Empfehlungen der Ausschüsse 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

A

Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat,der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:l. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 15 Abs. 1 Satz 4 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist dem § 15 Abs. 1 folgender Satz 4 anzufügen:

Begründung

Eine Ausnahme von der Fertigstellungspflicht bis zum 15. Mai 2006 sollte für die Fälle vorgesehen werden, in denen der Landwirt nachweist, dass er die bis zum 15. Mai 2006 nicht erfolgte Fertigstellung aufgrund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht zu vertreten hat.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 15 Abs. 4 Satz 2)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b sind in § 15 Abs. 4 Satz 2 nach dem Wort "wenn" die Wörter "bis zu diesem Zeitpunkt" einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 15 Abs. 4 Satz 3 - neu - und 4 - neu -) In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b sind in § 15 Abs. 4 nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 einzufügen:

Begründung

Nach der derzeitigen Formulierung ist es möglich, dass bereits sehr geringe Investitionen zu einer bedeutenden Erhöhung des Referenzbetrages führen, wobei die getätigte Investition in keinerlei Verhältnis zu dem zuzuteilenden Referenzbetrag stehen muss. Das Vertrauen des Investors ist jedoch nur dann bzw. insoweit schutzwürdig, als auch Leistungen in einem entsprechenden Umfang für die Erhöhung der Produktionskapazität erbracht wurden.

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e (§ 15 Abs. 5c - neu -) In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e ist in § 15 nach Absatz 5b folgender Absatz 5c anzufügen:

Begründung

In den Fällen des Absatzes 5a Satz 1 Nr. 1 müssen gemäß Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Buchstabe C des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 die für die Antragsjahre 2002, 2003 oder 2004 notwendigen Kürzungen der Zahl der beihilfefähigen Tiere ebenfalls berücksichtigt werden. Aus Gleichbehandlungsgründen soll auch in den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 und des Absatzes 5b eine Kürzung der Zahl der männlichen Rinder erfolgen. Der vorgegebene Kürzungssatz ist der bereits vorliegende Durchschnitt der Kürzungssätze aus den Antragsjahren 2002 und 2003.

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f1 - neu - (§ 15 Abs. 7a - neu -)

In Artikel 1 Nr. 3 ist nach Buchstabe f folgender Buchstabe f1 einzufügen: 'f1) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

Begründung

Analoge Regelung wie bei Stärkekartoffeln, Rohtabak usw.

6. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe g (§ 15 Abs. 8)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe g ist § 15 Abs. 8 wie folgt zu fassen:

Begründung

Satz 1 enthält die Regelungen für die Besatzdichte bei Investitionen in die Mutterkuhhaltung und die Haltung männlicher Rinder. Satz 2 regelt die Besatzdichte bei Investitionen in die extensive Mutterkuhhaltung, die extensive Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung. Hierdurch soll zum einen klargestellt werden, dass bei der Extensivierungsprämie zwischen Fällen der Investition in extensive Rinderhaltungsverfahren, wo ggf. nach Maßgabe der zusätzlich geschaffenen Produktionskapazität die Extensivierungsprämie im Referenzbetrag zu berücksichtigen ist, und der Investition in die Extensivierung der Rinderhaltung, also durch Kauf oder Pacht für mindestens sechs Jahre von geeigneten Flächen, zu unterscheiden ist. Zum anderen ist klarzustellen, dass in Anlehnung an das bisherige Prämiensystem zusätzliche Referenzbeträge nur gewährt werden können, wenn die Besatzdichteregelung gesamtbetrieblich eingehalten wird.

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d (§ 17 Abs. 4)

In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d ist § 17 Abs. 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Durch die Neufassung des Absatzes 4 soll klargestellt werden, dass bei der Umstellung der Erzeugung auf die extensive Mutterkuhhaltung oder die extensive Rinderhaltung in Anlehnung an das bisherige Prämiensystem zusätzliche Referenzbeträge für die Extensivhaltung nur gewährt werden können, wenn die Besatzdichteregelung gesamtbetrieblich eingehalten wird.

B

8. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

C

9. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken beziehungsweise Regelungen zu schaffen, dass die auf Grund der unterschiedlichen Umsetzung der Betriebsprämienregelungen in Deutschland und anderen angrenzenden Mitgliedstaaten auftretende Ungleichbehandlung in Grenzregionen für solche Landwirte in Deutschland vermieden bzw. ausgeglichen wird, die Flächen in angrenzenden Mitgliedstaaten bewirtschaften.

Begründung

Das oben genannte Problem tritt auf, weil in Deutschland ein Flächenmodell, in angrenzenden Mitgliedstaaten jedoch das historische Betriebsmodell zur Anwendung kommt. Dadurch können deutsche Landwirte selbst im Falle einer Antragstellung in angrenzenden Mitgliedstaaten keine Zahlungsansprüche für ihre dortigen Flächen erhalten.

Dies hat zur Folge, dass Betriebe mit Flächen in angrenzenden Mitgliedstaaten für dort gelegene Flächen keine Flächengrundprämien erhalten. Eine Ausklammerung dieser Flächen aus den Flächengrundprämien führt zu einer eklatanten Schlechterstellung im Vergleich zu den übrigen Betrieben, deren Flächen vollständig in Deutschland liegen.

Es ist deshalb eine Lösung entweder im nationalen Rahmen oder durch Ausgestaltung von EU-Recht notwendig, die die spezifische Benachteiligung deutscher Betriebe mit landwirtschaftlichen Flächen in angrenzenden Mitgliedstaaten verhindert beziehungsweise ausgleicht.