Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 1 Nr. 14.4

Die Nummern 14.4, 14.4.1, 14.4.1.1, 14.4.1.2, 14.4.2 und 14.4.3 werden ersatzlos gestrichen.

Begründung:

Die wichtige Frage der Auslegung des § 14 Absatz 4 WaffG sollte aus Gründen der Normenklarheit nicht in der Verwaltungsvorschrift erfolgen, sondern in dem anstehenden Waffenrechtsänderungsgesetz.