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"Wechselfälle"
Drucksache 341/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... In praktisch jedem Betrieb sind jedoch solche nicht produktiven Vermögensgegenstände vorhanden, weil sie für operative Zwecke benötigt werden, sei es in Form von Kundenforderungen und Geldmitteln zur Abwicklung der täglichen Geschäfte, sei es, weil Reserven für langfristig vorbereitete Maßnahmen oder Wechselfälle im Betriebsablauf eingeplant werden müssen. Daneben gibt es Unternehmen, deren gewerbliche Tätigkeit im Wesentlichen aus der Überlassung von Geld und anderen Gegenständen an Dritte besteht, wie beispielsweise Banken und Wohnungsbauunternehmen. Gegenüber der privaten Vermögensverwaltung stehen den aktiven Vermögenspositionen jedoch erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber, während privat verwaltetes Vermögen in der Regel aus eigenen Mitteln finanziert ist. Mit der Höhe des aufgenommenen Fremdkapitals steigt jedoch das unternehmerische Risiko, da Vermögensminderungen auf der Aktivseite voll zu Lasten der Eigenmittel des Unternehmers gehen, da der Fremdkapitalgeber auf der vollen Rückzahlung seiner Forderung bestehen wird. Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer ist aber nur - in der Begrifflichkeit des Bilanzrechts - das anteilige Eigenkapital. Darlehensgeber, sofern sie erbschaftsteuerpflichtig sind, unterliegen mit dem Nennbetrag ihrer Forderung der Erbschaftsteuer. Da Fremdkapital in Form von Gesellschafterdarlehen in der Person des betreffenden Gesellschafters wie Eigenkapital anzusehen ist, wird es bei der Ermittlung des auf ihn entfallenden begünstigten Vermögens dem Eigenkapital entsprechend behandelt.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom BGBl. I S zuletzt geändert durch Artikel ... des ... vom ..., BGBL. I, S wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997, BGBl. I S. 378, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBL. I, S. 3076, wird wie folgt geändert:
§ 28 Stundung und Erlöschen der Steuer bei begünstigtem Vermögen
Begründung
I .Allgemeines
1. Verfassungsrechtliche Fragen
2. Verhinderung missbräuchlicher Umgestaltung von nichtproduktivem Vermögen zu Betriebsvermögen
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nr. 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nr. 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nr. 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Drucksache 322/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... In praktisch jedem Betrieb sind jedoch solche Vermögensgegenstände vorhanden, weil sie für operative Zwecke benötigt werden, sei es in Form von Kundenforderungen und Geldmitteln zur Abwicklung der täglichen Geschäfte, sei es, weil Reserven für langfristig vorbereitete Maßnahmen oder Wechselfälle im Betriebsablauf eingeplant werden müssen. Daneben gibt es Unternehmen, deren gewerbliche Tätigkeit im Wesentlichen aus der Überlassung von Geld und anderen Gegenständen an Dritte besteht, wie beispielsweise Banken und Wohnungsbauunternehmen. Gegenüber der privaten Vermögensverwaltung stehen den aktiven Vermögenspositionen jedoch erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber, während privat verwaltetes Vermögen in der Regel aus eigenen Mitteln finanziert ist. Mit der Höhe des aufgenommenen Fremdkapitals steigt jedoch das unternehmerische Risiko, da Vermögensminderungen auf der Aktivseite voll zu Lasten der Eigenmittel des Unternehmers gehen, da der Fremdkapitalgeber auf der vollen Rückzahlung seiner Forderung bestehen wird. Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer ist aber nur - in der Begrifflichkeit des Bilanzrechts - das anteilige Eigenkapital. Darlehensgeber, sofern sie erbschaftsteuerpflichtig sind, unterliegen mit dem Nennbetrag ihrer Forderung der Erbschaftsteuer. Da Fremdkapital in Form von Gesellschafterdarlehen in der Person des betreffenden Gesellschafters wie Eigenkapital anzusehen ist, wird es bei der Ermittlung des auf ihn entfallenden begünstigten Vermögens dem Eigenkapital entsprechend behandelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
§ 12a Bestand und Bewertung von Betriebsvermögen
§ 19b Begrenzung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen im Übergangsbereich
§ 28 Stundung und Erlöschen der Steuer bei begünstigtem Vermögen
§ 28a Begünstigtes Vermögen
Artikel 2 Änderung des Bewertungsgesetzes
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Drucksache 341/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... In praktisch jedem Betrieb sind jedoch solche nicht produktiven Vermögensgegenstände vorhanden, weil sie für operative Zwecke benötigt werden, sei es in Form von Kundenforderungen und Geldmitteln zur Abwicklung der täglichen Geschäfte, sei es, weil Reserven für langfristig vorbereitete Maßnahmen oder Wechselfälle im Betriebsablauf eingeplant werden müssen. Daneben gibt es Unternehmen, deren gewerbliche Tätigkeit im Wesentlichen aus der Überlassung von Geld und anderen Gegenständen an Dritte besteht, wie beispielsweise Banken und Wohnungsbauunternehmen. Gegenüber der privaten Vermögensverwaltung stehen den aktiven Vermögenspositionen jedoch erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber, während privat verwaltetes Vermögen in der Regel aus eigenen Mitteln finanziert ist. Mit der Höhe des aufgenommenen Fremdkapitals steigt jedoch das unternehmerische Risiko, da Vermögensminderungen auf der Aktivseite voll zu Lasten der Eigenmittel des Unternehmers gehen, da der Fremdkapitalgeber auf der vollen Rückzahlung seiner Forderung bestehen wird. Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer ist aber nur - in der Begrifflichkeit des Bilanzrechts - das anteilige
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage
Artikel 1
Artikel 2
1. In § 10 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
3. § 13a wird wie folgt geändert:
4. § 19a wird wie folgt geändert:
5. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
6. § 28 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeines
1. Verfassungsrechtliche Fragen
2. Verhinderung missbräuchlicher Umgestaltung von nichtproduktivem Vermögen zu Betriebsvermögen
Zu Artikel 1
Zu Nr. 2
Zu Artikel 2
Zu Nr. 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nr. 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nr. 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nr. 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Drucksache 263/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes /EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
Drucksache 494/15
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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