Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative KOM (2010) 119 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 841/09 (PDF) = 090968


Europäische Kommission
Brüssel, den 31.3.2010
KOM (2010) 119 endgültig
2010/0074 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative {SEK(2010) 370}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Der Vertrag über die Europäische Union führt neben dem Prinzip der repräsentativen Demokratie, auf dem die Europäische Union basiert, eine völlig neue Dimension der partizipatorischen Demokratie ein. Er stärkt die Unionsbürgerschaft und gesteht jedem Bürger das Recht zu, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. Er legt die wichtigsten Standards für den Dialog mit dem Bürger fest, dem die Organe zu entsprechen haben, und kodifiziert die bestehende Praxis der Kommission, umfassende öffentliche Anhörungen durchzuführen. Vor allem aber führt er durch die Bürgerinitiative eine wichtige Neuerung zur Verbesserung der demokratischen Arbeitsweise der Union ein, indem eine Million Bürger die Kommission auffordern können, bestimmte Rechtsetzungsvorschläge zu unterbreiten.

Diese neue Bestimmung ist ein wichtiger Fortschritt für das demokratische Leben der Union und bietet eine einzigartige Möglichkeit, die Union bürgernaher zu gestalten und die grenzüberschreitende Debatte von EU-Themen zu fordern, indem Bürger einer Vielzahl von Mitgliedstaaten zusammen ein gemeinsames Anliegen unterstützen.

Es muss jedoch hervorgehoben werden, dass die Bürgerinitiative nur Themenschwerpunkte setzt. Sie berührt zwar nicht das Initiativrecht der Kommission, verpflichtet sie jedoch die Kommission als Kollegium, die Anliegen der Bürgerinitiativen ernsthaft zu prüfen.

Die wichtigsten Merkmale der Bürgerinitiative sind im Vertrag festgelegt. Insbesondere schreibt der Vertrag vor, dass eine Bürgerinitiative von mindestens einer Million Menschen unterzeichnet werden muss, die aus einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten stammen.

Die Initiative muss auch in den Rahmen der Kommissionsbefugnisse fallen und Themen betreffen zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf um die Verträge umzusetzen.

Allerdings überlasst es der Vertrag dem Europäischen Parlament und dem Rat, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in einer Verordnung die Verfahren und Bedingungen festzulegen, die für eine solche Bürgerinitiative in der Praxis gelten sollen.

Um die Chancen, die diese neue Bestimmung bietet, vollständig nutzen zu können, müssen die Verfahren und Bedingungen für die Bürgerinitiative ihre Durchführung erleichtern und gleichzeitig dafür sorgen, dass der Geist der Vertragsbestimmungen gewahrt wird.

Dieser Vorschlag folgt daher den folgenden Leitlinien:

2. Ergebnisse der Anhörung der interessierten Parteien

Angesichts der Bedeutung dieser neuen Vertragsbestimmung für die Bürger, die Zivilgesellschaft und die Beteiligten in der gesamten EU sowie aufgrund der Komplexität einiger der zu behandelnden Themen hat die Kommission eine umfassende öffentliche Anhörung durchgeführt und am 11. November 2009 ein Grünbuch verabschiedet.1 Das Grünbuch führte zu über 300 Antworten einer Vielzahl von Interessierten, wozu auch einzelne Bürger, Organisationen und Behörden gehörten. Für alle, die sich zum Grünbuch geäußert haben wurde am 22. Februar 2010 in Brüssel eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

2.1. Allgemeine Bestimmungen

Aus den Antworten auf das Grünbuch trat die Notwendigkeit hervor, dass die Verfahren und Bedingungen für die Bürgerinitiative einfach, nutzerfreundlich und für alle EU-Bürger zugänglich sowie der Natur der Bürgerinitiative angemessen sein müssen.

Die Antworten bestätigten auch, dass einige Anforderungen notwendig sind, damit das Instrument glaubwürdig bleibt und nicht missbraucht wird, und dass diese Anforderungen einheitliche Bedingungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative in der gesamten EU gewährleisten müssen.

2.2. Gewährleistung, dass Bürgerinitiativen eine Sache von unionsweitem Interesse betreffen

Was die Mindestanzahl der Mitgliedstaaten betrifft, aus denen die Bürger, die eine Bürgerinitiative unterstützen, stammen müssen, waren viele Einsender der Auffassung, dass ein Drittel der Mitgliedstaaten ein angemessener Schwellenwert ist. Ein niedrigerer Schwellenwert, im Wesentlichen ein Viertel der Mitgliedstaaten, fand ebenfalls erhebliche Unterstützung, hauptsächlich von Organisationen.

Darüber hinaus bestätigten die Einsender, dass die Unterzeichner einer Bürgerinitiative zumindest einer Mindestzahl von Bürgern aus jedem Mitgliedstaat entsprechen sollte. Viele Einsender waren der Auffassung, dass 0,2 % der Bevölkerung ein angemessener Schwellenwert ist. Andere waren der Auffassung, dass der Schwellenwert niedriger liegen sollte weil er zwar Missbrauch verhindern müsse, die Einreichung einer Initiative jedoch nicht behindern dürfe. Eine bestimmte Anzahl der Einsender vertrat hinsichtlich der Festlegung eines Schwellenwertes eine völlig andere Auffassung und argumentierte, dass ein fester Prozentsatz für alle Mitgliedstaaten nicht gerecht sei, da es beispielsweise viel einfacher ware Unterstützungsbekundungen von 1 000 Bürgern (entsprechend 0,2 % der Bevölkerung) in Luxemburg zu sammeln als 160 000 in Deutschland und es somit einfacherer ware, kleinere Mitgliedstaaten als große zu zahlen.

2.3. Anforderungen an die Sammlung und Überprufung von

Unterstützungsbekundungen Die Einsender unterstützen weitgehend die Idee gemeinsamer Verfahrensvorschriften für die Sammlung und Überprufung von Unterstützungsbekundungen, um ein einheitliches Verfahren in der gesamten EU zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Organisatoren in jedem Mitgliedstaat andere Vorschriften zu beachten haben.

Darüber hinaus wollen die meisten Einsender keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich der Art und Weise, wie Unterstützungsbekundungen gesammelt werden, und wünschen, dass Unionsbürger eine Initiative überall - beispielsweise auf der Straße - unterzeichnen können, unabhängig davon, wo sie leben oder wo sie herkommen.

Die Einsender sprachen sich fast einstimmig dafür aus, dass die Bürger Initiativen online unterstützen können.

Die Anhörung bestätigte auch, dass eine Frist für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen für eine Initiative festgesetzt werden sollte. Die meisten Einsender waren der Auffassung, dass ein Jahr eine angemessene Frist ist. Gleichwohl gab es viele Einsender, die entweder eine längere Frist (18 Monate) oder eine kürzere Frist (6 Monate) befürworteten.

Darüber hinaus befürworteten die Einsender generell ein verbindliches Verfahren zur Anmeldung geplanter Initiativen auf einer von der Europäischen Kommission bereitgestellten besonderen Webseite, bevor der Sammlungsprozess eingeleitet wird. Sie sind der Auffassung, dass diese Anmeldung die Nachverfolgung laufender Initiativen ermöglicht und ein Instrument zur Kommunikation und Transparenz bietet.

Schließlich unterstützten die Einsender weitgehend die Festlegung eines Mindestalters für die Beteiligung an einer Bürgerinitiative. Eine große Zahl war der Auffassung, dass dieses Alter an das jeweilige Wahlalter für die Wahlen zum Europäischen Parlament gekoppelt sein sollte.

Einige Einsender sprachen sich jedoch für ein Mindestalter von 16 Jahren aus, da es sich bei der Bürgerinitiative nicht um eine Wahl, sondern nur um eine Initiative handele, um bestimmte Themen auf die politische Tagesordnung zu setzen, und ein Mindestalter von 16 Jahren in der gesamten EU das Interesse junger Leute an europäischen Themen und die Debatte über sie fordern wurde.

2.4. Prüfung der Initiativen durch die Kommission

Die Einsender sind weitgehend einer Meinung, dass die Kommission binnen sechs Monaten eine Initiative prüfen und zu einem Ergebnis kommen kann.

Allerdings gab es Meinungsunterschiede im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit geplanter Initiativen.

Viele Einsender sind der Auffassung, dass die Zulässigkeit einer Bürgerinitiative überprüft werden sollte, bevor alle Unterstützungsbekundungen gesammelt sind, um zu vermeiden, dass Ressourcen vergeudet und Bürger, die eine Unterschrift für erfolgreiche, letztendlich aber unzulässige Initiativen geleistet haben, enttäuscht werden. Einige Behörden haben Bedenken geäußert öffentliche Ressourcen für die Prüfung von Initiativen einsetzen zu müssen, die letztendlich unzulässig sind.

Andere Einsender sind wiederum dagegen, die Zulässigkeit ex ante zu prüfen, weil die in ganz Europa durch eine Initiative angefachte Debatte wichtiger sei als das Endergebnis. Sie halten es nicht für sinnvoll, wenn die Kommission von Anfang an eine öffentliche Debatte und eine Kampagne im Rahmen einer Bürgerinitiative verhindern konnte, selbst wenn sie nicht in den Rahmen ihrer Befugnisse fallen wurde.

3. Hauptelemente

3.1. Mindestzahl der Mitgliedstaaten (Artikel 7)

In dem Vorschlag wird die Mindestzahl der Mitgliedstaaten auf ein Drittel festgelegt. Dies stützt sich auf andere Vertragsbestimmungen, wonach neun bzw. ein Drittel der Mitgliedstaaten ausreichend sind, um das Vorhandensein eines unionsweiten Interesses zu gewährleisten. So wird dieser Wert in den Bestimmungen über die .verstärkte Zusammenarbeit" verwendet, an der sich .mindestens neun Mitgliedstaaten" beteiligen müssen2. Er wird auch als Schwellenwert vorgegeben, damit das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeleitet werden kann.

Dieser Schwellenwert entspricht auch dem Ergebnis der öffentlichen Anhörung.

3.2. Mindestzahl der Bürger pro Land (Artikel 7 und Anhang I)

Gestützt auf das während der Anhörung vorgebrachte Argument, dass ein fester Prozentsatz für alle Mitgliedstaaten nicht gerecht ware, sieht der Vorschlag einen festen Schwellenwert für jeden Mitgliedstaat vor, der degressiv proportional zu der Bevölkerung jedes Mitgliedstaats ist und eine Unter- und Obergrenze aufweist.

Um zu gewährleisten, dass diese Schwellenwerte auf objektiven Kriterien beruhen, hat die Kommission für sie ein Vielfaches der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments für jeden Mitgliedstaat zugrunde gelegt3. Dieser Faktor beträgt 750, um sowohl den Forderungen vieler Interessengruppen Rechnung zu tragen, einen Schwellenwert von unter 0,2 % der Bevölkerung festzulegen, als auch Bedenken zu berücksichtigen, dass die Schwellenwerte in kleinen Mitgliedstaaten nicht zu niedrig sein sollten. Durch die Anwendung eines Multiplikators von 750 liegt der Schwellenwert bei mehr als der Hälfte der Mitgliedstaaten unter oder wesentlich unter dem Wert von 0,2 % der Bevölkerung bzw. in den kleineren Mitgliedstaaten darüber.

Dieses System erlaubt somit eine proportional geringere Zahl an Unterzeichnern in großen Mitgliedstaaten sowie eine proportional höhere Zahl in kleinen Mitgliedstaaten.

3.3. Mindestalter (Artikel 3 Absatz 2)

Entsprechend dem Ergebnis der Anhörung legt der Vorschlag das Mindestalter als das Alter fest mit dem die Bürger das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament erwerben.

3.4. Anmeldung geplanter Initiativen (Artikel 4)

Der Vorschlag sieht ein verbindliches Verfahren zur Anmeldung geplanter Initiativen in einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register vor. Dies entspricht der breiten Unterstützung für diese Option während der Anhörung. Eine Registrierung bedeutet keine Unterstützung der geplanten Bürgerinitiative durch die Kommission.

3.5. Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von

Unterstützungsbekundungen (Artikel 5 und 6)

Der Vorschlag enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise, wie Unterstützungsbekundungen gesammelt werden sollten. Dies entspricht der Auffassung der meisten Interessenvertreter, dass der Sammlungsprozess freizügig gehandhabt werden sollte.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag entsprechend den Antworten im Rahmen der Anhörung ebenfalls vor, dass die Unterstützungsbekundungen online gesammelt werden können. Um jedoch sicherzustellen, dass die online gesammelten Unterstützungsbekundungen genau so echt sind wie die in Papierform gesammelten und die Mitgliedstaaten sie auf ähnliche Weise überprüfen können, verlangt der Vorschlag, dass Online-Sammelsysteme über angemessene Sicherheitsmerkmale verfügen, und die Mitgliedstaaten die Konformität dieser Systeme mit diesen Sicherheitsanforderungen unbeschadet der Verantwortung der Organisatoren für den Schutz personenbezogener Daten zertifizieren. Angesichts der Notwendigkeit, detaillierte technische Spezifikationen zu erarbeiten, um diese Bestimmung umzusetzen, wird vorgeschlagen dass die Kommission diese Spezifikationen mit Hilfe von Durchführungsmaßnahmen festlegt. Gleichwohl sollte die Online-Sammlung von Anfang an erlaubt sein.

3.6. Zeitraum für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen (Artikel 5 Absatz 4)

Der Vorschlag sieht einen Zeitraum von zwölf Monaten für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen vor. Dies entspricht der durch die Antworten zum Grünbuch bestätigten Notwendigkeit, einerseits zu gewährleisten, dass die Bürgerinitiativen aktuell sind, und andererseits der Sammlungszeitraum ausreicht, um der Komplexität einer unionsweiten Kampagne Rechnung zu tragen.

3.7. Entscheidung über die Zulässigkeit geplanter Bürgerinitiativen (Artikel 8)

Der Vorschlag sieht vor, dass der Organisator einer Initiative bei der Kommission eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Initiative beantragt, nachdem 300 000 Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten gesammelt wurden.

Die für diese Zulässigkeitsprüfung festgelegten Schwellenwerte entsprechen weitgehend einem Drittel der für die Vorlage einer Initiative bei der Kommission erforderlichen endgültigen Schwellenwerte. Mindestens eine Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten sind zu diesem Zweck notwendig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Drittel dieser Schwellenwerte ausreichend repräsentativ für die Zulässigkeitsprüfung ist.

Die Kommission hat innerhalb von zwei Monaten zu prüfen und zu entscheiden, ob die Initiative in den Rahmen ihrer Befugnisse fällt und eine Angelegenheit betrifft, für die es eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

Dieses Vorgehen entspricht der während der Anhörung angeführten Notwendigkeit, dass die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative in einer früheren Phase überprüft wird, bevor alle Unterstützungsbekundungen gesammelt sind, und bevor die Mitgliedstaaten sie zu überprüfen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zulässigkeit bereits ganz am Anfang, also vor der Registrierung, geprüft wird, da das Hauptziel darin besteht, eine europäische Debatte über Themen zu fordern, auch wenn eine Initiative letztendlich nicht in den Rahmen der rechtlichen Befugnisse der Kommission fällt. Darüber hinaus vermeidet der gewählte Ansatz den Eindruck, dass die Kommission per se eine Initiative günstig beurteilt hat, bevor Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden. Ferner vermeidet dieser Ansatz Verwaltungslasten für Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Unterstützungsbekundungen, die für eine letztendlich nicht zulässige Initiative eingegangen sind.

3.8. Anforderungen an die Überprufung und Authentifizierung der

Unterstützungsbekundungen (Artikel 9)

Zur Begrenzung der Verwaltungslasten für die Mitgliedstaaten stellt der Vorschlag ihnen frei, welche Prüfungen sie durchführen, um die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen, die für eine als zulässig erklärte Initiative gesammelt wurden, festzustellen. Diese Prüfungen sollten es gleichwohl dem betreffenden Mitgliedstaat erlauben, die Zahl der in eingegangenen Unterstützungsbekundungen festzustellen, und innerhalb einer Frist von drei Monaten durchgeführt werden. Dieses Vorgehen erlaubt es beispielsweise den Mitgliedstaaten, derartige Prüfungen anhand von Stichproben durchzuführen. Hierbei handelt es sich um ein Prüfsystem, das die meisten Mitgliedstaaten bei nationalen Bürgerinitiativen anwenden.

3.9. Überprufung einer Bürgerinitiative durch die Kommission (Artikel 11)

Der Vorschlag sieht vor, dass die Kommission über eine Frist von vier Monaten verfügt, um eine formell bei der Kommission entsprechend den Bestimmungen der Verordnung eingereichte Bürgerinitiative zu überprüfen. Dies entspricht der breiten Unterstützung dieses Vorgehens während der Anhörung. Die Kommission hat dann ihre Schlussfolgerungen zu der Initiative und die von ihr beabsichtigten Maßnahmen in einer Mitteilung darzulegen, die dem Organisator sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht werden.

3.10. Schutz personenbezogener Daten (Artikel 12)

Der Vorschlag will gewährleisten, dass der Datenschutz bei der Organisation und den Folgemaßnahmen einer Bürgerinitiative durch alle wichtigen Akteure - Organisator, Mitgliedstaaten und Kommission - vollständig gewahrt ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung gelten die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr4 und die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr5. Um jeglichen Zweifel auszuschließen, wurde es jedoch für notwendig erachtet den Organisator einer Bürgerinitiative zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Richtlinie 95/46/EG zu benennen und die Höchstdauer festzulegen, innerhalb derer die zum Zwecke einer Bürgerinitiative gesammelten personenbezogenen Daten gespeichert werden dürfen. Obwohl die Bestimmungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen für die in Anwendung dieser Verordnung durchgeführte Datenverarbeitung uneingeschränkt gilt, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Organisatoren einer Bürgerinitiative entsprechend den einzelstaatlichen zivil- oder strafrechtlichen Bestimmungen für Verstöße gegen die Verordnung haftbar sind.

3.11. Überprufung der Anhänge und Revisionsklausel (Artikel 16 und 21)

Da es keinerlei Erfahrungen auf EU-Ebene mit dieser Form der partizipatorischen Demokratie gibt sieht der Vorschlag eine Revisionsklausel vor, wonach die Kommission nach fünf Jahren über die Umsetzung der Verordnung Bericht zu erstatten hat.

Da bestimmte technische Anpassungen der Anhänge der Verordnung angesichts der Erfahrungen notwendig sein können, sieht der Vorschlag für die Kommission die Möglichkeit vor die Anhänge mit Hilfe delegierter Rechtsakte entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ändern. In der Tat ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Anpassungen keinen umfassenden Legislativvorschlag darstellen und somit die Anwendung einer Übertragungsverfügung gerechtfertigt ist.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen7, nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten8, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Anforderungen an den Organisator und die Unterzeichner

Artikel 4
Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative

Artikel 5
Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen

Artikel 6
Online-Sammelsysteme

Artikel 7
Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat

Artikel 8
Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten Bürgerinitiative

Artikel 9
Bestimmungen für die Überprufung und Zertifizierung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 10
Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission

Artikel 11
Verfahren zur Überprufung einer Bürgerinitiative durch die Kommission

Artikel 12
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 13
Haftung

Artikel 14
Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten

Artikel 15
Änderung der Anhänge

Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 18
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 19
Ausschuss

Artikel 20
Notifizierung der innerstaatlichen Vorschriften

Artikel 21
Überprufungsklausel

Artikel 22
Inkrafttreten und Gültigkeit


Brüssel, den
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat

Österreich 14250
Belgien 16500
Bulgarien 13500
Zypern 4500
Tschechische Republik 16500
Dänemark 9750
Estland 4500
Finnland 9750
Frankreich 55500
Deutschland 72000
Griechenland 16500
Ungarn 16500
Irland 9000
Italien 54750
Lettland 6750
Litauen 9000
Luxemburg 4500
Malta 4500
Niederlande 19500
Polen 38250
Portugal 16500
Rumanien 24750
Slowakei 9750
Slowenien 6000
Spanien 40500
Schweden 15000
Vereinigtes Königreich 54750

Anhang II
Erforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative

Die folgenden Informationen sind zwecks Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative im Register der Kommission bereitzustellen:

Organisatoren können genauere Informationen zum Gegenstand, zu den Zielen und dem Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative in einem Anhang zur Verfügung stellen. Sie können ebenfalls einen Entwurf für einen Rechtsetzungsvorschlag unterbreiten.

Anhang III
Formular für eine Unterstützungsbekundung


Kasten 1: (vom Organisator vorauszufüllen)

  • 1. Registriernummer der Kommission*:
  • 2. Datum der Registrierung*:
  • 3. Internetadresse der geplanten Bürgerinitiative im Register der Kommission*:


Kasten 2: (vom Organisator vorauszufüllen)

  • 1. Bezeichnung der vorgeschlagenen Bürgerinitiative*: (höchstens 100 Zeichen)
  • 2. Gegenstand*: (der Gegenstand sollte so klar wie möglich dargestellt werden) (höchstens 200 Zeichen)
  • 3. Beschreibung der wichtigsten Ziele der geplanten Bürgerinitiative*: (höchstens 500 Zeichen)
  • 4. Name und Anschrift des Organisators*:
  • 5. Webseite der geplanten Bürgerinitiative:


Kasten 3: (vom Unterzeichner auszufüllen)

  • 1. Name des Unterzeichners:

    Vorname*: ........................... Nachname*:

  • 2. Anschrift:

    Straße:

    Postleitzahl: Ort*:

    Land*:

  • 3. E-Mail:
  • 4. Geburtsdatum und .ort*:

    Geburtsdatum: Ort und Land:

  • 5. Staatsangehörigkeit*:
  • 6. Personliche Identifikationsnummer*:

    Art der Identifikationsnummer/Ausweisdokument*:

    Personalausweis: Pass: Sozialversicherungsnummer:

    Mitgliedstaat, der die Identifikationsnummer/das Ausweisdokument ausgestellt hat*:

  • 7. Hiermit bestatige ich, dass die in diesem Formular gemachten Angaben zutreffend sind, und ich diese geplante Bürgerinitiative nur einmal unterstützt habe*.

    Datum und Unterschrift des Unterzeichners*.: ...........


Anhang IV
Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit Verordnung xxxx/xxxx

[....] (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus [....] (Bezeichnung des Mitgliedstaates), bestätigt hiermit, dass das Online-Sammelsystem [....] (Internetadresse) zur elektronischen Sammlung von Unterstützungsbekundungen für die Bürgerinitiative mit der Registriernummer [....] mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung xxxx/xxxx übereinstimmt.

Datum, Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde:

Anhang V
Formular für den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten

Bürgerinitiative

Anhang VI
Formular für die Einreichung von Interessenbekundungen an die zuständigen Behörden

der Mitgliedstaaten

Anhang VII
Bescheinigung der Zahl der in [....] (Bezeichnung des Mitgliedstaates) gesammelten

gültigen Unterstützungsbekundungen

[....] (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus [....] (Bezeichnung des Mitgliedstaates), bestätigt nach Durchführung der notwendigen Prüfungen gemäß Artikel 8 der Verordnung xxxx/xxxx, dass [....] Unterstützungsbekundungen für eine Bürgerinitiative mit der Registriernummer [....] gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung gültig sind und innerhalb der in dieser Verordnung genannten Frist gesammelt wurden.

Datum, Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde:

Anhang VIII
Formular zur Einreichung einer Bürgerinitiative bei der Kommission

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.