Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)

TOP 29 der 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005

Der Bundesrat möge beschließen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Verwaltungsaufwand für die Vorbereitung der Hauptversammlung dadurch gering gehalten werden kann, dass die bestehenden Fristen so harmonisiert werden, dass Hauptversammlungsunterlagen von den Depotbanken und Gesellschaften nur einmal versandt werden müssen.

Begründung

Bei der Vorbereitung der Hauptversammlung sind die Einberufungsfrist gemäß § 123 Abs. 2, 4 AktG, der Versandstichtag gemäß § 125 Abs. 1, 2 AktG, der zweite Versandstichtag gemäß § 128 Abs. 1 AktG, das Record Date gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 AktG und der Anmeldestichtag gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 AktG zu beachten.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft schlagen in einer gemeinsamen Stellungnahme vor, den Versand- und Legitimationstermin (Record Date) zusammenzulegen.

Der Versandstichtag sollte sowohl für Inhaber wie für Namensaktiengesellschaften gesetzlich einheitlich 21 Tage vor der Hauptversammlung betragen. Zwar würde damit der bisherige erste Versandstichtag von etwa 28 Tagen vor der Hauptversammlung um eine Woche verkürzt, jedoch würde dies durch den

Vorteil eines geringeren Verwaltungsaufwandes für Emittenten und Kreditwirtschaft mehr als aufgewogen.

Der Regierungsentwurf schlägt als Record Date 14 Tage vor der Hauptversammlung vor. Diese Frist ist für Inhaberaktiengesellschaften zu knapp bemessen, insbesondere im Hinblick auf die Ansprache ausländischer Aktionäre. Da der Regierungsentwurf bereits eine maximale Anmeldefrist von 7 Tagen vor der Hauptversammlung (§ 123 Abs. 2 AktG-E) für Inhaber- und Namensaktiengesellschaften gleichermaßen vorsieht, wären Versand- und Anmeldestichtag jeweils einheitlich für alle Emittenten geregelt.

Der Versandtermin von 21 Tagen vor der Hauptversammlung wäre für Inhaberaktien somit zugleich der Legitimationstermin (Record Date) für den stimmberechtigten Aktienbesitz, während es bei Namensaktien - wie auch im Regierungsentwurf vorgesehen - beim Legitimationstermin nach § 123 Abs. 2 AktG-E von maximal 7 Tagen vor der Hauptversammlung oder noch später (bei entsprechender Satzungsregelung) bleibt.

Als Folge sollte die Regelung des § 128 Abs. 1 AktG so geändert werden, dass dort auf den "Versandstichtag" abgestellt wird, so dass der bislang erforderliche zweite Versand (für bis zu zwei Wochen vor der Hauptversammlung in Verwahrung genommene Aktien) entfiele.

Bei Namensaktien sollte jedenfalls auf den 21. Tag als Versandstichtag abgestellt werden, um den Gleichlauf der Inhaber- mit Namensaktien zu sichern. Es könnte die Nachversandregelung aus § 125 Abs. 2 Nr. 3 AktG bestehen bleiben, so dass Namensaktionäre wie bisher ihre Hauptversammlungsunterlagen noch bekämen, wenn sie bis 14 Tage vor der Hauptversammlung in das Aktienregister eingetragen werden.

Der Bundesrat bittet diesen Vorschlag zu prüfen und ihm oder gegebenenfalls einer ähnlichen vereinfachenden Regelung näher zu treten.