Antrag des Saarlandes
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 35 der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 1 und 2 - neu - (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a und § 10 Absatz 3 Satz 2 FeV)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 3 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Aus rechtssystematischer Hinsicht bedarf es einer Anpassung des § 10 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung beträgt das Mindestalter zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugs 15 Jahre. Hiervon wird in Satz 2 eine Ausnahme für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls gemacht. Diese Ausnahmevorschrift muss um die Kategorie der Elektrokleinstfahrzeuge erweitert werden, da für solche Fahrzeuge ebenfalls keine Fahrerlaubnis vorgesehen ist.