Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM (2017) 830 final

Übermittelt vom Auswärtigen Amt am 22. Dezember 2017 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3031).

Hinweis: vgl.
Drucksache 373/17 (PDF) = AE-Nr. 170107.

Auf Verlangen des Landes Baden-Württemberg vom 5. März 2018 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.

Europäische Kommission
Brüssel, den 20.12.2017 COM (2017) 830 final

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten. Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird.

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat seine Absicht mit, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Am 29. April 2017 nahm der Europäische Rat Leitlinien an, die den Rahmen für die Verhandlungen nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union abstecken und die allgemeinen Grundsätze enthalten, von denen sich die Union während der Verhandlungen leiten lassen wird.

Am 5. April 2017 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach dessen Mitteilung über den beabsichtigten Austritt aus der Europäischen Union an.

Am 22. Mai 2017 erteilte der Rat die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden, und erließ Richtlinien für die Verhandlungen über ein solches Abkommen (im Folgenden "Beschluss des Rates vom 22" Mai 2017")"

Die Verhandlungen wurden am 19. Juni 2017 aufgenommen. Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates und den Verhandlungsrichtlinien des Rates wurden in der ersten Verhandlungsphase vornehmlich die Rechte der Bürger, die Finanzregelung, Fragen im Zusammenhang mit der Insel Irland, sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt und die Handhabung des Austrittsabkommens behandelt.

Am 3. Oktober 2017 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich an.

Ausgehend von den bis dahin erzielten Fortschritten rief der Europäische Rat am 20. Oktober 2017 dazu auf, die Arbeit fortzusetzen, um die erreichte Annäherung zu konsolidieren und die Verhandlungen fortzuführen, damit so bald wie möglich die zweite Phase der Verhandlungen eingeleitet werden kann. Daher ersuchte der Europäische Rat den Rat und die Kommission als Verhandlungsführerin der Union, interne vorbereitende Beratungen auch über etwaige Übergangsregelungen aufzunehmen.

Am 13. Dezember 2017 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich an.

Gestützt auf - die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 8. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union1 ausgesprochene Empfehlung und - den gemeinsamen Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, auf den sich die Empfehlung der Kommission stützt, begrüßte der Europäische Rat am 15. Dezember 2017 die in der ersten Verhandlungsphase erzielten Fortschritte und stellte fest, dass diese ausreichen, um in die zweite Phase eintreten zu können, in der die Gespräche auf Fragen des Übergangs und den Rahmen für die künftigen Beziehungen ausgedehnt werden. Der Europäische Rat rief die Kommission als Verhandlungsführerin der Union und das Vereinigte Königreich auf, die Arbeiten zu allen Fragen des Austritts, einschließlich der in der ersten Phase noch nicht erörterten Fragen, im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 abzuschließen, die erzielten Ergebnisse zu konsolidieren und damit zu beginnen, die entsprechenden Teile des Austrittsabkommens auszuarbeiten. Er hob auch hervor, dass die Verhandlungen in der zweiten Phase nur voranschreiten können, solange alle in der ersten Phase eingegangenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden und so schnell wie möglich getreu in Rechtsbestimmungen niedergelegt werden.

Wegen der besonderen Natur der Fragen im Zusammenhang mit der Insel Irland sollten die Arbeiten an den detaillierten Regelungen, die erforderlich sind, um den im gemeinsamen Bericht dargelegten Grundsätzen und Zusagen Wirkung zu verleihen, und die teils in das Austrittsabkommen und teils in den Rahmen für die künftigen Beziehungen aufzunehmen sind, in der zweiten Verhandlungsphase getrennt weitergeführt werden.

- Grundrechte

Nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. Zudem sind die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

Diese Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden in der Union während der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, die auch etwaige Übergangsregelungen umfassen, und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weiter uneingeschränkt gewahrt und geschützt.

2. Rechtsgrundlage

- Rechtsgrundlage

Das Vereinigte Königreich hat seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten. Daher bildet Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsgrundlage für die Verhandlungen über ein Austrittsabkommen und seinen Abschluss. Übergangsregelungen können nur im Austrittsabkommen festgelegt werden.

Es wird daran erinnert, dass nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union auch für die Europäische Atomgemeinschaft gilt.

Nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf den Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union verweist, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung des Verhandlungsführers der Union. Der Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 ist nach demselben Verfahren zu erlassen.

- Wahl des Instruments

Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ist mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union auszuhandeln.

Nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung des Verhandlungsführers der Union. Für die Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 ist ein Beschluss des Rates das geeignete Instrument.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorliegende Empfehlung dürfte, was den Verhandlungsprozess betrifft, keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt haben. Es wird daran erinnert, dass die Auswirkungen des Abkommens nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union bei der Vorlage der Vorschläge für die Unterzeichnung und den Abschluss des Austrittsabkommens umrissen werden.

4. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Durch Artikel 1 des empfohlenen Beschlusses des Rates wird der Beschluss des Rates vom 22. Mai 2017 ergänzt, um die Kommission zu ermächtigen, im Rahmen der Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union über verbleibende Fragen im Zusammenhang mit dem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs und notwendige Übergangsregelungen zu verhandeln.

- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien

Wie bei den bisherigen Verhandlungsrichtlinien schlägt die Kommission dem Rat vor, den Beschluss zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union aufzunehmen, sowie die in seinem Anhang enthaltenen ergänzenden Verhandlungsrichtlinien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich

Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union der Rat der Europäischen Union n gestützt auf die Verträge, insbesondere auf Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Leitlinien des Europäischen Rates, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1

Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates und im Einklang mit den durch die Verhandlungsrichtlinien im Anhang des vorliegenden Beschlusses ergänzten Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 führt die Kommission im Namen der Union die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, wobei der Rahmen für seine künftigen Beziehungen zur Union berücksichtigt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am Lm]

Im Namen des Rates

Der Präsident Europäische Kommission

Brüssel, den 20.12.2017 COM (2017) 830 final ANNEX 1 Anhang der Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union Anhang

Ergänzende Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union

I. Fragen IM Zusammenhang mit dem GEORDNETEN AUSTRITT des Vereinigten KÖNIGREICHS aus der Europäischen Union

II. ÜBERGANGSREGELUNGEN