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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zwangsvorführung"


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Drucksache 339/1/18

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geplante Streichung von Artikel 17 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags noch einmal überdacht werden sollte. Da das ersuchende Gericht auf fremdem Hoheitsgebiet selbst keine Zwangsmaßnahmen, wie etwa eine zwangsweise Vorführung eines Zeugen, anordnen und durchführen kann, wäre es zwingend auf die Unterstützung durch ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, angewiesen. In der vorgeschlagenen Verordnung wären daher auf jeden Fall noch weitere Regelungen erforderlich, die das Verfahren der Zusammenarbeit näher regeln. Ungeachtet der rechtlichen Ausgestaltung dürfte sich die notwendige Abstimmung zwischen dem ersuchenden Gericht und dem um Zwangsmaßnahmen ersuchten Gericht über das weitere gemeinsame Vorgehen (neuer Termin mit Zwangsvorführung) auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig gestalten und zu erheblichen Verzögerungen führen. In Anbetracht dieser praktischen Schwierigkeiten stellt sich die Frage, ob in den Fällen, in denen ein Zeuge nicht freiwillig an einer Vernehmung mitwirkt, ein Ersuchen gemäß Artikel 4 fortfolgen-de des Verordnungsvorschlags nicht grundsätzlich die bessere Alternative gegenüber einer komplizierten Kombination aus unmittelbarer Beweisaufnahme und ergänzender Rechtshilfe bezüglich des Zwangsmitteleinsatzes darstellt.



Drucksache 339/18 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geplante Streichung von Artikel 17 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags noch einmal überdacht werden sollte. Da das ersuchende Gericht auf fremdem Hoheitsgebiet selbst keine Zwangsmaßnahmen, wie etwa eine zwangsweise Vorführung eines Zeugen, anordnen und durchführen kann, wäre es zwingend auf die Unterstützung durch ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, angewiesen. In der vorgeschlagenen Verordnung wären daher auf jeden Fall noch weitere Regelungen erforderlich, die das Verfahren der Zusammenarbeit näher regeln. Ungeachtet der rechtlichen Ausgestaltung dürfte sich die notwendige Abstimmung zwischen dem ersuchenden Gericht und dem um Zwangsmaßnahmen ersuchten Gericht über das weitere gemeinsame Vorgehen (neuer Termin mit Zwangsvorführung) auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig gestalten und zu erheblichen Verzögerungen führen. In Anbetracht dieser praktischen Schwierigkeiten stellt sich die Frage, ob in den Fällen, in denen ein Zeuge nicht freiwillig an einer Vernehmung mitwirkt, ein Ersuchen gemäß Artikel 4 fortfolgen-de des Verordnungsvorschlags nicht grundsätzlich die bessere Alternative gegenüber einer komplizierten Kombination aus unmittelbarer Beweisaufnahme und ergänzender Rechtshilfe bezüglich des Zwangsmitteleinsatzes darstellt.



Drucksache 723/04 (Beschluss)

... Zu § 61b IRG-E selbst wird von einer konkret ausformulierten Stellungnahme abgesehen wenngleich die Differenzierung nach Kosten und Ordnungsmitteln einerseits und Zwangsvorführung andererseits unklar bleibt. Die Vorschrift gilt weit über den Bereich der Europäischen Union hinaus. Mit dieser allgemeinen Regelung ist freilich verbunden, dass die Bundesregierung der Umsetzungspflicht hinsichtlich des umzusetzenden Übereinkommens der EU zuwiderhandelt. Dabei ist zur Begründung auf Seite 8 der Vorlage klarzustellen, dass die Möglichkeit einer Videovernehmung nicht ausschließlich Schutzcharakter zu Gunsten des Zeugen hat. Die nach § 247a Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 251

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 723/04 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 61a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 IRG

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 61a Abs. 2 Satz 2 IRG

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 61b IRG

5. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IRG

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 83j Abs. 1 IRG


 
 
 


Drucksache 723/1/04

... Zu § 61b IRG-E selbst wird von einer konkret ausformulierten Stellungnahme abgesehen, wenngleich die Differenzierung nach Kosten und Ordnungsmitteln einerseits und Zwangsvorführung andererseits unklar bleibt. Die Vorschrift gilt weit über den Bereich der Europäischen Union hinaus. Mit dieser allgemeinen Regelung ist freilich verbunden, dass die Bundesregierung der Umsetzungspflicht hinsichtlich des umzusetzenden Übereinkommens der EU zuwiderhandelt. Dabei ist zur Begründung auf Seite 8 der Vorlage klarzustellen, dass die Möglichkeit einer Videovernehmung nicht ausschließlich Schutzcharakter zu Gunsten des Zeugen hat. Die nach § 247a Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 251



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