Vorschlag an den Bundesrat
Benennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern für den Eisenbahninfrastrukturbeirat

Der Hessische Ministerpräsident
Wiesbaden, 20. Februar 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat gemäß § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die "Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) i.V.m. § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur (BEGTPG)" beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Vorschlag für eine Benennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern für den Eisenbahninfrastrukturbeirat mit dem Antrag zuzuleiten, Herrn Staatssekretär Mathias Samson, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung als Mitglied für den Eisenbahninfrastrukturbeirat zu benennen und seinen Beschluss vom 10. März 2006 (BR-Drucksache 086/06(B) HTML PDF , Ziffer 2) zu bekräftigen mit der Maßgabe, dass künftig Benennungen der Vertreter des Bundesrates zu Beginn jeder neuen Wahlperiode des Deutschen Bundestages vorgenommen werden.

Ich bitte Sie, den Benennungsvorschlag gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier

Benennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern für den Eisenbahninfrastrukturbeirat

Der Bundesrat möge beschließen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Bundesrat benennt seit 2006 gemäß § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur (BEGTPG) neun ordentliche und neun stellvertretende Mitglieder für den Eisenbahninfrastrukturbeirat, die Mitglied einer Landesregierung sind oder diese politisch vertreten und von der Bundesregierung in den Beirat berufen werden. In den Jahren 2006 und 2010 wurden die Benennungen jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Beirats vorgenommen, die nach der damals geltenden Rechtslage vier Jahre betrug.

Mit der Änderung des § 5 Absatz 2 BEGTPG im Jahre 2011 sind die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen nicht mehr für die Dauer von vier Jahren zu berufen, sondern bis zur Berufung neuer Personen. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt. Der Beirat kennt daher seitdem für die vom Bundesrat gestellten Vertreter im Grundsatz keine feste Amtsperiode mehr, während die Vertreter des Bundestages nach wie vor für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode benannt werden.

Die o.g. Gesetzesänderung aus dem Jahre 2011 hätte demgegenüber eine dauerhafte Festschreibung der "Privilegierten Benennung" des neunten Vertreterpaares zur Folge. Der Bundesrat sollte daher klären, ob das seit 2006 bestehende Benennungssystem mit der zeitlichen Begrenzung der Benennungen mit Blick auf eine angemessene Verteilung der dem Bundesrat zustehenden Plätze auf die Länder beibehalten werden sollte. Damit würde nicht zuletzt eine dauerhafte Privilegierung des neunten Vertreterpaares vermieden (Anlage).

Anlage

MitgliedStellvertreter
Baden-WürttembergBayern
BerlinBrandenburg
BremenHamburg
HessenMecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenNordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzSaarland
SachsenSachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinThüringen
BrandenburgBerlin