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"Zwangsveräußerung"


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Drucksache 76/08

... In den übrigen Fällen, also bei der Veräußerung von Unternehmensteilen an Dritte, besteht die Entschädigung im Verkaufserlös. Dabei ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden dass in Anbetracht der besonderen Umstände der erzielte Erlös ggf. unterhalb des Marktwertes liegt. Eigentumsgegenstände, von denen eine Gefährdung der Öffentlichkeit oder Dritter ausgeht können sogar entschädigungslos entzogen werden (vgl. BVerfGE 22, 387, 422 – Verfall). Jedenfalls ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die soziale Bindung des Eigentums hinzunehmen, dass der durch anderweitige Veräußerung zu erzielende Kaufpreis niedriger ist als der Erlös aus einem Anteilsverkauf, der zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen würde (vgl. BGH NJW 1978, 1320, 1325 – Kfz-Kupplungen). Artikel 14 Absatz 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226, 243 = juris Tz. 84 - Denkmalschutz). Der verfassungsrechtliche Anspruch beschränkt sich vielmehr auf die Gewährleistung einer angemessenen Verwertung, d. h. der Bereitstellung von gesetzlichen Zuordnungsmechanismen, die dem Grundsatz nach eine wirtschaftlich sinnvolle Disposition und Nutzung möglich machen (BVerfGE 79, 1, 25 = juris Tz. 46 - Sendung in Vollzugsanstalten). Selbst die Tatsache, dass sich Chancen im Wert von Aktien abbilden, führt nicht zu ihrem verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG NJW 2001, 279, 280 = juris Tz 18 - Moto Meter AG). Im Ergebnis ist also der aus der Auflösung einer marktbeherrschenden Stellung resultierende Wertverlust verfassungsrechtlich nicht geschützt. Auch die Tatsache, dass dem Unternehmen unter bestimmten Umständen nur Zerschlagungswerte bleiben, wäre verfassungsrechtlich nur problematisch, wenn diese Form der Auflösung von Unternehmensverbindungen zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht erforderlich wäre. Solange das Unternehmen in den Ablauf der Entflechtung eingebunden ist, kommt demzufolge auch dieses Bedenken nicht zum Tragen. Ebenso ist ohne Bedeutung, dass sich das Unternehmen im Hinblick auf die drohende Zwangsveräußerung zu einer aus seiner Sicht suboptimalen Lösung bereit findet. Im Ergebnis bedarf es also einer gesetzlichen Fixierung des zu erzielenden Verkaufserlöses in diesen Fällen nicht, solange die Veräußerung in der Hand des betroffenen Unternehmens liegt; für den Fall der zwangsweisen Veräußerung vgl. Satz 3 sowie Abs. 4 Satz 2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 76/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

§ 41a
Entflechtung

§ 42a
Ministerdispens

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

1. Anlass und Ziel des Gesetzes

2. Grundzüge des Gesetzentwurfes

3. Verfassungsrechtliche Fragen

4. Beispiel Stromerzeugungsmarkt

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Artikel 2


 
 
 


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