Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

A

Der federführende Finanzausschuss, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss, empfehlen dem Bundesrat,

zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 1

8*). Der Bundesrat erwartet von der Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren Vorschläge mit Blick auf die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Artikel 1), die 9.

*) Ziffer 8 gilt bei Annahme mindestens einer der Ziffern 9 bis 12 als mit beschlossen.

13. Zu Nummer 8a - neu - (§ 48r Absatz 1 Satz 1 KWG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit die Regelungen zum Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in dem bereits geltenden § 48r Absatz 1 Satz 1 KWG im Hinblick auf die Klagefrist sowie auf den Ausschluss der Revision an § 47j Satz 1 KWG-E angeglichen werden können.

Begründung:

Mit Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) ist im dritten Abschnitt des Kreditwesengesetzes (KWG) der Unterabschnitt über die Maßnahmen der Bundesanstalt gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems (§§ 48a ff. KWG) eingeführt worden. Bestandteil dieses Unterabschnitts ist § 48r KWG, nach dessen Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut binnen vier Wochen gegen Übertragungsanordnungen der Bundesanstalt um Rechtsschutz vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug nachgesucht werden kann. Nach § 47j Satz 1 KWG-E soll Rechtsschutz gegen Aufforderungen, Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt innerhalb eines Monats vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht möglich sein. Bei den Maßnahmen der Bundesanstalt handelt es sich jeweils um Instrumente zur Finanzmarktstabilisierung, zwischen denen keine rechtsschutzrelevanten Unterschiede bestehen. Es erscheint daher angemessen, die Vorschriften zu harmonisieren. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob § 48r Absatz 1 Satz 1 KWG an die Neuregelung des § 47j Satz 1 KWG-E angepasst werden kann. Zum einen stellt die Vier-Wochen-Frist des § 48r Absatz 1 Satz 1 KWG einen verwaltungsprozessualen Fremdkörper dar. Zum anderen sind hinreichende Gründe für einen Ausschluss der Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich; auch im Gesetzgebungsverfahren sind solche Gründe seinerzeit nicht vorgetragen worden (vgl. BT-Drs. 17/3024, S.70).

Zu Artikel 2

Zum Gesetzentwurf im Übrigen

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Auslegung der maßgebenden Vorschriften und die Gesetzesbegründung lassen den Schluss zu, dass dem jeweiligen Institut alle als spekulativ einzustufenden Geschäfte verboten und von ihm auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 § 25f KWG auszulagern sein sollen, wenn die in Artikel 2 Nummer 3 § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG definierten Schwellenwerte überschritten werden. Hierbei ist zu bedenken, dass dem betroffenen Institut bei einer vollständigen Auslagerung spekulativer Geschäfte weniger Diversifikationsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Damit könnte das betroffene Institut durch eine solche Trennung an Stabilität einbüßen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nach dem Gesetzentwurf sollen die in Artikel 2 Nummer 3 § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG aufgeführten Schwellenwerte starr und auch ohne die Möglichkeit der Einräumung einer angemessenen Frist zur Beendigung oder Übertragung der betreffenden Geschäfte auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 § 25f KWG zur Anwendung gelangen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit muss es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zumindest in Fällen unwesentlicher Überschreitungen der genannten Schwellenwerte möglich sein, innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums handeln zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das betreffende Institut beabsichtigt, die unwesentliche Überschreitung innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter die definierten Schwellenwerte zurückzuführen. Die Errichtung eines "Restfinanzhandelsinstituts" erschiene in einem solchen Fall unverhältnismäßig.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nach Artikel 2 Nummer 4 § 25f Absatz 1 Satz 1 KWG soll das Finanzhandelsinstitut ein wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständiges Unternehmen sein. Ziel soll dabei die wirksame Abschirmung von Risiken aus Eigengeschäften vom Einlagengeschäft sein. Der Gesetzentwurf enthält aber keine ausdrücklichen Vorgaben dazu, wie eine Übertragung der verbotenen Geschäfte vom Kreditinstitut auf das Finanzhandelsinstitut rechtssicher erfolgen soll. Auch offen ist die Frage einer Nachhaftung des Kreditinstituts für die ausgelagerten Geschäfte. Zudem sind das Verhältnis der in Artikel 2 Nummer 4 § 25f Absatz 5 KWG vorgeschlagenen Pflicht, nach der sich das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Kreditinstituts regelmäßig und anlassbezogen über die Geschäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die damit verbundenen Risiken informieren soll, zu den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten etwa von Vorständen einer Aktiengesellschaft (beispielsweise Weisungsunabhängigkeit und Vertraulichkeitspflichten) sowie ihre Einordnung in das Konzernrecht unklar. Ferner ist unklar, ob im Auslagerungsfall innerhalb von Konzernstrukturen personenidentische Organe möglich sind.

B