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20 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"umwandlungsrechtlicher Vorschriften"


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Drucksache 152/08

... (3) Beabsichtigt der Darlehensgeber, den Darlehensvertrag oder einzelne Forderungen aus diesem an einen Dritten zu übertragen, so hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn der ursprüngliche Darlehensgeber mit dem Einverständnis des Zessionars gegenüber dem Darlehensnehmer nach wie vor als Darlehensgeber auftritt oder wenn der Wechsel des Darlehensgebers aufgrund umwandlungsrechtlicher Vorschriften erfolgt und an der Umwandlung ausschließlich Rechtsträger beteiligt sind die der deutschen Kreditaufsicht unterliegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 488a
Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag

§ 489a
Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5a

Zu Nummer 5b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 152/1/08

... oder wenn der Wechsel des Darlehensgebers auf Grund umwandlungsrechtlicher Vorschriften erfolgt und an der Umwandlung ausschließlich Rechtsträger beteiligt sind, die der deutschen Kreditaufsicht unterliegen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 488a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 488a Abs. 3 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 488a Abs. 3 Satz 1 BGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 488a Abs. 3 Satz 2 BGB

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 489a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 489a Abs. 1 Satz 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 489a Abs. 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 1192 Abs. 2 Satz 1 BGB

9. Zu Artikel 2 Artikel 229 § 18 EGBGB

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 18
Übergangsvorschrift zum Kreditnehmerschutzgesetz vom ... [einfügen: Datum der Bekanntmachung]


 
 
 


Drucksache 152/08 (Beschluss)

... (3) Beabsichtigt der Darlehensgeber, den Darlehensvertrag oder einzelne Forderungen aus diesem an einen Dritten zu übertragen, so hat er dies sowie die Kontaktdaten des neuen Gläubigers dem Darlehensnehmer unmittelbar vor Vertragsschluss mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der ursprüngliche Darlehensgeber mit dem Einverständnis des Zessionars gegenüber dem Darlehensnehmer nach wie vor als Darlehensgeber auftritt oder wenn der Wechsel des Darlehensgebers auf Grund umwandlungsrechtlicher Vorschriften erfolgt und an der Umwandlung ausschließlich Rechtsträger beteiligt sind, die der deutschen Kreditaufsicht unterliegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 488a
Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag

§ 489a
Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 18
Übergangsvorschrift zum Kreditnehmerschutzgesetz vom ... [einfügen: Datum der Bekanntmachung]

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


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