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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 028/09 (PDF) vom 23.01.09



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/11413 - den von der Bundesregierung eingebrachten

  • Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes - Drucksache 016/10994 -

mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.


Fristablauf: 13.02.09
Erster Durchgang: Drucksache. 694/08 (PDF)

  • 1. In Artikel 1 Nummer 4 werden in § 6 Nummer 2 die Wörter "den Ländern BadenWürttemberg und" gestrichen.
  • 2. In Artikel 1 Nummer 7 wird § 27 Absatz 1 wie folgt geändert:
    • a) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      "b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,".

    • b) In Nummer 15 wird die Angabe "Nr. .../2008" durch die Angabe "Nr. 1166/2008" ersetzt.
  • 3. In Artikel 1 Nummer 17 wird in § 93 Absatz 2 Nummer 5 die Angabe "vom ... 200.. (BGBl. I S. ...)" durch die Angabe "vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260)" ersetzt.
  • 4. In Artikel 1 Nummer 21 wird in § 97a Absatz 1 der Satzteil vor dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:

    "Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:".

  • 5. Artikel 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

    "5. § 57 wird wie folgt gefasst:"

    § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
    • (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
    • (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.""
  • 6. In Artikel 2 Nummer 8 wird in § 91 Absatz 1 Nummer 1 die Angabe "Nr. .../2008" durch die Angabe "Nr. 1166/2008" ersetzt.

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