Antrag des Landes Baden-Württemberg
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO₂- Emissionen neuer Personenkraftwagen
(Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)

Punkt 50 der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 11 (Anlage 1 (Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1))

In Artikel 1 ist die Nummer 11 wie folgt zu fassen:

'11. Anlage 1 der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)

Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO₂-Emissionen und Stromverbrauch

A. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1

Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch

Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch*

B. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen

Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch

Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A++*

Abschnitt III
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A+++*

Begründung:

Die Anlage 1 wird wegen zahlreicher Änderungen neu gefasst. Hierzu zählt zunächst die Unterscheidung der Anforderungen für die Gestaltung des Hinweises gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 im Zeitpunkt seiner Einführung (Anlage 1 Teil A) sowie die Gestaltung nach Einführung der nächst höheren Stufen A ++ und später oder gleichzeitig des A +++ (Anlage 1 Teil B).

In Teil A Abschnitt I Nummer 3 wird die Überschrift des Hinweises angepasst und nimmt nunmehr Bezug auf die angepasste Kurzbezeichnung dieser Verordnung.

In Teil A Abschnitt I sind in Nummern 3 und 4 ferner die erforderlichen Regelungen zur Aufnahme der Effizienzskala in den Hinweis vorgenommen und in Nummer 3 die Angaben zur Masse und zum Energieträger hinzugefügt worden. Zugleich wird in Nummer 3 der Begriff "Kraftstoffart" durch den Begriff "Kraftstoff" ersetzt, um in Übereinstimmung mit § 2 Nummer 6 Buchstabe d klarzustellen, dass auf dem Hinweis unter dem Begriff "Kraftstoff" die Bezeichnung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen zu Grunde zu legen ist. Ebenfalls der Klarstellung dient die Konkretisierung des Begriffs "Modell". Da der Hinweis i.S.d. Anlage 1 sich in seinen Angaben auf das konkret ausgestellte Fahrzeug beziehen muss, ist auch die Modellbezeichnung durch die Angabe des Typs, der Variante und der Version näher zu bestimmen. Administrative Angaben zur Typgenehmigung, wie beispielsweise die Typschlüsselnummer oder der Versionsschlüssel, sind hiervon nicht erfasst und müssen auf dem Hinweis nicht angegeben werden.

Nummer 4 wird neu hinzugefügt und dient der Konkretisierung des § 3a. Die vorgesehenen Ergänzungen in Nummer 4 sind eng am Wortlaut der europäischen Richtlinien zur Energieverbrauchskennzeichnung elektrischer Haushaltsgeräte und Produkte orientiert (so z.B. Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG vom 8. Mai 2002 betreffend die Energieetikettierung von Elektrobacköfen, ABL 128 vom 15.5.2002, S. 45). Entsprechend der Zielsetzung dieser Verordnung soll damit eine möglichst große Nähe zu den bereits vorhandenen europäischen Kennzeichnungssystemen gesucht werden, um den Wiedererkennungswert für den Verbraucher und damit die Wirkung des Instruments zu erhöhen. In Übereinstimmung mit Nummer 7 wird auch in Nummer 4 klargestellt, dass sich die jeweilige CO₂-Effizienzklasse auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht.

Neben der grafischen Eingruppierung in die entsprechend farbig gestaltete Effizienzklasse werden die für die Verbraucher wichtigsten Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zur CO₂-Emmission, die in Nummer 7 ausführlich dargestellt werden, in Nummer 4 nochmals in herausgehobener Weise abgedruckt und sind damit auf einen Blick zu erfassen.

Mit der neu geschaffenen Nummer 5 wird die Angabe der Jahressteuer sowie der durchschnittlichen Jahresenergieträgerkosten (Kraftstoffkosten und Stromkosten) für das jeweilige Fahrzeug als weitere Angabe auf dem Hinweis hinzugefügt. Die dabei angesetzte Fahrleistung von 20.000 km entspricht in etwa der durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von Diesel-Pkw. Um dauerhaft aussagekräftige Angaben über die Jahreskraftstoffkosten und -stromkosten zu erlangen, bedarf es eines Aktualisierungsmechanismus für die zu Grunde zu legenden Kraftstoffpreise. Hierzu wird zukünftig das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einmal jährlich die für die Angabe der Energieträgerkosten zugrunde zu legenden Kraftstoff- bzw. Strompreise im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die erstmalige Veröffentlichung der Liste zu den Kraftstoffpreisen im Bundesanzeiger erfolgt zeitgleich mit der Verkündung dieser Verordnung. In allen Folgejahren erfolgt die Veröffentlichung zum 30. Juni eines Jahres im Bundesanzeiger. Die Preisangaben beziehen sich auf Preise für Kraftstoffe i.S.d. Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen und Preise für Strom. Hinsichtlich der Angabe der konkreten Preise handelt es sich lediglich um indikative Preisangaben zur ergänzenden Information des Verbrauchers. Preisangaben können zudem nur für diejenigen Preise erfolgen, bei denen ein gängiger Marktpreis bereits existiert. Sollte ein marktgängiger Preis für einige alternative Kraftstoffe bzw. Strom derzeit nicht feststellbar sein, so wird ein entsprechender Preis in Abhängigkeit von der Marktentwicklung später hinzugefügt. Die Pflicht zur Ausweisung der Energieträgerkosten i.S.d. Nummer 5 bezieht sich damit jeweils nur auf diejenigen Kraftstoffe bzw. anderen Energieträger, für die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Preisangabe im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Nummer 6 wird neu hinzugefügt und regelt die Angabe eines Erstellungsdatums auf dem Hinweis. Eine solche Angabe ist für den Verbraucher, insbesondere vor dem Hintergrund der jährlich im Bundesanzeiger aktualisierten Angaben zu den Kraftstoff- und Strompreisen und der sich damit ändernden Angaben zu den Energieträgerkosten erforderlich. Mit der Hinzufügung eines Erstellungsdatums wird klargestellt, dass ein bereits vor der jährlichen Aktualisierung ausgestellter oder zum Kauf oder Leasing angebotener neuer Personenkraftwagen nicht jährlich mit einem neuen Hinweis zu versehen ist.

In Nummer 7 Satz 1 wird durch den Begriff Fahrzeug klargestellt, dass sich die Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO₂-Emissionen und zum Stromverbrauch auf das konkret ausgestellte Fahrzeug beziehen müssen und den Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung i.S.d. Verordnung (EG) 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) entsprechen müssen. Für Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung verfügen, sind die in den Genehmigungsdokumenten i. S .d. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) genannten Werte anzugeben. Diese Klarstellung gilt beispielsweise für Einzelgenehmigungen und Kleinserien, aber auch für Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vor dem 29. April 2010 nach Maßgabe des bisherigen Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt wurde.

Die Aufnahme des Stromverbrauchs in Nummer 7 Satz 1 erweitert vor dem Hintergrund der Einbeziehung von Elektrofahrzeugen die bereits bisher existierenden Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO₂-Emissionen. Die Angabe des Stromverbrauchs besitzt im Rahmen dieser Verordnung Bedeutung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird gemäß Nummer 7 Satz 5 bei der Angabe der CO₂-Emissionen eine "0" eingetragen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind gem. Nummer 7 Satz 6 Angaben zum Kraftstoff- und Stromverbrauch anzuführen sowie für den jeweiligen Kraftstoff die entsprechenden CO₂-Emissionen anzugeben. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind diese Angaben vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Struktur der Testzyklen im Typgenehmigungsverfahren i.S.d. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) jeweils nur im kombinierten Testzyklus anzugeben. Klarstellend wird daher in Nummer 7 Satz 6, 2. Halbsatz hinzugefügt, dass in den Feldern "Kraftstoffverbrauch innerorts" und "Kraftstoffverbrauch außerorts" im Formblatt i.S.d. Anlage 1 Teil A Abschnitt II das Wort "entfällt" einzutragen ist. Zugleich wird in Nummer 7 Satz 4 klarstellend ergänzt, dass sich bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Kraftstoff die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO₂- Emissionen auf den Kraftstoff mit den geringsten CO₂-Emissionen beziehen.

Die Nummern 8 und 9 bleiben weitgehend unverändert, wobei in Nummer 8 Buchstabe b ein zusätzlicher Hinweis hinzugefügt wird, dass die angegebenen CO₂-Werte, die durch Produktion und Bereitstellung der Kraftstoffe bzw. anderen Energieträger entstandenen CO₂-Emissionen (Vorkette) sowie Minderungen von CO₂-Emissionen durch Biokraftstoffe nicht berücksichtigen. Die bisherige Nummer 8 Buchstabe. b wird daher zu Nummer 8 Buchstabe c.

Der in Nummer 8 Buchstabe b neu hinzugefügte Hinweis auf die die Emissionen der so genannten Vorkette und auf CO₂-Reduzierungen durch Biokraftstoffe stellt eine über die Richtlinie 1999/94/EG hinausgehende, zusätzliche Verbraucherinformation dar, die lediglich aussagen soll, dass mögliche weitere CO₂-Emissionen anfallen können, die sich außerhalb des Einflussbereichs des Verbrauchers abspielen. Die dieser Verordnung zu Grunde liegende Richtlinie 1999/94/EG wählt mit Blick auf die aus dem Typgenehmigungsverfahren stammenden CO₂-Emissionswerte ganz bewusst keine vollständige Prozesskettenbetrachtung ("welltowheel"), sondern bezieht sich richtigerweise auf die unmittelbaren Verbrennungsprodukte bei Betrieb des Fahrzeugs ("tanktowheel"). Die Aufnahme des Hinweises ist insbesondere vor dem Hintergrund der Aufnahme von Elektrofahrzeugen und Fahrzeugen mit Biokraftstoffen in die Regelungen der Pkw-EnVKV zu verstehen. Bisher existieren weder auf nationaler noch europäischer Ebene harmonisierte Vorgaben über die Berücksichtigung und Bestimmung von CO₂- Emissionen aus Produktion und Bereitstellung, so dass der in Nummer 8 Buchstabe. b aufgenommene Hinweis nur Bedeutung für diese Verordnung besitzt und keine präjudizierenden Wirkungen für andere Regelungen entfaltet.

In Teil A Abschnitt II ist das Formblatt für den neu gestalteten Hinweis geregelt, der nun entsprechend der neu geschaffenen Regelung des § 3a eine grafische Darstellung der CO₂-Effizienz in Form einer 8-teiligen Effizienzskala enthält.

In Teil B Abschnitt I werden die Anforderungen an das Kennzeichen geregelt für die sukzessive beziehungsweise gleichzeitige Aufnahme der besseren Effizienzstufen A ++ und A +++. Der Katalog des Abschnitt I verweist daher in Nummer 1 auf die grundsätzliche Geltung des Teil A Abschnitt I, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

Teil B Abschnitt e II und III enthalten das Formblatt für den Hinweis mit der Darstellung der zusätzlichen Effizienzklassen.