Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 14. Sitzung am 26. Januar 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 16/425 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 016/0027 -

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

A

1. In der Überschrift des Gesetzes

werden die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 3a, 3b und 3c eingefügt:

Artikel 3a
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes(2125-40-1-2)

Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), wird wie folgt geändert:


Erster Durchgang: Drucksache. 325/05 (PDF)

Artikel 3b
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches(2125-44)

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) wird wie folgt geändert:

Artikel 3c
Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel und Futtermittelrecht(2125-45)

In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) werden die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt."

3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

5. Nach Artikel 16 werden die folgenden Artikel 16a und 16b eingefügt:

"Artikel 16a
Änderung des Tierseuchengesetzes (7831-1)

Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004(BGBl. I S. 1260, 3588), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:

Artikel 16b
Änderung des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes(7831-12)

Das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) wird wie folgt geändert:

6. Nach Artikel 62 wird folgender Artikel 62a eingefügt:

"Artikel 62a
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen(7847-18)

§ 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) wird wie folgt geändert:

7. Nach Artikel 79 wird folgender Artikel 79a eingefügt:

"Artikel 79a
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes in der ab dem einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen."

8. Artikel 80 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 80
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 12 tritt am 16. Oktober 2006 in Kraft."