Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)

Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 2 (§ 1 Abs. 5 GWG)

In Artikel 2 § 1 Abs. 5 sind das Wort "ist" durch das Wort "sind" und der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen sowie die Wörter "Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, Edelmetalle, Edelsteine und Kunstwerke." anzufügen.

Begründung

Das geltende Geldwäschegesetz begründet in § 2 Abs. 2 Identifizierungspflichten bei der Annahme von Bargeld, von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und Edelmetallen im Wert von 15 000 Euro oder mehr.

Auch in einem neuen Geldwäschegesetz sollten Identifizierungspflichten unabhängig davon bestehen, ob es sich um die Annahme von Bargeld oder von Wertpapieren bzw. Edelmetallen handelt. Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und Edelmetalle sind deshalb dem Bargeld gleichzustellen.

Zudem sind auch Edelsteine und Kunstwerke dem Bargeld gleichzustellen, da die Erfahrungen der Praxis zeigen, dass auch der Bereich des Handels mit Edelsteinen und Kunstwerken zur Geldwäsche genutzt wird.

3. Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG)

In Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nach dem Wort "Vertragspartners" die Wörter "sowie des gegebenenfalls für ihn persönlich Auftretenden" einzufügen.

Begründung

In § 3 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs wird die Identifizierung des Vertragspartners geregelt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu u. a. Folgendes ausgeführt:

Diese Zielrichtung steht im Widerspruch zu den Aussagen in der Begründung des Entwurfs, wonach einerseits der Wegfall der Anonymität bezweckt wird und andererseits das Transparenzgebot im Interesse des Verpflichteten verhindern soll, dass Transaktionen zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Der Wegfall der Identifizierungspflicht beim persönlich Auftretenden (Vertreter oder Bote) würde die Beweisführung in Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich machen und sich negativ auf die Effektivität der Geldwäschebekämpfung insgesamt auswirken. Zur Verschleierung inkriminierter Gewinne werden bekanntermaßen Scheinfirmen gegründet oder Strohmänner als Geschäftsführer von Mantelfirmen eingesetzt, um die Gelder in den regulären Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Die Nichtidentifizierung von Vertretern/ Boten bewirkt, dass die eigentlichen Akteure der Transaktionen nicht erkannt und damit auch nicht festgestellt werden können.

Auf die Feststellung der Identität des persönlich Auftretenden kann deshalb nicht verzichtet werden. Andernfalls ist zu erwarten, dass Geldwäscher diese Lücke bei der Identifizierungspflicht für ihre Zwecke nutzen werden.

Die mit dem Gesetzentwurf verfolgte restriktive Auslegung des Begriffs des Vertragspartners lässt sich auch nicht aus der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie herleiten.

Diese sieht in Artikel 8 Abs. 1 a im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die "Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen" vor.

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass der Referentenentwurf des neuen Geldwäschegesetzes zur Umsetzung der 3. EG-Geldwäsche-Richtlinie in § 2 Abs. 1 Nr. 2 im Zusammenhang mit den allgemeinen Sorgfaltspflichten "die Identifizierung des für einen Vertragspartner persönlich Auftretenden" regelte. Diese Regelung ist im vorliegenden Entwurf ersatzlos gestrichen worden. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt.

Der Inhalt der ursprünglichen Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes sollte im Interesse einer effektiven Strafverfolgung und Geldwäschebekämpfung zwingend beibehalten werden, zumal auch Artikel 5 der 3. EG-Geldwäsche-Richtlinie den Mitgliedstaaten den Erlass strengerer Vorschriften ermöglicht.

4. Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG)

In Artikel 2 § 3 Abs. 1 Nr. 4 sind die Wörter "; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden" zu streichen.

Begründung

Der letzte Halbsatz von § 3 Abs. 1 Nr. 4 geht weit über die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie hinaus da verlangt wird, dass die "jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand" aktualisiert werden müssen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Banken sich aufwendige und kostspielige Wiedervorlagesysteme schaffen müssten, um die Vorschrift erfüllen zu können. Außerdem ist völlig unklar, was unter "angemessenem zeitlichen Abstand" zu verstehen ist. Es ist insoweit zu befürchten, dass die Aufsicht im Einzelfall retrospektiv Pflichtverletzungen vorhält. Wie bisher sollte daher eine durchgeführte Identifizierung bis zum Auftreten eines neuen identifizierungspflichtigen Tatbestands als unbeschränkt gültig und aktuell angesehen werden können.

5. Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 GwG)

In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 sind die Wörter "im Wert von 15 000 Euro oder mehr" durch die Wörter "oder der Annahme von Bargeld auch innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, soweit der Wert der Transaktion oder des Bargelds mindestens 15 000 Euro beträgt" zu ersetzen.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Identifizierungspflichten bei der Durchführung von Transaktionen im Wert von 15 000 Euro oder mehr nur noch bei Transaktionen außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen verpflichtend sind. Innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung soll entsprechend des risikobasierten Ansatzes ausreichend sein, wenn eine Identifizierung bei der Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgt. Hier hätten die Verpflichteten nämlich ohnehin bei Verdachtsmomenten im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls Verdachtsanzeigen an die Strafverfolgungsbehörden zu richten. Dies bedeutet aber eine Aushebelung der Präventionsmechanismen der Geldwäschebekämpfung insgesamt. In der Praxis hat sich die bestehende Grenze von 15 000 Euro für eine generelle Identifizierungspflicht als "Schlüsselmarke" bei der Annahme von Bargeld, auch in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, bewährt.

Zudem würden insoweit den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsmöglichkeiten zur Feststellung der Identität der an einer Transaktion beteiligten Personen genommen.

Die Einführung der "Null-Euro-Grenze" für das Finanztransfer- und Sortengeschäft außerhalb einer bestehenden Kontoverbindung nach § 25f Abs. 3 KWG-E ist nicht geeignet, die durch die Streichung der Identifizierungspflichten entstehenden Defizite auszugleichen.

6. Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 6 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Satz 2c - neu - GwG)

In Artikel 2 § 3 Abs. 6 sind nach Satz 2 folgende Sätze einzufügen:

Begründung

Kreditinstitute sollen künftig Geschäftsbeziehungen beenden müssen bzw. Transaktionen nicht durchführen dürfen, wenn nicht sämtliche zur Identifizierung zu erhebenden Detailinformationen erhältlich sein sollten. Eine derart einschneidende Rechtsfolge, unabhängig von dem Bestehen eines tatsächlichen Geldwäscherisikos oder eines Verschuldens des Vertragspartners, beispielsweise bei langfristigen Krediten, wäre unangemessen. Erforderlich ist eine gesetzliche Regelung, die bei bestehenden Geschäftsbeziehungen angemessene Reaktionen erlaubt.

Im Übrigen bedarf es für die Verpflichteten bei der Beendigung und insbesondere der Nichterfüllung von Transaktionen - wie etwa bei Zahlungsaufträgen - einer § 13 entsprechenden Haftungsfreistellung.

7. Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG)

In Artikel 2 ist § 4 Abs. 3 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 sind bei der Identifizierung juristischer Personen sowie von Personengesellschaften neben Name, Anschrift und Registernummer unter anderem auch die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans bzw. der gesetzlichen Vertreter zu erfassen. In der Begründung wird dann unter Verweis auf die Erleichterungsregelungen für die Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) in Nummer 7k des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) ausgeführt, die Erhebung von Angaben zu fünf in Registern verzeichneten oder bereits legitimierten Vertretern sei ausreichend.

Mit dieser Verpflichtung wird über die Anforderungen der Geldwäscherichtlinien hinausgegangen. Die Erfassung der Daten der Vertretungsberechtigten ist eine deutsche Besonderheit und ein weiterer Beleg für die im europäischen Vergleich sehr strengen und detaillierten Anforderungen im Rahmen der Identifizierungspflichten. Der wesentliche Inhalt der Regelung deckt sich zudem mit dem der steuerrechtlichen Regelung des § 154 AO über die Legitimationsprüfung des Kunden, einschließlich der Pflicht zur Erfassung der Verfügungsberechtigten. Diese Pflichten sollen offenbar neben denen des Geldwäschegesetzes fortbestehen.

Da es sich um praktisch deckungsgleiche Verpflichtungen handelt, können die Verpflichtungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigten in § 4 Abs. 3 Nr. 2 gestrichen werden. Unabhängig davon sollten in jedem Fall sämtliche Erleichterungsregelungen in Nummer 7 AEAO entsprechend für die Identifizierungspflichten im Geldwäschegesetz gelten. Es gibt keinen sachlichen Grund, auf diese sinnvollen und Risiko angemessenen Erleichterungen zu verzichten.

Ferner wird es in der Praxis kaum zu vermitteln sein, warum beim gleichen Vorgang - nämlich der Identitätsprüfung des Kunden - parallel zwei unterschiedliche Standards gelten sollen.

Schließlich ist die Wirkung der Erleichterungsregelung in Nummer 7k AEAO in der Begründung unzutreffend dargestellt: Nummer 7k AEAO erlaubt nämlich den vollständigen Verzicht auf eine Erhebung von Angaben zu den Vertretungsberechtigten, wenn fünf Personen in geeigneten Registern erfasst oder bereits legitimiert wurden. Eine Erfassung dieser Angaben ist danach gerade nicht erforderlich.

8. Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GwG)

In Artikel 2 § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Komma am Ende durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz ist anzufügen:

Begründung

Zwingendes Merkmal eines Identifizierungsdokuments gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist ein Lichtbild. Bislang waren für die Eröffnung von Konten für Kinder Geburtsurkunden ausreichend. Nach der Neuregelung wäre die Identifizierung mittels einer Geburtsurkunde nicht mehr zulässig. Zur Kontoeröffnung für ein Kind müsste daher immer ein amtlicher Ausweis des Kindes vorgelegt werden obwohl ein amtlicher Ausweis erst ab dem 16. Lebensjahr Pflicht ist.

Für Kinder bis zum 16. Lebensjahr sollte daher weiterhin die Geburtsurkunde als zulässiges Identifizierungsdokument anerkannt werden.

9. Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 GwG)

In Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 1 sind nach den Wörtern "zumindest dessen Name" ein Komma sowie die Wörter "Geburtsort, Geburtsdatum und Anschrift" einzufügen.

Begründung

Die Regelung im Entwurf sieht vor, dass zur Identitätsfeststellung des wirtschaftlich Berechtigten zumindest dessen Name (d.h. der Nachname und mindestens ein Vorname) zu erheben ist. Weitere Identifizierungsmerkmale sind nur zu erheben, soweit dies mit Blick auf das im Einzelfall bestehende Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko angemessen ist.

Aus polizeilicher Sicht ist hierzu festzustellen, dass diese Regelung keinen Sinn macht, da es in der Praxis nahezu unmöglich ist, eine Person allein aufgrund des Vor- und Familiennamens zu identifizieren.

Es wird daher angeregt, weitere Identifizierungsmerkmale als Pflichtangabe (Geburtsort, -datum und Anschrift) bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten in das Gesetz aufzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs zum neuen Geldwäschegesetz hinzuweisen, der bei der Identifizierung die Überprüfung der Identität anhand von Dokumenten vorschrieb.

10. Zu Artikel 2 (§ 6 GwG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 6 praxisgerecht zu gestalten.

Begründung

Die Formulierung des § 6 und der Verweis auf die Richtlinie 2006/70/EG ist unpraktikabel. Kein Institut kann im regelmäßigen Bankbetrieb einen ständigen Rückgriff auf eine EU-Richtlinie führen. Hinzu kommt, dass diese Richtlinie zur Begriffsbestimmung politisch exponierter Personen (PEP) ihrerseits ebenso unpraktikabel wie unbestimmt ist. Auf der Basis dieser Rechtsgrundlagen ist eine Einhaltung der verstärkten Sorgfaltspflichten nahezu unmöglich.

Außerdem enthalten die Auswertungen der kommerziellen Anbieter keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen PEP-Varianten. So enthalten diese Listen auch PEPs aus dem Inland. Zudem ist für die Institute nicht ersichtlich, aus welchen Gründen bzw. auf Basis welcher Auswahlkriterien bestimmte Personen auf diesen Listen geführt werden. Die Gesetzesbegründung verpflichtet sogar zu einer Übererfüllung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Nach den Ausführungen in der Begründung sind für die in Deutschland ansässigen PEPs zumindest die allgemeinen Sorgfaltspflichten einzuhalten, obwohl die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie keine Pflichten hinsichtlich von inländischen PEPs benennt.

Wegen Unbestimmtheit und Unklarheit des Gesetzestextes ist daher nicht sichergestellt, dass die Institute die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllen können.

Eine inhaltliche Überarbeitung des § 6 ist somit dringend erforderlich.

11. Zu Artikel 2 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GwG)

In Artikel 2 § 6 Abs. 1 Satz 2 sind nach der Angabe "§ 3 Abs. 4 Satz 2" die Wörter "und Abs. 6" zu streichen.

Begründung

Der Verweis auf § 3 Abs. 6 in § 6 Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen, weil er weder EU-rechtlich gefordert noch sachlich geboten ist. Die 3. EU-Geldwäscherichtlinie beschränkt die Rechtspflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen oder die Pflicht zur Nichtdurchführung von Transaktionen auf die Nichterfüllung bestimmter Kernpflichten gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 soll dagegen auch die Nichterfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten die Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie die Nichtausführung einer Transaktion zur Folge haben.

Bei den verstärkten Sorgfaltspflichten handelt es sich zum einen um zusätzliche Maßnahmen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben (§ 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3). In diesem Fall kommt einer Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. eine Unterlassung der Transaktion nicht in Betracht, da die Einhaltung der Maßnahmen allein in der Sphäre des Verpflichteten liegt.

Zum anderen betreffen sie den Fall, dass der Vertragspartner nicht persönlich anwesend ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 2). Werden hier die verstärkten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt, muss die Transaktion ohnehin unterbleiben, da sie ansonsten bußgeldbewehrt (§ 17 Abs. 2 Nr. 3) wäre. Eines Abbruchs der Geschäftsbeziehung bedarf es nicht, da die Fehlerhaftigkeit allein die einzelne Transaktion betrifft.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 geht über die Kernpflicht des Verpflichteten zur Feststellung der Identität des Kunden hinaus. Ein Eingriff in bestehende Kundenbeziehungen kann jedoch nur in Ausnahmefällen und bei elementaren Pflichtverstößen gerechtfertigt sein. Die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß der EU-Richtlinie sollten 1:1 in nationales Recht im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Mittel umgesetzt werden. Die Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 ist insofern ausreichend.

12. Zu Artikel 2 (§ 7 Abs. 1 GwG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob, wie bisher aufsichtsrechtlich zulässig, nach § 7 Abs. 1 auch Botschaften und Konsulate der EU-Mitgliedstaaten als Dritte angesehen werden können.

Begründung

§ 7 räumt den Verpflichteten die Möglichkeit ein, sich zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten Dritter zu bedienen. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind in den Mitgliedstaaten ansässige Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 8 KWG handelt.

Dies sind z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer. In der Praxis kommt dieser Regelung bei der Identifizierung von im Ausland ansässigen Kunden eine große Bedeutung zu. Als zuverlässige Dritte könnten in diesem Zusammenhang auch die Auslandsvertretungen angesehen werden. Die Verlautbarungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30.03.1998, die in Kürze wegfallen werden, lassen dies derzeit noch zu.

13. Zu Artikel 2 (§ 7 Abs. 1 GwG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es angebracht wäre § 7 Abs. 1 dahingehend zu ergänzen, dass die deutschen Auslandshandelskammern von den Verpflichteten als Dritte eingesetzt werden können, um die gesetzlichen Sorgfaltspflichten - insbesondere die Identifikationspflicht - bei der Begründung einer Geschäftsverbindung zu erfüllen.

Bisher gehörten nach den Richtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu dem Kreis der von vornherein zur Identifikation berechtigten Dritten die per se als zuverlässig geltenden deutschen Auslandsvertretungen.

Da diese nicht in § 7 Abs. 1 als Dritte vorgesehen sind, sollte für den Außenwirtschaftsverkehr zumindest ein Äquivalent in das Gesetz aufgenommen werden.

14. Zu Artikel 2 (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz GwG)

In Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 1 ist der letzte Halbsatz durch folgende Halbsätze zu ersetzen:

Begründung

In § 9 des Gesetzentwurfs werden die bislang in § 14 GwG enthaltenen internen

Sicherungsmaßnahmen neu geregelt. § 14 GwG wird als eine der zentralen Vorschriften des Geldwäschegesetzes betrachtet, da darin die Adressaten des Gesetzes zu aktiven Maßnahmen verpflichtet werden, um sich gegen Geldwäschetransaktionen zu schützen.

Die Neuregelung des § 9 Abs. 2 begrenzt die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf den Bereich der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.

Die Reduzierung wird aus polizeilicher Sicht kritisch bewertet, da z.B. große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Spielbanken, Verkaufsniederlassungen großer Automobilhersteller, Goldscheideanstalten zukünftig nicht mehr verpflichtet wären einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Die Erfahrungen der Geldwäschebekämpfungsdienststelle z.B. des Berliner LKA zeigen jedoch, dass das Gesetz und seine inhaltlichen Pflichten oftmals überhaupt nicht bekannt sind und dass die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zur Erreichung des Gesetzeszwecks überaus sinnvoll ist.

§ 9 Abs. 4 des Referentenentwurfs sah zur Entlastung der Wirtschaft vor, dass ein bestimmter Kreis von Verpflichteten einen Geldwäschebeauftragten nur dann zu bestellen hatte, wenn mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigt werden.

Diese Regelung sollte wieder aufgenommen werden.

15. Zu Artikel 2 (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GwG)

In Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist nach dem Wort "Beschäftigen" das Wort "regelmäßig" einzufügen sowie das Wort "und" nach dem Wort "Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter ", über die vom Bundeskriminalamt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 mitgeteilten Informationen sowie über" zu ersetzen.

Begründung

Die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 sieht eine Pflicht zur Unterrichtung der Beschäftigten vor, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Das Erfordernis der regelmäßigen Unterrichtung, wie es bislang in § 14 Abs. 2 Nr. 4 GwG vorgeschrieben ist, entfällt zukünftig. Die Verpflichteten haben nunmehr risikoorientiert zu entscheiden, wann eine solche Unterrichtung sinnvoll ist.

Der Wegfall der regelmäßigen Unterrichtung wird ebenfalls kritisch betrachtet, zumal in der Entwurfsbegründung darauf hingewiesen wird, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung der regelmäßigen Anpassung bzw. Fortschreibung an geänderte Rahmenbedingungen bedürfen.

Im Hinblick darauf, dass das Bundeskriminalamt ohnehin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 verpflichtet ist, die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren, sollte die Pflicht zur Unterrichtung der Beschäftigten damit verknüpft sein.

16. Zu Artikel 2 (§ 11 Abs. 6 GwG)

In Artikel 2 § 11 Abs. 6 sind nach dem Wort "Besteuerungsverfahren" das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen sowie nach der Angabe "§ 16 Abs. 2" die Wörter "und für die Aufgaben der Nachrichtendienste" einzufügen.

Begründung

§ 11 Abs. 6 beschränkt die Verwendung des Inhalts einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 unter anderem auf die Zwecke der Gefahrenabwehr. In der Begründung zu § 11 Abs. 6 wird jedoch ausgeführt, die Polizeien könnten gerade durch Anzeigen wegen des Terrorismusfinanzierungsverdachts Informationen erlangen, die Aufschluss über terroristischen Organisationen angehörende oder nahestehende Personen geben können.

Die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus durch Aufdecken seiner Finanzquellen ist nicht nur Teil der polizeilichen Gefahrenabwehr, sondern zählt insbesondere auch zum Aufgabenbereich der Nachrichtendienste. Aufgrund der bei den Nachrichtendiensten vorhandenen, vielfältigen Erkenntnisse kann der Inhalt einer Anzeige wegen Terrorismusfinanzierungsverdachts analysiert und mit den vorliegenden Strukturinformationen abgeglichen werden. Dabei handelt es sich um eine dem Kernbereich des nachrichtendienstlichen Aufgabenfeldes zuzuordnende Vorfeldmaßnahme, die dazu beitragen kann, terroristische Aktivitäten insbesondere durch Aufdecken der Finanzstrukturen und Identifizierung der dafür verantwortlichen Personen im In- und Ausland frühzeitig zu unterbinden. Artikel 28 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/60/EG steht einer Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste nicht entgegen, weil sich Satz 1 der vorgenannten Norm nur auf die Informationsweitergabe zwischen den meldepflichtigen Instituten und Privatpersonen, nicht jedoch auf die Informationsweitergabe zwischen staatlichen Stellen bezieht. Selbiges gilt im Ergebnis für § 12 Abs. 1 Satz 3, dessen Satz 1 nur dem Verpflichteten Informationsweitergaben an bestimmte Personen verbietet.

17. Zu Artikel 2 (§ 12 Abs. 1 Satz 3 GwG)

In Artikel 2 § 12 Abs. 1 Satz 3 ist nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "Nr. 4" einzufügen.

Begründung

§ 12 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf sämtliche Nummern des § 12 Abs. 1 Satz 2.

Nach der Gesetzesbegründung setzt § 12 Abs. 1 Satz 3 den Artikel 28 Abs. 5

Satz 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie um. Diese Beschränkung des Verwendungszwecks bezieht sich aber allein auf die in Artikel 28 Abs. 5 Satz 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie genannten Informationsweitergaben. Artikel 28 Abs. 5 Satz 1 der genannten Richtlinie wird aber allein durch § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 umgesetzt. Dem entsprechend soll sich die Verwendungszweckbeschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 3 auch allein auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 beziehen.

18. Zu Artikel 2 (§ 14 Abs. 2 GwG) Artikel 7a - neu - (Abgabenordnung)

Begründung

Verschiedene Mitteilungspflichten der Finanzbehörde sind bereits in der Abgabenordnung - AO - gesetzlich normiert, z.B. in § 31b AO die Pflicht der Finanzbehörde zur Mitteilung von Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen.

Hierdurch wird maßgeblich dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Mitteilungspflichten der Finanzbehörden stets zu einer Durchbrechung des Steuergeheimnisses im Wege des Offenbarens steuerlicher und damit durch § 30 AO geschützter Verhältnisse führen.

Dieser unmittelbare und gesetzlich normierte Sachzusammenhang zwischen Steuergeheimnis und Mitteilungspflichten erleichtert es den Bediensteten der Finanzbehörden, z.B. im Falle des § 31b AO, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Offenbarungsbefugnis zu prüfen und dadurch ihrer Mitteilungsverpflichtung zur Bekämpfung der Geldwäsche in dem erforderlichen Maße nachkommen zu können.

Die vom Gesetzgeber unter § 14 Abs. 2 formulierte Anzeigepflicht der Finanzbehörden von Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, ist eine reine Ingemination der in § 31b AO bestehenden Mitteilungspflicht der Finanzbehörden und als solche im Hinblick auf die Vermeidung von Redundanzen im Gesetzgebungsverfahren entbehrlich.

§ 14 Abs. 2 verpflichtet die Finanzbehörden jedoch nunmehr auch zur Mitteilung von Tatsachen, die auf eine Terrorismusfinanzierung schließen lassen.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Grundsätze und Systematik zur Normierung von Mitteilungspflichten der Finanzbehörden scheint es sinnvoll und sachdienlich, auch diese neue Mitteilungsverpflichtung der Finanzbehörde grundsätzlich in der Abgabenordnung und nicht im GWG abzubilden.

§ 31b AO ist für eine zusätzliche Aufnahme dieser neuen Mitteilungspflicht der Finanzbehörde prädestiniert, da er bereits die Mitteilungspflicht der Finanzbehörde für Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen enthält.

Darüber hinaus wird der in § 14 Abs. 2 gesetzlich normierte Hinweis auf die Unverzüglichkeit der Mitteilung mit in die Änderung des § 31b AO übernommen.

Die in § 14 Abs. 2 normierte Übersendung einer Kopie der jeweiligen Mitteilung an die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt soll nicht in § 31b AO übernommen werden.

Derartige Regelungsinhalte sind Bestandteil der untergesetzlichen Normgebung der Exekutive.

So wurde z.B. für die bereits bestehende Mitteilungsverpflichtung der Finanzbehörden nach § 31b AO der entsprechende Hinweis auf die Übersendung einer Kopie der Mitteilung an die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt in den entsprechenden Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zu § 31b AO übernommen.

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ist eine allein die Exekutive bindende Regelung, welche bei einem entsprechend geänderten § 31b AO auch für Mitteilungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung für die Finanzbehörden maßgebend ist.

Der AEAO zu § 31b wird durch die Finanzbehörden in der Praxis konsequent umgesetzt. In diesem Zusammenhang sind Befürchtungen des Gesetzgebers, dass die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt keine vollständigen und umfassenden Informationen von den Finanzbehörden erhält, unbegründet.

19. Zu Artikel 2 (§ 16 GwG)

In § 16 ist eine Regelung einzufügen, wonach die zuständigen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf solche Bestimmungen im GwG, KWG und VAG, die die Anwendung an die Vergleichbarkeit rechtlicher Rahmenbedingungen mit rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU bzw. internationaler Standards knüpfen, bekannt geben, welche Rechtsordnungen diesen Gleichwertigkeitsanforderungen genügen.

Begründung

Nach dem Gesetzentwurf sind viele Erleichterungen in Bezug auf einen Nicht-EU-Mitgliedstaat nur dann anwendbar, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen mit denen in der EU vergleichbar sind. So zählen z.B. Rechtsanwälte aus einem Drittstaat nur dann zu den per se zuverlässigen Dritten,

"soweit sie einer gesetzlichen Registrierungs- oder Zulassungspflicht hinsichtlich ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit unterliegen, der Richtlinie 2005/60/EG entsprechende Regelungen über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung von Dokumenten anwenden und einer entsprechenden Aufsicht unterliegen" (vgl. § 7 Abs. 1). Vergleichbare Regelungen sind vorgesehen in:

Die Wertung, ob die Rahmenbedingungen in einer Rechtsordnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kann zwangsläufig immer nur von der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Diese hat bei ihrer Aufsichtstätigkeit zu entscheiden ob die einzelnen Beaufsichtigten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Außerdem kann nur auf diese Weise eine einheitliche Anwendungspraxis sichergestellt werden. Es sollte daher eine gesetzliche Regelung eingeführt werden, wonach die jeweiligen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Vorgaben bekannt zu geben haben.

20. Zu Artikel 3 Nr. 5 (§ 25f Abs. 3 Satz 1, Satz 2 - neu - KWG)

In Artikel 3 Nr. 5 ist § 25f Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Bislang galt für Identifizierungspflichten im Sortengeschäft ein Schwellenwert von 2.500 Euro.

§ 25f Abs. 3 verpflichtet Kreditinstitute nunmehr dazu, die Identifizierungspflichten auf sämtliche Sortengeschäfte anzuwenden. Künftig wäre bei jedem Geldumtausch stets zu identifizieren, unabhängig von dem Wert des umzutauschenden Geldbetrags. Dies wird insbesondere im grenznahen Bereich zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand führen.

Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, von dem bisherigen Schwellenwert abzurücken. Insbesondere ist eine solche pauschale Regelung nicht mit dem risikobasierten Ansatz vereinbar. Aus diesem Grund sollte zumindest für Sortengeschäfte der bislang geltende Schwellenwert beibehalten werden.

21. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

In Artikel 11 ist vorzusehen, dass das Gesetz sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft tritt.

Begründung

Insbesondere für die Kreditinstitute bedeuten die Änderungen von GwG und KWG, die teilweise über die erforderliche Umsetzung hinausgehen, eine erhebliche Belastung. Allein schon die grundlegende Neugestaltung der Pflichtenkataloge für Kreditinstitute lässt einen hohen Schulungsaufwand für Geldwäschebeauftragte und Bankmitarbeiter erwarten. Die fragmenthafte Aufteilung von Pflichten und Vorschriften in GwG und KWG ist für das Kreditgewerbe äußerst unübersichtlich, birgt die Gefahr von Anwendungsfehlern und wird zu erhöhten Anwendungskosten führen.

Die erhebliche Ausweitung der Informationspflichten und Überprüfungsanforderungen machen einen angemessenen Übergangszeitraum erforderlich.

Um eine adäquate und qualitative Einführung der neuen Vorschriften für alle Beteiligten sicherzustellen, ist daher ein praxisgerechter Einführungszeitraum von mindestens einem halben Jahr vorzusehen.