Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679

A. Problem und Ziel

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Datenschutz-Grundverordnung mit den Rechtverordnungen zum Bundesmeldegesetz sicherzustellen, ergibt sich hinsichtlich der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen in den Rechtsverordnungen ein Anpassungsbedarf.

B. Lösung

In der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) und der Portalverordnung (PortalV) wird klargestellt, dass für technische und organisatorische Maßnahmen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gelten. Zudem wird die PortalV redaktionell an die Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 2 der Datenschutz-Grundverordnung angepasst und zum Betrieb des Portals auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Die Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV) wird aufgehoben, da aus unionsrechtlichen Gründen keine nationalen bereichsspezifischen Regelungen zur Einwilligung getroffen werden dürfen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Den Ländern entsteht durch den zusätzlichen Prüfaufwand bei der Zulassung privatrechtlicher Portalbetreiber nach derzeitiger Schätzung insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 250 Euro. Diese Kosten resultieren aus den sich nach Kapitel IV der Datenschutz-Grundverordnung ergebenden Anforderungen an den Portalbetreiber.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Januar 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu erlassende Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679

Vom ...

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Artikel 1
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Portalverordnung

Die Portalverordnung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1774), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Melderegisterauskunftsverordnung

Die Melderegisterauskunftsverordnung vom 15. Juli 2015 (BGBl. I S. 1274) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten (Erwägungsgrund 10). Danach ist es erforderlich, auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht in den Rechtsverordnungen zum Bundesmeldegesetz auf die Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung zu überprüfen und soweit nötig anzupassen. Dies bezweckt die vorliegende Änderungsverordnung.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch die Änderungsverordnung werden die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen in den Rechtsverordnungen zum Bundesmeldegesetz an die unionsrechtlichen Vorgaben wie folgt angepasst:

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus § 56 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBL. I S. 1084).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient der Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf ist mit keiner Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung verbunden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben steht mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung im Einklang. Die Managementregeln und die Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

Für die Länder entstehen Mehrausgaben durch einen höheren Prüfungsaufwand bei der Zulassung privatrechtlicher Portalbetreiber. Die bisher in § 4 PortalV im Interesse der Datensicherheit vorgeschriebenen allgemeinen Verhaltenspflichten werden in der Datenschutz-Grundverordnung präzisiert. Diese komplexeren Anforderungen an die Portalbetreiber müssen von den Zulassungsbehörden entsprechend geprüft werden. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder, der aber durch die Datenschutz-Grundverordnung und nicht diese Verordnung verursacht wird. Die für die am 01.11.2015 in Kraft getretene PortalV vorgenommene Erfüllungsaufwandschätzung mit jährlich acht neu zuzulassenden Portalen hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Bislang wurde kein Portal zugelassen, so dass von einer Reduzierung auf zwei Zulassungsverfahren ausgegangen wird. Der Zeitaufwand für die Prüfung der zusätzlichen Nachweise wird schätzungsweise etwa doppelt so hoch wie die bisherige Prüfung ausfallen. Damit ergibt sich pro Zulassungsprüfung ein zusätzlicher Zeitaufwand von 2 Stunden bei einem Personalkostenschlüssel von 35,10 Euro/h (gD) und einer anteiligen Arbeitsplatzpauschale in Höhe von 23,90 Euro.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Regelungsfolgen

Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung, sind nicht ersichtlich.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)

Zu den Nummern 1 und 2

Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass für technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen die Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gelten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Portalverordnung)

Zu Nummer 1

Die Änderung passt den Verordnungstext an die Bestimmung des Begriffs "Verarbeitung" nach Artikel 4 Nummer 2 der Datenschutz-Grundverordnung an.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Klarstellung, dass für technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen die Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gelten.

Zu Buchstabe b

Die Änderung passt den Verordnungstext an die Bestimmung des Begriffs "Verarbeitung" nach Artikel 4 Nummer 2 der Datenschutz-Grundverordnung an. Der Begriff Verarbeitung umfasst nach Artikel 4 Nummer 2 der Datenschutz-Grundverordnung den bisherigen Begriff "genutzt".

Zu Buchstabe c

Die auf Anfrage erfolgte Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen muss im Einklang mit Artikel V der Datenschutz-Grundverordnung und den sonstigen datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Melderegisterauskunftsverordnung)

Die bereichsspezifischen Regelungen zur Einwilligung werden aufgehoben, da die Datenschutz-Grundverordnung keine Öffnungsklausel für einschränkende Regelungen enthält. Zudem ist im Rahmen der derzeit laufenden parlamentarischen Beratungen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vorgesehen, die bisherige Möglichkeit, eine einfache Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels aufgrund einer erteilten und gegenüber der Meldebehörde nachgewiesenen Einwilligung der betroffenen Person einzuholen, abzuschaffen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.