Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 InVeKoSV)

In Artikel 2 Nummer 2 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

'c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Entstehung von Dauergrünland liegen durch die sonstigen Angaben im Sammelantrag bereits in ausreichendem Maß vor und kann daher zur Entlastung der Antragsteller entfallen.

Zudem ist die Angabe des ersten Jahres, ab der eine Nutzung als Gras oder andere Grünfutterpflanzen ununterbrochen angegeben wurde, nicht immer ausreichend. Dies gilt z.B. bei der Beurteilung der Dauergrünlandentstehung in den Fällen, in denen die dafür erforderliche 5-Jahresfrist durch eine Brache als Ökologische Vorrangfläche unterbrochen wurde.

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 ( § 25a Absatz 5 InVeKoSV)

In Artikel 2 Nummer 5 ist § 25a Absatz 5 wie folgt zu fassen:

(5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes angezeigt worden ist. Außerdem ist entweder zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb der einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige Behörde untersagt worden ist, noch dass diese eine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, oder dass diese mitgeteilt hat, keine solche Entscheidung zu treffen."

Begründung:

Die Vorlage einer Kopie der erstellten Anzeige durch den Antragsteller kann entfallen, da ohnehin eine Bestätigung durch die zuständige (Umwelt-)Behörde notwendig ist. Die reine Anzeige ist kein Beleg dafür, ob die zuständige Behörde Einwände gegen das Projekt erhoben hat. Ob Einwände vorliegen, muss die Antrags-(Landwirtschafts)behörde bei der zuständigen Fach-(Umwelt)behörde direkt abfragen.

B Entschließung

Zu Artikel 1 (Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann unschädlich ist, wenn die Genehmigung erst nachträglich erteilt wird.