Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 - COM (2016) 39 final

943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu den Artikeln 4 und 5

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ziel der Minamata-Konvention ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen. Somit sollten die Ausnahmen von den vorgesehenen Begrenzungen der Einfuhr und Ausfuhr gemäß Artikel 4 und 5 der vorgeschlagenen Verordnung auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden, auch wenn dies über die Minamata-Konvention hinausgehen würde.

Zu Artikel 13

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Laut Artikel 13 soll die Lagerung von Quecksilber künftig nicht nur zeitweilig, sondern auch dauerhaft in geeigneten Salzbergwerken oder tief gelegenen Felsformationen zulässig sein.

Ziel der Minamata-Konvention ist es, dem Weltmarkt Quecksilber zu entziehen. Dieses Quecksilber muss unter Beachtung des Schutzes der Gesundheit von Menschen und der Umwelt entsorgt werden. Zwar ist nach Gutachten im Auftrag des UBA (Texte 006/2014)1 auf der Basis des heutigen Kenntnisstandes eine sichere Dauerlagerung von metallischem Quecksilber in Untertagedeponien im Salzgestein grundsätzlich machbar, jedoch wird nur mit einer Umwandlung des Quecksilbers in Quecksilbersulfid (Zinnober) das Quecksilber dauerhaft dem Markt entzogen. Diese Entsorgung mit anschließender Deponierung des Quecksilbersulfids in Untertagedeponien ist ordnungsgemäß und schadlos.

Bei einer dauerhaften Lagerung von metallischem Quecksilber unter Tage wird die Gefahr gesehen, dass das Quecksilber wieder dem Markt zur Verfügung gestellt werden könnte.

Zu Anhang III

Weiteres

Begründung zu den Ziffern 10 bis 12 (nur gegenüber dem Plenum):

Die niedrigen Umweltqualitätsnormen für Quecksilber als prioritär gefährlicher und ubiquitär verbreiteter Stoff führen flächendeckend zur Verfehlung des guten chemischen Zustands. Eine umfassende europaweite Phasing-OutStrategie nach Artikel 16 Absatz 6 WRRL liegt bislang nicht vor.

Wie die Kommission in der Subsidiaritätsprüfung der vorgeschlagenen Quecksilber-Verordnung in richtiger Weise feststellt, können die Mitgliedstaaten eine Minimierung der Quecksilber-Emissionen allein nicht ausreichend verwirklichen. Dies gilt umso mehr für das Erreichen der Null-Emission. Die vorgeschlagene Quecksilber-Verordnung sollte deshalb die Phasing-Out-Strategie berücksichtigen und nicht durch eventuelle neue Verwendungen konterkarieren.

Begründung zu Ziffern 13 und 14 (nur gegenüber dem Plenum):

Die Emissionen von Quecksilber aus mit Kohle betriebenen Großfeuerungsanlagen sind weltweit die zweithöchsten nach jenen durch den Goldbergbau. Da Goldbergbau in Europa kaum stattfindet (schon gar nicht unter Verwendung von Quecksilber), stellen die Quecksilberemissionen aus Kraftwerken für Europa die größte Quelle dar.

Dies äußert sich in Quecksilberbefunden in Biota und Oberflächengewässern, denen bundesweit ein schlechter chemischer Zustand attestiert wurde. Die Senkung der Quecksilberemissionen ist von großer Bedeutung für die Erreichung der Umweltziele der WRRL.

Nur durch eine konsequente Minderung der Quecksilbereinträge in alle Umweltmedien können die Qualitätsziele der EU-Richtlinien erreicht werden.

Die vorgeschlagene Verordnung ist insoweit inkonsistent, als sie zwar im Erwägungsgrund(2) die Kohleverbrennung als relevante Quecksilberemissionsquelle nennt, dies aber im Regelungstext nicht wieder aufgreift.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Quecksilberhaltige Leuchtmittel, insbesondere Kompaktleuchtstofflampen, sind aufgrund der jüngeren Entwicklung der LED-Technik weitgehend obsolet. Die mit quecksilberhaltigen Leuchtmitteln verbundene Verwendung von Quecksilber und mögliche Emissionen (durch Glasbruch oder unsachgemäße Verwertung) können vermieden werden. Außerdem sind LED-Leuchtmittel erheblich energiesparender.

Direktzuleitung an die Kommission

B