikett. Etiketten, die eine andere Farbe tragen als Gelb und schon vor dem 1. April 2020 im Betrieb vorhanden waren, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 aufgebraucht werden. Voraussetzung ist dabei, dass diese nicht mit den Etiketten für anerkanntes Material verwechselt werden können (§ 14 Absatz 5 Satz 2).



Drucksache 286/1/20

... "Dabei sind die Interoperabilität der eingesetzten Technik zu gewährleisten und bei einem Wechsel des Lieferanten bzw. Dienstleisters die für die Messung und Abrechnung notwendigen Daten zugänglich zu machen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 286/1/20




1. Zu Nummer 5 Satz 3

2. Zu Nummer 6 Satz 2

3. Zu Nummer 6 Satz 3

4. Zu Nummer 7

5. Zu Nummer 8 Satz 3a - neu -


 
 
 


Drucksache 237/20

... "Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."



Drucksache 437/1/20

... Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Aufnahmeeinrichtungen. Hierbei ist zusätzlich auch ein häufiger Wohnungswechsel festzustellen, der die Durchführung des Anhörungsverfahrens zusätzlich erschwert.



Drucksache 83/20

... Die Bandbreite des Angebotes der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie lässt sich grob in die Bereiche zivile Sicherheitstechnologien und militärische Verteidigungstechnologien aufgliedern. Beide Industriezweige sind eng miteinander verzahnt und profitieren von wechselseitigem Wissens-, Erfahrungs- und Technologieaustausch.



Drucksache 18/1/20

... Das Zivilrecht und dem folgend das Steuerrecht behandeln Einheitsleergut und Individualleergut unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich der Eigentumsübergang bei Einheitsleergut nicht nur auf den (Flaschen-)Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und die Kästen selbst (BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, BGHZ 173, 159). Durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es bei Einheitsflaschen zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§ 948 Absatz 1, § 947 Absatz 1 BGB). Steuerlich folgt daraus, dass für vereinnahmte Pfandgelder des Einheitsleerguts bereits dem Grunde nach keine steuermindernde Verbindlichkeit steuerbilanziell passiviert werden darf. Beruht eine Verbindlichkeit auf einem sogenannten schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung zu unterbleiben, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen. Hinsichtlich der Verpflichtung eines Getränkeherstellers oder -händlers zur Pfandrückzahlung für das Einheitsleergut liegt solch ein schwebendes Geschäft vor, weil er insoweit das an seine Kunden abgegebene Leergut zurückkaufen muss. Vor diesem Hintergrund ist das Einheitspfand bei Vereinnahmung als steuererhöhende Betriebseinnahme zu erfassen. Bei Rücknahme (Rückkauf) des Einheitsleerguts liegen steuermindernde Betriebsausgaben vor.



Drucksache 47/20

... Sowohl die grenzüberschreitende Übertragung nach Absatz 3 wie auch die grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren nach Absatz 4 können zu Nachteilen für den Beschuldigten führen - sei es, dass allein der späte Wechsel des anwendbaren materiellen Rechts bzw. Prozessrechts die Verteidigung erschweren oder dass das nach der Übertragung anwendbare mitgliedstaatliche Recht aus Sicht der Verteidigung möglicherweise nachteilige Auswirkungen haben kann. Aus diesem Grund weist Erwägungsgrund Nummer 87 Unterabsatz 2 der EUStA-Verordnung darauf hin, dass Verfahrenshandlungen, welche die Wahl des Mitgliedstaates betreffen, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen, "Rechtswirkung gegenüber Dritten" entfalten und daher "der gerichtlichen Kontrolle durch die einzelstaatlichen Gerichte spätestens im Hauptverfahren unterliegen" sollten. Der Entwurf sieht aus diesem Grund eine Ergänzung des § 16 StPO um einen Absatz 2 vor (siehe dazu Artikel 3 des Entwurfs).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verfahrensvorschriften

§ 3
Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren

§ 4
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 5
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 6
Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 7
Anwendbarkeit der Abgabenordnung

§ 8
Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 9
Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes

§ 10
Strafvollstreckung

§ 11
Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts

§ 13
Amtshilfe

§ 14
Gleichstellung mit Amtsträgern

§ 15
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 142b
Europäische Staatsanwaltschaft

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 30b
Europäisches Führungszeugnis

Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 6
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung

III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Kapitel II
(Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)

Kapitel III
(Status, Aufbau und Organisation der EUStA)

Abschnitt 1
(Status und Aufbau der EUStA)

Abschnitt 2
(Ernennung und Entlassung der Mitglieder)

Abschnitt 3
(Geschäftsordnung der EUStA)

Kapitel IV
(Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)

Abschnitt 1
(Zuständigkeit der EUStA)

Kapitel V
(Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)

Abschnitt 1
(Vorschriften für Ermittlungsverfahren)

Abschnitt 2
(Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)

Abschnitt 3
(Regeln zur Strafverfolgung)

Kapitel VI
(Verfahrensgarantien)

Kapitel VII
(Informationsverarbeitung)

Kapitel VIII
(Datenschutz)

Kapitel IX
(Finanz- und Personalbestimmungen)

Kapitel X
(Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)

Kapitel XI
(Allgemeine Bestimmungen)

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 397/20 (Beschluss)

... Durch die Neufassung der Nummer 30 wird zugleich die beabsichtigte Änderung der Nummer 6 der Anlage VIIIe StVZO gestrichen. Der ursprünglichen Änderung kann nicht zugestimmt werden. Das BMVI hat die Zentrale Stelle in der heutigen Form wesentlich mitentwickelt und bestimmt. Für einen derartig weitreichenden, Wechsel in der Struktur der Zentralen Stelle wird keine Notwendigkeit gesehen. Ein Rückzug des BMVI und des KBA aus dem Kontrollbeirat wäre, nicht zuletzt aufgrund der stets guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit innerhalb des Kontrollbeirates und mit den aufsichtführenden Ländern in den letzten Jahren, sehr zu bedauern. Eine Anpassung der Strukturen der Zentralen Stelle setzt intensive Abstimmungen zwischen Bund und Ländern voraus. Diese haben bislang nicht stattgefunden. Dies wird zum Beispiel auch durch die Tatsache belegt, dass sich das BMVI - obwohl es sich aus der Zentralen Stelle zurückziehen will - weiterhin vorbehält, die Geschäftsordnung der Zentralen Stelle zur Prüfung vorgelegt zu bekommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/20 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel und zu Artikel 1 Nummer 4 § 29 Absatz 10 Satz 2, Absatz 11 bis 13 StVZO , Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 69a Absatz 2 Nummer 17 StVZO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 32a Satz 5 StVZO

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 32e Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 StVZO

4. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 49a Absatz 1 Satz 2 StVZO , Nummer 27 Buchstabe a Anlage VIIIb Nummer 2.1b StVZO , Nummer 30 Anlage VIIIe Nummer 8.4 StVZO , Artikel 7 Nummer 2 und 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummer 1 - neu - StVZO

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a, Buchstabe b, Nummer 27 Buchstabe a und Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 Satz 1 und 3.1.1.2 Satz 1, Anlage VIIIb Nummer 2.1b und Anlage VIIIc Nummer 2.12 - neu - StVZO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

7. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe i Anlage VIII Nummer 3.2.1 Satz 1 StVZO

8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Anlage VIIIc Nummer 6 und 6.1 StVZO

9. Zu Artikel 4 Anlage zu § 1 Nummer 241.5 und 413.1 GebOSt Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:

‚Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

10. Zur Eingangsformel und zu Artikel 5 Nummer 4a - neu -, Nummer 6b - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 - neu -, § 50 Absatz 1a - neu -, Absatz 8 und Absatz 9 - neu - FZV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6b

Zu Nummer 6b

Zu Nummer 6b

11. Zur Eingangsformel und zu Artikel 5 Nummer 6a - neu - § 45a Absatz 9 - neu - FZV

12. Zu Artikel 5 Nummer 6c - neu - Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 6 und 7 FZV


 
 
 


Drucksache 203/20

... Über eine Millionen Menschen sind im Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende und gehen einer Beschäftigung nach (Statistik der Bundesagentur für Arbeit, März 2019). Dieser Personenkreis besitzt großes Potential, durch Erwerbseinkommen dauerhaft die Hilfebedürftigkeit zu verlassen. Durch die bestehenden Hinzuverdienstregeln für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird dieses Potential bisher jedoch nicht hinreichend ausgeschöpft. Das belegen auch wissenschaftliche Untersuchungen (so ifo Institut München, Forschungsbericht 98/2019, "Anreize für Erwerbstätige zum Austritt aus dem Arbeitslosengeld-II-System und ihre Wechselwirkungen mit dem Steuer- und Sozialversicherungssystem" oder Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung, Forschungsbericht 9/2018, "Erwerbstätigkeit im unteren Einkommensbereich stärken - Ansätze zur Reform von Arbeitslosengeld II,



Drucksache 504/20

... Für die Verlängerung der Kompensation für Zeitverträge der Fachabteilung für Personal, das im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens gewechselt ist, entstehen zusätzliche einmalige Personalausgaben in Höhe von rund 1 Millionen Euro. Dies betrifft Mitarbeiterkapazitäten der Entgeltgruppen E13 (2 Stellen), E11 (1 Stelle), E9c (5 Stellen), E9b (3 Stellen), E9a (3 Stellen), E8 (1 Stelle) und E7 (1 Stelle).



Drucksache 431/1/20

... es eine föderale staatliche Kernaufgabe von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung darstellt, die nur bei gemeinschaftlicher Aufgabenwahrnehmung und wechselseitiger Unterstützung des Bundes und der Länder unter Rückgriff auf leistungsfähige operative Aufgabenträger in den Verwaltungen von Bund und Ländern gelingen kann.



Drucksache 286/20

... Der seitens der Bundesregierung beschlossene Wechsel von fossilen Energieträgern zu regenerativen Energien stellt ein wesentliches Element der Energiewende dar. Allerdings ist der Ausbau erneuerbarer Energien für sich allein noch kein Garant für eine sichere Stromversorgung. Für die weitere Ausgestaltung der Energiewende werden Information und Steuerung über intelligente Messsysteme als ein zentrales Element einer zukunftsfähigen digitalen Energieversorgung angesehen. Sie liefern allen Beteiligten wichtige Daten, unter anderem über Netzlast, Einspeisungen, Verbrauch sowie Speicherung und stellen die Grundlage für dynamische Tarife dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 286/20




Entschließung

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 4:

Zu Ziffer 5:

Zu Ziffer 6:

Zu Ziffer 7:

Zu Ziffer 8:


 
 
 


Drucksache 280/1/20

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Mitteilung der Kommission "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem ("Farmto-Fork"). Der Bundesrat unterstreicht insbesondere in Anbetracht der COVID-19-Krise den hohen Stellenwert einer funktionierenden Lebensmittelproduktion und resilienter Versorgungsstrukturen. Er anerkennt, dass dies nur unter verstärkter Beachtung der Wechselwirkungen zwischen Gesundheit, Versorgungsketten, Verbrauchsmustern, Ernährungsgewohnheiten, Ökosystemen und Belastungsgrenzen der Erde erreichbar ist.



Drucksache 221/20

... d) Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft können die Bilanzen (Kapitalgesellschaft Übertragungsbilanz und Personengesellschaft Eröffnungsbilanz) auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt. Ähnliches gilt auch bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Diese steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden nun vorübergehend von acht Monaten auf zwölf Monate verlängert, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrages im Jahr 2020 erfolgt.



Drucksache 369/20

... ), welcher modernisierte und harmonisierte Verbraucherschutzregeln, unter anderem zu den Themen Vertragslaufzeit, Kündigung und Anbieterwechsel enthält. Einige der unter Ziffer 3 a) bis e) aufgeführten Punkte werden bereits im Kodex adressiert.



Drucksache 91/20

... die Rücknahmeverpflichtungen bestehen. Es wird keine Notwendigkeit gesehen, dass Altöle etwa aus dem privaten Wechsel des Motorenöls durch die beauftragten Dritten zurückgenommen werden sollen. Daher bestehen keine Gründe, die Praktiken aus den 80-er Jahren aufrecht zu erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 91/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Altölverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Gleichstellung von Mann und Frau

VII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben

3. Prozesse

Zu Nummer 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

VIII. Weitere Kosten

IX. Demographie-Check

X. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 456/20 (Beschluss)

... In anderen Fällen gibt es demgegenüber regelmäßig schwerwiegende Gründe für eine abweichende Handhabung, zu denen auch die drängende Erledigung eines Großverfahrens durch einen anderen Spruchkörper mit freien Kapazitäten gehören kann. Gerade dann, wenn es einem Spruchkörper neben dem übrigen Alltagsgeschäft nicht gelingt oder gelungen ist, ein oder mehrere Großverfahren mit der gebotenen Zügigkeit zu fördern, kann ein Spruchkörperwechsel der schnelleren Verfahrensdurchführung dienen. Danach kann die Weiterbearbeitung durch einen "tätig gewordenen" Spruchkörper im Einzelfall zur Verfahrensbeschleunigung führen; dies ist aber nicht so regelmäßig der Fall, dass eine "Soll"-Regelung gerechtfertigt wäre.



Drucksache 37/20 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der Kommission, wonach unter jedem turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz eine Veranstaltung außerhalb der Hauptstädte stattfinden soll, um so den dezentralen Charakter der Konferenz zu betonen.



Drucksache 344/20

... (4) Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.



Drucksache 343/20

... In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Brutto-Luftwechselrate" durch die Wörter "Netto-Luftwechselrate" ersetzt.



Drucksache 436/20 (Beschluss)

... Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch eine Mitteilung nach § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV nur die Daten mitgeteilt werden können, die zum Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung vorliegen (Erstbeurkundung). Der Mitteilungsversand erfolgt ausschließlich aus dem Fachverfahren AutiSta heraus, welches vom Registerverfahren (Speicherung) getrennt ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Vorgänge im Fachverfahren zu löschen, wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist (spätestens 12 Monate nach der Beurkundung). Danach wäre eine Datenmitteilung aus dem Fachverfahren der Erstbeurkundung nach § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV an die Elterngeldstelle nicht mehr möglich und müsste gegebenenfalls auf anderem Weg erfolgen. Probleme können sich daher bei der vorgesehenen Mitteilungspflicht durch das Standesamt zum einen aus der langen Antragsfrist für Elterngeld aber auch der fehlenden Daten aus Folgebeurkundungen ergeben. Eine später begründete Vaterschaft oder der Wechsel in eine Adoptionsfamilie blieben, bei Mitteilung nach § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV, unberücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV , Artikel 6 Nummer 3 § 25 BEEG

3. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 108a Absatz 3, 4 SGB IV


 
 
 


Drucksache 456/1/20

... In anderen Fällen gibt es demgegenüber regelmäßig schwerwiegende Gründe für eine abweichende Handhabung, zu denen auch die drängende Erledigung eines Großverfahrens durch einen anderen Spruchkörper mit freien Kapazitäten gehören kann. Gerade dann, wenn es einem Spruchkörper neben dem übrigen Alltagsgeschäft nicht gelingt oder gelungen ist, ein oder mehrere Großverfahren mit der gebotenen Zügigkeit zu fördern, kann ein Spruchkörperwechsel der schnelleren Verfahrensdurchführung dienen. Danach kann die Weiterbearbeitung durch einen "tätig gewordenen" Spruchkörper im Einzelfall zur Verfahrensbeschleunigung führen; dies ist aber nicht so regelmäßig der Fall, dass eine "Soll"-Regelung gerechtfertigt wäre.



Drucksache 431/20 (Beschluss)

... es eine föderale staatliche Kernaufgabe von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung darstellt, die nur bei gemeinschaftlicher Aufgabenwahrnehmung und wechselseitiger Unterstützung des Bundes und der Länder unter Rückgriff auf leistungsfähige operative Aufgabenträger in den Verwaltungen von Bund und Ländern gelingen kann.



Drucksache 449/20 (Beschluss)

... im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter auf Drittlandswährungen bezogener Wechselkurs-Referenzwerte und die Benennung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte - COM(2020) 337 final; Ratsdok. 9964/20



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... Aus energiewirtschaftlicher Sicht und für den Klimaschutz ist es zudem unerheblich, ob eine bestehende Kohleanlage durch eine neue oder durch eine modernisierte bzw. nachgerüstete KWK-Anlage ersetzt wird. Es ist davon auszugehen, dass die aus einem Brennstoffwechsel entstehenden Kosten für modernisierte oder nachgerüstete Anlagen mindestens so hoch sind wie bei neuen Anlagen. Auch bezüglich potenzieller CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zu Artikel 1 allgemein

10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG

11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG

12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG

14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG

15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG

16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG

17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG

19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG

20. Zu Artikel 1 § 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG

22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG

23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG

24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG

25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG

26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG

31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG

33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG

34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG

35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG

36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG

37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG

39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG

40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG

41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG

42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 437/20 (Beschluss)

... Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Aufnahmeeinrichtungen. Hierbei ist zusätzlich auch ein häufiger Wohnungswechsel festzustellen, der die Durchführung des Anhörungsverfahrens zusätzlich erschwert.



Drucksache 9/20

... /EU /EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen. Im Hinblick auf die auf Banken fokussierte Materie liegt hier eine primäre Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nahe. Zudem ist die Federführung für die Richtlinie zwischen dem BMJV und dem Bundesministerium der Finanzen geteilt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 9/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

§ 6
Ergänzende Verfahrensvorschriften

§ 12
Verordnungsermächtigung.

§ 29
Evaluierung

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 4e
Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

§ 4
Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht

§ 5
Digitalisierung von Dokumenten

§ 6
Elektronische Kommunikation

§ 7
Verordnungsermächtigung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

1. Benennung der zentralen Verbindungsstelle

2. Benennung der zuständigen Behörden

3. Bußgeldvorschriften und Vollstreckung

4. Rechtswegzuweisung

5. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung EU Nr. 2017/2394

bb Elektronische Kommunikation

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4762, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.3 Weitere Kosten

II.4 Umsetzung von EU-Recht

II.5 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 164/20

... § 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Kommunen

c Sozialversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 86
Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form.

§ 86a
Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form

§ 291
Elektronische Gesundheitskarte

§ 291a
Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung

§ 291b
Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis

§ 291c
Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte

Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur

Erster Abschnitt

§ 306
Telematikinfrastruktur

§ 307
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten

§ 308
Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen

§ 309
Protokollierung

Zweiter Abschnitt

Erster Titel Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

§ 310
Gesellschaft für Telematik

§ 311
Aufgaben der Gesellschaft für Telematik

§ 312
Aufträge an die Gesellschaft für Telematik

§ 313
Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur

§ 314
Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik

§ 315
Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik

§ 316
Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung

Zweiter Titel Beirat der Gesellschaft für Telematik

§ 317
Beirat der Gesellschaft für Telematik

§ 318
Aufgaben des Beirats

Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

§ 319
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

§ 320
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung

§ 321
Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

§ 322
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle

§ 323
Betriebsleistungen

§ 324
Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen

§ 325
Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur

§ 326
Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung

§ 327
Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren

§ 328
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

Vierter Abschnitt

§ 329
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur

§ 330
Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur

§ 331
Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur

§ 332
Anforderungen an die Wartung von Diensten

§ 333
Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Fünfter Abschnitt

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 334
Anwendungen der Telematikinfrastruktur

§ 335
Diskriminierungsverbot

§ 336
Zugriffsrechte der Versicherten

§ 337
Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten

§ 338
Technische Einrichtungen zur Wahrnehmung der Zugriffsrechte der Versicherten

§ 339
Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen

§ 340
Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

Zweiter Titel Elektronische Patientenakte

§ 341
Elektronische Patientenakte

Erster Untertitel Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte

§ 342
Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte

§ 343
Informationspflichten der Krankenkassen

§ 344
Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte

§ 345
Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen

Zweiter Untertitel Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten

§ 346
Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte

§ 347
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer

§ 348
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser

§ 349
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte

§ 350
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte

§ 351
Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte

Dritter Untertitel Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte

§ 352
Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen

§ 353
Erteilung der Einwilligung

Vierter Untertitel Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten

§ 354
Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte

§ 355
Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten

Dritter Titel Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort

§ 356
Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort

Vierter Titel Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

§ 357
Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

Fünfter Titel Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten

§ 358
Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten

§ 359
Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten

Sechster Titel Übermittlung ärztlicher Verordnungen

§ 360
Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form

§ 361
Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur

Siebter Titel Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der privaten Krankenversicherung

§ 362
Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenkasse der Bundesbahnbeamten oder für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Achter Titel Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke

§ 363
Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken

Sechster Abschnitt

§ 364
Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen

§ 365
Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung

§ 366
Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung

§ 367
Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien

§ 368
Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde

§ 369
Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit

§ 370
Entscheidung der Schlichtungsstelle

Siebter Abschnitt

§ 371
Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme

§ 372
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

§ 373
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern

§ 374
Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben

§ 375
Verordnungsermächtigung

Achter Abschnitt

§ 376
Finanzierungsvereinbarung

§ 377
Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 378
Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 379
Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 380
Finanzierung der den Hebammen und Physiotherapeuten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 381
Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 382
Erstattung der dem öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 383
Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung

Zwölftes Kapitel Interoperabilitätsverzeichnis

§ 384
Interoperabilitätsverzeichnis

§ 385
Beratung durch Experten

§ 386
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik

§ 387
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen

§ 388
Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz

§ 389
Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung

§ 390
Beteiligung der Fachöffentlichkeit

§ 391
Informationsportal

§ 392
Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis

§ 393
Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis

Artikel 2
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 3
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Implantateregistergesetzes

Artikel 8
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Innovative digitale medizinische Anwendungen:

a E-Rezept:

b E-Rezept-App:

c Grünes Rezept:

d Digitaler Überweisungsschein:

2. Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte:

a Patientensouveränität:

b Ansprüche der Versicherten:

c Verarbeitung von Daten zu Forschungszwecken:

d Interoperabilität:

e Vergütung:

f Zugriffskonzept für die elektronische Patientenakte:

g Datenschutzgerechte Nutzung der elektronischen Patientenakte für alle Versicherten:

h Fristen für die Gesellschaft für Telematik:

i Bußgeldtatbestände:

3. Zentrale Zuständigkeit für die Sicherheit der Prozesse zur Ausgabe von Karten und Ausweisen:

4. Festlegung der Verantwortlichkeit in der Telematikinfrastruktur:

5. Gestaltung der Zugriffsberechtigungen:

6. Anbindung weiterer Einrichtungen an die Telematikinfrastruktur:

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Entfällt

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

5 Verwaltung

a Bund

b Länder und Kommunen

c Sozialversicherung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu § 291

Zu § 291a

Zu § 291b

Zu § 291c

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 31

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 306

Zu § 307

Zu § 308

Zu § 309

Zu § 310

Zu § 311

Zu § 312

Zu § 313

Zu § 314

Zu § 315

Zu § 316

Zu §§ 317

Zu §§ 319

Zu § 323

Zu § 324

Zu § 325

Zu § 326

Zu § 327

Zu § 328

Zu § 329

Zu § 330

Zu § 331

Zu § 332

Zu § 333

Zu § 334

Zu § 335

Zu §§ 336

Zu § 338

Zu § 339

Zu § 340

Zu § 341

Zu § 342

Zu § 343

Zu § 344

Zu § 345

Zu § 346

Zu § 347

Zu § 348

Zu § 349

Zu § 350

Zu § 351

Zu § 352

Zu § 353

Zu § 354

Zu § 355

Zu § 356

Zu § 357

Zu § 358

Zu § 359

Zu § 360

Zu § 361

Zu § 362

Zu § 363

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu §§ 364

Zu §§ 371

Zu § 376

Zu § 377

Zu § 378

Zu § 379

Zu § 380

Zu § 381

Zu § 382

Zu § 383

Zu § 384

Zu § 385

Zu § 386

Zu § 387

Zu § 388

Zu § 389

Zu § 390

Zu § 391

Zu § 392

Zu § 393

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5148 BMG: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 37/20

... Unter jedem turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz könnte eine Veranstaltung außerhalb der Hauptstädte stattfinden, was den lokalen Charakter der Konferenz und die aktive Rolle des Rates unterstreichen würde. Diese Veranstaltungen würden auch die Gelegenheit bieten, wichtige Etappenziele, die erreicht wurden, zu präsentieren.



Drucksache 196/20

... Zu einigen der hierbei denkbaren Fallgestaltungen gibt es bereits Rechtsprechung, nach der Gläubiger in solchen Fällen aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB nur die Kosten der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts ersetzt verlangen können. Da die Rechtslage in anderen Fallgestaltungen jedoch noch nicht eindeutig ist und im Übrigen die Rechtsprechung Schuldnern häufig nicht bekannt sein wird, soll zukünftig in dem neuen § 13c RDG-E eindeutig bestimmt werden, dass in Fällen der Doppelbeauftragung grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangt werden können, die bei Einschaltung nur der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts oder nur des Inkassodienstleisters entstanden wären, soweit nicht ausnahmsweise besondere Gründe für einen Wechsel vorlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 13a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13b
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13c
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13d
Vergütung der Rentenberater

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 288
Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4
Vergütung

Artikel 9
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen

1. Vorangegangene Rechtsänderungen

2. Aktuelle Lage

II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich

1. Inkassokosten

a Geschäftsgebühr

aa Problem

bb Lösung

cc Rechtssystematik

dd Nicht berücksichtigte Alternativen

ee Zu erwartende Folgen

b Einigungsgebühr

c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern

d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

a Identitätsdiebstähle

b Zahlungsvereinbarungen

3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen

4. Aufsicht über Inkassodienstleister

a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten

b Untersagungsverfügungen

c Information von Beschwerdeführern

d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen

e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen

f Zuständigkeit

5. Hinweispflichten

6. Vollmachtsnachweise

7. Systematik von RDG und RDGEG

8. Weitere Änderungen

III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

2. Patentanwältinnen und Patentanwälte

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

dd Gesamtaufwand

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

b Inkassodienstleister

aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren

bb Änderungen bei den Einigungsgebühren

cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

1. Anlass der Änderung

2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen

3. Die Neuregelung

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13b

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 121/20

... (4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Medizinprodukten aufzuzeichnen und unverzüglich dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder deren für die Einhaltung der Regelungsvorschriften verantwortlichen Person schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Werden Medizinprodukte unter der Verantwortung des Importeurs in Verkehr gebracht, sind die Informationen nach Satz 1 diesem schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.



Drucksache 246/20

... es gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/20




Zweites Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 16
Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.

§ 17
Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.

§ 30
Absonderung.

§ 54a
Vollzug durch die Bundeswehr

§ 54b
Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt

Artikel 2
Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 25
Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermächtigung

§ 26
Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Artikel 3a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20i
Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 150a
Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie

Artikel 5a
Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

§ 16
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 5b
Änderung des Pflegezeitgesetzes

§ 9
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 6
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

Artikel 9
Änderung des Pflegeberufegesetzes

Artikel 10
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Artikel 11
Änderung des Transfusionsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Artikel 13
(weggefallen)

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

§ 21
Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung

Artikel 15
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Artikel 16
(weggefallen)

Artikel 17
Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

Artikel 18
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 19
Änderung des Psychotherapeutengesetzes

§ 27
Abschluss von Ausbildungen.

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 494/20 (Beschluss)

... 4. Die integrative Leistung des EFR ist seit seiner Festschreibung in den Lissabonner Verträgen ein vertragliches Ziel der EU. Der EFR hat dabei eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Bis heute ist es nicht vollständig gelungen, eine kohärente strategische Umsetzung zu erreichen. Um das Konzept - vergleichbar zum Europäischen Binnenmarkt - erfolgreich verwirklichen zu können, plädiert der Bundesrat dafür, den EFR stärker als bislang geschehen mit den bestehenden Konzepten im Bildungsbereich (Europäischer Bildungsraum und Europäischer Hochschulraum) zu verzahnen. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates unter Wahrung der bestehenden Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten möglich. Zugleich müssen sich die Zielsetzungen des EFR (effektive nationale Forschungssysteme; optimale länderübergreifende Zusammenarbeit und entsprechender Wettbewerb; offener Arbeitsmarkt für Forschende; Gleichstellung der Geschlechter und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts; optimaler Austausch von, Zugang zu und Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen; Internationale Zusammenarbeit) deutlich im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation wiederfinden, um nicht zuletzt eine spürbare Resonanz unter den zentralen Akteuren im Wissenschaftssystem hervorzurufen.



Drucksache 490/20

... In Satz 2 wird künftig nicht mehr an den Begriff Herkunftsstaat, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt in einem der sechs Westbalkanstaaten angeknüpft. Auf diese Weise sollen Antragstellungen außerhalb der Region ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird durch die Einfügung des Wortes "erstmalige" klargestellt, dass der Wechsel des Arbeitgebers bei einem in Deutschland bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne erneutes Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanstaaten zulässig ist. Zudem wollte der Verordnungsgeber bereits mit der bisherigen Fassung zum Ausdruck bringen, dass der Wechsel des Arbeitgebers bei einem in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne erneute Antragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zulässig ist. Aufgrund der bisherigen Formulierung haben Gerichte vereinzelt entschieden, dass der Antrag auch in diesem Fall im Herkunftsstaat gestellt werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung BA:

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 37/1/20

... 4. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der Kommission, wonach unter jedem turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz eine Veranstaltung außerhalb der Hauptstädte stattfinden soll, um so den dezentralen Charakter der Konferenz zu betonen.



Drucksache 286/20 (Beschluss)

... /EU (EED), die bis spätestens 25. Oktober 2020 in nationales Recht umzusetzen ist, beim Rollout von intelligenten Messsystemen im Interesse der Verbraucher mit einbezogen werden kann. Durch die mögliche, spartenübergreifende Übertragung von Messwerten aus den Bereichen Strom, Wärme, Gas und Wasser mit einem sicheren Smart-Meter-Gateway können für alle Marktbeteiligten Synergieeffekte genutzt werden. Der gesamte Energieverbrauch wird transparenter und nachvollziehbarer. Dabei sind die Interoperabilität der eingesetzten Technik zu gewährleisten und bei einem Wechsel des Lieferanten bzw. Dienstleisters die für die Messung und Abrechnung notwendigen Daten zugänglich zu machen. Verbraucherinteressen wie beispielsweise der Schutz der Privatsphäre bzw. der Datenschutz und die Datensicherheit sind bei der Bündelung, Verarbeitung, Verteilung und Übertragung der Messwerte einzuhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 286/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Digitalisierung der Energiewende - Rasche Umsetzung der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944 /EU)

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 4:

Zu Ziffer 5:

Zu Ziffer 6:

Zu Ziffer 7:


 
 
 


Drucksache 85/20

... Wohngeld wird Menschen mit niedrigem Einkommen als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zur Belastung bei selbst genutztem Eigentum geleistet. Freibeträge gibt es im Wohngeldrecht bereits heute, zum Beispiel für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder für Alleinerziehende. Gleiches soll zukünftig auch für Beziehende einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Beziehende von Alterseinkommen gelten, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten in Alterssicherungssystemen haben. Durch die Gewährung von nahezu identischen Freibeträgen in den Fürsorgesystemen und auch im Wohngeld wird die Anzahl der aus dem Wohngeld in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wechselnden Berechtigten reduziert. Auch werden die Verbesserungen durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben und das systematische "Herauswachsen" aus dem Wohngeld durch die Grundrente wird reduziert.



Drucksache 6/20

... Aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Sozialleistungen sind die Wirkungen der Wohngeldverbesserung mithilfe von Mikrosimulationsrechnungen auf Basis der fortgeschriebenen Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 des Statistischen Bundesamtes (StBA) geschätzt worden. Die entsprechenden Berechnungen hat das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln (IW Köln) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vorgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 42c
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer CO2-Komponente im Wohngeld

2. Ausgestaltung der CO2-Komponente im Wohngeld

3. Wirkungen der Wohngelderhöhung

Tabelle

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Wohngelderhöhung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Bund

aaa Kinderzuschlag

bbb SGB II

bb Länder und Kommunen

aaa Wohngeld

bbb Bildung und Teilhabe

ccc SGB XII

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5036, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 328/20

... Im Lichte des gegenwärtigen Kenntnisstands werden in der Rats-AG Leiter der Veterinärdienste (CVO) ebenfalls die entsprechenden Auswirkungen von COVID-19 auf die Tiergesundheit bzw. Wechselwirkungen an der Schnittstelle Mensch - Tier erörtert. Die Mitgliedstaaten werden ebenso um Berichte zu COVID-19-Fällen bei Tieren an die Europäische Kommission gebeten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 328/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Problem und Ziel

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 436/2/20

... Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch eine Mitteilung nach § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV nur die Daten mitgeteilt werden können, die zum Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung vorliegen (Erstbeurkundung). Der Mitteilungsversand erfolgt ausschließlich aus dem Fachverfahren AutiSta heraus, welches vom Registerverfahren (Speicherung) getrennt ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Vorgänge im Fachverfahren zu löschen, wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist (spätestens 12 Monate nach der Beurkundung). Danach wäre eine Datenmitteilung aus dem Fachverfahren der Erstbeurkundung nach § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV an die Elterngeldstelle nicht mehr möglich und müsste gegebenenfalls auf anderem Weg erfolgen. Probleme können sich daher bei der vorgesehenen Mitteilungspflicht durch das Standesamt zum einen aus der langen Antragsfrist für Elterngeld aber auch der fehlenden Daten aus Folgebeurkundungen ergeben. Eine später begründete Vaterschaft oder der Wechsel in eine Adoptionsfamilie blieben, bei Mitteilung nach § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV, unberücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/2/20




Zu Artikel 3 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 91/1/20

... enthaltene Pflicht für Altöl-Annahmestellen, eine Einrichtung zur fachgerechten Durchführung eines Ölwechsels vorzuhalten, noch Bedarf besteht. Sollte im Ergebnis der Prüfung festgestellt werden, dass ein solcher Bedarf nicht mehr besteht, wird die Bundesregierung gebeten, diese Pflicht bei nächster Gelegenheit aus der



Drucksache 163/1/20

... c) Die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin ist mittelstandsfeindlich. Die BaFin hat kaum Erfahrungen mit Kleingewerbetreibenden. Es steht zu befürchten, dass die höheren Kosten durch die umlagefinanzierte Aufsicht der BaFin und der durch den Aufsichtswechsel entstehende Bürokratieaufwand (unter anderem durch das geplante Nachweisverfahren) viele mittelständische Finanzanlagenvermittler zur Geschäftsaufgabe bewegen werden.



Drucksache 157/20

... Mit der EU-rechtlichen Neuregelung der Möglichkeit zur Verlängerung der Frist zur Durchführung der amtlichen Schlachttieruntersuchung in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild ist die Notwendigkeit entfallen, das Fleisch mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung zu versehen, die nicht mit der EU-rechtlich vorgeschriebenen Genusstauglichkeitskennzeichnung verwechselt werden kann (siehe auch Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 und zu Nummer 8). Absatz 3 ist daher aufzuheben.



Drucksache 141/20

... des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351/72) als Sirup vorliegt). Diese liefern ebenfalls Energie, wenn auch (geringfügig) weniger als Zucker, und können von kariogenen Mundbakterien verstoffwechselt werden.



Drucksache 157/1/20

... Dies schafft für den Jäger und die zuständige Behörde einen Mehraufwand, der nicht durch lebensmittelhygienische Belange gerechtfertigt werden kann. Die vorgesehene Ergänzung des § 6 der Tier-LMÜV soll eine wechselseitige Anerkennung der Schulung, die zur Übertragung der Probenahme notwendig ist, zwischen den Behörden ermöglichen.



Drucksache 88/20

... § 14 Absatz 1 formuliert neue Quotenvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen. Da die bloße Quotensetzung adressatenlos ist (Globalquote), wird kein stark erhöhter Erfüllungsaufwand angenommen. Grundsätzlich richtet sich der Mehraufwand zudem allein an die Verwaltung, im Einzelfall ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Statistikämter einzelne Wirtschaftsunternehmen zu bestimmten Abfallbereichen befragen oder in sonstiger Weise einbeziehen werden. Durch den Wechsel zu einer outputbezogenen Betrachtung kann es in der Übergangszeit mit eventueller Doppelmeldung dementsprechend auch zu einem Mehraufwand bei der Wirtschaft kommen. Während dieser Übergangszeit ist für den Einzelfall mit einem Einmalaufwand von ca. 140 Euro je Unternehmen zu rechnen, da von einem zeitlichen Mehraufwand von 4 Stunden bei einem durchschnittlichen Lohn der Gesamtwirtschaft von 34,50 Euro ausgegangen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

§ 7a
Chemikalien- und Produktrecht

§ 9
Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.

§ 9a
Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle

§ 11
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.

§ 21
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 23
Produktverantwortung

§ 24
Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht

§ 25
Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht

§ 26
Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung

§ 26a
Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle

§ 62a
Informationspflicht der Lieferanten

Anlage 5
(zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie

Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 3
Folgeänderungen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben und Prozesse

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 11

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 30

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 27

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 34

Zu Nummer 32

VII. Weitere Kosten

1. Gesamtergebnis

2. Im Einzelnen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Buchstabe b

Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

5 Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 23

1. § 23 Absatz 1

2. § 23 Absatz 2

§ 23
Absatz 2 Nummer 1

§ 23
Absatz 2 Nummer 2

§ 23
Absatz 2 Nummer 3

§ 23
Absatz 2 Nummer 4

§ 23
Absatz 2 Nummer 5

§ 23
Absatz 2 Nummer 6

§ 23
Absatz 2 Nummer 7

§ 23
Absatz 2 Nummer 8

§ 23
Absatz 2 Nummer 9

§ 23
Absatz 2 Nummer 10

Zu § 24

§ 24
Nummer 1

§ 24
Nummer 2

§ 24
Nummer 3

§ 24
Nummer 4

§ 24
Nummer 5

§ 24
Nummer 6

§ 24
Nummer 7

§ 24
Nummer 8

§ 24
Nummer 9

§ 24
Nummer 10

Zu § 25

§ 25
Absatz 1 Nummer 1

§ 25
Absatz 1 Nummer 2

§ 25
Absatz 1 Nummer 3

§ 25
Absatz 1 Nummer 4

§ 25
Absatz 1 Nummer 5

§ 25
Absatz 1 Nummer 6

§ 25
Absatz 1 Nummer 7

§ 25
Absatz 1 Nummer 8

§ 25
Absatz 1 Nummer 9

§ 25
Absatz 2 Nummer 1

§ 25
Absatz 2 Nummer 2

§ 25
Absatz 2 Nummer 3

§ 25
Absatz 2 Nummer 4

§ 25
Absatz 2 Nummer 5

§ 25
Absatz 2 Nummer 6

§ 25
Absatz 2 Nummer 7

§ 25
Absatz 2 Nummer 8

§ 25
Absatz 2 Nummer 9

§ 25
Absatz 2 Nummer 10

§ 25
Absatz 2 Nummer 11

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.2 Erfüllungsaufwand

11.3 Weitere Kosten

11.4 Umsetzung von EU-Recht

11.5. One in one out-Regel

11.6 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 306/1/20

... Bei zusammenfassender Würdigung werfen die Vorschläge vom 2. Juni 2020 die grundsätzliche Frage auf, wie der Katastrophenschutz auf europäischer Ebene zu organisieren ist. Die Kernaussagen der Kommissionsinitiative, insbesondere zu Artikel 7 "Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen" (siehe hierzu im einzelnen Erwägungsgrund 8), Artikel 10 "Katastrophenresilienzplanung" in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 "Risikomanagement" (siehe hierzu im einzelnen Erwägungsgrund 9) und Artikel 12 "rescEU" (siehe hierzu im einzelnen Erwägungsgrund 10) weisen erneut in Richtung eines Paradigmenwechsels im Sinne einer Vergemeinschaftung, denn über die genannten Artikel drängt sich letztlich die Etablierung eines von der Steuerung der Mitgliedstaaten unabhängigen europäischen Katastrophenschutzsystems auf. Nach diesem System steht die EU den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung nicht länger nur zur Seite, wie es Normzweck und rechtspolitische Intention des Artikels 196 AEUV als "Unterstützungskompetenz" erfordern. Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit, einen eigenen Katastrophenschutz zu betreiben und letztlich gleichrangig zu den primär verantwortlichen Mitgliedstaaten über eigene Kapazitäten auf EU-Ebene zu verfügen sowie selbstständig Unionsziele im Vorsorgebereich festzulegen. Damit würden wesentliche Aspekte des nationalen Katastrophenrisikomanagements und der dazugehörigen Planung beschnitten und dementsprechend ureigene Kompetenzen der Mitgliedstaaten unterlaufen werden, mit aus Sicht der Länder äußerst negativen Folgen für die dezentrale Handlungsfähigkeit der nationalen Gefahrenabwehrsysteme. Diese Leistungsfähigkeit haben die Länder und Kommunen gerade in der aktuellen Corona-Krise einmal mehr unter Beweis gestellt.



Drucksache 127/20

... e) Bei den meist sehr umfangreichen und komplexen Gerichtsverfahren um Infrastrukturprojekte führt ein personeller Wechsel in der Berichterstattung aufgrund der Einarbeitungszeit und gegebenenfalls zu wiederholender Verfahrensschritte zu erheblichen Verzögerungen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, einen Vorschlag zur Änderung der



Drucksache 51/1/20

... Das Anpassungsgeld sollte analog zum Steinkohlebergbau auch für weitere mittelbar und unmittelbar betroffene Beschäftigte der Steinkohlekraftwerksbetreiberunternehmen sowie der diese Steinkohleanlagen betreuende Unternehmensbereiche und Gesellschaften angewendet werden. Beschäftigte, die in diesem Alter im Zuge der Umsetzung des Kohleausstiegsgesetzes ihre Arbeit nicht mehr ausüben können, sind am Arbeitsmarkt an anderer Stelle kaum mehr einsetzbar. Darüber hinaus sollten ebenfalls analog zum Steinkohlebergbau nicht nur Beschäftigte Anpassungsgeld erhalten, die von der Stilllegung unmittelbar betroffen sind, sondern auch Beschäftigte aus anderen Betriebseinheiten oder Gesellschaften des betroffenen Unternehmens, wenn dafür ein Ringtausch organisiert wird und ein von der Stilllegung unmittelbar betroffener jüngerer Beschäftigter, der keinen Anspruch auf Anpassungsgeld hat, auf diesen Arbeitsplatz wechselt (sogenanntes "Stellvertreterprinzip"). Dafür muss das Unternehmen ein entsprechendes Personalkonzept erstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/1/20




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein*

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zu Artikel 1 allgemein

15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG

16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG

§ 39a
Entschädigung

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG

21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG

22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG

23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG

24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG

25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG

27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG

28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG

29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29

Zu Artikel 1

31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG

32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG

33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG

34. Zu Artikel 1 § 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG

36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG

37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG

38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG

39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG

40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG

41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *

42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG

43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG

47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *

51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG

52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG

53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG

56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG

57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG

58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG

59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG

60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG

61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG

62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *

63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG

64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *

65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG

66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG

67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG

68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67

Zu Artikel 6 Nummer 8

69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68

Zu Artikel 6 Nummer 8

70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG

71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71

Zu Artikel 6 Nummer 14

73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG

74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG

75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG

76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG

77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG

80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG

81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 97/20

... Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat in ihren politischen Leitlinien hervorgehoben, dass Europa beim Übergang hin zu einem gesunden Planeten und auf dem Weg in eine neue digitale Welt die Führung übernehmen muss. Damit stellt sich die doppelte Herausforderung eines ökologischen und eines digitalen Wandels, die Hand in Hand gehen müssen. Wie im europäischen Grünen Deal dargelegt, erfordert dies einen sofortigen Kurswechsel hin zu nachhaltigeren Lösungen, die ressourceneffizient, klimaneutral und auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichtet sind. Dabei ist dafür zu sorgen, dass alle Bürger, alle Arbeitnehmer, alle Unternehmer - ganz gleich wo sie ansässig sind - eine faire Chance haben, die Vorteile unserer zunehmend digitalisierten Gesellschaft zu nutzen.



Drucksache 156/20

... Nach Ablauf der Vertragslaufzeit hat auch die Deutsche Telekom (genau wie ihre Kunden) das Recht auf ordentliche Kündigung. Den Betroffenen bleibt dann nur die Möglichkeit, sich für einen neuen Tarif zu entscheiden oder zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Letzteres geht vor allem dann einseitig zu Lasten des Kunden, wenn es - wie vielerorts - gar keinen Konkurrenzanbieter mit einem eigenen Netz gibt.



Drucksache 203/20 (Beschluss)

... Über eine Millionen Menschen sind im Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende und gehen einer Beschäftigung nach (Statistik der Bundesagentur für Arbeit, März 2019). Dieser Personenkreis besitzt großes Potenzial, durch Erwerbseinkommen dauerhaft die Hilfebedürftigkeit zu verlassen. Durch die bestehenden Hinzuverdienstregeln für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird dieses Potenzial bisher jedoch nicht hinreichend ausgeschöpft. Das belegen auch wissenschaftliche Untersuchungen (so ifo Institut München, Forschungsbericht 98/2019: "Anreize für Erwerbstätige zum Austritt aus dem Arbeitslosengeld-II-System und ihre Wechselwirkungen mit dem Steuer- und Sozialversicherungssystem" oder Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung, Forschungsbericht 9/2018: "Erwerbstätigkeit im unteren Einkommensbereich stärken - Ansätze zur Reform von Arbeitslosengeld II,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 203/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Für erwerbstätige Leistungsbeziehende in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss mehr Einkommen ankommen - Mehr Erwerbsbeteiligung durch Anpassung der Hinzuverdienstregeln bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im SGB II


 
 
 


Drucksache 139/20

... Zudem wird die Kommission die Arbeit an ihrem Legislativvorschlag für eine europäische Arbeitslosenrückversicherung beschleunigen. Diese Initiative zielt darauf ab, die Erwerbstätigen zu unterstützen und diejenigen zu schützen, die im Falle großer Schocks ihren Arbeitsplatz verlieren. Ferner soll sie die nationalen öffentlichen Finanzen entlasten. Damit wird sie die soziale Dimension Europas stärken und seinen Zusammenhalt festigen. Die Arbeitslosenrückversicherung würde insbesondere nationale Maßnahmen wie beispielsweise Kurzarbeitsregelungen unterstützen, die Arbeitsplätze und Knowhow erhalten sollen, und/oder den Arbeitsplatzwechsel erleichtern.



Drucksache 259/20

... III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren



Drucksache 494/20

... 4. Die integrative Leistung des EFR ist seit seiner Festschreibung in den Lissabonner Verträgen ein vertragliches Ziel der EU. Der EFR hat dabei eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Bis heute ist es nicht vollständig gelungen, eine kohärente strategische Umsetzung zu erreichen. Um das Konzept - vergleichbar zum Europäischen Binnenmarkt - erfolgreich verwirklichen zu können, plädiert der Bundesrat dafür, den EFR stärker als bislang geschehen mit den bestehenden Konzepten im Bildungsbereich (Europäischer Bildungsraum und Europäischer Hochschulraum) zu verzahnen. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates unter Wahrung der bestehenden Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten möglich. Zugleich müssen sich die Zielsetzungen des EFR (effektive nationale Forschungssysteme; optimale länderübergreifende Zusammenarbeit und entsprechender Wettbewerb; offener Arbeitsmarkt für Forschende; Gleichstellung der Geschlechter und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts; optimaler Austausch von, Zugang zu und Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen; Internationale Zusammenarbeit) deutlich im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation wiederfinden, um nicht zuletzt eine spürbare Resonanz unter den zentralen Akteuren im Wissenschaftssystem hervorzurufen.



Drucksache 188/20

... Für die Arbeiten am Aufnahmepunkt fallen außerdem Reisekosten an. Für die verschiedenen Teilerhebungen müssen die Punkte bis zu 8 Mal angefahren werden. Bei einer mittleren einfachen Entfernung von 71 km und einem Kilometersatz von 0,3 € entspricht dies Fahrtkosten von 340 €. Hinzu kommen Übernachtungskosten von schätzungsweise 312 € pro Aufnahmepunkt. Zugrundeliegende Annahmen: pro Aufnahmepunkt fallen 9 Personentage an. Weil die Mitarbeitenden am Wochenende nach Hause fahren und dort übernachten, entfallen auf 5 Arbeitstage 4 Übernachtungen; dies ergibt pro Aufnahmepunkt 7,2 Übernachtungen. Dies wird um ein Drittel reduziert, weil die näher am Dienst- oder Wohnort liegenden Punkte täglich angefahren werden können, so dass keine Übernachtung anfällt. Bei geschätzten Übernachtungskosten von 65 € ergibt dies 312 € pro Punkt. An Materialkosten wird mit rund 560 € pro Aufnahmepunkt gerechnet: Jedes von bundesweit ca. 20 Aufnahmeteams benötigt eine Feldausrüstung im Wert von rund 15.000 €, die aufgrund des hohen Verschleißes nach einem Jahr ersetzt werden muss. In drei Aufnahmejahren ergibt dies einen Gesamtaufwand von 900.000 €, bei 2000 Aufnahmepunkten 450 € je Aufnahmepunkt. Für die Entnahme von Nadel- und Blattproben aus den Baumkronen werden Klettersets benötigt, die vor allem wegen des Verschleißes an den Seilen nach rund 400 Klettereinsätzen ausgewechselt werden müssen. Dies ergibt je Baum Kosten von 12,50 €, bei 9 zu besteigenden Bäumen je Aufnahmepunkt 112,50 € pro Punkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 188/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Erhebung der Grunddaten

§ 2
Stichprobenverfahren

§ 3
Erhebungsstandards

§ 4
Maßnahmen auf militärischen Liegenschaften

§ 5
Datenübermittlung

§ 6
Bundesprobenbank

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Folgen der Rechtsverordnung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4642, BMEL: Entwurf einer Verordnung über Erhebungen zum Bodenzustand im Wald (BZEV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 333/20

... (23) Von einigen Mitgliedstaaten wurden Zweifel hinsichtlich der Wechselwirkung der vorstehenden Bestimmungen mit den GVO-Rechtsvorschriften geäußert. Da Impfstoffe oder Therapien gegen COVID-19 der Öffentlichkeit unbedingt zur Verfügung gestellt werden müssen, sobald sie für diesen Zweck bereit stehen, und Verzögerungen oder Unklarheiten hinsichtlich des Status dieser Arzneimittel in bestimmten Mitgliedstaaten zu vermeiden sind, ist es angemessen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Zustimmung gemäß der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 333/20




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

4 Hintergrund

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5


 
 
 


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