Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgas-Emissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen bis 2020 KOM (2008) 17 endg.; Ratsdok. 5849/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 31. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 28. Januar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 28. Januar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 1065/01 = AE-Nr. 013937,
Drucksache 122/03 (PDF) = AE-Nr. 030591 und AE-Nr. 070743

Begründung

1. Einleitung

Oberstes Ziel der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC), die mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen1 im Namen der Gemeinschaft angenommen wurde ist es, die Konzentration von Treibhausgasen (THG) in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert wird.

Die Gemeinschaft hat mehrfach betont, dass dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel insgesamt um höchstens 2 ºC über dem vorindustriellen Niveau liegt, was bedeutet, dass bis 2050 die Treibhausgas-Emissionen weltweit um mindestens 50% gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden müssen. Zu diesen Emissionsreduktionen sollten alle Wirtschaftszweige beitragen. Die Industrieländer sollten hierbei weiterhin die Führungsrolle übernehmen, indem sie sich verpflichten, ihre Treibhausgas-Emissionen bis 2020 gemeinsam in einer Größenordnung von 30% gegenüber 1990 zu verringern.

In diesem Zusammenhang billigte der Europäische Rat auf seiner Tagung im März 2007 das Ziel der EU, die Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um 30% gegenüber 1990 zu reduzieren und auf diese Weise zu einem globalen und umfassenden Übereinkommen für die Zeit nach 2012 beizutragen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer zu einem ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten angemessenen Beitrag verpflichten.

Der Europäische Rat betonte auch die Entschlossenheit der EU, Europa zu einer Volkswirtschaft mit hoher Energieeffizienz und geringen Treibhausgas-Emissionen umzugestalten, und beschloss dass die EU unbeschadet ihrer Position in internationalen Verhandlungen bis zum Abschluss eines globalen und umfassenden Übereinkommens für die Zeit nach 2012 die feste Selbstverpflichtung eingeht, die Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um mindestens 20% gegenüber 1990 zu reduzieren.

Damit das Ziel einer Verringerung der THG-Emissionen um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 bis zum Jahr 2020 kosteneffizient verwirklicht werden kann, sollten zusätzliche Strategien und Maßnahmen eingeführt werden, um die Emission von Treibhausgasen aus Quellen, die nicht unter das EU-Emissionshandelssystem2 fallen, weiter auf das im Anhang der beigefügten Entscheidung festgelegte Maß zu beschränken.

Welche Anstrengungen jeder einzelne Mitgliedstaat unternehmen muss, um zur Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft beizutragen, die THG-Emissionen aus nicht unter das Emissionshandelssystem fallenden Quellen zu verringern, sollte in Abhängigkeit von seinen THG-Emissionen im Jahr 2005, dem letzten Jahr, zu dem überprüfte Emissionsdaten vorliegen festgelegt werden.

2. Reichweite: Beitrag zur Reduzierung von THG-Emissionen aus nicht unter das EU-Emissionshandelssystem fallenden Wirtschaftszweigen zur Verwirklichung des Gesamtziels der EU

In dieser Entscheidung wird festgelegt, welchen Beitrag die Mitgliedstaaten leisten müssen, damit die Gemeinschaft ihre Verpflichtung erfüllen kann, die THG-Emissionen aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG (und damit nicht unter das EU-Emissionshandelssystem) fallenden Quellen von 2013 bis 2020 zu verringern. Sie regelt die Bewertung der aufgrund der Anwendung dieser Entscheidung erzielten Emissionsreduktionen. Außerdem wird mit der Entscheidung die Flexibilität bei diesen Anstrengungen gefördert, da zertifizierte Emissionsreduktionen aus dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und solche aus emissionsmindernden Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Anstrengungen in Drittländern verwendet werden dürfen.

Indem die Mitgliedstaaten gemeinschaftsweite Maßnahmen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems durchführen tragen sie dazu bei, die Zielvorgabe jedes Mitgliedstaats zu erreichen.

3. Lastenteilung: Gerechtigkeit für alle Mitgliedstaaten

Die Reduktionsanstrengungen der Mitgliedstaaten sollten auf dem Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Gemeinschaft beruhen, außerdem sollten sie dem relativen Pro-Kopf-BIP des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP derzeit relativ niedrig ist und die deswegen ein hohes BIP-Wachstum erwarten können, dürfen mehr Treibhausgase emittieren als 2005. Ihre Emissionen werden jedoch durch die Zielvorgaben eingeschränkt und sie müssen Maßnahmen treffen, um den Emissionsanstieg zu begrenzen.

Die Mitgliedstaaten, die derzeit ein relativ hohes Pro-Kopf-BIP erwirtschaften, müssen ihre Treibhausgas-Emissionen gegenüber 2005 verringern.

Um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat einen gerechten Beitrag zur Erfüllung der Selbstverpflichtung der Gemeinschaft leistet, die Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um mindestens 20% gegenüber 1990 zu verringern, sollte von keinem Mitgliedstaat verlangt werden dass er seine Treibhausgase bis 2020 um mehr als 20% gegenüber 2005 senkt, und keinem Mitgliedstaat sollte gestattet werden, seine Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um mehr als 20% gegenüber 2005 ansteigen zu lassen.

Die Treibhausgas-Emissionen sollten im Zeitraum 2013 bis 2020 reduziert werden. Dieser Vorschlag gestattet jedem Mitgliedstaat, vom nachfolgenden Jahr eine Menge vorweg in Anspruch zu nehmen, die 2% seiner Obergrenze für Treibhausgas-Emissionen entspricht.

Außerdem darf ein Mitgliedstaat, dessen Emissionen niedriger sind als die Obergrenze, die über das verlangte Maß hinausgehenden Emissionsreduktionen für das nachfolgende Jahr anrechnen lassen.

4. Die Verwendung von Gutschriften aus Projekten in Drittländern

Bis ein künftiges internationales Klimaschutzübereinkommen erzielt wird, sollte die Gemeinschaft weiterhin Gutschriften aus Projekten zur THG-Reduktion in Drittländern anerkennen um den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Flexibilität zu gewähren um die nachhaltige Entwicklung in Drittländern, besonders in Entwicklungsländern, zu fördern und um Investoren Sicherheit zu bieten. Die Verwendung dieser Gutschriften sollte mit den Bestrebungen der EU vereinbar sein, durch gemeinschaftsintern erzielte beträchtliche THG-Emissionsreduktionen beim Klimaschutz eine Vorreiterrolle einzunehmen, bis 2020 20% ihrer Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu gewinnen die Energie-Versorgungssicherheit zu verbessern sowie Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern.

Die Mitgliedstaaten sollten daher Gutschriften aus Projekten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) verwenden können, die für im Zeitraum 082012 erzielte Reduktionen von THG-Emissionen ausgestellt und durch Projekttypen erzielt werden die alle Mitgliedstaaten in diesem Zeitraum anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten sollten auch Gutschriften verwenden können, die für nach diesem Zeitraum erzielte Reduktionen von THG-Emissionen aus CDM-Projekten, die im Zeitraum 2008-2012 registriert und durchgeführt wurden, ausgestellt und durch Projekttypen erzielt wurden, denen in diesem Zeitraum alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben.

In den ärmsten Entwicklungsländern wurden sehr wenige CDM-Projekte durchgeführt. Die Gemeinschaft unterstützt die ausgewogene Verteilung von CDM-Projekten unter anderem durch die von ihr geschaffene Globale Allianz gegen den Klimawandel3. Deswegen sollte Gewissheit auch im Hinblick auf die Annahme von Gutschriften herrschen, die für Projekte ausgestellt werden, die nach dem Zeitraum 2008-2012 in den ärmsten Entwicklungsländern eingeleitet werden, und durch Projekttypen erzielt werden, die alle Mitgliedstaaten in dem genannten Zeitraum anerkannt haben. Solche Gutschriften sollten bis 2020 oder bis zum Abschluss eines Übereinkommens mit der Gemeinschaft angenommen werden, je nach dem, was früher eintritt.

Um mehr Flexibilität zu erreichen und die nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen von Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zusätzliche Gutschriften aus hochwertigen Projekten verwenden können. Solche Übereinkünfte können für mehr als ein Land gelten.

Wird kein internationales Klimaschutzübereinkommen erzielt, in der die den Industrieländern zugeteilten Mengen festgelegt werden, sind ab 2012 keine Projekte der gemeinsamen Projektdurchführung (JI) mehr möglich. Die durch solche Projekte erzielten Gutschriften für THG-Emissionsreduktionen könnten jedoch im Rahmen von Übereinkommen mit Drittländern weiterhin anerkannt werden.

Nur wenn die Mitgliedstaaten auch weiterhin CDM-Gutschriften verwenden können, kann es nach 2012 einen Markt für diese Gutschriften geben. Damit gewährleistet ist, dass es einen solchen Markt gibt und dass die THG-Emissionen in der EU weiter verringert und die Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen erneuerbare Energieträger, Energiesicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit verwirklicht werden, wird vorgeschlagen, den Anteil, bis zu dem die Mitgliedstaaten pro Jahr Gutschriften aus THG-Reduktionsprojekten in Drittländern verwenden dürfen, bis zum Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens auf 3% der Emissionen jedes Mitgliedstaats aus nicht unter das Emissionshandelssystem fallenden Quellen im Jahr 2005 zu begrenzen. Diese Menge entspricht einem Drittel der Reduktionsanstrengungen im Jahr 2020. Jeder Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, den Teil dieser Menge, den er nicht ausgeschöpft hat, auf einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen.

5. Änderungen bei Abschluss eines internationalen Übereinkommens

In diesem Zusammenhang billigte der Europäische Rat das Ziel der EU, die THG-Emissionen bis 2020 um 30% gegenüber 1990 zu reduzieren und auf diese Weise zu einem globalen und umfassenden Übereinkommen für die Zeit nach 2012 beizutragen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer zu einem ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten angemessenen Beitrag verpflichten.

Nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens durch die Gemeinschaft sollten die Emissionsobergrenzen der Mitgliedstaaten entsprechend der in dem Übereinkommen enthaltenen neuen Verpflichtung der Gemeinschaft zur Verringerung der THG-Emissionen angepasst werden. Die Gesamtmenge, um die die THG-Emissionen zusätzlich verringert werden müssen, um diese ehrgeizigere Verpflichtung zu erfüllen, wird auf die unter das EU-Emissionshandelssystem fallenden Quellen und die sonstigen Quellen aufgeteilt. Letztere sollen dabei anteilmäßig genauso viel zur Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtung beitragen, wie sie zur Verpflichtung der Gemeinschaft beigetragen haben, die Emissionen bis 2020 um mindestens 20% zu verringern.

Damit diese zusätzlichen Reduktionsanstrengungen für nicht im EU-Emissionshandelssystem erfasste Quellen gerecht auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, unternimmt jeder Mitgliedstaat zusätzliche Reduktionsanstrengungen der Gemeinschaft proportional zu dem Anteil an den Gesamtemissionen der Gemeinschaft aus solchen Quellen, der im Rahmen der unabhängigen Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 die Treibhausgas-Emissionen um mindestens 20% zu verringern, auf ihn entfällt.

Die Obergrenzen für die Verwendung von Gutschriften aus Projekten in Drittländern sollten ebenfalls um die Hälfte der nach dem internationalen Übereinkommen zu unternehmenden zusätzlichen Reduktionsanstrengungen angehoben werden. Nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens sollten die Mitgliedstaaten nur durch ein gemeinsames Konzept geregelte Reduktionsgutschriften aus Ländern annehmen, die das Übereinkommen ratifiziert haben.

6. Konsequenzen einer Änderung des Geltungsbereichs des EU-Emissionshandelssystems

Anpassungen des Geltungsbereichs des EU-Emissionshandelssystems sollten mit einer entsprechenden Anpassung der Emissionsobergrenze für Quellen, die unter diese Entscheidung fallen, einhergehen.

7. Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung

In den gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorzulegenden Jahresberichten melden die Mitgliedstaaten ihre jährlichen Emissionen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung ergeben, und die Verwendung von Gutschriften gemäß Artikel 4. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten dem neusten Stand ihrer voraussichtlichen Fortschritte bis spätestens 1. Juli 2016.

In dem Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bewertet die Kommission, ob diese Fortschritte ausreichen, um die mit der vorliegenden Entscheidung eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Bei dieser Bewertung werden die Fortschritte bei den Strategien und Maßnahmen der Gemeinschaft sowie die Informationen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Artikel 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG berücksichtigt.

Ab 2013 enthalten diese Bewertungen außerdem alle zwei Jahre Prognosen darüber, welche Fortschritte die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten voraussichtlich bei der Erfüllung der mit dieser Entscheidung eingegangenen Verpflichtungen erzielen werden.

Die Kommission erstattet regelmäßig über die Durchführung dieser Entscheidung Bericht. Sie legt diesen Bericht bis 31. Oktober 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und fügt ihm gegebenenfalls Vorschläge bei.

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgas-Emissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen bis 2020

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

Haben folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffbestimmungen

Artikel 3
Emissionsvolumen für den Zeitraum 2013 bis 2020

Artikel 4
Verwendung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen

Artikel 5
Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen

Artikel 6
Nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens geltende Anpassungen

Artikel 7
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 8
Register und Zentralverwalter

Artikel 9
Ausschuss

Artikel 10
Berichterstattung

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Treibhausgas-Emissionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3

Entwicklung der THG-Emissionsobergrenzen der Mitgliedstaaten bis 2020 bezogen auf die THG-Emissionen aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen im Jahr 2005 Treibhausgas-Emissionen der Mitgliedstaaten 2020 aufgrund der Durchführung von Artikel 3 (in Tonnen CO₂-Äquivalent)
Belgien -15% 70 954 356
Bulgarien 20% 35 161 279
Tschechische Republik 9% 68 739 717
Dänemark -20% 29 868 050
Deutschland -14% 438 917 769
Estland 11% 8 886 125
Irland-20% 37 916 451
Griechenland -4% 64 052 250
Spanien -10% 219 018 864
Frankreich -14% 354 448 112
Italien -13% 305 319 498
Zypern -5% 4 633 210
Lettland 17% 9 386 920
Litauen 15% 18 429 024
Luxemburg -20% 8 522 041
Ungarn 10% 58 024 562
Malta 5% 1 532 621
Niederlande -16% 107 302 767
Österreich -16% 49 842 602
Polen 14% 216 592 037
Portugal 1% 48 417 146
Rumänien 19% 98 477 458
Slowenien 3% 12 019 169
Slowakei 13% 23 553 300
Finnland -16% 29 742 510
Schweden -17% 37 266 379
Vereinigtes Königreich -16% 310 387 829

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