Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

Der Bundesrat hat in seiner 834. Sitzung am 8. Juni 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

A Änderungen

1. Zu § 7 Satz 2 Nr. 2

In § 7 Satz 2 Nr. 2 sind nach den Wörtern "für Tiere, die" die Wörter "von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und" einzufügen.

Begründung

Die bisherige Regelung bezog sich nur auf Rinder. Da im Grundsatz (Genehmigung des Abtriebs) von Vieh die Rede ist, sollte sich auch die konkrete Ausnahme auf Vieh beziehen. Der Abtrieb von einer Schlachtstätte in einen Mastbetrieb wird nicht als erforderlich angesehen, da das in die Schlachtstätte verbrachte Vieh geschlachtet werden kann. In Schlachtstätten wird Vieh mit sehr unterschiedlichem Gesundheitsstatus aus einer Vielzahl von Betrieben zusammengebracht. Da die Notwendigkeit des Abtriebs nicht gegeben ist und das Verbringen dieser Tiere in einen Betrieb ein hohes seuchenhygienisches Risiko darstellt, wird diese Ausnahme nicht befürwortet.

Im Gegensatz dazu ist zu regeln, wohin Vieh, welches auf einem Schlachtviehmarkt nicht verkauft wurde, verbracht werden kann.

2. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2

In § 10 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "mindestens einen Werktag vor Beginn der Tätigkeit" durch die Wörter "jährlich, spätestens vor Beginn der Weidesaison" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung, dass mit der Formulierung in Satz 2 nicht jeder Wechsel der Weidefläche anzuzeigen ist. Denn die in Satz 2 vorgesehene Anzeigepflicht beim Treiben von Wanderschafherden innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese angrenzende Gemeindegebiete könnte sonst zu einer fast täglichen Anzeige des aktuellen Standortes führen. Es sollte ausreichen, wenn einmalig zu Beginn der Weidesaison der voraussichtliche Bewegungsradius der Schafherde innerhalb des Zuständigkeitsbereichs derselben Veterinärbehörde angezeigt wird.

3. Zu § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Begründung

Redaktionelle Anpassungen.

4. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4

§ 15 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Aus der bisherigen Formulierung geht nicht klar hervor, ob die jeweils ausgeführten Tätigkeiten (Viehhandel, Transport, Sammelstelle) unter einer gemeinsamen Registriernummer erfasst werden sollen oder ob für jede Tätigkeit eine separate Registriernummer vergeben werden soll. Die Tierseuchenreferenten haben auf ihrer Sitzung am 25./26.10.2006 beschlossen, dass Viehhändler, die gleichzeitig eine Sammelstelle betreiben, für beide Tätigkeiten jeweils eine Registriernummer benötigen. Dies sollte analog für Viehhandels- und Transportunternehmen gelten.

5. Zu § 17 Abs. 2 Satz 2

In § 17 Abs. 2 Satz 2 sind nach dem Wort "soweit" die Wörter "die Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüglich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Viehsammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen wird und" einzufügen.

Begründung

Mit der zusätzlichen Formulierung soll klargestellt werden, unter welcher Bedingung Ausnahmen von der Reinigung und Desinfektion am Ort der Schlachtstätte genehmigt werden sollen.

In der Praxis kann es vorkommen, dass kleinere Schlachtstätten keine geeigneten Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Viehtransportfahrzeugen haben. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, dass über eine Ausnahmeregelung völlig auf die Reinigung und Desinfektion verzichtet wird. Durch den Änderungsvorschlag in Absatz 2 wird erreicht, dass die für die Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen- und Zoonoseerregern essenzielle Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge in jedem Fall durchgeführt wird, jedoch aus Praktikabilitätsgründen im Ausnahmefall auf andere Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion ausgewichen werden kann.

6. Zu § 22 Abs. 2

In § 22 Abs. 2 sind die Wörter "das verwendete Desinfektionsmittel" durch die Wörter "Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels" zu ersetzen.

Begründung

Mit dieser Formulierung soll konkret geregelt werden, über welche Tatbestände schriftliche Aufzeichnungen zu machen sind. Die vorgeschlagene Fassung ist der alten ViehVerkV entlehnt.

Die in der Verordnung enthaltene Fassung ist zu unbestimmt und birgt die Gefahr einer differenzierten Rechtsauslegung, was bei behördlichen Kontrollen der Aufzeichnungen zu Vollzugsproblemen führen kann.

7. Zu § 25 Abs. 3 Satz 3

§ 25 Abs. 3 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Redaktionelle Klarstellung.

8. Zu § 26 Abs. 1 Satz 3

In § 26 Abs. 1 Satz 3 ist das Wort "Winterstandort" durch das Wort "Betriebssitz" zu ersetzen.

Begründung

Auch bei der Schafhaltung im Winter finden vielfach Wanderungsbewegungen statt, die es nicht ermöglichen, einen festen Winterstandort anzugeben.

9. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind die Wörter "Sauen, Jungsauen, Ebern und Mastschweinen sowie Ferkeln bis zu 30 Kilogramm" durch die Wörter "Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Anlage 12 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Für die Tierseuchenbekämpfung ist eine Kategorisierung der Schweine nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm und Ferkeln bis zu 30 Kilogramm ausreichend. Eine stärkere Differenzierung erschwert bzw. verhindert die Verwendung von Angaben, die der Tierhalter im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 2 der Behörde bereits zu einem anderem Datum oder einem anderen Stichtag mitgeteilt hat.

10. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Tierseuchenrechtliche Maßnahmen richten sich u. a. nach dem Alter der Tiere (Alter der Kennzeichnung; TSE-Untersuchungspflicht). Um die Überwachung hier zu verbessern, sollten die Stichtagsmeldung entsprechend differenziert werden. Daneben lassen sich Synergieeffekte nutzen, sofern die Stichtagsmeldung in der Datenbank auch für andere Behörden, z.B. die Tierseuchenkassen, nutzbar ist. Bei Rindern können die Daten bereits aus HIT gezogen werden. Bei Schweinen ist die Differenzierung der Stichtagsmeldung mit der Ablöseverordnung umgesetzt worden. Daher sollte auch bei der Stichtagsmeldung für Schafe und Ziegen entsprechend verfahren werden.

11. Zu § 26 Abs. 3 Satz 2

In § 26 Abs. 3 Satz 2 sind die Wörter "den Tierhalter auf Antrag" zu streichen.

Begründung

Die Möglichkeit, die Schweine-, Schaf- bzw. Ziegenhalter von der Anzeigepflicht zu befreien, wenn z.B. Tierzahlen von anderen Behörden oder Verwaltungen übernommen werden können, sollte grundsätzlich anerkannt werden und nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden. Dies würde die Tierhalter und Veterinärverwaltung entlasten und entspräche damit dem allgemeinen Bestreben nach Bürokratieabbau.

12. Zu § 27 Abs. 4 Nr. 3 - neu -

§ 27 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit der zusätzlichen Nummer 3 soll sichergestellt werden, dass auch auf der Transponderohrmarke äußerlich die vorgeschriebene Ohrmarkennummer abgelesen werden kann. Die Regelung in der Verordnung gibt dies nicht eindeutig vor. Im Falle von Nämlichkeitskontrollen im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen ist es erforderlich, dass die Identität von Tieren unverzüglich festgestellt werden kann. Bei einseitigem Ohrmarkenverlust und Nichtverfügbarkeit eines geeigneten Transponderlesegerätes - das Vorhalten eines solchen ist im Übrigen in der Verordnung nicht geregelt - würde immer noch die Identität des Einzeltieres anhand der äußeren Beschriftung der Transponderohrmarke feststellbar sein.

13. Zu § 30a - neu -Nach § 30 ist folgender § 30a einzufügen:

§ 30a Stammdatenblatt

Folgeänderungen:

Begründung

Die gänzliche Abschaffung des Rinderpasses im nationalen Bereich hat zur Folge, dass im Falle eines innergemeinschaftlichen Verbringens im Einzelfall bei der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle ein Rinderpass beantragt werden muss. Dies führt auf Grund der notwendigen Einzelfallbearbeitung zu einer Kostensteigerung für den Pass. Bei Auktionen, Märkten und Veranstaltungen, bei denen ein innergemeinschaftliches Verbringen möglich werden kann, sind im Vorfeld für alle Tiere Pässe zu beantragen, da sich erst auf der Veranstaltung entscheidet, welches Tier wohin verkauft wird. Die vollständige Abschaffung des Rinderpasses im nationalen Bereich führt deshalb nicht zu der erhofften Entbürokratisierung.

Die Diskussionen auf Bundesebene zur Abschaffung des Rinderpasses hatten in erster Linie das Ziel, die doppelte Eintragung des Lebenslaufes auf der Rückseite des Passes, der auf Grund der gleichzeitigen Meldeverpflichtung der Tierbewegungen in der HIT-Datenbank häufig unvollständig war und somit zu Sanktionen im Rahmen von CC-Kontrollen führte, abzuschaffen. Die Vorderseite mit den Stammdaten der Tiere sollte hingegen erhalten bleiben.

Die routinemäßige Ausstellung eines Stammdatenblattes bei Eingang der Geburtsanzeige stellt für den Tierhalter eine Bestätigung seiner korrekten Meldung des Tieres in der Datenbank dar. Die Stammdaten können gleichzeitig im Rahmen der BSE-Untersuchung und Rindfleischetikettierung genutzt werden.

Daher wird eine Lösung dahingehend angestrebt, dass ein die Stammdaten enthaltendes Papier für alle Rinderhalter weiterhin amtlicherseits ausgestellt wird, das im Falle des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr in ein Drittland nach Vervollständigung den EG-Vorgaben genügt und das Tier als Rinderpass begleiten kann. Erforderlich ist dafür, dass jeder Besitzer seine Registriernummer und das Datum des Zu- und Abgangs in das Stammdatenblatt einträgt und das Papier bei Verkauf des Tieres an den nächsten Besitzer mitgibt. Sobald der letzte Tierhalter das Stammdatenblatt unterschreibt, erfüllt es die Anforderungen, die § 30 an den Rinderpass stellt, so dass das Stammdatenblatt als Rinderpass verwendet werden kann. Der Wirtschaft bleibt damit überlassen, durch laufende vollständige Eintragungen beim Handel mit den Tieren selbst dafür zu sorgen, dass auf einen Antrag auf Ausstellung eines Rinderpasses bei der zuständigen Behörde verzichtet werden kann. Für Tiere, insbesondere Kälber, die unmittelbar aus ihrem Geburtsbetrieb oder über eine Sammelstelle verbracht oder ausgeführt werden, stellt dieses Verfahren eine deutliche Vereinfachung dar.

Da für das Stammdatenblatt weder Eintragungen noch die Weitergabe verpflichtend sind, ist eine CC-Relevanz für den nationalen Bereich nicht gegeben. Sofern Angaben fehlen, gilt das Papier nicht als Rinderpass, so dass z.B. auch eine Bußgeldbewehrung nicht erforderlich ist.

14. Zu § 31 Abs. 1 Satz 2

§ 31 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

Durch den Bezug zum EG-Recht, das ein aktuelles Bestandsregister fordert, wird klargestellt, dass dies nur über die Forderung einer unverzüglichen Eintragung mit Ausnahme des Geburtsvermerks erreicht werden kann.

Dies hat auch insbesondere im Rahmen von Fachrechtskontrollen (auch Cross Compliance relevant) Bedeutung für die Sanktionierung von Verstößen.

15. Zu § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 4

Begründung

Um Doppelregelungen zu vermeiden, sollte in § 31 Abs. 2 auf die Vorschriften in § 25 verwiesen werden.

Die Führung eines Bestandsregisters sollte auch als Loseblattsammlung möglich sein.

16. Zu § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2

Begründung

Klarstellung, dass Ohrmarken, die nicht zur Kennzeichnung nach der ViehVerkV bestimmt sind, keinerlei Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

17. Zu § 33 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 - neu -, 3 - neu -

§ 33 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 021/2004 ermöglicht als zweites Kennzeichen auch den Einsatz elektronischer Transponder. Im Sinne einer 1 : 1-Umsetzung soll den Betrieben diese Möglichkeit ebenfalls eingeräumt werden.

Als zweites Kennzeichen von Ziegen sollten auch die weiteren Kennzeichnungsmöglichkeiten offen stehen.

18. Zu § 33 Abs. 5 Satz 2 - neu -, 3 - neu -Dem § 33 Abs. 5 sind folgende Sätze anzufügen:

"Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeichnung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, soweit

Absatz 4 gilt entsprechend."

Begründung

In den Bund-Länder-Beratungen zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EG) 021/2004 wurde - auch dem Wunsch der Schafzuchtverbände folgend - vereinbart, bei den Vorgaben zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen nicht über das EU-Recht hinauszugehen.

Die Verordnung (EG) 021/2004 sieht in Artikel 4 Abs. 6 die Möglichkeit vor, die Nachkennzeichnung auch mit einer anderen Nummer durchzuführen, sofern die Rückverfolgbarkeit nicht gefährdet ist. Dies soll durch einen entsprechenden Vermerk im Bestandsregister erfüllt werden.

Die Nachkennzeichnung mit einem identischen Kenncode ist im Vergleich zum Wert eines Gebrauchsschafes mit sehr hohen Kosten verbunden und ist nur in der Herdbuchzucht zweckmäßig, da hier die Zucht- und Leistungsdaten unter einer Nummer gespeichert werden.

19. Zu § 33a - neu -

Nach § 33 ist folgender § 33a einzufügen:

§ 33a Anzeige von Bestandsveränderungen

Folgeänderungen:

Begründung

Umsetzung des Artikels 8 Abs. 3 und 5 der Verordnung 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003.

20. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2

In § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 ist nach der Angabe "nach Anhang III" die Angabe "Abschnitt I" einzufügen.

Begründung

Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte präzisiert werden, da der Anhang III aus insgesamt 15 Abschnitten mit einzelnen Kapiteln besteht.

21. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2

In § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 ist vor dem Wort "identifiziert" das Wort "unmittelbar" einzufügen.

Begründung

Mit dieser Einfügung wird klargestellt, dass unmittelbar am gekennzeichneten Schwein (i.d.F. vorrangig durch Schlagstempelung) die Herkunftsidentität identifiziert werden kann. Eine mittelbare Kennzeichnung in Verbindung mit einer Paralleldokumentation ist nicht zweckmäßig und sichert nicht in jedem Fall den unverzüglichen Herkunftsnachweis, da die dazu notwendige Paralleldokumentation nicht ständig verfügbar ist.

22. Zu § 40 Abs. 1 Satz 2

In § 40 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort "Ohrmarkennummer" durch die Wörter "Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Anlage 12 Spalte 3 ist das Wort "Ohrmarkennummer" durch die Wörter "Ohrmarkennummern/Kennzeichen" zu ersetzen.

Begründung

Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG führt aus, dass jeder Halter von Schweinen ein Register führt, das eine stets auf dem neuesten Stand zu haltende Übersicht über den Schweinebestand darstellt, "auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestandes und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderung. In allen Fällen ist das angebrachte Kennzeichen anzugeben." Es wird jedoch nicht explizit geregelt, dass die Zugänge bzw. Abgänge zahlenmäßig den Ohrmarkennummern der jeweiligen Herkunftsbetriebe zuordbar sein müssen, was im Tierseuchenfall auch keine Rolle spielt, da hier alle Kontaktbetriebe reglementiert werden müssen. Die nationale Umsetzung der Richtlinie 92/102/EWG sollte deshalb die Möglichkeit eröffnen, Sammellieferungen von Schweinen unter Angabe aller Ohrmarkennummern, die in dieser Lieferung vorkommen, in einer Zugangs- bzw. Abgangsmeldung im Bestandsregister zu erfassen.

Im Muster des Bestandsregisters in Anlage 12 sollte nicht nur die Angabe von Ohrmarkennummern, sondern im Fall, dass die Tiere unmittelbar zum Schlachten verbracht werden, auch die Angabe des lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichens, z.B. der Schlagstempelnummer, möglich sein.

23. Zu § 40 Abs. 1 Satz 4 - neu -

Dem § 40 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Ferkelaufzucht- und Schweinemastbetriebe stallen Partien häufig mit Tieren aus mehreren Ursprungsbetrieben ein oder geben solche Partien wieder ab. Fehler bei der Übertragung der (zahlreichen) Ohrmarkennummern in das Bestandsbuch werden vermieden, wenn Verweise im Bestandsbuch auf beigelegte Belege (z.B. Lieferscheine) ausreichen, aus denen die Ohrmarkennummern der verbrachten Tiere und die Angaben zum vorherigen Tierhalter bzw. zum Übernehmer eindeutig hervorgehen. Darüber hinaus wird dadurch der bürokratische Aufwand auch im Sinne der Entschließung des Bundesrates vom 16. Juni 2006, BR-Drucksache 290/06(B) HTML PDF , wesentlich reduziert und die Bestandsregisterführung einfacher und übersichtlicher gestaltet, ohne dass die Sicherheit hinsichtlich der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr beeinträchtigt würde.

24. Zu § 43 Abs. 1 Satz 1

In § 43 Abs. 1 Satz 1 ist nach der Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2" die Angabe "und Abs. 2" einzufügen.

Begründung

Um angezeigte sonstige Tierhaltungen in den üblicherweise elektronisch geführten Registern führen und verarbeiten zu können, bedarf es einer eindeutigen Schlüsselnummernzuweisung für die jeweilige Haltung. Als Schlüsselnummer kommt ausschließlich die Registriernummer nach § 26 ViehVerkV - neu - bzw. § 24b ViehVerkV - alt - in Betracht. Der Änderungsvorschlag schafft die Rechtsgrundlage für die Registrierung sonstiger Tierhaltungen verbunden mit der dazu erforderlichen Registriernummernvergabe.

25. Zu § 45a - neu - (§ 5 Abs. 5 - neu -, § 28 Abs. 1 Nr. 5a TierNebV)

Nach § 45 ist folgender § 45a einzufügen:

§ 45a Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

Folgeänderung:

In der Eingangsformel ist die Angabe "18 und 19" durch die Angabe "18, 19 und 20" zu ersetzen.

Begründung

Zu Nummer 1:

Die Bioabfallverordnung legt die Anforderungen an die Behandlung fest, regelt aber nicht die Verbringung der Bioabfälle in die Nutztierbetriebe, in denen sich Anlagen befinden. Insoweit besteht derzeit eine Regelungslücke.

Nach Klarstellung in der Verordnung (EG) 1774/2002 durch die Verordnung (EG) 808/2003 (Anfügen des Kapitels IX in Anhang II) wird von dieser Rechtsvorschrift nur noch tierisches Material aus der ersten Stufe der Abwasserbehandlung erfasst, das 6 mm oder größer ist. Abwasser, das diesen Vorbehandlungsprozess durchlaufen hat sowie Abwasser aus Betrieben, die ausschließlich Material der Kategorie 3 aufnehmen, ist in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu behandeln.

Vor dem Hintergrund, dass in zunehmendem Maße Bioabfälle tierischen Ursprungs wie Schlämme aus der Abwasserbehandlung - auch aus anderen Mitgliedstaaten - in Biogasanlagen eingesetzt werden und Biogasanlagen zum überwiegenden Teil in Betrieben mit Nutztierhaltung stehen, muss dem seuchenhygienischen Risiko, das von diesem Material ausgeht, Rechnung getragen werden.

Durch eine Hygienisierung vor dem Verbringen in Betriebe mit Nutztierhaltung kann dem Risiko im Hinblick auf die Übertragung von hochkontagiösen Seuchen wie Schweinepest, Geflügelpest und Maul- und Klauenseuche entgegengewirkt werden.

Zu Nummer 2:

Die Ergänzung regelt die erforderliche Bußgeldbewehrung.

26. Zu Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe b

In Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe b sind die Wörter "ein Raum für den beamteten Tierarzt" durch die Wörter " soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt" zu ersetzen.

Begründung

Die bisherige Formulierung "soweit erforderlich" sollte in Bezug auf den Raum für den beamteten Tierarzt beibehalten werden. Damit bleibt der für die Zulassung eines Viehhandels- bzw. Transportunternehmens zuständigen Behörde Ermessen, diesen Raum je nach örtlichen Gegebenheiten bzw. Größe des Unternehmens und Tieraufkommen zu fordern. In kleineren Unternehmen besteht die Möglichkeit, andere vorhandene, geeignete Räume zu nutzen. Für Sammelstellen ist dieser Raum zu fordern.

27. Zu Anlage 2 Nr. 2

In Anlage 2 Nr. 2 sind die Wörter "Vieh darf nur gehandelt," durch die Wörter "Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt," zu ersetzen.

Begründung

Die Anlage 2 bezieht sich auf die §§ 12 bis 14. Dort sind ebenfalls die Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd und Geflügel genannt. Aus Gründen der Einheitlichkeit und weil Vieh i. S. des Tierseuchengesetzes weitere Tierarten definiert, die für Viehhandels-, Transportunternehmen und Sammelstellen nur eine geringe Bedeutung haben, ist - wie bisher - die Aufzählung der Tierarten beizubehalten.

28. Zu Anlage 7 Nr. 3 und 5

Anlage 7 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

In der Datenbank kann der Übernehmer nicht hinterlegt werden, daher muss auch in Anlage 7 nur die Information zum jeweiligen Vorbesitzer eingetragen werden.

Zu Buchstabe b:

Der Rinderpass wird durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ausgegeben; die ausgebende Stelle und das Ausgabedatum sind auf dem Pass im oberen linken Feld bereits anzugeben. Da die Unterschrift der zuständigen Behörde EG-rechtlich nicht verlangt wird, ist Nummer 5 der Anlage überflüssig.

Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels muss der Rinderpass nur vom letzen Tierhalter vervollständigt werden.

29. Zu Anlage 9 Nr. 1 und 2

In Anlage 9 ist in Nummer 1 Abschnitt C (Rückseite/Lochteil) und Nummer 2 Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) das Wort "Bestandsregistriernummer" durch die Wörter "nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilten Registriernummer" zu ersetzen.

Begründung

Die Neufassung dient der Klarstellung, welche Registriernummer für den Aufdruck auf den Ohrmarken zu verwenden ist.

30. Zu Anlage 11 Abschnitt B

Anlage 11 Abschnitt B ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Fußnote 1 muss sich auf alle Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen beziehen, da die Möglichkeit gegeben sein soll, den Teil B der Anlage 11 durch Begleitpapiere zu ersetzen. Das Begleitpapier muss insbesondere auch für die Zugänge als Ersatz der Dokumentation im Bestandsregister verwendbar sein, denn gerade bei Zugängen liegt dieses im Bestand verbindlich vor.

Zu Buchstabe b:

Ein jeweiliges Aufrechnen des aktuellen Bestandes nach den Verbringungen ist nicht im EU-Recht gefordert. Es erfordert gerade bei Schafhaltern einen großen Aufwand und wäre, um eine konkrete Aussage über den aktuellen Bestand zu erhalten, auch auf Abschnitt C abzustimmen.

B Entschließung

Begründung

Die obligatorische Einführung einer elektronischen Einzeltierkennzeichnung führt bei Schaf- und Ziegenhaltern zu zusätzlichem bürokratischen und finanziellem Aufwand. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von Ersatzohrmarken. Besonders beim Einsatz in der Landschaftspflege und bei der Verwendung von Knotengitterzäunen treten häufig Ohrmarkenverluste auf.

Die höheren Kosten der elektronischen Kennzeichnung führen zudem zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Ländern, die gemäß Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen zur Einführung der elektronischen Kennzeichnung nicht verpflichtet sind.

Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 regelt, dass die Kommission dem Rat vor dem 30. Juni 2006 einen Bericht über die Anwendung der Regelung für die elektronische Kennzeichnung sowie geeignete Vorschläge unterbreitet, auf deren Basis der Rat unter anderem über Änderungen und über einen anderen Zeitpunkt der verbindlichen Einführung der elektronischen Kennzeichnung beschließen kann. Eine solche Ratsbefassung ist bisher nicht erfolgt. Es bietet sich dafür der "Health Check" an, der jedoch erst 2008 erfolgt. Deshalb sollte bis zu einer erneuten Ratsentscheidung der derzeit gültige Einführungstermin 1. Januar 2008 für die obligatorische elektronische Einzeltierkennzeichnung ausgesetzt werden.