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"schadensrechtlicher Vorschriften"


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Drucksache 127/1/17

... a.F. (jetzt § 78 Absatz 2 VVG) heran, die für den Fall der Doppel- oder Mehrfachversicherung und der vollständigen Abdeckung des entstandenen Schadens durch beide Versicherungsverträge ohne Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge eine hälftige Schadenstragung im Innenverhältnis vorsieht. Eine anderweitige Quotelung komme nicht in Betracht, da ein etwaiges Fehlverhalten des Kfz-Fahrers auch zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Anhängers geführt habe, weil der Kfz-Fahrer zugleich Fahrer des Anhängers gewesen sei. Der Feststellung eines konkreten eigenständigen Ursachenbeitrags des Anhängers bedürfe es nicht. Die Haftung des Anhängerhalters sei auf Grund der Einführung von dessen eigenständiger Gefährdungshaftung durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften nicht subsidiär. Da sich der geschuldete Versicherungsschutz jeweils auf die Deckung des gesamten Unfallschadens erstrecke, ordne § 59 Absatz 2 VVG a.F. (jetzt: § 78 Absatz 2 VVG) eine hälftige Teilung im Innenverhältnis an. Aus den §§ 17, 18 StVG ergebe sich nichts anderes. Zwar habe der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (BR-Drucksache 742/01, Seite 70) beabsichtigt, die Haftungsquotelung zwischen Kfz-Halter und Anhängerhalter gemäß den Regeln für zwei getrennte, den Schaden herbeiführende Kraftfahrzeuge im Sinne des § 17 StVG zu regeln. Dies sei jedoch weder haftungs- noch versicherungsrechtlich möglich, da zwischen Halter und Fahrer desselben Fahrzeuges eine Haftungseinheit ("Personalunion") bestehe, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbiete. Ein etwaiges Fehlverhalten des Fahrers müsse daher auch der Anhängerhaftung zugerechnet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/1/17




1. Zu den Artikeln 1 bis 10

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 1374 Absatz 2 BGB

'Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

3. Zu Artikel 8 Nummer 2 - neu - § 17 Absatz 5 - neu - StVG , Artikel 8a - neu - § 78 Absatz 2a - neu - VVG

'Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

'Artikel 8a Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Begründung

a Allgemeines

b Zu Buchstabe a Artikel 8 Nummer 2 -neu-, § 17 Absatz 5 - neu - StVG

c Zu Buchstabe b Artikel 8a -neu-, § 78 Absatz 2a - neu - VVG


 
 
 


Drucksache 127/17 (Beschluss)

... a.F. (jetzt § 78 Absatz 2 VVG) heran, die für den Fall der Doppel- oder Mehrfachversicherung und der vollständigen Abdeckung des entstandenen Schadens durch beide Versicherungsverträge ohne Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge eine hälftige Schadenstragung im Innenverhältnis vorsieht. Eine anderweitige Quotelung komme nicht in Betracht, da ein etwaiges Fehlverhalten des Kfz-Fahrers auch zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Anhängers geführt habe, weil der Kfz-Fahrer zugleich Fahrer des Anhängers gewesen sei. Der Feststellung eines konkreten eigenständigen Ursachenbeitrags des Anhängers bedürfe es nicht. Die Haftung des Anhängerhalters sei auf Grund der Einführung von dessen eigenständiger Gefährdungshaftung durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften nicht subsidiär. Da sich der geschuldete Versicherungsschutz jeweils auf die Deckung des gesamten Unfallschadens erstrecke, ordne § 59 Absatz 2 VVG a.F. (jetzt: § 78 Absatz 2 VVG) eine hälftige Teilung im Innenverhältnis an. Aus den §§ 17, 18 StVG ergebe sich nichts anderes. Zwar habe der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (vgl. BR-Drucksache 742/01, Seite 70) beabsichtigt, die Haftungsquotelung zwischen Kfz-Halter und Anhängerhalter gemäß den Regeln für zwei getrennte, den Schaden herbeiführende Kraftfahrzeuge im Sinne des § 17 StVG zu regeln. Dies sei jedoch weder haftungs- noch versicherungsrechtlich möglich, da zwischen Halter und Fahrer desselben Fahrzeuges eine Haftungseinheit ("Personalunion") bestehe, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbiete. Ein etwaiges Fehlverhalten des Fahrers müsse daher auch der Anhängerhaftung zugerechnet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/17 (Beschluss)




1. Zu den Artikeln 1 bis 10

2. Zu Artikel 8 Nummer 2 - neu - § 17 Absatz 5 - neu - StVG , Artikel 8a - neu - § 78 Absatz 2a - neu - VVG

'Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

'Artikel 8a Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Begründung

a Allgemeines

b Zu Buchstabe a Artikel 8 Nummer 2 -neu-, § 17 Absatz 5 - neu - StVG

c Zu Buchstabe b Artikel 8a -neu-, § 78 Absatz 2a - neu - VVG


 
 
 


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