Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie
(2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung - 2. Schengen-COVID-19-V)

A. Problem und Ziel

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Inhaber ablaufender Schengen-Visa mit einer Rechtsverordnung, die am 10. April 2020 in Kraft getreten ist, bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie - SchengenVisaCOVID-19-V, BAnz AT 09.04.2020 V1). Wegen der weiterhin stark eingeschränkten Reiseverbindungen ist es für eine große Zahl von Inhabern ablaufender oder abgelaufener Schengen-Visa auch bis zum 30. Juni 2020 absehbar nur schwer oder überhaupt nicht möglich, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihre Heimatstaaten zurückzukehren. Mit dieser Rechtsverordnung soll daher die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels einschließlich der nach Maßgabe des Schengen-Visums rechtmäßigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Inhabern ablaufender oder bereits abgelaufener Schengen-Visa bis zum 31. Juli 2020 verlängert werden.

Daneben halten sich auch in anderen Schengen-Staaten Ausländer auf, bei denen die Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels oder die zulässige Dauer ihres visumfreien Aufenthalts abgelaufen ist. Verschiedene Schengen-Staaten haben daher Maßnahmen ergriffen, um den Aufenthalt von Ausländern, die auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht während der Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels oder der zulässigen Dauer ihres visumfreien Aufenthaltes ausreisen konnten, auf dem Gebiet des jeweiligen Schengen-Staates zu legalisieren. Diese Maßnahmen berechtigen jedoch regelmäßig nicht ohne weiteres zu Reisen innerhalb des Schengen-Raumes. Um diesen Ausländern mit der Zunahme der Reisemöglichkeiten die legale Durchreise durch das Bundesgebiet zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum zu ermöglichen, sollen diese ausschließlich zu diesem Zweck ebenfalls bis zum 31. Juli 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden.

B. Lösung

Inhaber von Schengen-Visa, die sich im Bundesgebiet aufhalten, werden bis zum 31. Juli 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und die rechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird weiter ermöglicht.

Ausländer, die sich in anderen Schengen-Staaten aufhalten, werden bis zum 31. Juli 2020 für die Durchreise durch das Bundesgebiet zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum für einen Aufenthalt von bis zu drei Tagen ebenfalls vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Befreiung der betroffenen Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Befreiung erfolgt unmittelbar und bedarf keiner weiteren Maßnahme.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Befreiung der betroffenen Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Befreiung erfolgt unmittelbar und bedarf keiner weiteren Maßnahme.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung - 2. Schengen-COVID-19-V)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 25. Mai 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu erlassende Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung - 2. Schengen-COVID-19-V) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung - 2. Schengen-COVID-19-V)

Vom ...

Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt auf Grund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Verlängerung der vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Inhaber von Schengen-Visa im Bundesgebiet und die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur Durchreise durch das Bundesgebiet zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum.

§ 2 Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa

(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 31. Juli 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.

§ 3 Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise

Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer bis zum 31. Juli 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn ihnen in dem anderen SchengenStaat der Aufenthalt erlaubt war und sie durch das Bundesgebiet in einen anderen Staat reisen, in den ihnen die Einreise erlaubt ist. Die Absicht der Ausreise aus dem Bundesgebiet soll durch geeignete Dokumente belegt werden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Bundesregierung hat bereits für verschiedene Lebensbereiche gesetzliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die öffentliche Verwaltung und das Leben der Menschen abzufedern. Wegen der weltweiten Dimension der COVID-19-Pandemie sind die Auswirkungen im Aufenthaltsrecht besonders folgenreich. Im Zuge der weltweiten Verbreitung von COVID-19 wurden internationale Reiseverbindungen in großem Umfang gestrichen, so dass der internationale Personenreiseverkehr fast zum Erliegen gekommen ist. In einigen Staaten bestehen weiterhin selbst für ihre eigenen Staatsangehörigen Einreiseverbote.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Inhaber ablaufender Schengen-Visa mit einer Rechtsverordnung, die am 10. April 2020 in Kraft getreten ist, bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie - Schengen-VisaCOVID-19-V, BAnz AT 09.04.2020 V1). Wegen der weiterhin stark eingeschränkten Reiseverbindungen ist es für eine große Zahl von Inhabern ablaufender oder abgelaufener Schengen-Visa auch bis zum 30. Juni 2020 absehbar nur schwer oder überhaupt nicht möglich, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihre Heimatstaaten zurückzukehren. Daher soll die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels einschließlich der nach Maßgabe des Schengen-Visums rechtmäßigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Inhabern ablaufender oder bereits abgelaufener Schengen-Visa bis zum 31. Juli 2020 verlängert werden. Dazu ist daher der Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage von § 99 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich.

Daneben halten sich auch in anderen Schengen-Staaten Ausländer auf, bei denen die Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels oder die zulässige Dauer ihres visumfreien Aufenthalts abgelaufen ist. Die Schengen-Staaten haben daher Maßnahmen ergriffen, um den Aufenthalt von Ausländern, die auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht während der Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels oder der zulässigen Dauer ihres visumfreien Aufenthaltes ausreisen konnten, auf dem Gebiet des jeweiligen Schengen-Staates zu legalisieren. Diese Maßnahmen berechtigen häufig nicht zu Reisen innerhalb des Schengen-Raumes. Um diesen Ausländern die legale Durchreise durch das Bundesgebiet zum Zweck der Ausreise zu ermöglichen, sollen diese ausschließlich zu diesem Zweck ebenfalls bis zum 31. Juli 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Inhaber von Schengen-Visa werden bis zum 31. Juli 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Eine Erwerbstätigkeit, die sie rechtmäßig mit ihrem Schengen-Visum ausgeübt haben oder hätten rechtmäßig ausüben können, dürfen sie auch nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 31. Juli 2020 ausüben. Ausländer, die sich in einem anderen Schengen-Staat aufhalten, sind für die Durchreise durch das Bundesgebiet zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum bis zum 31. Juli 2020 für einen Aufenthalt von bis zu drei Tagen ebenfalls vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

III. Alternativen

Für die Mehrzahl der Betroffenen, deren Schengen-Visum bereits abgelaufen war und die bereits nach der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie - SchengenVisaCOVID-19-V (BAnz AT 09.04.2020 V1) bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist eine Verlängerung des Schengen-Visums grundsätzlich nur nach einer aufwändigen Einzelfallprüfung möglich. Eine Verlängerung von Schengen-Visa, die grundsätzlich nach Prüfung im Einzelfall und persönlicher Vorsprache der Betroffenen oder eines Bevollmächtigten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) (Visakodex) möglich ist, kommt nur für die wenigen Betroffenen in Betracht, deren Schengen-Visum noch nicht abgelaufen ist. Wegen der pandemologisch gebotenen Kontaktreduzierung ist eine persönliche Vorsprache aber zu vermeiden. Auch ein vorübergehender Rückgriff auf Fiktionsbescheinigungen, die ausnahmsweise schon nach einer elektronischen oder postalischen Antragstellung ausgegeben werden könnten, scheidet aus, da gemäß § 81 Absatz 4 Satz 2 AufenthG ein Antrag auf Verlängerung eines Schengen-Visums keine Fiktionswirkung entfaltet.

Ausländern aus anderen Schengen-Staaten kann mangels Notifizierungen nationaler Aufenthaltsrechte durch andere Mitgliedstaaten entsprechend dem Schengener Durchführungsübereinkommen und mangels einer anderen Lösung auf europäischer Ebene nach dem Schengener Grenzkodex und dem Schengener Durchführungsübereinkommen die Durchreise durch das Bundesgebiet zum Zweck der Ausreise kurzfristig nur durch eine nationale Regelung ermöglicht werden.

IV. Regelungskompetenz

Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ergibt sich aus § 99 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist von der Verordnungsermächtigung in § 99 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG umfasst. Die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegt bereits in der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach dieser Verordnung.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

Durch diese Verordnung wird der weitere Aufenthalt von Inhabern ablaufender oder abgelaufener Schengen-Visa inklusive der Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit legalisiert.

Diese Verordnung ermöglicht auch die legale Durchreise durch das Bundesgebiet für bis zu drei Tage von in anderen Schengen-Staaten aufhältigen Ausländern zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Ausländerbehörden werden von Einzelfallprüfungen für die Verlängerung von Schengen-Visa oder für die Erteilung eines Aufenthaltstitels entlastet.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Keine

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

4. Erfüllungsaufwand

Durch die Befreiung der betroffenen Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Befreiung erfolgt unmittelbar und bedarf keiner weiteren Maßnahme.

5. Weitere Kosten

Keine

6. Weitere Regelungsfolgen

Keine

VII. Befristung; Evaluierung

Die Verordnung ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 befristet.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die Vorschrift erläutert den Gegenstand der Verordnung.

Zu § 2

Zu Absatz 1:

Der erfasste Personenkreis entspricht grundsätzlich dem der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie - SchengenVisa-COVID-19-V (BAnz AT 09.04.2020 V1).

Von der Regelung werden daher solche Ausländer erfasst, die am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufhältig waren oder die nach dem 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind. Seit dem 17. März 2020 gelten die EU-weit einheitlichen vorübergehenden Reisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen in die EU auf Grundlage der von den Staats- und Regierungschefs indossierten "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat - COVID-19: Vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU" (

COM (2020) 115 final). Deutschland hat diese Maßgaben unmittelbar danach umgesetzt.

Zu dieser Zeit ist es auch zu ersten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Ausländerbehörden gekommen, so dass die Prüfung von Verlängerungsanträgen von Schengen-Visa nicht mehr in jedem Einzelfall möglich war. Der Aufenthalt im Bundesgebiet muss zum 17. März 2020 von einem gültigen Schengen-Visum gedeckt gewesen sein. Betroffene, deren Schengen-Visum bereits davor abgelaufen ist und die daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, werden von dieser Verordnung nicht erfasst. Die Betroffenen müssen im Fall einer Kontrolle nachweisen, dass ihr Aufenthalt am 17. März 2020 von einem gültigen Schengen-Visum gedeckt war oder dass sie nach diesem Zeitpunkt mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind.

Aufgrund der vergleichbaren Situation wird die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auch auf die wenigen Personen erstreckt, die nach dem 17. März 2020 trotz der Reisebeschränkungen mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet einreisen durften.

Erfasst werden überdies nur diejenigen Inhaber ablaufender oder abgelaufener Schengen-Visa, die sich am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten. Inhaber von Schengen-Visa, die bis dahin ausgereist sind, bedürfen der Befreiung nicht mehr.

Die Regelung ist auch auf Inhaber von Schengen-Visa anwendbar, die zur mehrfachen Einreise und jeweils zu Aufenthalten von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigen.

Die betroffenen Ausländer werden entsprechend der Befristung der Verordnung bis zum 31. Juli 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Zu Absatz 2:

Mit Absatz 2 wird ermöglicht, dass Ausländer eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit, die sie mit ihrem Schengen-Visum ausgeübt haben oder hätten ausüben dürfen, ausüben dürfen, wenn sie nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Davon sind auch Beschäftigungen umfasst, die nach § 30 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.

Die Regelung durch Verordnung ist erforderlich, da der sich an den Aufenthalt mit dem Schengen-Visum anschließende Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel untrennbar mit der Möglichkeit zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit oder der Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verbunden sein soll. Ohne Regelung durch die Verordnung wäre eine Fortsetzung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich, da es an einer Regelung fehlt, die den Ausländerbehörden in den vorliegenden Fällen die Erlaubniserteilung zur Erwerbstätigkeit entsprechend § 4a Absatz 4 letzte Alternative AufenthG bei Ausländern, die sich ohne Erfordernis eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, ermöglicht.

Zu § 3

Ausländer, die sich rechtmäßig in anderen Schengen-Staaten im Sinne von § 2 Absatz 5 AufenthG aufhalten, wird ermöglicht, zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum, insbesondere bei Heimreisen auf dem Land- oder Luftweg, durch das Bundesgebiet zu reisen, soweit deren ursprüngliche Aufenthaltsrechte abgelaufen sind, aber der Aufenthalt aufgrund einer nationalen Entscheidung eines anderen Schengen-Staates legalisiert wurde und ihnen die Einreise in den weiteren Staat erlaubt ist. Dies betrifft neben Inhabern von Schengen-Visa und anderen Aufenthaltstiteln auch visumfrei eingereiste Ausländer in anderen Schengen-Staaten. Die in diesem Zusammenhang durch die Schengen-Staaten erteilten nationalen Aufenthaltsrechte sind vielfach allgemeinabstrakter Natur oder wurden in der Kürze der Zeit nicht entsprechend dem Schengener Durchführungsübereinkommen notifiziert und berechtigen daher nach dem Schengener Grenzkodex und dem Schengener Durchführungsübereinkommen nicht zu Reisen innerhalb des Schengen-Raums und damit auch nicht zu einer Durchreise durch das Bundesgebiet.

Diesen Betroffenen wird in Anlehnung an die bestehende Regelung der Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung in § 30 AufenthV im Wege einer nationalen Regelung die Einreise zum Zweck der Durchreise innerhalb von drei Tagen durch das Bundesgebiet gestattet, um ihnen die Ausreise aus dem Schengen-Raum zu ermöglichen. Ausschließlich zu diesem Zweck und für den genannten Zeitraum werden sie daher bis zum 31. Juli 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Der Ausländer soll im Fall einer Kontrolle den Zweck der Reise sowie die bisherige oder beabsichtigte Durchreisedauer durch geeignete Dokumente, beispielsweise durch Buchungsbestätigungen oder Unterlagen zur Reiseroute, nachweisen.

Zu § 4

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.