Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 172. Sitzung am 29. März 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 17/9152 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien - Drucksache 17/8877 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "Strahlungsenergie" die Wörter "die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert und" eingefügt."

3. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. § 19 wird wie folgt geändert:

4. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b ersetzt:

" § 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus

§ 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

5. Nummer 11 wird wie folgt geändert:

6. Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

"15a. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder eines vereidigten Buchprüfers" durch die Wörter ",eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft" ersetzt."

7. Nummer 17 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "entsprechend" der Punkt durch die Wörter "; bis zum 30. Juni eines Jahres ist der Nachweis darüber vorzulegen, dass die Kosten der Nachrüstung im Rahmen der Meldung auf dem Regulierungskonto Berücksichtigung fanden; spätere Änderungen der Ansätze auf dem Regulierungskonto sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen." ersetzt."

8. Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

"19. In § 61 Absatz 1b Nummer 4 werden nach den Wörtern "Strahlungsenergie, der" die Wörter "nach § 33 Absatz 2" gestrichen."

9. Die Nummern 22 und 23 werden gestrichen.

10. Nummer 24 wird wie folgt geändert: