Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung
(TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)

Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Dezember 2008 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Vorbemerkung, Absatz 2)

In Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1), Absatz 2 der Vorbemerkung ist die Angabe "310 und 400" durch die Angabe "310, 400 und 401" zu ersetzen.

Begründung

Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, sollen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310 und 400 um 20 Prozent ermäßigen. Nach der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs (BT-Drs. 016/7103, S. 7) sollen solche Entschädigungszahlungen reduziert werden, soweit sie auf der Grundlage der tatsächlichen Personalkosten kalkuliert sind. Danach muss auch in den Entschädigungsfällen der Nummer 401 der Anlage 3 zu § 23 JVEG ein entsprechender Abschlag vorgesehen werden weil auch diese Entschädigungszahlung auf der Grundlage der tatsächlichen Personalkosten kalkuliert ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs Zu Artikel 1 Nummer 2 Abschnitt 4, a.a.O., S. 8).

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Abschnitt 1, 3, 4)

In Artikel 1 Nummer 2 ist Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1) wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass Telekommunikationsunternehmen für ihre Heranziehung angemessen zu entschädigen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zum einen die den Unternehmen tatsächlich entstehenden konkreten Kosten in Rechnung zu stellen. Zum anderen ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich für Telekommunikationsunternehmen - insoweit vergleichbar Zeugen und Sachverständigen - aufgrund der Justizhoheit des Staates und seines Rechtsdurchsetzungsprivilegs die öffentlichrechtliche Verpflichtung ergibt, im Rahmen des ihnen Zumutbaren aufgrund einer Heranziehung durch Justizbehörden unter anderem auch Auskünfte zu erteilen, zumal eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und eine effektive Strafverfolgung überragende öffentliche Anliegen sind. Dies wurde auch bei der Festlegung der Vergütungs- und Entschädigungssätze unter anderem für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen berücksichtigt, die teilweise hinter den geltenden Tarifen auf dem freien Markt für entsprechende Leistungen bzw. dem tatsächlichen Verdienstausfall zurückbleiben. Die Vergütung von Sachverständigen kommt deshalb nicht der im privaten Wirtschaftsleben möglichen oder üblichen Vergütung gleich. Für die Telekommunikationsunternehmen als sogenannte "Dritte" kann insoweit nichts anderes gelten. Auch sie müssen vielmehr einen gewissen Abschlag gegenüber den üblichen Marktpreisen hinnehmen. Zum Vergleich:

Die Vergütung der Sachverständigen wurde im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2004 bei 80 Prozent der üblichen Marktpreise angesetzt.

Die beiden vorgenannten Gesichtspunkte - das Interesse der Telekommunikationsunternehmen an einer kostendeckenden Entschädigung einerseits und das Erfordernis von Abschlägen wegen der Erfüllung staatsbürgerlicher Verpflichtungen andererseits - tariert das Gesetz bei der Bemessung der ins Auge gefassten Entschädigungssätze nicht gerecht aus. Die in den genannten Nummern der Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG) vorgesehenen Entschädigungssätze sind überhöht. Der Bestimmung einer angemessenen Höhe der Entschädigungen sind folgende Überlegungen zugrunde zu legen:

Auf dieser Basis ergeben sich folgende - vom Gesetz abweichende - gerundete Entschädigungssätze:

Nummer 100: Arbeitszeit etwa 1,88 Stunden bei einem Personalkostensatz von 43 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: 83,00 EUR
Nummer 101: Arbeitszeit etwa 0,63 Stunden bei einem Personalkostensatz von 43 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: 30,00 EUR
Nummer 300: Der Zeitaufwand einschließlich des Zeitzuschlags für Rückfragen liegt im Fall der Nummer 300 unter einer Stunde. Wegen der für Zeugen geltenden Regelung, dass grundsätzlich auf volle Stunden aufzurunden ist, ist bei der Kalkulation der vorgesehenen Entschädigung der volle Zeugenstundensatz von 17 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR zugrunde zu legen: 20,00 EUR
Nummern 304 bis 307: Die Arbeitszeit beträgt im Fall der Nummer 304 etwa 0,75 Stunden bei einem Personalkostensatz von 58 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: 47,00 EUR

Den Entschädigungspauschalen in den Nummern 305 bis 307 liegt eine geschätzte mittlere Anzahl von Funkzellen zugrunde, die in der Suchfläche liegen und auf diese vom Rand und von außen einwirken. Die Suchflächen wurden vereinfachend als kreisförmig angenommen. Bei der Kalkulation wurde eine Mischung von größeren und kleineren Funkzellen zugrunde gelegt. Da die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte für die Größe der Suchflächen im Mittel nicht stets ausgenutzt werden, wurden die Pauschalen so bestimmt, dass lediglich die Hälfte der Fläche berücksichtigt wurde, die der jeweils angegebenen Maximalentfernung entspricht. Der Aufwand für die Ermittlung der am Rand des Suchgebiets liegenden und der von außen auf dieses Gebiet einwirkenden Funkzellen ist mit der der Nummer 304 zugrunde liegenden Kalkulation (ohne pauschalierte Auslagen) herangezogen (je 5 Funkzellen 44 EUR). Die Feststellung der garantiert innerhalb des Suchgebiets liegenden Funkzellen ist einfacher als die Feststellung der äußeren Funkzellen; hierfür wurden für je 20 Zellen der Zeitbedarf und die Entschädigung nach Nummer 304 angesetzt. Damit ergibt sich folgende Kalkulation:

Entfernung Fläche Zu Grunde gelegte durchschnittliche Fläche Anzahl der vom Rand und von außen auf das Suchgebiet einwirkenden Funkzellen Anzahl der innen liegenden Funkzellen Berechnung der Entschädigung
bis 10 km ca. 78 km² 39 km² 17 1 17 / 5 x 44 EUR + 1 / 20 x 44 EUR = 151,80 EUR gerundet 152 EUR
bis 25 km ca. 500 km² 250 km² 42 14 42 / 5 x 44 EUR + 14 / 20 x 44 EUR = 400,40 EUR gerundet 400 EUR
bis ca. 45 km ca. 1500 km² 750 km² 74 51 74 / 5 x 44 EUR + 51 / 20 x 44 EUR = 763,40 EUR gerundet 765 EUR

Nummer 309: Arbeitszeit etwa 1,88 Stunden bei einem Personalkostensatz von 43 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: 83,00 EUR
Nummer 310: Arbeitszeit etwa 0,63 Stunden bei einem Personalkostensatz von 43 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: 30,00 EUR
Nummer 400: Arbeitszeit etwa 1,25 Stunden bei einem Personalkostensatz von 58 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: 76,00 EUR
Nummer 401: Arbeitszeit etwa 0,50 Stunden bei einem Personalkostensatz von 58 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: 32,00 EUR

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Abschnitt 1, 3)

In Artikel 1 Nummer 2 ist Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1) wie folgt zu ändern:

Begründung

Leitungskosten sollen künftig ebenfalls pauschal abgerechnet werden, was im Interesse einer Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens grundsätzlich zu begrüßen ist. Für die Nutzung der Leitungen zur Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation werden Flatrates vorgeschlagen, die den marktüblichen Tarifen in etwa entsprechen. Der monatliche Abrechnungszeitraum (30-Tages-Zeitraum) führt jedoch zu erheblichen Mehrkosten bei den Ländern, denen keine entsprechenden Mehraufwendungen bei den Telekommunikationsunternehmen gegenüberstehen. Leitungskosten werden den Telekommunikationsunternehmen nach derzeitiger Rechtslage in tatsächlicher Höhe erstattet.

Die in den letzten Jahren erheblich gestiegene Anzahl von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und von Auskunftsersuchen über Bestands-, Verkehrs- und Standortdaten führt in diesem Bereich nicht zu Mehrkosten pro Maßnahme bei den Unternehmen. Es wird deshalb - ausgehend von der vorgesehenen Pauschalierung - vorgeschlagen, in den Anmerkungen zu den Nummern 102 und 311 zu regeln, dass die Entschädigung nicht je angefangenen Monat, sondern nur dann für einen vollen Monatszeitraum zu gewähren ist, wenn die Leitung an mehr als 15 Tagen genutzt wurde. Dies würde auch dem Umstand angemessen Rechnung tragen, dass Überwachungsmaßnahmen teilweise nur einen oder wenige Tage andauern. In solchen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, Kosten für einen ganzen Monat zu erstatten. Auch Sachverständige erhalten den vollen Stundensatz für die letzte angefangene Stunde nur dann, wenn die letzte Stunde zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (§ 8 Absatz 2 Satz 2 JVEG).