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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 209/17 (PDF) vom 10.03.17



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 221. Sitzung am 9. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/11432 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 18/10883 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 31.03.17
Erster Durchgang: Drucksache. 656/16 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 8 c): § 7 Absatz 3 Satz 3 ROG

In Artikel 1 Nummer 8 c) werden in § 7 Absatz 3 Satz 3 nach dem Wort "Eignungsgebieten" die Wörter "nach Satz 2 Nummer 3 oder 4" eingefügt.

2. Nummer 12: § 9 Absatz 2 Satz 4 - neu - ROG

In Artikel 1 Nummer 12 wird in § 9 Absatz 2 nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:

"Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen."

3. Nummer 12: § 9 Absatz 4 Satz 3 ROG

In Artikel 1 Nummer 12 wird in § 9 Absatz 4 Satz 3 die Angabe "Satz 4 und 5" durch die Angabe "Satz 5 und 6" ersetzt.

4. Nummer 13 a): § 10 Absatz 2 ROG

In Artikel 1 werden die Nummern 13 a) und b) wie folgt gefasst:

  • "a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend."

  • b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" ersetzt."

5. Nummer 14 b): § 11 Absatz 2 ROG

In Artikel 1 wird Nummer 14 b) wie folgt gefasst:

"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

  • (2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn
    • 1. § 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, oder
    • 2. der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt."

6. Nummer 20 b) bb) : § 15 Absatz 3 Satz 5 ROG

In Artikel 1 Nummer 20 b) bb) wird in § 15 Absatz 3 Satz 5 die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

7. Nummer 22: § 17 Absatz 5 Satz 4 ROG

In Artikel 1 Nummer 22 wird in § 17 Absatz 5 Satz 4 die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 4 wird gestrichen. Die Artikel 5 und 6 werden die Artikel 4 und 5.


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