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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zulassungs- oder Klageverfahren"


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Drucksache 3/05

... (2) Über den Antrag auf Klagezulassung entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Beschluss. lst bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer; § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Antragstellung hemmt die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs bis zur Antragsabweisung oder Klageerhebung. Vor der Entscheidung hat das Gericht dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist im Zulassungsverfahren und im Klageverfahren beizuladen. Klagt die Gesellschaft selbst, so ist der Antragsteller eines früheren und dadurch unzulässigen Zulassungs- oder Klageverfahrens in diesem Verfahren beizuladen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 454/05

... (3) Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, ihren Ersatzanspruch selbst gerichtlich geltend zu machen; mit Klageerhebung durch die Gesellschaft wird ein anhängiges Zulassungs- oder Klageverfahren von Aktionären über - diesen Ersatzanspruch unzulässig. Die Gesellschaft ist nach ihrer Wahl berechtigt, ein anhängiges Klageverfahren über ihren Ersatzanspruch in der Lage zu übernehmen, in der sich das Verfahren zur Zeit der Übernahme befindet. Die bisherigen Antragsteller oder Kläger sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 beizuladen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 454/05




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

1. In § 67 Abs.4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

1a. § 93 wird wie folgt geändert:

2. In § 98 Abs. 1 Satz 1

3. § 117 Abs. 7 Nr. 1

4. § 122 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

5. § 123 wird wie folgt gefasst:

§ 123
Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis

6. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

7. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:

§ 127a
Aktionärsforum

7a. In § 128 Abs. 1

8. In § 130 Abs. 1 Satz 2

9. § 131 wird wie folgt geändert:

10. In § 135 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz

11. § 142 wird wie folgt geändert:

12. § 145 wird wie folgt geändert:

13. § 146 wird wie folgt gefasst:

§ 146
Kosten

14. § 147 wird wie folgt geändert:

15. Vor dem Fünften Teil wird folgender § 148 eingefügt:

§ 148
Klagezulassungsverfahren

16. Vor dem Fünften Teil wird folgender § 149 eingefügt:

§ 149
Bekanntmachungen zur Haftungsklage

17. § 221 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

18. In § 237 Abs. 5 wird nach der Angabe Absatzes 3 die Angabe: Nummer 1 und 2 angefügt.

19. Dem § 242 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

20. § 243 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

21. § 245 wird wie folgt geändert:

22. § 246 wird wie folgt geändert:

23. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:

§ 246a
Freigabeverfahren

24. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:

§ 248a
Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage

25. § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

26. § 250 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

27. § 251 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: .

28. § 254 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

29. § 255 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

30. § 257 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

31. § 258 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

32. In § 259 Abs. 1 Satz 3

33. § 275 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

34. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter Von mindestens fünf Personen gestrichen.

35. In § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2

36. § 315 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

37. § 402 wird wie folgt geändert:

38. In § 407 Abs. 1 Satz 1

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

§ 16
Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:

§ 53
Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz.

2. § 53 wird wie folgt geändert:

3. In Nummer 1642 des Kostenverzeichnisses Anlage 1

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


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